Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 217

BGBl. 2023 I Nr. 217 · 106.274 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2023, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                               Teil I

2023                            Ausgegeben zu Bonn am 18. August 2023                                                   Nr. 217

                                             Gesetz
                       zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung*

                                                      Vom 16. August 2023


     Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


                                                             Artikel 1

                                         Änderung des Aufenthaltsgesetzes
  Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.     Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
       a) Nach der Angabe zu § 18f werden die folgenden Angaben eingefügt:
          „§ 18g Blaue Karte EU
          § 18h    Kurzfristige Mobilität für Inhaber einer Blauen Karte EU
          § 18i    Langfristige Mobilität für Inhaber einer Blauen Karte EU“.
       b) Die Angabe zu § 19f wird wie folgt gefasst:
          „§ 19f   Ablehnungsgründe bei Aufenthaltstiteln nach den §§ 16b, 16c, 16e, 16f, 17, 18d, 18e, 18f, 18g und
                   19e“.
       c) Die Angabe zu § 91f wird wie folgt gefasst:
          „§ 91f   Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie (EU) 2021/1883 innerhalb der Europäischen Union“.
1a. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und Begrenzung“ gestrichen.
2.     In § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a wird die Angabe „§ 18b Absatz 2“ durch die Angabe „§ 18g“ ersetzt.
3.     § 9b Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Auf die erforderlichen Zeiten nach § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Zeiten angerechnet, in
          denen der Ausländer im Besitz
          1. einer von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Blauen Karte EU oder
          2. eines von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Aufenthaltstitels
             a) zum Zweck der Ausübung einer Beschäftigung in Berufen, für die ein Hochschulabschluss oder ein
                Abschluss eines mit einem Hochschulstudium gleichwertigen tertiären Bildungsprogramms, für


* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die
  Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur
  Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates (ABl. L 382 vom 28.10.2021, S. 1). Soweit in den geltenden Rechts- und
  Verwaltungsvorschriften auf die durch die Richtlinie (EU) 2021/1883 aufgehobene Richtlinie 2009/50/EG Bezug genommen wird, gelten diese
  Bezugnahmen als solche auf die Richtlinie (EU) 2021/1883.
BGBl. 2023, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


              dessen Erwerb die erforderlichen Studien mindestens drei Jahre dauern und die der Mitgliedstaat
              mindestens Stufe 6 der Internationalen Standardklassifikation im Bildungswesen (ISCED 2011) oder
              der Stufe 6 des Europäischen Qualifikationsrahmens zugeordnet hat, erforderlich ist,
           b) zum Zweck der Forschung,
           c) zum Zweck des Studiums oder
           d) auf Grund der Rechtsstellung eines international Schutzberechtigten
        war, wenn sich der Ausländer bei Antragstellung seit mindestens zwei Jahren als Inhaber einer Blauen
        Karte EU im Bundesgebiet aufhält und unmittelbar vor der Erteilung dieser Blauen Karte EU im Besitz
        einer Blauen Karte EU war, die ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt hat.“
     b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
        „Für Voraufenthalte mit einem von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten
        Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums gilt Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 entsprechend.“
     c) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „Sätze 1 bis 3“ durch die Wörter „Sätze 1 bis 4“ ersetzt.
4.   § 18 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 2 Nummer 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 18b Absatz 1“ durch die Angabe „§ 18b“ ersetzt.
     b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
           „(4) Aufenthaltstitel gemäß den §§ 18a, 18b, 18g und 19c werden für die Dauer von vier Jahren oder,
        wenn das Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum
        befristet sind, für diesen kürzeren Zeitraum zuzüglich dreier Monate, nicht jedoch für länger als vier Jahre,
        erteilt.“
5.   § 18a wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 18a

                                            Fachkräfte mit Berufsausbildung
       Einer Fachkraft mit Berufsausbildung wird eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten
     Beschäftigung erteilt.“
6.   § 18b wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 18b

                                        Fachkräfte mit akademischer Ausbildung
       Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung wird eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder
     qualifizierten Beschäftigung erteilt.“
7.   § 18c wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und wird nach der Angabe „18d“ die
            Angabe „oder § 18g“ eingefügt.
        bb) In Nummer 2 wird die Angabe „oder §“ durch ein Komma ersetzt und wird nach der Angabe „18d“ die
            Angabe „oder § 18g“ eingefügt.
     b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 18b Absatz 2“ durch die Angabe „§ 18g“ ersetzt.
8.   Nach § 18f werden die folgenden §§ 18g bis 18i eingefügt:
                                                         „§ 18g

                                                     Blaue Karte EU
        (1) Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung wird ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine
     Blaue Karte EU zum Zweck einer ihrer Qualifikation angemessenen inländischen Beschäftigung erteilt, wenn
     sie ein Gehalt in Höhe von mindestens 50 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der
     allgemeinen Rentenversicherung erhält und keiner der in § 19f Absatz 1 und 2 geregelten
     Ablehnungsgründe vorliegt. Fachkräften mit akademischer Ausbildung, die
     1. einen Beruf ausüben, der zu den Gruppen 132, 133, 134, 21, 221, 222, 225, 226, 23 oder 25 nach der
        Empfehlung der Kommission vom 29. Oktober 2009 über die Verwendung der Internationalen
        Standardklassifikation der Berufe (ISCO-08) (ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 31) gehört, oder
     2. einen Hochschulabschluss nicht mehr als drei Jahre vor der Beantragung der Blauen Karte EU erworben
        haben,
     wird die Blaue Karte EU abweichend von Satz 1 mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt, wenn die
     Höhe des Gehalts mindestens 45,3 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen
     Rentenversicherung beträgt. Die Voraussetzungen nach § 18 Absatz 2 Nummer 3 gelten als erfüllt, wenn die
     Fachkraft Inhaberin einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18b ist und für die Ausübung der Beschäftigung mit der
     Blauen Karte EU dieselbe Berufsausübungserlaubnis wie für die Aufenthaltserlaubnis nach § 18b erforderlich
BGBl. 2023, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3


    ist. Die Voraussetzungen nach § 18 Absatz 2 Nummer 4 gelten als erfüllt, wenn die Fachkraft Inhaberin einer
    Aufenthaltserlaubnis nach § 18b ist und für die Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis denselben
    Hochschulabschluss vorgelegt hat, der für die Erteilung der Blauen Karte EU maßgeblich ist. Die Sätze 1
    bis 4 gelten entsprechend für eine Fachkraft, die ein tertiäres Bildungsprogramm, das mit einem
    Hochschulabschluss gleichwertig ist und mindestens drei Jahre Ausbildungsdauer erfordert, erfolgreich
    abgeschlossen hat, wenn diese Qualifikation einem Ausbildungsniveau entspricht, das in der Bundesrepublik
    Deutschland mindestens der Stufe 6 der Internationalen Standardklassifikation im Bildungswesen (ISCED
    2011) oder der Stufe 6 des Europäischen Qualifikationsrahmens zugeordnet ist.
       (2) Einem Ausländer, der die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, wird mit Zustimmung der
    Bundesagentur für Arbeit eine Blaue Karte EU zum Zweck der Ausübung einer der Qualifikation
    angemessenen Beschäftigung in einem Beruf, der zu den Gruppen 133 oder 25 nach der Empfehlung der
    Kommission vom 29. Oktober 2009 über die Verwendung der Internationalen Standardklassifikation der Berufe
    (ISCO-08) (ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 31) gehört, abweichend von § 18 Absatz 2 Nummer 4 erteilt, wenn
    1. die Höhe des Gehalts mindestens 45,3 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der
       allgemeinen Rentenversicherung beträgt,
    2. keiner der in § 19f Absatz 1 und 2 geregelten Ablehnungsgründe vorliegt und
    3. der Ausländer über Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt,
       a) die auf einer in den letzten sieben Jahren erworbenen, mindestens dreijährigen Berufserfahrung in
          einem Beruf beruhen, der zu den Gruppen 133 oder 25 nach der Empfehlung der Kommission vom
          29. Oktober 2009 über die Verwendung der Internationalen Standardklassifikation der Berufe (ISCO-
          08) (ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 31) gehört,
       b) deren Niveau mit einem Hochschulabschluss oder einem Abschluss eines mit einem Hochschulstudium
          gleichwertigen tertiären Bildungsprogramms, das alle Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 5 erfüllt,
          vergleichbar ist, und
       c) die für die Ausübung der Beschäftigung erforderlich sind.
      (3) Die Erteilung einer Blauen Karte EU setzt voraus, dass das konkrete Arbeitsplatzangebot nach § 18
    Absatz 2 Nummer 1 eine Beschäftigungsdauer von mindestens sechs Monaten vorsieht.
       (4) Abweichend von § 4a Absatz 3 Satz 4 ist für den Arbeitsplatzwechsel eines Inhabers einer Blauen Karte
    EU keine Erlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich. In den ersten zwölf Monaten der Beschäftigung kann
    die zuständige Ausländerbehörde den Arbeitsplatzwechsel des Inhabers einer Blauen Karte EU für 30 Tage
    aussetzen und innerhalb dieses Zeitraums ablehnen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen
    Karte EU nicht vorliegen.
       (5) Für die Erteilung einer Blauen Karte EU gilt der Lebensunterhalt als gesichert, wenn der Ausländer
    Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a oder § 18b ist und der Arbeitsplatz nicht gewechselt wird.
      (6) Abweichend von § 8 Absatz 1 findet auf die Verlängerung einer Blauen Karte EU die Gehaltsschwelle
    gemäß Absatz 1 Satz 2 Anwendung, wenn der Antragsteller den Hochschulabschluss oder den Abschluss des
    mit einem Hochschulstudium gleichwertigen tertiären Bildungsprogramms nicht mehr als drei Jahre vor der
    Beantragung der Verlängerung der Blauen Karte EU erworben hat oder seit der Erteilung der ersten Blauen
    Karte EU gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 weniger als 24 Monate vergangen sind. Im Übrigen bleibt § 8
    Absatz 1 unberührt.
       (7) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat gibt die Mindestgehälter nach den Absätzen 1 und 2
    für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.


                                                       § 18h

                              Kurzfristige Mobilität für Inhaber einer Blauen Karte EU
      (1) Ein Inhaber einer gültigen Blauen Karte EU, die ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union
    ausgestellt hat, benötigt für die Einreise und den sich daran anschließenden Aufenthalt zum Zweck der
    Ausübung einer geschäftlichen Tätigkeit, die im direkten Zusammenhang mit den Pflichten aus dem
    Arbeitsvertrag steht, der Grundlage für die Erteilung der Blauen Karte EU war, abweichend von § 4 Absatz 1
    keinen Aufenthaltstitel und keine Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit, wenn die Dauer des
    Aufenthalts 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet. Ist die Blaue Karte EU
    von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt, der nicht Schengen-Staat ist, hat der
    Ausländer neben der gültigen Blauen Karte EU zusätzlich einen Nachweis über den geschäftlichen Zweck
    des Aufenthalts mit sich zu führen und bei der Grenzkontrolle auf Verlangen vorzuzeigen.
       (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Ausländer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
    die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat und unmittelbar vor Erlangung dieser
    Rechtsstellung im Besitz einer von diesem Mitgliedstaat ausgestellten Blauen Karte EU war.
BGBl. 2023, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4


                                                         § 18i

                                Langfristige Mobilität für Inhaber einer Blauen Karte EU
        (1) Einem Ausländer, der eine gültige Blaue Karte EU besitzt, die von einem anderen Mitgliedstaat der
     Europäischen Union erteilt wurde und mit der er sich seit mindestens zwölf Monaten rechtmäßig in diesem
     Mitgliedstaat der Europäischen Union aufhält, wird eine Blaue Karte EU nach § 18g erteilt, wenn die jeweils
     erforderlichen Voraussetzungen nach § 18g vorliegen. Die Voraussetzung nach § 18 Absatz 2 Nummer 4 gilt
     als erfüllt, es sei denn
     1. der Ausländer ist weniger als zwei Jahre im Besitz der Blauen Karte EU, die der andere Mitgliedstaat der
        Europäischen Union ausgestellt hat, oder
     2. der andere Mitgliedstaat der Europäischen Union hat die Blaue Karte EU auf Grund von durch
        Berufserfahrungen erworbenen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten zum Zweck der Ausübung
        eines Berufes erteilt, der nicht in Anhang I zu der Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen
        Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die Bedingungen für die Einreise und den
        Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur
        Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates (ABI. L 382 vom 28.10.2021, S. 1) aufgeführt ist.
        (2) Hat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, der nicht Schengen-Staat ist, die Blaue Karte EU nach
     Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz ausgestellt, so hat der Ausländer bei der Einreise neben der gültigen Blauen
     Karte EU einen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot für eine der Qualifikation
     angemessene Beschäftigung auf dem Niveau eines Hochschulabschlusses oder dem Niveau eines mit
     einem Hochschulabschluss gleichwertigen tertiären Bildungsabschlusses, der alle Voraussetzungen nach
     § 18g Absatz 1 Satz 5 erfüllt, für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten im Bundesgebiet mit sich
     zu führen.
        (3) Hat der Ausländer bereits einmal oder mehrfach von der Möglichkeit der langfristigen Mobilität nach
     Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2021/1883 Gebrauch gemacht, beträgt die Mindestdauer des rechtmäßigen
     Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit einer von diesem Mitgliedstaat
     ausgestellten und gültigen Blauen Karte EU abweichend von Absatz 1 Satz 1 sechs Monate.“
9.   § 19f wird wie folgt geändert:
     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
        „Ablehnungsgründe bei Aufenthaltstiteln nach den §§ 16b, 16c, 16e, 16f, 17, 18d, 18e, 18f, 18g und 19e“.
     b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) Die Wörter „§ 18b Absatz 2, den“ werden gestrichen.
        bb) Nach der Angabe „18d“ werden ein Komma und die Angabe „18g“ eingefügt.
        cc) Nummer 1 wird aufgehoben.
        dd) Die Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 1 bis 4.
     c) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
           „(2) Eine Blaue Karte EU nach § 18g wird über die in Absatz 1 genannten Ausschlussgründe hinaus nicht
        erteilt an Ausländer,
        1. die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Antrag auf Zuerkennung internationalen
           Schutzes gestellt haben, über den noch nicht abschließend entschieden worden ist,
        2. die einen Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5, der nicht auf Grund des § 25 Absatz 1 oder 2 erteilt wurde,
           besitzen oder eine vergleichbare Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
           innehaben,
        3. die einen Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 oder eine vergleichbare Rechtsstellung in einem anderen
           Mitgliedstaat der Europäischen Union beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend
           entschieden worden ist,
        4. deren Einreise in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union Verpflichtungen unterliegt, die sich aus
           internationalen Abkommen zur Erleichterung der Einreise und des vorübergehenden Aufenthalts
           bestimmter Kategorien von natürlichen Personen, die handels- und investitionsbezogene Tätigkeiten
           ausüben, herleiten; hiervon ausgenommen sind Ausländer, die sich als unternehmensintern
           transferierte Arbeitnehmer gemäß der Richtlinie 2014/66/EU im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der
           Europäischen Union aufhalten, oder
        5. die unter die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996
           über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18
           vom 21.1.1997, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/957 (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 16;
           L 91 vom 29.3.2019, S. 77) geändert worden ist, fallen, für die Dauer ihrer Entsendung nach
           Deutschland.
BGBl. 2023, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5


          (3) Eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16b, 16e, 17 Absatz 2, den §§ 18d und 19e wird über die in
        Absatz 1 genannten Ausschlussgründe hinaus nicht erteilt an Ausländer,
        1. die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Antrag auf Zuerkennung internationalen
           Schutzes gestellt haben, über den noch nicht abschließend entschieden worden ist, oder die in einem
           Mitgliedstaat internationalen Schutz genießen oder
        2. die einen Antrag auf eine Blaue Karte EU nach § 18g oder in einem anderen Mitgliedstaat der
           Europäischen Union einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel, der durch diesen Mitgliedstaat auf
           Grundlage der Richtlinie (EU) 2021/1883 erteilt wird, gestellt haben.“
10. In § 20 Absatz 3 in dem Satzteil nach Nummer 4 werden nach der Angabe „§§ 18a, 18b, 18d“ ein Komma und
    die Angabe „18g,“ eingefügt.
11.   In § 21 Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „oder § 19c Absatz 1“ durch ein Komma und die Wörter „19c
      Absatz 1 oder eine Blaue Karte EU“ ersetzt.
12. Dem § 29 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „Satz 1 Nummer 2, § 5 Absatz 1 Nummer 1 mit Ausnahme des Bestehens ausreichenden
      Krankenversicherungsschutzes sowie § 27 Absatz 3 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn
      1. der Familiennachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU erfolgen soll,
      2. der Inhaber der Blauen Karte EU unmittelbar vor der Erteilung der Blauen Karte EU im Besitz einer Blauen
         Karte EU war, die ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt hat, und
      3. die familiäre Lebensgemeinschaft bereits in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand.“
13. § 30 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
      a) In Nummer 5 wird die Angabe „18b Absatz 1, §“ durch die Angabe „18b,“ ersetzt.
      b) In Nummer 7 wird die Angabe „18b Absatz 1, den §§“ durch die Angabe „18b,“ ersetzt.
14. § 31 wird wie folgt geändert:
      a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
          „(1a) Ist der Ausländer im Besitz einer Blauen Karte EU, gilt Absatz 1 für den Ehegatten des Ausländers
        mit der Maßgabe, dass der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannte Zeitraum auch als erfüllt gilt, wenn die
        eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet und zuvor bereits
        mindestens ein Jahr in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bestanden hat.“
      b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nr. 1“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
         oder des zweijährigen rechtmäßigen Bestandes im Bundesgebiet nach Absatz 1a“ ersetzt.
15. In § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 wird jeweils die Angabe „18b Absatz 1, den §§“ durch die Angabe
    „18b,“ ersetzt.
16. In § 38a Absatz 3 Satz 1 werden das Semikolon und die Wörter „die Zustimmung wird mit Vorrangprüfung
    erteilt“ gestrichen.
17. § 39 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „kann“ die Wörter „in den Fällen der §§ 18a, 18b, 18g
         Absatz 1 Satz 2 oder des § 18g Absatz 2“ eingefügt und werden die Wörter „durch eine Fachkraft gemäß
         den §§ 18a oder 18b“ gestrichen.
      b) In Nummer 1 wird das Wort „sie“ durch die Wörter „der Ausländer“ ersetzt.
      c) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird das Wort „sie“ durch die Wörter „der Ausländer“ ersetzt.
        bb) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 18b Absatz 1“ durch die Angabe „§ 18b“ ersetzt und wird das Wort
            „oder“ am Ende gestrichen.
        cc) In Buchstabe b werden die Wörter „§ 18b Absatz 2 Satz 2“ durch die Wörter „§18g Absatz 1 Satz 2“ und
            wird das Komma am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
        dd) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c angefügt:
            „c) im Fall des § 18g Absatz 2 über durch Berufserfahrung erlangte Fertigkeiten, Kenntnisse und
                Fähigkeiten verfügt, die alle Voraussetzungen nach § 18g Absatz 2 erfüllen und die zur Ausübung
                einer Beschäftigung in einem Beruf, der zu den Gruppen 133 oder 25 nach der Empfehlung der
                Kommission vom 29. Oktober 2009 über die Verwendung der Internationalen Standardklassifikation
                der Berufe (ISCO-08) (ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 31) gehört, erforderlich sind,“.
18. § 42 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „und 18b“ durch die Wörter „,18b und 18g Absatz 1 sowie für
         Beschäftigungen eines Inhabers einer Blauen Karte EU nach § 18g Absatz 2“ ersetzt.
      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In Nummer 5 werden die Wörter „zum Zweck der Saisonbeschäftigung“ durch die Wörter „der
            Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 6


       bb) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
       cc) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
           „7. Fälle, in denen ein Arbeitgeber, der Rechtspflichten in Bezug auf die Beschäftigung, insbesondere
               arbeits-, sozialversicherungs- oder steuerrechtliche Pflichten, verletzt hat, von der Möglichkeit
               ausgeschlossen werden kann, dass die Bundesagentur für Arbeit eine Zustimmung oder
               Arbeitserlaubnis für die Beschäftigung eines Ausländers bei diesem Arbeitgeber erteilt.“
19. In § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird nach der Angabe „18d,“ die Angabe „18g,“ eingefügt.
20. Nach § 52 Absatz 2a werden die folgenden Absätze 2b und 2c eingefügt:
       „(2b) Eine Blaue Karte EU kann widerrufen werden, wenn
     1. die Voraussetzungen der Erteilung nicht mehr erfüllt sind,
     2. der Inhaber einer Blauen Karte EU der zuständigen Ausländerbehörde die nach § 82 Absatz 1 Satz 6 und
        Absatz 6 Satz 1 erforderlichen Mitteilungen nicht oder nicht rechtzeitig macht,
     3. der Inhaber der Blauen Karte EU gegen Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
        über die Mobilität von Inhabern einer Blauen Karte EU im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU)
        2021/1883 verstoßen hat.
     Wird die Blaue Karte EU widerrufen, so ist zugleich der dem Familienangehörigen erteilte Aufenthaltstitel zu
     widerrufen, es sei denn, dem Familienangehörigen steht ein eigenständiger Anspruch auf einen
     Aufenthaltstitel zu.
       (2c) Die Blaue Karte EU eines Ausländers, der zum Zweck der langfristigen Mobilität für Inhaber einer
     Blauen Karte EU in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zieht, wird so lange nicht
     widerrufen, bis dieser andere Mitgliedstaat über den Antrag auf langfristige Mobilität entschieden hat.“
21. Nach § 58 Absatz 1b Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
     „Gleiches gilt, wenn ein Ausländer zuletzt Inhaber einer Blauen Karte EU war und in einem anderen
     Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist.“
22. Dem § 66 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
     „Wird in den Fällen des § 18i der Antrag auf Erteilung einer Blauen Karte EU abgelehnt, weil die Bedingungen
     für die Ausübung der langfristigen Mobilität nicht vorliegen, haftet neben dem Inhaber der Blauen Karte EU der
     Arbeitgeber für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten.“
23. In § 71 Absatz 1 Satz 5 wird nach der Angabe „18f,“ die Angabe „18g,“ eingefügt.
24. In § 72 Absatz 7 werden nach der Angabe „18c Absatz 3“ ein Komma und die Angabe „des § 18g“ eingefügt.
25. § 75 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 5 werden die Wörter „Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2009/50/EG“ durch die Wörter „Artikel 28
        der Richtlinie (EU) 2021/1883“ ersetzt.
     b) In Nummer 10 werden die Wörter „hierbei wird das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durch einen
        Beirat für Forschungsmigration unterstützt“ durch die Wörter „das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
        wird durch einen Beirat bei der Durchführung seiner Aufgaben in der Forschungsmigration und der
        Fachkräfteeinwanderung unterstützt“ ersetzt.
26. § 81 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
          „(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber
       einer ICT-Karte, einer Mobiler-ICT-Karte oder einer Blauen Karte EU gleichzeitig mit dem Antrag auf
       Erteilung einer ICT-Karte, einer Mobiler-ICT-Karte oder einer Blauen Karte EU gestellt wird, so wird über
       den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit
       diesem Antrag entschieden. Dies gilt in der Regel auch, wenn der Antrag auf Erteilung einer
       Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach
       § 18a oder § 18b gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a oder § 18b
       gestellt wird. War der Inhaber der Blauen Karte EU unmittelbar vor der Erteilung der Blauen Karte EU im
       Besitz einer Blauen Karte EU, die ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt hat,
       bestand die familiäre Lebensgemeinschaft bereits in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
       und wird der Antrag zwar gleichzeitig gestellt, aber die Familienangehörigen reisen erst in das
       Bundesgebiet ein, nachdem die Blaue Karte EU erteilt wurde, ist die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des
       Familiennachzugs spätestens 30 Tage nach der Einreichung des vollständigen Antrags zu erteilen. In
       begründeten Ausnahmefällen kann die Frist um 30 Tage verlängert werden.“
     b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:
         „(6a) Ist der Ausländer im Besitz einer Blauen Karte EU, die ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen
       Union ausgestellt hat, wird die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Blauen Karte EU dem
       Antragsteller und dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union spätestens 30 Tage nach dem Tag der
       Einreichung des vollständigen Antrags mitgeteilt. In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist um
       30 Tage verlängert werden. Der Antragsteller ist spätestens 30 Tage nach dem Tag der Einreichung des
BGBl. 2023, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7


        vollständigen Antrags von der Verlängerung in Kenntnis zu setzen. Spätestens 30 Tage nach dem Tag der
        Einreichung des vollständigen Antrags darf der Inhaber der Blauen Karte EU die Beschäftigung ausüben,
        soweit eine erforderliche Berufsausübungserlaubnis vorliegt.“
27. § 81a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     a) Die Wörter „und 18c Absatz 3“ werden durch ein Komma und die Wörter „18c Absatz 3 und nach § 18g“
        ersetzt.
     b) Folgender Satz wird angefügt:
        „Arbeitgeber können zur Durchführung des Verfahrens Dritte bevollmächtigen.“
28. § 82 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 5 wird die Angabe „19b“ durch die Angabe „19“ ersetzt.
     b) Folgender Satz wird angefügt:
        „Der Inhaber einer Blauen Karte EU ist während der ersten zwölf Monate seit der Aufnahme der
        Beschäftigung mit der Blauen Karte EU verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jeden Wechsel
        des Arbeitgebers und jede Änderung mitzuteilen, die Auswirkungen auf die Erfüllung der
        Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte EU hat.“
29. § 91f wird wie folgt gefasst:
                                                        „§ 91f

             Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie (EU) 2021/1883 innerhalb der Europäischen Union
       (1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist nationale Kontaktstelle im Sinne des Artikels 28
     Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2021/1883.
        (2) Die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen können über das Bundesamt für Migration und
     Flüchtlinge Ersuchen um Auskunft an zuständige Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union
     richten, soweit dies erforderlich ist, um die Voraussetzungen der kurzfristigen Mobilität gemäß § 18h oder
     der langfristigen Mobilität gemäß § 18i zu prüfen. Die mit der polizeilichen Kontrolle des
     grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können über das Bundesamt für Migration und
     Flüchtlinge Ersuchen um Auskunft an zuständige Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union
     richten, soweit dies erforderlich ist, um die Voraussetzungen für die Einreise in das und den Aufenthalt im
     Bundesgebiet des Inhabers einer Blauen Karte EU, die ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union
     ausgestellt hat, zu prüfen. Die Ausländerbehörden, die Auslandsvertretungen und die mit der polizeilichen
     Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können hierzu
     1. die Personalien des Ausländers,
     2. Angaben zu seinem Identitäts- und Reisedokument und zu seiner im anderen Mitgliedstaat der
        Europäischen Union ausgestellten Blauen Karte EU sowie
     3. die Angabe, dass ein Antrag auf Erteilung einer Blauen Karte EU gestellt wurde, und die Angabe des Ortes
        der Antragstellung
     übermitteln und den Inhalt der erforderlichen Auskünfte genauer bezeichnen. Das Bundesamt für Migration
     und Flüchtlinge leitet eingegangene Auskünfte an die Behörde weiter, die nach Satz 1 oder Satz 2 um Auskunft
     ersucht hat. Die Daten, die in den Auskünften der zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der
     Europäischen Union übermittelt werden, dürfen
     1. die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen zu den in Satz 1 festgelegten Zwecken sowie
     2. die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden zu den in
        Satz 2 festgelegten Zwecken
     verarbeiten.
       (3) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unterrichtet die zuständige Behörde eines anderen
     Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Ausländer eine Blaue Karte EU besitzt, über eine
     Entscheidung zur Erteilung einer Blauen Karte EU nach § 18g. Hierzu werden folgende Daten übermittelt:
     1. die Daten nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 2 und
     2. Inhalt, Tag und Ort der Entscheidung über die Blaue Karte EU.
     Wird die Erteilung einer Blauen Karte EU abgelehnt, weil der Antragsteller falsche oder unvollständige
     Angaben zur Erlangung der Blauen Karte EU gemacht hat oder er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
     öffentliche Ordnung oder die öffentliche Gesundheit darstellt, übermittelt das Bundesamt für Migration und
     Flüchtlinge der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zudem
     Angaben zu diesen Ablehnungsgründen. Die Behörde, die die Entscheidung nach Satz 1 getroffen hat,
     übermittelt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unverzüglich die Daten nach Satz 2. Im Falle der
     Ablehnung der Erteilung einer Blauen Karte EU aus den in Satz 3 genannten Gründen übermittelt sie dem
     Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zudem Angaben zu diesen Ablehnungsgründen.
BGBl. 2023, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


       (4) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erteilt der zuständigen Behörde eines anderen
    Mitgliedstaates der Europäischen Union auf Ersuchen die erforderlichen Auskünfte, um den zuständigen
    Behörden des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union eine Prüfung zu ermöglichen, ob die
    Voraussetzungen der kurzfristigen Mobilität gemäß Artikel 20 der Richtlinie (EU) 2021/1883 oder der
    langfristigen Mobilität gemäß Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2021/1883 vorliegen. Die Auskünfte umfassen:
    1. die Personalien des Ausländers und Angaben zum Identitäts- und Reisedokument,
    2. Angaben zu seinem gegenwärtigen und früheren Aufenthaltsstatus in Deutschland,
    3. Angaben zu abgeschlossenen oder der Ausländerbehörde bekannten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren,
    4. sonstige den Ausländer betreffende Daten, sofern sie im Ausländerzentralregister gespeichert werden
       dürfen oder die aus der Ausländer- oder Visumakte hervorgehen, sofern der andere Mitgliedstaat der
       Europäischen Union um ihre Übermittlung ersucht hat.
    Die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen übermitteln hierzu dem Bundesamt für Migration und
    Flüchtlinge auf dessen Ersuchen die für die Erteilung der Auskunft erforderlichen Angaben.
       (5) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermittelt Angaben zu Entscheidungen, die es von einer
    zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zu einem Ausländer erhält, der
    Inhaber einer Blauen Karte EU nach § 18g ist und sein Recht auf kurzfristige oder langfristige Mobilität nach
    der Richtlinie (EU) 2021/1883 in diesem anderen Mitgliedstaat ausübt, an die jeweils zuständige
    Ausländerbehörde. Hat die zuständige Behörde dieses anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
    mitgeteilt, dass die Erteilung einer Blauen Karte EU abgelehnt wurde, weil der Antragsteller falsche oder
    unvollständige Angaben zur Erlangung der Blauen Karte EU gemacht hatte oder er eine Gefahr für die
    öffentliche Sicherheit, öffentliche Ordnung oder die öffentliche Gesundheit darstellt, übermittelt das
    Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der zuständigen Ausländerbehörde zusätzlich die Angaben zu
    diesen Ablehnungsgründen.
       (6) Die Ausländerbehörden können über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ersuchen um
    Auskunft an zuständige Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union richten, soweit dies
    erforderlich ist, um nach § 9b Absatz 2 Satz 1 anrechenbare Voraufenthaltszeiten für die Erteilung einer
    Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU zu prüfen. Sie können hierzu
    1. die Daten nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 2,
    2. die Angabe, dass ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU gestellt wurde, sowie
    3. die Angabe des Ortes der Antragstellung
    übermitteln und den Inhalt der erforderlichen Auskünfte genauer bezeichnen. Das Bundesamt für Migration
    und Flüchtlinge leitet eingegangene Auskünfte an die zuständigen Ausländerbehörden weiter. Die Daten, die in
    den Auskünften der zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermittelt werden,
    dürfen die Ausländerbehörden zu diesem Zweck verarbeiten.
       (7) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erteilt der zuständigen Behörde eines anderen
    Mitgliedstaates der Europäischen Union auf Ersuchen die erforderlichen Auskünfte, um den zuständigen
    Behörden des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union eine Prüfung zu ermöglichen, ob
    anrechenbare Voraufenthaltszeiten im Bundesgebiet nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie
    (EU) 2021/1883 für die Erteilung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten vorliegen. Die
    Auskünfte umfassen die Daten nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und 2. Die Ausländerbehörden übermitteln
    hierzu dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf dessen Ersuchen die für die Erteilung der Auskunft
    erforderlichen Angaben.
       (8) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge leitet Auskunftsersuchen der Ausländerbehörden über das
    Fortbestehen des internationalen Schutzes im Sinne von § 2 Absatz 13 in einem anderen Mitgliedstaat der
    Europäischen Union an die zuständigen Stellen des betroffenen Mitgliedstaates weiter, um der zuständigen
    Ausländerbehörde die Prüfung der Voraussetzungen nach Artikel 9 Absatz 5 oder nach Artikel 23 Absatz 5 der
    Richtlinie (EU) 2021/1883 zu ermöglichen. Hierzu übermittelt die jeweils zuständige Ausländerbehörde dem
    Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die erforderlichen Angaben. Das Bundesamt für Migration und
    Flüchtlinge leitet die auf die Anfragen eingehenden Antworten an die jeweils zuständige Ausländerbehörde
    weiter.
       (9) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erteilt den zuständigen Stellen der anderen
    Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Ermöglichung der Prüfung der Voraussetzungen nach Artikel 9
    Absatz 5 oder nach Artikel 23 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2021/1883 auf Ersuchen innerhalb eines Monats
    nach Eingang des Ersuchens Auskunft darüber, ob ein Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland weiterhin
    die Rechtsstellung eines international Schutzberechtigten genießt.
      (10) Wird dem Inhaber einer von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten
    Blauen Karte EU in der Bundesrepublik Deutschland internationaler Schutz im Sinne von § 2 Absatz 13
    gewährt, so ersucht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die zuständige Stelle des anderen
    Mitgliedstaates der Europäischen Union, in die dort ausgestellte Blaue Karte EU den Hinweis aufzunehmen,
    dass die Bundesrepublik Deutschland dieser Person internationalen Schutz gewährt.
BGBl. 2023, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9


         (11) Enthält die durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte Blaue Karte EU
       den Hinweis, dass dieser Staat dem Inhaber der Blauen Karte EU internationalen Schutz gewährt, und ist die
       Verantwortung für den internationalen Schutz im Sinne von § 2 Absatz 13 nach Maßgabe der einschlägigen
       Rechtsvorschriften auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen, so ersucht das Bundesamt für
       Migration und Flüchtlinge die zuständige Stelle des anderen Mitgliedstaates, den Hinweis in der Blauen
       Karte EU entsprechend zu ändern.
          (12) Dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge können die Daten, die für die Unterrichtung und
       Einholung von Auskünften bei den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten nach den Absätzen 1
       bis 11 erforderlich sind, durch die Ausländerbehörden aus dem Ausländerzentralregister unter Nutzung der
       AZR-Nummer automatisiert übermittelt werden.
           (13) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermittelt den zuständigen Organen der Europäischen
       Union jährlich, erstmals spätestens zum 18. November 2025, die Daten, die nach der Verordnung (EG)
       Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken
       über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des
       Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer (ABl. L 199 vom 31.7.2007,
       S. 23), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/851 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 1) geändert worden
       ist, und unter Beachtung von Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2021/1883 im Zusammenhang mit der Erteilung von
       Blauen Karten EU zu übermitteln sind.
         (14) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermittelt den zuständigen Organen der Europäischen
       Union mindestens einmal jährlich und bei jeder Änderung
       1. die festgelegten Faktoren zur Berechnung der Gehaltsschwellen gemäß § 18g Absatz 1 und 2 und die sich
          daraus ergebenden Nominalbeträge,
       2. das Verzeichnis der Berufe, für die gemäß § 18g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 eine geringere Gehaltsschwelle
          gilt,
       3. eine Liste der geschäftlichen Tätigkeiten, die während einer Geschäftsreise nach § 18h zulässig sind,
       4. Informationen über die Anwendung der Vorrangprüfung bei Inhabern einer Blauen Karte EU sowie
       5. eine Liste von Staaten und Berufen, für die die Bundesrepublik Deutschland aus ethischen Gründen die
          Erteilung einer Blauen Karte EU ablehnt, einschließlich einer Begründung für die Ablehnung.“
30. In § 99 Absatz 1 Nummer 3a Buchstabe e werden nach dem Wort „Forschungsmigration“ die Wörter „und
    Fachkräfteeinwanderung“ eingefügt.
31. In § 105a werden jeweils nach den Wörtern „§ 99 Absatz 1 bis 4“ ein Komma und die Wörter „mit Ausnahme
    von § 99 Absatz 1 Nummer 3a,“ eingefügt.


                                                       Artikel 2

                               Weitere Änderung des Aufenthaltsgesetzes
     Das Aufenthaltsgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.     Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
       a) Nach der Angabe zu § 16f wird folgende Angabe zu § 16g eingefügt:
          „§ 16g Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer“.
       b) Nach den Wörtern „Kapitel 3 Integration“ werden die Wörter „Abschnitt 1 Gesellschaftliche Integration“
          eingefügt.
       c) Nach der Angabe zu § 45 werden die Wörter „Abschnitt 2 Integration in den Arbeitsmarkt“ eingefügt.
       d) Nach der Angabe zu § 45a wird folgende Angabe eingefügt:
          „§ 45b Informations-      und             Beratungsangebote;          Verordnungsermächtigung             und
                 Vorintegrationsmaßnahmen“.
       e) Die Angabe zu § 60c wird gestrichen.
1a. In § 2 Absatz 3 Satz 5 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und werden vor dem Wort „als“ die
    Wörter „sowie nach § 16g“ eingefügt.
2.     § 4a wird wie folgt geändert:
       a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
          „Bedarf die Erlaubnis nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, gelten § 39 Absatz 4 für die
          Erteilung der Erlaubnis und § 40 Absatz 2 oder Absatz 3 für die Versagung der Erlaubnis entsprechend.“
       b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
            „(4) Ein Ausländer, der keinen Aufenthaltstitel besitzt, darf eine kontingentierte kurzzeitige Beschäftigung
          oder eine Saisonbeschäftigung nach der Beschäftigungsverordnung nur ausüben, wenn er dafür eine
          Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit besitzt, sowie eine andere Erwerbstätigkeit nur ausüben,
BGBl. 2023, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 10


        wenn er auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung
        ohne Aufenthaltstitel hierzu berechtigt ist oder deren Ausübung ihm durch die zuständige Behörde erlaubt
        wurde.“
     c) In Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter „zum Zweck der Saisonbeschäftigung“ durch die Wörter
        „der Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.
3.   § 5 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
        „Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines
        Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind; von den Voraussetzungen nach Satz 1 ist abzusehen, wenn es auf
        Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.“
     b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
        „Von der Anwendung des Absatzes 2 ist bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b, 19c
        Absatz 2 oder nach Abschnitt 6 in Anwendung von § 10 Absatz 3 Satz 4 abzusehen“.
4.   Nach § 9 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
       „(3a) Dem Ehegatten eines Ausländers, der eine Niederlassungserlaubnis nach § 18c besitzt, ist eine
     Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
     1. er in ehelicher Lebensgemeinschaft mit dem Ausländer lebt,
     2. er seit drei Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
     3. er erwerbstätig im Umfang von mindestens 20 Stunden je Woche ist und
     4. die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 4 bis 9 vorliegen.
     Absatz 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unter den
     Voraussetzungen des Absatzes 3 bleibt unberührt.“
4a. Dem § 10 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
     „Satz 1 findet auf einen vor dem 29. März 2023 eingereisten Ausländer keine Anwendung, wenn dieser seinen
     Asylantrag zurückgenommen hat und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach
     den §§ 18a, 18b oder § 19c Absatz 2 erfüllt sind; Gleiches gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach
     Maßgabe des Abschnitts 6 an den Ehegatten und das minderjährige ledige Kind des Ausländers.“
5.   § 16a wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 wird das Wort „kann“ durch das Wort „soll“ ersetzt.
        bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
            „Während des Aufenthalts nach Satz 1 darf eine Aufenthaltserlaubnis nicht für Beschäftigungen nach
            § 19c Absatz 1 in Verbindung mit einer Regelung der Beschäftigungsverordnung für vorübergehende
            Beschäftigungen erteilt werden. § 9 findet keine Anwendung, es sei denn, der Ausländer war vor
            Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a
            oder 18b.“
     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 wird das Wort „kann“ durch das Wort „soll“ ersetzt.
        bb) Folgender Satz wird angefügt:
            „Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
     c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
        „Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nur zur Ausübung einer vom Zweck nach Absatz 1 oder Absatz 2
        unabhängigen Beschäftigung von bis zu 20 Stunden je Woche.“
6.   § 16b wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
        „Die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis beträgt bei Ersterteilung und Verlängerung in der Regel zwei
        Jahre und soll eine Mindestdauer von einem Jahr nicht unterschreiten.“
     b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nach Maßgabe der folgenden Sätze nur zur Ausübung von
        Beschäftigungen, die insgesamt bis zu 140 Arbeitstage im Jahr nicht überschreiten dürfen
        (Arbeitstagekonto). Studentische Nebentätigkeiten werden nicht angerechnet. Teilzeitbeschäftigungen
        werden jeweils in der für den Ausländer günstigsten Weise wie folgt angerechnet:
        1. Die Beschäftigungen können für jeden Tag, an dem die Arbeitszeit bis zu vier Stunden beträgt, als halber
           Arbeitstag, ansonsten als voller Arbeitstag auf das Arbeitstagekonto angerechnet werden oder
BGBl. 2023, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 11


       2. die Beschäftigungen können je Kalenderwoche
          a) während der Vorlesungszeit, wenn sie bis zu 20 Stunden je Kalenderwoche ausgeübt werden, und
          b) außerhalb der Vorlesungszeit
       unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit als zweieinhalb Arbeitstage auf das Arbeitstagekonto
       angerechnet werden. Die Günstigkeitsprüfung nach Satz 3 erfolgt derart, dass einzeln für jede
       Kalenderwoche bestimmt wird, ob eine Anrechnung der ausgeübten Tätigkeit nach Satz 3 Nummer 1
       oder Nummer 2 erfolgt.“
     c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Während des Aufenthalts nach Absatz 1 darf eine Aufenthaltserlaubnis nicht für Beschäftigungen nach
       § 19c Absatz 1 in Verbindung mit einer Regelung der Beschäftigungsverordnung für vorübergehende
       Beschäftigungen erteilt werden.“
     d) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
       „In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden; die
       Aufenthaltserlaubnis berechtigt darüber hinaus zur Ausübung des Praktikums nach Satz 1 Nummer 3.“
     e) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „kann“ durch das Wort „soll“ ersetzt.
7.   § 16c Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
     „Während des Aufenthalts nach Absatz 1 findet § 16b Absatz 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass der
     Ausländer bei einer kürzeren Aufenthaltsdauer als 360 Tage nur für die Zahl der entsprechend anteilig
     gekürzten zulässigen Arbeitstage des Arbeitstagekontos zur Beschäftigung berechtigt ist.“
8.   § 16d wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 3 werden die Wörter „18 Monate erteilt und um längstens sechs Monate bis zu einer
           Höchstaufenthaltsdauer von zwei“ durch die Wörter „24 Monate erteilt und um längstens zwölf
           Monate bis zu einer Höchstaufenthaltsdauer von drei“ ersetzt.
       bb) In Satz 4 wird das Wort „zehn“ durch die Angabe „20“ ersetzt.
     b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ein konkretes Arbeitsplatzangebot für eine spätere Beschäftigung in
        dem anzuerkennenden oder von der beantragten Berufsausübungserlaubnis erfassten Beruf vorliegt und“
        gestrichen.
     c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Einem Ausländer soll zur Durchführung eines Verfahrens zur Anerkennung seiner im Ausland
       erworbenen Berufsqualifikation mit begleitender Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung eine
       Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn
       1. der Ausländer
          a) über eine ausländische Berufsqualifikation verfügt, die von dem Staat, in dem sie erworben wurde,
             staatlich anerkannt ist und deren Erlangung eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren
             vorausgesetzt hat, oder
          b) einen ausländischen Hochschulabschluss besitzt, der von dem Staat, in dem er erworben wurde,
             staatlich anerkannt ist, und
       2. ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt,
       3. sich aus einer zwischen dem Ausländer und dem Arbeitgeber zu schließenden Vereinbarung ergibt, dass
          a) sich der Ausländer verpflichtet, spätestens nach der Einreise bei der im Inland nach den Regelungen
             des Bundes oder der Länder für die berufliche Anerkennung zuständigen Stelle unverzüglich das
             Verfahren zur Anerkennung seiner im Ausland erworbenen Berufsqualifikation einzuleiten, und
          b) sich der Arbeitgeber gegenüber dem Ausländer verpflichtet, ihm die Wahrnehmung der von der
             zuständigen     Stelle   zur     Anerkennung    seiner       Berufsqualifikation geforderten
             Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zu ermöglichen,
       4. der Arbeitgeber für eine Ausbildung oder Nachqualifizierung geeignet ist,
       5. der Ausländer über die der angestrebten Tätigkeit entsprechenden, mindestens jedoch über
          hinreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt und
       6. die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch die Beschäftigungsverordnung oder
          zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Beschäftigung ohne Zustimmung der
          Bundesagentur für Arbeit zulässig ist.
       Von dem Erfordernis einer qualifizierten Beschäftigung nach Satz 1 ist abzusehen, wenn zur Ausübung
       dieser Beschäftigung eine Berufsausübungserlaubnis erforderlich wäre und
       1. der Arbeitgeber tarifgebunden ist oder es sich um einen kirchlichen Arbeitgeber handelt, der an
          Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen gebunden ist, die auf der Grundlage kirchlichen
          Rechts Arbeitsbedingungen festlegen,
BGBl. 2023, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 12


        2. der Arbeitgeber den Ausländer zu den bei ihm geltenden tariflichen oder den auf der Grundlage
           kirchlichen Rechts festgelegten Arbeitsbedingungen beschäftigt und
        3. die Einstufung und das Entgelt einer Beschäftigung entsprechen, deren Anforderungen auf eine
           berufliche Tätigkeit im angestrebten Zielberuf hinführen.
        Von dem Erfordernis einer qualifizierten Beschäftigung nach Satz 1 ist ebenfalls abzusehen, wenn zur
        Ausübung dieser Beschäftigung eine Berufsausübungserlaubnis erforderlich wäre und
        1. der Arbeitgeber eine nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassene Pflegeeinrichtung ist
           und
        2. die Einstufung und das Entgelt einer Beschäftigung entsprechen, deren Anforderungen auf eine
           berufliche Tätigkeit im angestrebten Zielberuf hinführen.
        Der Ausländer ist verpflichtet, sich das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a
        oder b von einer fachkundigen inländischen Stelle bestätigen zu lassen. Die Aufenthaltserlaubnis wird bei
        erstmaliger Erteilung für die Dauer der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, höchstens jedoch für ein
        Jahr erteilt und bis zu einer Höchstaufenthaltsdauer von drei Jahren verlängert. Nach zeitlichem Ablauf des
        Höchstzeitraumes der Aufenthaltserlaubnis darf keine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16d und 19c
        Absatz 1 in Verbindung mit einer Regelung der Beschäftigungsverordnung für vorübergehende
        Beschäftigungen erteilt werden. § 9 findet keine Anwendung. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nur zur
        Ausübung der Beschäftigung nach Satz 1, 2 oder Satz 3 Nummer 2 sowie zu einer Nebenbeschäftigung von
        bis zu 20 Stunden je Woche.“
     d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 wird das Wort „kann“ durch das Wort „soll“ ersetzt.
        bb) In Satz 3 wird das Wort „zehn“ durch die Angabe „20“ ersetzt.
     e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 wird das Wort „kann“ durch das Wort „soll“ ersetzt.
        bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
            „Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.“
     f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
           „(6) Einem Ausländer soll zum Zweck der Feststellung seiner maßgeblichen beruflichen Fertigkeiten,
        Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Feststellung der Gleichwertigkeit seiner im Ausland erworbenen
        Berufsqualifikation erforderlich sind (Qualifikationsanalyse) und die ihn zu einer qualifizierten
        Beschäftigung befähigen, eine Aufenthaltserlaubnis von bis zu sechs Monaten erteilt werden. Die
        Erteilung der Aufenthaltserlaubnis setzt voraus, dass
        1. die zuständige Stelle entschieden hat, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für ein sonstiges
           Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation vorliegen und die
           Durchführung einer Qualifikationsanalyse zugesagt wurde,
        2. der Ausländer über deutsche Sprachkenntnisse, die der abzulegenden Qualifikationsanalyse
           entsprechen, in der Regel jedoch mindestens über hinreichende deutsche Sprachkenntnisse, verfügt.
        Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 gelten entsprechend. Stellt die zuständige Stelle nach Durchführung des
        Verfahrens fest, dass Anpassungs- oder Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind, kann der Aufenthalt nach
        Absatz 1 oder Absatz 3 fortgesetzt werden, sofern die dort jeweils festgelegten Voraussetzungen erfüllt
        sind. Eine Anrechnung der Dauer des Aufenthalts nach Satz 1 auf die in Absatz 1 oder Absatz 3 genannte
        Höchstaufenthaltsdauer erfolgt nicht.“
9.   § 16f wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 2 wird das Wort „kann“ durch das Wort „soll“ ersetzt.
     b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden die Wörter „zur Teilnahme an einem Sprachkurs nach Absatz 1 oder“ gestrichen.
        bb) Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
            „Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 zur Teilnahme an einem Sprachkurs berechtigt nur zur
            Ausübung einer Beschäftigung von bis zu 20 Stunden je Woche. Die Aufenthaltserlaubnis nach
            Absatz 1 zur Teilnahme an einem Schüleraustausch und die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 2
            berechtigen nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.“
BGBl. 2023, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 13


9a. Nach § 16f wird folgender § 16g eingefügt:
                                                         „§ 16g

                       Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer
       (1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er in Deutschland
    1. als Asylbewerber eine
       a) qualifizierte Berufsausbildung in einem         staatlich   anerkannten   oder   vergleichbar   geregelten
          Ausbildungsberuf aufgenommen hat oder
       b) Assistenz- oder Helferausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten
          Ausbildungsberuf aufgenommen hat, an die eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich
          anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, für den die Bundesagentur für Arbeit
          einen Engpass festgestellt hat, anschlussfähig ist und dazu eine Ausbildungsplatzzusage vorliegt,
       und nach Ablehnung des Asylantrags diese Berufsausbildung fortsetzen möchte oder
    2. im Besitz einer Duldung nach § 60a ist und eine in Nummer 1 genannte Berufsausbildung aufnimmt.
    In Fällen offensichtlichen Missbrauchs kann die Aufenthaltserlaubnis versagt werden.
       (2) Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 wird nicht erteilt, wenn
    1. ein Ausschlussgrund nach § 60a Absatz 6 vorliegt,
    2. im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Ausländer bei Antragstellung noch nicht drei Monate im Besitz
       einer Duldung ist,
    3. die Identität nicht geklärt ist
       a) bei Einreise in das Bundesgebiet bis zum 31. Dezember 2016 bis zur Beantragung der
          Aufenthaltserlaubnis oder
       b) bei Einreise in das Bundesgebiet ab dem 1. Januar 2017 und vor dem 1. Januar 2020 bis zur
          Beantragung der Aufenthaltserlaubnis, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2020 oder
       c) bei Einreise in das Bundesgebiet nach dem 31. Dezember 2019 innerhalb der ersten sechs Monate nach
          der Einreise;
       die Frist gilt als gewahrt, wenn der Ausländer innerhalb der in den Buchstaben a bis c genannten Frist alle
       erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat und die Identität erst
       nach dieser Frist geklärt werden kann, ohne dass der Ausländer dies zu vertreten hat,
    4. ein Ausschlussgrund nach § 19d Absatz 1 Nummer 6 oder 7 vorliegt, oder gegen den Ausländer eine
       Ausweisungsverfügung oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht oder
    5. im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zum Zeitpunkt der Antragstellung konkrete Maßnahmen zur
       Aufenthaltsbeendigung, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur
       Aufenthaltsbeendigung stehen, bevorstehen; diese konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung
       stehen bevor, wenn
       a) eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit veranlasst wurde,
       b) der Ausländer einen Antrag zur Förderung einer freiwilligen Ausreise mit staatlichen Mitteln gestellt hat,
       c) die Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung eingeleitet wurde,
       d) vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung des Ausländers eingeleitet wurden,
          es sei denn, es ist von vornherein absehbar, dass diese nicht zum Erfolg führen, oder
       e) ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemäß Artikel 20 Absatz 1 der
          Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013
          (Abl. L 180 vom 29.6.2019, S. 31) eingeleitet wurde.
       (3) Der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 kann frühestens sieben Monate vor
    Beginn der Berufsausbildung gestellt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird
    frühestens sechs Monate vor Beginn der Berufsausbildung erteilt. Sie wird erteilt, wenn zum Zeitpunkt der
    Antragstellung auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 die Eintragung des Ausbildungsvertrages
    in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle bereits beantragt wurde, oder
    die Eintragung erfolgt ist, oder, soweit eine solche Eintragung nicht erforderlich ist, der Ausbildungsvertrag mit
    einer Bildungseinrichtung geschlossen wurde oder die Zustimmung einer staatlichen oder staatlich
    anerkannten Bildungseinrichtung zu dem Ausbildungsvertrag vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis nach
    Absatz 1 wird für die im Ausbildungsvertrag bestimmte Dauer der Berufsausbildung erteilt.
       (4) Wird die Ausbildung vorzeitig beendet oder abgebrochen, ist die Bildungseinrichtung verpflichtet, dies
    unverzüglich, in der Regel innerhalb von zwei Wochen, der zuständigen Ausländerbehörde schriftlich oder
    elektronisch mitzuteilen. In der Mitteilung sind neben den mitzuteilenden Tatsachen und dem Zeitpunkt ihres
    Eintritts die Namen, Vornamen und die Staatsangehörigkeit des Ausländers anzugeben.
BGBl. 2023, Seite 14 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 14


         (5) Wird das Ausbildungsverhältnis vorzeitig beendet oder abgebrochen, wird die Aufenthaltserlaubnis nach
      Absatz 1 einmalig um sechs Monate zum Zweck der Suche nach einem weiteren Ausbildungsplatz zur
      Aufnahme einer Berufsausbildung nach Absatz 1 verlängert. Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 wird für
      sechs Monate zum Zweck der Suche nach einer der erworbenen beruflichen Qualifikation entsprechenden
      Beschäftigung verlängert, wenn nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung, für die die
      Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 erteilt wurde, eine Weiterbeschäftigung im Ausbildungsbetrieb nicht
      erfolgt; die zur Ausbildungs- oder Arbeitsplatzsuche erteilte Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 oder 2 darf für
      diesen Zweck nicht verlängert werden.
        (6) Eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 kann unbeachtlich des Absatzes 2 Nummer 3 erteilt
      werden, wenn der Ausländer die erforderlichen und für ihn zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung
      getroffen hat.
        (7) Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder nach Absatz 5 wird widerrufen, wenn ein Ausschlussgrund
      nach Absatz 2 Nummer 4 eintritt oder die Ausbildung vorzeitig beendet oder abgebrochen wird.
        (8) Nach erfolgreichem Abschluss dieser Berufsausbildung ist für eine der erworbenen beruflichen
      Qualifikation entsprechenden Beschäftigung mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine
      Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 19d
      Absatz 1 Nummer 2, 3, 6 und 7 vorliegen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nach Ausübung einer
      zweijährigen der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung zu jeder Beschäftigung.
         (9) Eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 8 wird widerrufen, wenn das der Erteilung der
      Aufenthaltserlaubnis zugrundeliegende Arbeitsverhältnis aus Gründen, die in der Person des Ausländers
      liegen, aufgelöst wird oder ein Ausschlussgrund nach Absatz 2 Nummer 4 eintritt.
        (10) Die Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von § 5 Absatz 2 und § 10 Absatz 3 Satz 1 erteilt. § 5
      Absatz 1 Nummer 1a findet keine Anwendung. Von § 3 kann in den Fällen des Absatzes 6 abgesehen werden.“
10. § 17 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
            aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „25.“ durch die Angabe „35.“ ersetzt.
            bbb) In Nummer 4 wird das Wort „gute“ durch das Wort „ausreichende“ ersetzt.
        bb) In Satz 2 wird das Wort „sechs“ durch das Wort „neun“ ersetzt.
      b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
           „(3) Die Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 berechtigt nur zur Ausübung einer
        Beschäftigung von bis zu 20 Stunden je Woche und zur Ausübung von Probebeschäftigungen von bis zu
        insgesamt zwei Wochen. Während des Aufenthalts nach den Absätzen 1 und 2 soll in der Regel eine
        Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck nur nach den §§ 16a, 16b oder 19c Absatz 2
        oder in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden.“
11.   § 18 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
        „Die besonderen Möglichkeiten für ausländische Fach- und Arbeitskräfte dienen der Sicherung der Fach-
        und Arbeitskräftebasis und der Stärkung der sozialen Sicherungssysteme. Sie sind ausgerichtet auf die
        nachhaltige Integration von Fachkräften sowie Arbeitskräften mit ausgeprägter Berufserfahrung in den
        Arbeitsmarkt und die Gesellschaft unter Beachtung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.“
      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In Nummer 4 wird das Wort „und“ am Ende gestrichen.
        bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
            „4a. der Ausländer und der Arbeitgeber versichern, dass die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt
                 werden soll, und“.
        cc) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
            aaa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“ gestrichen.
            bbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
                  „Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn ein öffentliches,
                  insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der
                  Beschäftigung des Ausländers besteht, insbesondere, wenn die Gehaltsschwelle nur geringfügig
                  unterschritten oder die Altersgrenze nur geringfügig überschritten wird.“
12. § 18c wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Nummer 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
        bb) In Nummer 3 wird die Angabe „48“ durch die Angabe „36“ ersetzt.
      b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „33“ durch die Angabe „27“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 15 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 15


     c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „kann“ durch das Wort „soll“ ersetzt.
13. § 19d wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In dem einleitenden Satzteil wird das Wort „kann“ durch das Wort „soll“ ersetzt.
       bb) In Nummer 1 Buchstabe a werden nach dem Wort „Ausbildungsberuf“ ein Komma und die Wörter „eine
           nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften geregelte, staatlich anerkannte Ausbildung in einer
           Pflegehilfstätigkeit“ eingefügt.
     b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
          „(4) Besitzt ein Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5, die in Anwendung von
       § 10 Absatz 3 Satz 1 erteilt wurde, gilt Absatz 1 entsprechend.“
14. § 20 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ gestrichen.
     b) In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
     c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
       „5. wird einem Ausländer nach erfolgreichem Abschluss einer Assistenz- oder Helferausbildung in einem
           staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in einem Beruf im Gesundheits-
           und Pflegewesen im Bundesgebiet eine Aufenthaltserlaubnis für zwölf Monate erteilt,“.
15. § 21 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 2a Satz 1 wird das Wort „kann“ durch das Wort „soll“ ersetzt.
     b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:
         „(2b) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis für einen Aufenthalt zur Gründung eines
       Unternehmens erteilt werden, wenn
       1. er eine Fachkraft ist und
       2. ihm zur Vorbereitung der Gründung eines Unternehmens ein den Lebensunterhalt sicherndes
          Stipendium einer deutschen Wirtschaftsorganisation oder einer deutschen öffentlichen Stelle aus
          öffentlichen Mitteln gewährt wird.
       Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Dauer des gewährten Stipendiums erteilt, höchstens jedoch für 18
       Monate.“
     c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „wenn der Ausländer die geplante Tätigkeit erfolgreich verwirklicht hat
        und“ durch die Wörter „wenn der Ausländer seit drei Jahren selbständig ist und die gegenwärtig ausgeübte
        Tätigkeit insbesondere auf Grund ihres Erfolgs und ihrer Dauer eine weitere nachhaltige Entwicklung der
        Geschäftstätigkeit erwarten lässt sowie“ ersetzt.
15a. Dem § 29 wird folgender Absatz 5 angefügt:
        „(5) Bei dem Ehegatten oder minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der im Besitz einer Blauen
     Karte EU, einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte oder eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b, 18c
     Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft,
     als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im
     Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, nach § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder
     § 21 ist, wird von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 2 abgesehen.“
15b. Dem § 36 wird folgender Absatz 3 angefügt:
        „(3) Den Eltern eines Ausländers, dem am oder nach dem 1. März 2024 erstmals eine Blaue Karte EU, eine
     ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte oder ein Aufenthaltstitel nach den §§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, den
     §§ 18d, 18f, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als
     Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im
     Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, nach § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder
     § 21 erteilt wird, kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden; dies gilt auch für die
     Eltern des Ehegatten, wenn dieser sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält. Die Aufenthaltserlaubnis nach
     Satz 1 kann nur erteilt werden, wenn die Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 erfüllt ist.“
16. § 39 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird nach dem Wort „eine“ das Wort „qualifizierte“ eingefügt und
        werden die Wörter „als Fachkraft“ und „, zu der ihre Qualifikation sie befähigt,“ gestrichen.
     b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
         „(2a) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Bundesagentur für Arbeit für einzelne Berufe oder
       Beschäftigungen festgestellt hat, dass die Besetzung offener Stellen für einen befristeten Zeitraum mit
       den durch Tarifvertrag oder durch die Bundesagentur für Arbeit festgelegten Arbeitsbedingungen
       arbeitsmarkt- und integrationspolitisch verantwortbar ist (Globalzustimmung) und der Arbeitgeber ihre
       Einhaltung zugesichert hat. Die nach § 71 zuständige Stelle kann im Einzelfall von der Globalzustimmung
       abweichen. In diesem Fall gilt § 72 Absatz 7 entsprechend.“
BGBl. 2023, Seite 16 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 16


     c) In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „die in den“ durch die Wörter „die in § 16d Absatz 3, den“ ersetzt.
     d) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Zustimmung“ die Wörter „oder Arbeitserlaubnis“ eingefügt und werden
        die Wörter „Auskunft über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen“ durch die Wörter
        „Auskünfte in Bezug auf das Beschäftigungsverhältnis, insbesondere zum Arbeitsentgelt, zu den
        Arbeitszeiten und sonstigen Arbeitsbedingungen, zu der Sozialversicherungspflicht und zum Erfordernis
        einer Berufsausübungserlaubnis,“ ersetzt.
     e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 3 gilt“ durch die Wörter „Die Absätze 3 und 4 gelten“ und die Wörter
           „zum Zweck der Saisonbeschäftigung“ durch die Wörter „der Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.
       bb) In Satz 3 werden jeweils nach den Wörtern „zum Zweck der Saisonbeschäftigung“ die Wörter „und zur
           kurzzeitigen kontingentierten Beschäftigung“ eingefügt.
17. In § 41 werden die Wörter „zum Zweck der Saisonbeschäftigung“ durch die Wörter „der Bundesagentur für
    Arbeit“ ersetzt.
18. § 42 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 wird die Angabe „und 2“ gestrichen.
       bb) Nummer 4 wird aufgehoben.
       cc) Nummer 5 wird Nummer 4.
     b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
         „(1a) Die Bundesregierung kann durch die Beschäftigungsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
       bestimmen, dass die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung von Angehörigen bestimmter Staaten
       unter gesonderten Voraussetzungen zustimmen kann.“
19. Nach § 45a wird folgender § 45b eingefügt:
                                                        „§ 45b

          Informations- und Beratungsangebote; Verordnungsermächtigung und Vorintegrationsmaßnahmen
        (1) Zur Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragestellungen von Drittstaatsangehörigen wird ab dem
     1. Januar 2026 ein bundesweites, unentgeltliches und niedrigschwelliges Beratungsangebot eingerichtet. Es
     richtet sich sowohl an Drittstaatsangehörige, die sich bereits im Bundesgebiet aufhalten, als auch an
     Drittstaatsangehörige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und im Bundesgebiet arbeiten
     möchten. In ausgewählten Drittstaaten können, beginnend mit dem Kalenderjahr 2026, Beratung,
     Sprachförderung und die Vermittlung von Kenntnissen über das Leben in Deutschland sowie eine
     transnationale Begleitung (Vorintegrationsmaßnahmen) angeboten werden. Das Angebot richtet sich an
     Drittstaatsangehörige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und im Bundesgebiet eine
     Erwerbstätigkeit aufnehmen möchten. Zur Bereitstellung zielgruppenspezifischer Informationen zum
     Fachkräftebedarf und Einwanderungsprozess werden das Portal der Bundesregierung „Make it in Germany“
     zur Gewinnung von Fachkräften aus Drittstaaten fortgeführt sowie Kommunikationsmaßnahmen und
     Unterstützungsstrukturen zur Fachkräftegewinnung im Rahmen von „Make it in Germany“ im Aus- und
     Inland verstärkt. Die Informations-, Kommunikations- und Unterstützungsangebote richten sich an
     Arbeitgeber in Deutschland sowie an Drittstaatsangehörige, die sich bereits im Bundesgebiet aufhalten oder
     die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und die im Bundesgebiet arbeiten möchten.
       (2) Zuständige Behörde für die Umsetzung der Beratung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ist das
     Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Es kann die Umsetzung der Beratung Dritten übertragen.
     Zuständige Behörde für die Konzeption von Vorintegrationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 3 und 4 ist das
     Amt der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration. Die Aufgabe der
     Durchführung von Vorintegrationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 3 und 4 kann auf Dritte übertragen
     werden. Zuständige Behörde für die Umsetzung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 5 und 6 ist das
     Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz in Abstimmung mit den beteiligten Ressorts. Es kann die
     Umsetzung dieser Aufgaben an Dritte übertragen.
       (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
     Zustimmung des Bundesrates nähere Einzelheiten der Finanzierung der arbeits- und sozialrechtlichen
     Beratung, insbesondere das Nähere zur Leistungsgewährung, die Bewilligungsperiode, das
     Antragsverfahren, die Bedingungen und das Verfahren für die Weiterleitung der Leistung durch Träger an
     Dritte, die Übertragung der Umsetzung auf einen Dritten, das Nähere zur Kontrolle der Mittelverwendung
     und die Evaluierung zu regeln. In Bezug auf Vorintegrationsmaßnahmen und die Aufgaben nach Absatz 1
     Satz 5 und 6 findet Satz 1 keine Anwendung.“
BGBl. 2023, Seite 17 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 17


19a. § 60c wird aufgehoben.
19b. In § 72 Absatz 7 wird vor der Angabe „18a“ die Angabe „16g,“ eingefügt.
20. § 75 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
       „1. Zentrale Erstansprechstelle für die Bearbeitung von allgemeinen und individuellen Anfragen betreffend die
           Einreise und den Aufenthalt insbesondere zum Zweck der Ausbildung und Erwerbstätigkeit einschließlich
           der Koordinierung der Auskünfte zwischen den zuständigen Behörden und Einrichtungen; dies umfasst die
           zentrale Beantwortung und Erfassung von individuellen Anfragen zu laufenden Anträgen, die Erfassung
           und Auswertung von Schwierigkeiten im Einwanderungsprozess sowie die Bereitstellung von Auskünften,
           Informationen und strukturierten Berichten an andere Ressorts, um gemeinsam Vorschläge zur
           Verfahrensoptimierung entwickeln zu können;“.
21. Nach § 81a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
       „2a. soweit erforderlich, das Verfahren zur Bestätigung, dass der Ausländer über
            a) eine ausländische Berufsqualifikation verfügt, die von dem Staat, in dem sie erworben wurde, staatlich
               anerkannt ist und deren Erlangung eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren vorausgesetzt
               hat, oder
            b) einen Hochschulabschluss verfügt, der von dem Staat, in dem er erworben wurde, staatlich anerkannt
               ist,
            bei einer fachkundigen inländischen Stelle unter Hinweis auf das beschleunigte Fachkräfteverfahren
            einzuleiten; soll der Ausländer in einem im Inland reglementierten Beruf beschäftigt werden, ist die
            Berufsausübungserlaubnis einzuholen,“.
21a. § 98 wird wie folgt geändert:
       a) In Absatz 2a Nummer 4 werden die Wörter „60c Absatz 5 Satz 1“ durch die Angabe „16g Absatz 4“ ersetzt.
       b) In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „Absatz 3 Satz 2“ durch die Wörter „Absatz 3 Satz 8, Absatz 6
          Satz 3“ ersetzt.
22. Nach § 98a Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
         „(2a) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Ausländer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er der
       Bundesagentur für Arbeit nach § 39 Absatz 4 mitgeteilt hat und das diese für die Erteilung der Zustimmung
       oder Arbeitserlaubnis zu Grunde gelegt hat.“
23. § 104 Absatz 15 wird wie folgt gefasst:
         „(15) Wurde eine Ausbildungsduldung nach § 60c Absatz 1 in der bis zum 29. Februar 2024 geltenden
       Fassung erteilt, gilt diese als Aufenthaltserlaubnis nach § 16g fort.“


                                                       Artikel 3

                               Weitere Änderung des Aufenthaltsgesetzes
     Das Aufenthaltsgesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.     Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
       a) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:
          „§ 20   Arbeitsplatzsuche im Anschluss an Aufenthalte im Bundesgebiet“.
       b) Nach der Angabe zu § 20 werden die folgenden Angaben eingefügt:
          „§ 20a Chancenkarte; Verordnungsermächtigung
          § 20b   Punktevergabe für die Chancenkarte; Verordnungsermächtigung“.
2.     § 20 wird wie folgt gefasst:
                                                           „§ 20

                              Arbeitsplatzsuche im Anschluss an Aufenthalte im Bundesgebiet
          (1) Zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit
       1. wird einem Ausländer nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums im Bundesgebiet im Rahmen eines
          Aufenthalts nach § 16b oder § 16c eine Aufenthaltserlaubnis erteilt,
       2. wird einem Ausländer nach Abschluss der Forschungstätigkeit im Rahmen eines Aufenthalts nach § 18d
          oder § 18f eine Aufenthaltserlaubnis erteilt,
BGBl. 2023, Seite 18 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 18


     3. ist einem Ausländer nach erfolgreichem Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung im Bundesgebiet
        im Rahmen eines Aufenthalts nach § 16a eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen,
     4. ist einem Ausländer nach der Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation oder der Erteilung
        der Berufsausübungserlaubnis im Bundesgebiet im Rahmen eines Aufenthalts nach § 16d eine
        Aufenthaltserlaubnis zu erteilen,
     5. wird einem Ausländer nach erfolgreichem Abschluss einer Assistenz- oder Helferausbildung in einem
        staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in einem Beruf im Gesundheits- und
        Pflegewesen im Bundesgebiet eine Aufenthaltserlaubnis erteilt,
     sofern die Tätigkeit nach den Bestimmungen der §§ 18a, 18b, 18d, 18g, 19c und 21 von Ausländern ausgeübt
     werden darf.
        (2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 setzt die Lebensunterhaltssicherung voraus. Sie
     wird in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 4 für einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten erteilt. In den
     Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 wird sie für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten erteilt und kann
     einmalig um bis zu sechs Monate verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist. Die
     Verlängerung nach Absatz 1 über diese Zeiträume hinaus ist ausgeschlossen.“
3.   Nach § 20 werden die folgenden §§ 20a und 20b eingefügt:
                                                        „§ 20a

                                       Chancenkarte; Verordnungsermächtigung
       (1) Eine Chancenkarte ist eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach
     Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen.
       (2) Die Chancenkarte berechtigt dazu,
     1. eine Beschäftigung von durchschnittlich insgesamt höchstens 20 Stunden je Woche auszuüben und
     2. eine Probebeschäftigung für jeweils höchstens zwei Wochen auszuüben, die jeweils
        a) qualifiziert sein muss,
        b) auf eine Ausbildung abzielen muss oder
        c) geeignet sein muss, im Rahmen einer Maßnahme zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
           nach § 16d aufgenommen zu werden.
       (3) Die Chancenkarte kann einem Ausländer erteilt werden, wenn
     1. er eine Fachkraft ist oder
     2. er nach Maßgabe der Tabelle in der Anlage zu diesem Gesetz eine ausreichende Punktzahl für die Erfüllung
        von Merkmalen nach § 20b Absatz 1 erhalten hat.
       (4) Die Chancenkarte darf jedoch nur erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist. Einem
     Ausländer, der sich bereits im Bundesgebiet aufhält, darf die Chancenkarte nur erteilt werden, wenn er im
     Besitz eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 3 oder Abschnitt 4 ist. Die Chancenkarte nach Absatz 3
     Nummer 2 kann nur erteilt werden, wenn er
     1. entweder
        a) eine ausländische Berufsqualifikation hat,
           aa) die von dem Staat, in dem sie erworben worden ist, staatlich anerkannt ist und
           bb) deren Erlangung eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren vorausgesetzt hat, oder
        b) einen ausländischen Hochschulabschluss hat, der in dem Staat, in dem er erworben worden ist, staatlich
           anerkannt ist, oder
        c) einen im Ausland erworbenen Berufsabschluss hat, der durch eine Ausbildung erworben wurde, die nach
           Inhalt, Dauer und der Art ihrer Durchführung die Anforderungen des Berufsbildungsgesetzes an eine
           Berufsausbildung einhält und geeignet ist, die notwendige berufliche Handlungsfähigkeit für einen
           Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zu vermitteln und der
           von einer deutschen Auslandshandelskammer erteilt worden ist, und
     2. der Ausländer
        a) mindestens einfache deutsche Sprachkenntnisse nachweist oder
        b) englische Sprachkenntnisse mindestens auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen
           Referenzrahmens für Sprachen nachweist.
     Der Ausländer ist verpflichtet, sich das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a
     oder b von einer fachkundigen inländischen Stelle bestätigen zu lassen. Das Vorliegen der nach Satz 3
     Nummer 1 Buchstabe c an die Ausbildung im Ausland gestellten Anforderungen ist gegenüber der
     abschlusserteilenden Stelle auf deren Antrag und Kosten zu bestätigen.
BGBl. 2023, Seite 19 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 19


       (5) Die Chancenkarte wird zunächst für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr erteilt (Such-Chancenkarte).
    Die Chancenkarte kann auf Grund eines während eines Aufenthaltes nach Satz 1 gestellten Antrags um bis zu
    zwei Jahre als solche verlängert werden, wenn der Ausländer einen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches
    Arbeitsplatzangebot für eine inländische qualifizierte Beschäftigung hat und die Bundesagentur für Arbeit
    zugestimmt hat (Folge-Chancenkarte). Eine Folge-Chancenkarte wird nur erteilt, wenn der Ausländer die
    Voraussetzungen für die Erteilung einer anderen Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt 4 nicht erfüllt. Für eine
    Verlängerung als Folge-Chancenkarte und die zukünftige Beschäftigung findet bis zur Entscheidung über die
    Verlängerung § 81 Absatz 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass nur die Ausübung der zukünftigen
    Beschäftigung nach Satz 2 erlaubt ist. Absatz 2 findet auf die Folge-Chancenkarte keine Anwendung. Eine
    über Satz 2 hinausgehende Verlängerung als Chancenkarte ist ausgeschlossen. Eine Such-Chancenkarte
    kann erneut nur erteilt werden, wenn sich der Ausländer nach dem Ende der Geltungsdauer der letzten
    Such-Chancenkarte mindestens so lange im Ausland oder erlaubt im Bundesgebiet aufgehalten hat, wie er
    sich davor auf Grundlage einer Such-Chancenkarte im Bundesgebiet aufgehalten hat.
       (6) § 9 findet in den Fällen von Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung.
       (7) Zur Steuerung der Erwerbsmigration wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die
    nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Zahl der Chancenkarten, die Ausländern erteilt werden, die
    sich noch nicht im Bundesgebiet aufhalten, jährlich oder für einen kürzeren Zeitraum zu begrenzen. Bei einer
    Begrenzung sollen arbeitsmarkt- und integrationspolitische Erwägungen und die Kapazitäten der beteiligten
    Behörden zugrunde gelegt werden.


                                                        § 20b

                          Punktevergabe für die Chancenkarte; Verordnungsermächtigung
      (1) Punkte im Hinblick auf eine Erteilung der Chancenkarte nach § 20a Absatz 3 Nummer 2 erhält der
    Ausländer jeweils,
    1. wenn er eine ausländische Berufsqualifikation hat, für die eine nach den Regelungen des Bundes oder der
       Länder für die berufliche Anerkennung zuständige Stelle festgestellt hat, dass Anpassungs- oder
       Ausgleichsmaßnahmen oder weitere Qualifikationen erforderlich sind
        a) für die Feststellung, dass die erworbene Berufsqualifikation gleichwertig mit einer inländischen
           Berufsqualifikation ist, oder
        b) für die Erteilung der Berufsausübungserlaubnis in einem Beruf, der im Inland reglementiert ist,
    2. wenn er gute deutsche Sprachkenntnisse nachweist,
    3. wenn er ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachweist, es sei denn, er erhält Punkte, weil er
       Sprachkenntnisse nach Nummer 2 nachweist,
    4. wenn er hinreichende deutsche Sprachkenntnisse nachweist, es sei denn, er erhält Punkte, weil er
       Sprachkenntnisse nach Nummer 2 oder Nummer 3 nachweist,
    5. wenn er englische Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen
       Referenzrahmens für Sprachen nachweist,
    6. wenn er nach Erwerb einer Berufsqualifikation oder eines Hochschulabschlusses nach § 20a Absatz 4
       Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b in den letzten sieben Jahren mindestens fünf Jahre Berufserfahrung, die im
       Zusammenhang mit der Berufsqualifikation steht, erworben hat,
    7. wenn er nach Erwerb einer Berufsqualifikation oder eines Hochschulabschlusses nach § 20a Absatz 4
       Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b in den letzten fünf Jahren mindestens zwei Jahre Berufserfahrung, die im
       Zusammenhang mit der Berufsqualifikation steht, erworben hat und keine Punkte nach Nummer 5 erhält,
    8. wenn die erworbene Berufsqualifikation nach § 20a Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 einer der Berufsgruppen
       nach § 18g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zugehört,
    9. wenn er bei der Beantragung der Chancenkarte nicht älter als 35 Jahre ist,
    10. wenn er bei der Beantragung der Chancenkarte älter als 35 Jahre und nicht älter als 40 Jahre ist,
    11. wenn er sich in den vergangenen fünf Jahren mindestens sechs Monate lang rechtmäßig und
        ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat; unschädlich sind Unterbrechungen, die dazu geführt
        haben, dass sich bei einer Gesamtbetrachtung der räumliche Schwerpunkt des Aufenthalts weiterhin im
        Bundesgebiet befunden hatte, und
BGBl. 2023, Seite 20 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 20


       12. wenn sein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner die Voraussetzungen für die Erteilung der
           Chancenkarte erfüllt, bei derselben zuständigen Stelle ebenfalls eine Chancenkarte beantragt oder
           beantragt hat, gemeinsam mit dem Ausländer nach Deutschland einreist oder einzureisen beabsichtigt
           und der Ausländer bei der Antragstellung einen Bezug zum bestimmten Antrag des Ehegatten oder
           eingetragenen Lebenspartners herstellt.
       Erhält der Ausländer nach Satz 1 Nummer 1 Punkte, so entfallen bei ihm für die Erteilung der Chancenkarte
       die in § 20a Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 genannten Voraussetzungen.
          (2) Für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Merkmale werden Punkte nach der Tabelle in der Anlage zu
       diesem Gesetz vergeben. Die Voraussetzung nach § 20a Absatz 3 Nummer 2 ist erfüllt, wenn die in der
       Tabelle genannte Mindestpunktzahl erreicht ist.
          (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Steuerung der Erwerbsmigration nach dem Punktesystem des
       § 20a Absatz 3 Nummer 2 und nach den Absätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
       des Bundesrats bedarf, die Tabelle in der Anlage zu diesem Gesetz zu ändern hinsichtlich der für einzelne
       Merkmale nach Absatz 1 jeweils zu vergebenden Punkte und hinsichtlich der Mindestpunktzahl, die zu
       erreichen ist, um die Voraussetzung nach § 20a Absatz 3 Nummer 2 zu erfüllen.“
3a. In § 39 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:
         „(3a) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung nach § 20a
       Absatz 5 Satz 2 zustimmen, wenn der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als
       vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird.“
4.     In § 71 Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „19c und 20“ durch die Angabe „19c, 20 und 20a“ ersetzt.
5.     Dem Gesetz wird folgende Anlage angefügt:
       „Anlage
       (zu § 20a Absatz 3 Nummer 2, § 20b)

                                                          Tabelle
                 Merkmal nach § 20b Absatz 1 Nummer                       Punkte bei Erfüllung des Merkmals
        1                                                      4
        2                                                      3
        3                                                      2
        4                                                      1
        5                                                      1
        6                                                      3
        7                                                      2
        8                                                      1
        9                                                      2
        10                                                     1
        11                                                     1
        12                                                     1
        Die Mindestpunktzahl beträgt sechs Punkte.“



                                                      Artikel 4

                  Weitere Änderung des Aufenthaltsgesetzes zum 1. Januar 2026
     Das Aufenthaltsgesetz, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 45b folgende Angabe eingefügt:
     „§ 45c Informationspflicht bei Anwerbung aus dem Ausland“.
BGBl. 2023, Seite 21 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 21


2. Nach § 45b wird folgender § 45c eingefügt:
                                                        „§ 45c

                                 Informationspflicht bei Anwerbung aus dem Ausland
     Schließt ein Arbeitgeber mit Sitz im Bundesgebiet mit einem Drittstaatsangehörigen mit Wohnsitz oder
  gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland einen Arbeitsvertrag zur Arbeitsleistung im Inland, hat er den
  Drittstaatsangehörigen spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung in Textform auf die Möglichkeit einer
  Information oder Beratung nach § 45b Absatz 1 Satz 1 und 2 hinzuweisen. Er hat dabei zumindest die
  aktuellen Kontaktdaten der vom Arbeitsplatz nächstgelegenen Beratungsstelle anzugeben. Die Hinweispflicht
  des Arbeitgebers entfällt bei einer grenzüberschreitenden Vermittlung im Sinne des § 299 des Dritten Buches
  Sozialgesetzbuch.“


                                                    Artikel 5

                            Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
   In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2847) geändert worden ist, wird nach der Angabe „20,“ die Angabe „20a,“ eingefügt.


                                                    Artikel 6

                         Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
   § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Bürgergeld,
Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850,
2094), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
„b) deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche, der Ausbildungs- oder Studienplatzsuche
    oder aus einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20a des Aufenthaltsgesetzes ergibt,“.


                                                   Artikel 6a

                         Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
  § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Juni 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 146) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„2. sie kein Aufenthaltsrecht haben oder sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche, der
    Ausbildungs- oder Studienplatzsuche oder aus einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20a des
    Aufenthaltsgesetzes ergibt oder“.


                                                    Artikel 7

                          Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 299 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
  „10. die Möglichkeit, die Beratungsdienste der Sozialpartner und staatlicher Stellen in Anspruch zu nehmen;
       hierbei sind mindestens beispielhaft die Beratungsstellen nach § 31 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
       oder im Fall von Staatsangehörigen aus Drittstaaten mindestens beispielhaft die Beratungsstellen nach
       § 45b Absatz 1 Satz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zu nennen und die jeweils aktuellen Kontaktdaten
       der erwähnten Beratungsdienste anzugeben.“
2. In § 421b Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2023“ durch die Angabe „31. Dezember 2026“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 22 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 22


                                                  Artikel 7a

                         Änderung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes
   In Artikel 54 Absatz 1 Satz 3 des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) wird
die Angabe „2024“ durch die Angabe „2027“ ersetzt.


                                                   Artikel 8

                          Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
   Nach § 8 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die
Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011
I S. 363), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) geändert worden ist,
wird folgender Absatz 2a eingefügt:
  „(2a) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht für aufgrund der Beschäftigungsverordnung zugelassene kontingentierte
kurzzeitige Beschäftigungen.“


                                                   Artikel 9

                          Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
  § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes
vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„6. innerhalb von drei Monaten nach Aufenthaltnahme im Inland Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach
    § 18d Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,“.


                                                  Artikel 10

                     Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
  Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2702) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 werden nach dem Wort „entsprechende“ die Wörter „oder eine andere“ eingefügt.
2. In § 5 Absatz 6 und § 12 Absatz 6 werden jeweils die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
   „Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, im Inland eine
   Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. Geeignete Unterlagen sind beispielsweise
   1. der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern,
   2. ein Geschäftskonzept oder
   3. der Vermerk über eine Standortberatung der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung.
   Die zuständige Stelle darf nicht zwingend einen Vermerk über eine Standortberatung nach Nummer 3 fordern,
   wenn durch andere Unterlagen die Erwerbsabsicht dargelegt wurde.“
3. § 19 wird wie folgt gefasst:
                                                       „§ 19

                                     Ausschluss abweichenden Landesrechts
     Von folgenden Regelungen des Verwaltungsverfahrens darf durch Landesrecht nicht abgewichen werden: § 5
   Absatz 1, 3 und 4, § 6 Absatz 1 bis 3, 4 und 5, den §§ 7, 10, 12 Absatz 1 und 4, § 13 Absatz 1 Satz 1 und
   Absatz 2 bis 4, den §§ 14 und 15 Absatz 1 bis 3 Satz 1.“
BGBl. 2023, Seite 23 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 23


                                                   Artikel 10a

                                Änderung des Berufsbildungsgesetzes
  Das Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 90 Absatz 3a wird folgender Absatz 3b eingefügt:
    „(3b) Das Bundesinstitut für Berufsbildung nimmt die Aufgaben nach § 20a Absatz 4 Satz 5 des
  Aufenthaltsgesetzes und nach § 6 Absatz 1 Satz 5 der Verordnung über die Beschäftigung von
  Ausländerinnen und Ausländern wahr. Dabei hat das Bundesinstitut für Berufsbildung zu prüfen, ob die
  Ausbildung die Anforderungen des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und zum Erwerb der beruflichen
  Handlungsfähigkeit geeignet ist. Das Bundesinstitut für Berufsbildung veröffentlicht auf seiner Internetseite
  regelmäßig eine Liste der Ausbildungen, für die eine entsprechende Bestätigung erteilt wurde.“
2. In § 96 Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
  „Die Ausgaben für die Bestätigung nach § 90 Absatz 3b sind durch die Stelle zu decken, die den entsprechenden
  Berufsabschluss erteilt.“


                                                   Artikel 11

                          Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
   In der Anlage zu der AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 20. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 106) geändert worden ist, werden in Abschnitt I
Allgemeiner Datenbestand Nummer 10 Spalte A Buchstabe b die Doppelbuchstaben aa bis gg und in Spalte B
die Angaben dazu wie folgt gefasst:
                                            A                                               A1*)            B**)
10                                                                                                       Zeitpunkt
                                  Bezeichnung der Daten                                   Personen-
                                                                                                            der
                                 (§ 3 des AZR-Gesetzes)                                     kreis
                                                                                                        Übermittlung
„b) Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach
     aa) § 18a AufenthG                                                                                     (2)*
         (Fachkraft mit Berufsausbildung)
          erteilt am
          befristet bis
     bb) § 18b AufenthG                                                                                     (2)*
         (Fachkraft mit akademischer Ausbildung)
          erteilt am
          befristet bis
     cc) § 18d Absatz 1 AufenthG                                                                            (2)*
         (Forscher)
          erteilt am
          befristet bis
     dd) § 18d Absatz 6 AufenthG                                                                            (2)*
         (in einem anderen Mitgliedstaat als international Schutzberechtigte anerkannte
         Forscher)
          erteilt am
          befristet bis
     ee) § 18f Absatz 1 AufenthG                                                                            (2)*
         (mobile Forscher)
          erteilt am
          befristet bis
BGBl. 2023, Seite 24 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 24



                                            A                                           A1*)          B**)
10                                                                                                 Zeitpunkt
                                   Bezeichnung der Daten                            Personen-
                                                                                                      der
                                  (§ 3 des AZR-Gesetzes)                              kreis
                                                                                                  Übermittlung
     ff)   § 18g AufenthG
           (Blaue Karte EU)
           aaa) § 18g Absatz 1 Satz 1 AufenthG                                                        (2)*
                (Regelberufe)
                  erteilt am
                  befristet bis
           bbb) § 18g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 AufenthG                                               (2)*
                (Mangelberufe)
                  erteilt am
                  befristet bis
           ccc)   § 18g Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 AufenthG                                             (2)*
                  (Berufsanfänger)
                  erteilt am
                  befristet bis
           ddd) § 18g Absatz 2 AufenthG                                                               (2)*
                (IT-Spezialisten)
                  erteilt am
                  befristet bis
     gg) § 18g i. V. m. § 18i AufenthG                                                               (2)*“.
         (Blaue Karte EU mit Voraufenthalt in …
         [Staatsangehörigkeitsschlüssel des EU-Mitgliedstaates])
           erteilt am
           befristet bis
BGBl. 2023, Seite 25 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 25


                                                   Artikel 12

                                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am 1. März 2024 in Kraft.
  (2) Artikel 1 tritt mit Ausnahme von Nummer 18 Buchstabe b und der Nummern 30 und 31 am Tag nach der
Verkündung in Kraft, frühestens jedoch am 18. November 2023.
  (3) Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b, Nummer 30 und 31, Artikel 7 Nummer 2 und Artikel 7a treten am Tag nach
der Verkündung in Kraft.
  (4) Die Artikel 3, 5 und 6 treten am 1. Juni 2024 in Kraft.
  (5) Artikel 2 Nummer 18 tritt am 2. Juni 2024 in Kraft.
  (6) Die Artikel 4 und 7 Nummer 1 treten am 1. Januar 2026 in Kraft.
  (7) § 29 Absatz 5 und § 36 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, treten am
31. Dezember 2028 außer Kraft.




  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


  Berlin, den 16. August 2023

                                           Der Bundespräsident
                                                   Steinmeier

                                             Der Bundeskanzler
                                                  Olaf Scholz

                                          Die Bundesministerin
                                        des Innern und für Heimat
                                                 Nancy Faeser

                                            Der Bundesminister
                                          für Arbeit und Soziales
                                                 Hubertus Heil




                                    Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 217. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 53c068e80960d24e….