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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 217
BGBl. 2023 I Nr. 217 · 106.274 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2023 Ausgegeben zu Bonn am 18. August 2023 Nr. 217
Gesetz
zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung*
Vom 16. August 2023
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 18f werden die folgenden Angaben eingefügt:
„§ 18g Blaue Karte EU
§ 18h Kurzfristige Mobilität für Inhaber einer Blauen Karte EU
§ 18i Langfristige Mobilität für Inhaber einer Blauen Karte EU“.
b) Die Angabe zu § 19f wird wie folgt gefasst:
„§ 19f Ablehnungsgründe bei Aufenthaltstiteln nach den §§ 16b, 16c, 16e, 16f, 17, 18d, 18e, 18f, 18g und
19e“.
c) Die Angabe zu § 91f wird wie folgt gefasst:
„§ 91f Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie (EU) 2021/1883 innerhalb der Europäischen Union“.
1a. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und Begrenzung“ gestrichen.
2. In § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a wird die Angabe „§ 18b Absatz 2“ durch die Angabe „§ 18g“ ersetzt.
3. § 9b Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Auf die erforderlichen Zeiten nach § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Zeiten angerechnet, in
denen der Ausländer im Besitz
1. einer von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Blauen Karte EU oder
2. eines von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Aufenthaltstitels
a) zum Zweck der Ausübung einer Beschäftigung in Berufen, für die ein Hochschulabschluss oder ein
Abschluss eines mit einem Hochschulstudium gleichwertigen tertiären Bildungsprogramms, für
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die
Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur
Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates (ABl. L 382 vom 28.10.2021, S. 1). Soweit in den geltenden Rechts- und
Verwaltungsvorschriften auf die durch die Richtlinie (EU) 2021/1883 aufgehobene Richtlinie 2009/50/EG Bezug genommen wird, gelten diese
Bezugnahmen als solche auf die Richtlinie (EU) 2021/1883.

dessen Erwerb die erforderlichen Studien mindestens drei Jahre dauern und die der Mitgliedstaat
mindestens Stufe 6 der Internationalen Standardklassifikation im Bildungswesen (ISCED 2011) oder
der Stufe 6 des Europäischen Qualifikationsrahmens zugeordnet hat, erforderlich ist,
b) zum Zweck der Forschung,
c) zum Zweck des Studiums oder
d) auf Grund der Rechtsstellung eines international Schutzberechtigten
war, wenn sich der Ausländer bei Antragstellung seit mindestens zwei Jahren als Inhaber einer Blauen
Karte EU im Bundesgebiet aufhält und unmittelbar vor der Erteilung dieser Blauen Karte EU im Besitz
einer Blauen Karte EU war, die ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt hat.“
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Für Voraufenthalte mit einem von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten
Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums gilt Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 entsprechend.“
c) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „Sätze 1 bis 3“ durch die Wörter „Sätze 1 bis 4“ ersetzt.
4. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 18b Absatz 1“ durch die Angabe „§ 18b“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Aufenthaltstitel gemäß den §§ 18a, 18b, 18g und 19c werden für die Dauer von vier Jahren oder,
wenn das Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum
befristet sind, für diesen kürzeren Zeitraum zuzüglich dreier Monate, nicht jedoch für länger als vier Jahre,
erteilt.“
5. § 18a wird wie folgt gefasst:
„§ 18a
Fachkräfte mit Berufsausbildung
Einer Fachkraft mit Berufsausbildung wird eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten
Beschäftigung erteilt.“
6. § 18b wird wie folgt gefasst:
„§ 18b
Fachkräfte mit akademischer Ausbildung
Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung wird eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder
qualifizierten Beschäftigung erteilt.“
7. § 18c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und wird nach der Angabe „18d“ die
Angabe „oder § 18g“ eingefügt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „oder §“ durch ein Komma ersetzt und wird nach der Angabe „18d“ die
Angabe „oder § 18g“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 18b Absatz 2“ durch die Angabe „§ 18g“ ersetzt.
8. Nach § 18f werden die folgenden §§ 18g bis 18i eingefügt:
„§ 18g
Blaue Karte EU
(1) Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung wird ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine
Blaue Karte EU zum Zweck einer ihrer Qualifikation angemessenen inländischen Beschäftigung erteilt, wenn
sie ein Gehalt in Höhe von mindestens 50 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der
allgemeinen Rentenversicherung erhält und keiner der in § 19f Absatz 1 und 2 geregelten
Ablehnungsgründe vorliegt. Fachkräften mit akademischer Ausbildung, die
1. einen Beruf ausüben, der zu den Gruppen 132, 133, 134, 21, 221, 222, 225, 226, 23 oder 25 nach der
Empfehlung der Kommission vom 29. Oktober 2009 über die Verwendung der Internationalen
Standardklassifikation der Berufe (ISCO-08) (ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 31) gehört, oder
2. einen Hochschulabschluss nicht mehr als drei Jahre vor der Beantragung der Blauen Karte EU erworben
haben,
wird die Blaue Karte EU abweichend von Satz 1 mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt, wenn die
Höhe des Gehalts mindestens 45,3 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen
Rentenversicherung beträgt. Die Voraussetzungen nach § 18 Absatz 2 Nummer 3 gelten als erfüllt, wenn die
Fachkraft Inhaberin einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18b ist und für die Ausübung der Beschäftigung mit der
Blauen Karte EU dieselbe Berufsausübungserlaubnis wie für die Aufenthaltserlaubnis nach § 18b erforderlich

ist. Die Voraussetzungen nach § 18 Absatz 2 Nummer 4 gelten als erfüllt, wenn die Fachkraft Inhaberin einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 18b ist und für die Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis denselben
Hochschulabschluss vorgelegt hat, der für die Erteilung der Blauen Karte EU maßgeblich ist. Die Sätze 1
bis 4 gelten entsprechend für eine Fachkraft, die ein tertiäres Bildungsprogramm, das mit einem
Hochschulabschluss gleichwertig ist und mindestens drei Jahre Ausbildungsdauer erfordert, erfolgreich
abgeschlossen hat, wenn diese Qualifikation einem Ausbildungsniveau entspricht, das in der Bundesrepublik
Deutschland mindestens der Stufe 6 der Internationalen Standardklassifikation im Bildungswesen (ISCED
2011) oder der Stufe 6 des Europäischen Qualifikationsrahmens zugeordnet ist.
(2) Einem Ausländer, der die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, wird mit Zustimmung der
Bundesagentur für Arbeit eine Blaue Karte EU zum Zweck der Ausübung einer der Qualifikation
angemessenen Beschäftigung in einem Beruf, der zu den Gruppen 133 oder 25 nach der Empfehlung der
Kommission vom 29. Oktober 2009 über die Verwendung der Internationalen Standardklassifikation der Berufe
(ISCO-08) (ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 31) gehört, abweichend von § 18 Absatz 2 Nummer 4 erteilt, wenn
1. die Höhe des Gehalts mindestens 45,3 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der
allgemeinen Rentenversicherung beträgt,
2. keiner der in § 19f Absatz 1 und 2 geregelten Ablehnungsgründe vorliegt und
3. der Ausländer über Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt,
a) die auf einer in den letzten sieben Jahren erworbenen, mindestens dreijährigen Berufserfahrung in
einem Beruf beruhen, der zu den Gruppen 133 oder 25 nach der Empfehlung der Kommission vom
29. Oktober 2009 über die Verwendung der Internationalen Standardklassifikation der Berufe (ISCO-
08) (ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 31) gehört,
b) deren Niveau mit einem Hochschulabschluss oder einem Abschluss eines mit einem Hochschulstudium
gleichwertigen tertiären Bildungsprogramms, das alle Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 5 erfüllt,
vergleichbar ist, und
c) die für die Ausübung der Beschäftigung erforderlich sind.
(3) Die Erteilung einer Blauen Karte EU setzt voraus, dass das konkrete Arbeitsplatzangebot nach § 18
Absatz 2 Nummer 1 eine Beschäftigungsdauer von mindestens sechs Monaten vorsieht.
(4) Abweichend von § 4a Absatz 3 Satz 4 ist für den Arbeitsplatzwechsel eines Inhabers einer Blauen Karte
EU keine Erlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich. In den ersten zwölf Monaten der Beschäftigung kann
die zuständige Ausländerbehörde den Arbeitsplatzwechsel des Inhabers einer Blauen Karte EU für 30 Tage
aussetzen und innerhalb dieses Zeitraums ablehnen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen
Karte EU nicht vorliegen.
(5) Für die Erteilung einer Blauen Karte EU gilt der Lebensunterhalt als gesichert, wenn der Ausländer
Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a oder § 18b ist und der Arbeitsplatz nicht gewechselt wird.
(6) Abweichend von § 8 Absatz 1 findet auf die Verlängerung einer Blauen Karte EU die Gehaltsschwelle
gemäß Absatz 1 Satz 2 Anwendung, wenn der Antragsteller den Hochschulabschluss oder den Abschluss des
mit einem Hochschulstudium gleichwertigen tertiären Bildungsprogramms nicht mehr als drei Jahre vor der
Beantragung der Verlängerung der Blauen Karte EU erworben hat oder seit der Erteilung der ersten Blauen
Karte EU gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 weniger als 24 Monate vergangen sind. Im Übrigen bleibt § 8
Absatz 1 unberührt.
(7) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat gibt die Mindestgehälter nach den Absätzen 1 und 2
für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.
§ 18h
Kurzfristige Mobilität für Inhaber einer Blauen Karte EU
(1) Ein Inhaber einer gültigen Blauen Karte EU, die ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union
ausgestellt hat, benötigt für die Einreise und den sich daran anschließenden Aufenthalt zum Zweck der
Ausübung einer geschäftlichen Tätigkeit, die im direkten Zusammenhang mit den Pflichten aus dem
Arbeitsvertrag steht, der Grundlage für die Erteilung der Blauen Karte EU war, abweichend von § 4 Absatz 1
keinen Aufenthaltstitel und keine Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit, wenn die Dauer des
Aufenthalts 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet. Ist die Blaue Karte EU
von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt, der nicht Schengen-Staat ist, hat der
Ausländer neben der gültigen Blauen Karte EU zusätzlich einen Nachweis über den geschäftlichen Zweck
des Aufenthalts mit sich zu führen und bei der Grenzkontrolle auf Verlangen vorzuzeigen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Ausländer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat und unmittelbar vor Erlangung dieser
Rechtsstellung im Besitz einer von diesem Mitgliedstaat ausgestellten Blauen Karte EU war.

§ 18i
Langfristige Mobilität für Inhaber einer Blauen Karte EU
(1) Einem Ausländer, der eine gültige Blaue Karte EU besitzt, die von einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union erteilt wurde und mit der er sich seit mindestens zwölf Monaten rechtmäßig in diesem
Mitgliedstaat der Europäischen Union aufhält, wird eine Blaue Karte EU nach § 18g erteilt, wenn die jeweils
erforderlichen Voraussetzungen nach § 18g vorliegen. Die Voraussetzung nach § 18 Absatz 2 Nummer 4 gilt
als erfüllt, es sei denn
1. der Ausländer ist weniger als zwei Jahre im Besitz der Blauen Karte EU, die der andere Mitgliedstaat der
Europäischen Union ausgestellt hat, oder
2. der andere Mitgliedstaat der Europäischen Union hat die Blaue Karte EU auf Grund von durch
Berufserfahrungen erworbenen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten zum Zweck der Ausübung
eines Berufes erteilt, der nicht in Anhang I zu der Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die Bedingungen für die Einreise und den
Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur
Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates (ABI. L 382 vom 28.10.2021, S. 1) aufgeführt ist.
(2) Hat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, der nicht Schengen-Staat ist, die Blaue Karte EU nach
Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz ausgestellt, so hat der Ausländer bei der Einreise neben der gültigen Blauen
Karte EU einen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot für eine der Qualifikation
angemessene Beschäftigung auf dem Niveau eines Hochschulabschlusses oder dem Niveau eines mit
einem Hochschulabschluss gleichwertigen tertiären Bildungsabschlusses, der alle Voraussetzungen nach
§ 18g Absatz 1 Satz 5 erfüllt, für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten im Bundesgebiet mit sich
zu führen.
(3) Hat der Ausländer bereits einmal oder mehrfach von der Möglichkeit der langfristigen Mobilität nach
Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2021/1883 Gebrauch gemacht, beträgt die Mindestdauer des rechtmäßigen
Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit einer von diesem Mitgliedstaat
ausgestellten und gültigen Blauen Karte EU abweichend von Absatz 1 Satz 1 sechs Monate.“
9. § 19f wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Ablehnungsgründe bei Aufenthaltstiteln nach den §§ 16b, 16c, 16e, 16f, 17, 18d, 18e, 18f, 18g und 19e“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „§ 18b Absatz 2, den“ werden gestrichen.
bb) Nach der Angabe „18d“ werden ein Komma und die Angabe „18g“ eingefügt.
cc) Nummer 1 wird aufgehoben.
dd) Die Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 1 bis 4.
c) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Eine Blaue Karte EU nach § 18g wird über die in Absatz 1 genannten Ausschlussgründe hinaus nicht
erteilt an Ausländer,
1. die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Antrag auf Zuerkennung internationalen
Schutzes gestellt haben, über den noch nicht abschließend entschieden worden ist,
2. die einen Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5, der nicht auf Grund des § 25 Absatz 1 oder 2 erteilt wurde,
besitzen oder eine vergleichbare Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
innehaben,
3. die einen Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 oder eine vergleichbare Rechtsstellung in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend
entschieden worden ist,
4. deren Einreise in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union Verpflichtungen unterliegt, die sich aus
internationalen Abkommen zur Erleichterung der Einreise und des vorübergehenden Aufenthalts
bestimmter Kategorien von natürlichen Personen, die handels- und investitionsbezogene Tätigkeiten
ausüben, herleiten; hiervon ausgenommen sind Ausländer, die sich als unternehmensintern
transferierte Arbeitnehmer gemäß der Richtlinie 2014/66/EU im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der
Europäischen Union aufhalten, oder
5. die unter die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996
über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18
vom 21.1.1997, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/957 (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 16;
L 91 vom 29.3.2019, S. 77) geändert worden ist, fallen, für die Dauer ihrer Entsendung nach
Deutschland.

(3) Eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16b, 16e, 17 Absatz 2, den §§ 18d und 19e wird über die in
Absatz 1 genannten Ausschlussgründe hinaus nicht erteilt an Ausländer,
1. die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Antrag auf Zuerkennung internationalen
Schutzes gestellt haben, über den noch nicht abschließend entschieden worden ist, oder die in einem
Mitgliedstaat internationalen Schutz genießen oder
2. die einen Antrag auf eine Blaue Karte EU nach § 18g oder in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel, der durch diesen Mitgliedstaat auf
Grundlage der Richtlinie (EU) 2021/1883 erteilt wird, gestellt haben.“
10. In § 20 Absatz 3 in dem Satzteil nach Nummer 4 werden nach der Angabe „§§ 18a, 18b, 18d“ ein Komma und
die Angabe „18g,“ eingefügt.
11. In § 21 Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „oder § 19c Absatz 1“ durch ein Komma und die Wörter „19c
Absatz 1 oder eine Blaue Karte EU“ ersetzt.
12. Dem § 29 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 Nummer 2, § 5 Absatz 1 Nummer 1 mit Ausnahme des Bestehens ausreichenden
Krankenversicherungsschutzes sowie § 27 Absatz 3 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn
1. der Familiennachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU erfolgen soll,
2. der Inhaber der Blauen Karte EU unmittelbar vor der Erteilung der Blauen Karte EU im Besitz einer Blauen
Karte EU war, die ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt hat, und
3. die familiäre Lebensgemeinschaft bereits in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand.“
13. § 30 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird die Angabe „18b Absatz 1, §“ durch die Angabe „18b,“ ersetzt.
b) In Nummer 7 wird die Angabe „18b Absatz 1, den §§“ durch die Angabe „18b,“ ersetzt.
14. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Ist der Ausländer im Besitz einer Blauen Karte EU, gilt Absatz 1 für den Ehegatten des Ausländers
mit der Maßgabe, dass der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannte Zeitraum auch als erfüllt gilt, wenn die
eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet und zuvor bereits
mindestens ein Jahr in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bestanden hat.“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nr. 1“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
oder des zweijährigen rechtmäßigen Bestandes im Bundesgebiet nach Absatz 1a“ ersetzt.
15. In § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 wird jeweils die Angabe „18b Absatz 1, den §§“ durch die Angabe
„18b,“ ersetzt.
16. In § 38a Absatz 3 Satz 1 werden das Semikolon und die Wörter „die Zustimmung wird mit Vorrangprüfung
erteilt“ gestrichen.
17. § 39 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „kann“ die Wörter „in den Fällen der §§ 18a, 18b, 18g
Absatz 1 Satz 2 oder des § 18g Absatz 2“ eingefügt und werden die Wörter „durch eine Fachkraft gemäß
den §§ 18a oder 18b“ gestrichen.
b) In Nummer 1 wird das Wort „sie“ durch die Wörter „der Ausländer“ ersetzt.
c) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird das Wort „sie“ durch die Wörter „der Ausländer“ ersetzt.
bb) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 18b Absatz 1“ durch die Angabe „§ 18b“ ersetzt und wird das Wort
„oder“ am Ende gestrichen.
cc) In Buchstabe b werden die Wörter „§ 18b Absatz 2 Satz 2“ durch die Wörter „§18g Absatz 1 Satz 2“ und
wird das Komma am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
dd) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c angefügt:
„c) im Fall des § 18g Absatz 2 über durch Berufserfahrung erlangte Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten verfügt, die alle Voraussetzungen nach § 18g Absatz 2 erfüllen und die zur Ausübung
einer Beschäftigung in einem Beruf, der zu den Gruppen 133 oder 25 nach der Empfehlung der
Kommission vom 29. Oktober 2009 über die Verwendung der Internationalen Standardklassifikation
der Berufe (ISCO-08) (ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 31) gehört, erforderlich sind,“.
18. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „und 18b“ durch die Wörter „,18b und 18g Absatz 1 sowie für
Beschäftigungen eines Inhabers einer Blauen Karte EU nach § 18g Absatz 2“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 werden die Wörter „zum Zweck der Saisonbeschäftigung“ durch die Wörter „der
Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.

bb) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
cc) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7. Fälle, in denen ein Arbeitgeber, der Rechtspflichten in Bezug auf die Beschäftigung, insbesondere
arbeits-, sozialversicherungs- oder steuerrechtliche Pflichten, verletzt hat, von der Möglichkeit
ausgeschlossen werden kann, dass die Bundesagentur für Arbeit eine Zustimmung oder
Arbeitserlaubnis für die Beschäftigung eines Ausländers bei diesem Arbeitgeber erteilt.“
19. In § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird nach der Angabe „18d,“ die Angabe „18g,“ eingefügt.
20. Nach § 52 Absatz 2a werden die folgenden Absätze 2b und 2c eingefügt:
„(2b) Eine Blaue Karte EU kann widerrufen werden, wenn
1. die Voraussetzungen der Erteilung nicht mehr erfüllt sind,
2. der Inhaber einer Blauen Karte EU der zuständigen Ausländerbehörde die nach § 82 Absatz 1 Satz 6 und
Absatz 6 Satz 1 erforderlichen Mitteilungen nicht oder nicht rechtzeitig macht,
3. der Inhaber der Blauen Karte EU gegen Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
über die Mobilität von Inhabern einer Blauen Karte EU im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU)
2021/1883 verstoßen hat.
Wird die Blaue Karte EU widerrufen, so ist zugleich der dem Familienangehörigen erteilte Aufenthaltstitel zu
widerrufen, es sei denn, dem Familienangehörigen steht ein eigenständiger Anspruch auf einen
Aufenthaltstitel zu.
(2c) Die Blaue Karte EU eines Ausländers, der zum Zweck der langfristigen Mobilität für Inhaber einer
Blauen Karte EU in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zieht, wird so lange nicht
widerrufen, bis dieser andere Mitgliedstaat über den Antrag auf langfristige Mobilität entschieden hat.“
21. Nach § 58 Absatz 1b Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Gleiches gilt, wenn ein Ausländer zuletzt Inhaber einer Blauen Karte EU war und in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist.“
22. Dem § 66 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Wird in den Fällen des § 18i der Antrag auf Erteilung einer Blauen Karte EU abgelehnt, weil die Bedingungen
für die Ausübung der langfristigen Mobilität nicht vorliegen, haftet neben dem Inhaber der Blauen Karte EU der
Arbeitgeber für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten.“
23. In § 71 Absatz 1 Satz 5 wird nach der Angabe „18f,“ die Angabe „18g,“ eingefügt.
24. In § 72 Absatz 7 werden nach der Angabe „18c Absatz 3“ ein Komma und die Angabe „des § 18g“ eingefügt.
25. § 75 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 werden die Wörter „Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2009/50/EG“ durch die Wörter „Artikel 28
der Richtlinie (EU) 2021/1883“ ersetzt.
b) In Nummer 10 werden die Wörter „hierbei wird das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durch einen
Beirat für Forschungsmigration unterstützt“ durch die Wörter „das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
wird durch einen Beirat bei der Durchführung seiner Aufgaben in der Forschungsmigration und der
Fachkräfteeinwanderung unterstützt“ ersetzt.
26. § 81 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber
einer ICT-Karte, einer Mobiler-ICT-Karte oder einer Blauen Karte EU gleichzeitig mit dem Antrag auf
Erteilung einer ICT-Karte, einer Mobiler-ICT-Karte oder einer Blauen Karte EU gestellt wird, so wird über
den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit
diesem Antrag entschieden. Dies gilt in der Regel auch, wenn der Antrag auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach
§ 18a oder § 18b gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a oder § 18b
gestellt wird. War der Inhaber der Blauen Karte EU unmittelbar vor der Erteilung der Blauen Karte EU im
Besitz einer Blauen Karte EU, die ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt hat,
bestand die familiäre Lebensgemeinschaft bereits in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
und wird der Antrag zwar gleichzeitig gestellt, aber die Familienangehörigen reisen erst in das
Bundesgebiet ein, nachdem die Blaue Karte EU erteilt wurde, ist die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des
Familiennachzugs spätestens 30 Tage nach der Einreichung des vollständigen Antrags zu erteilen. In
begründeten Ausnahmefällen kann die Frist um 30 Tage verlängert werden.“
b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:
„(6a) Ist der Ausländer im Besitz einer Blauen Karte EU, die ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen
Union ausgestellt hat, wird die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Blauen Karte EU dem
Antragsteller und dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union spätestens 30 Tage nach dem Tag der
Einreichung des vollständigen Antrags mitgeteilt. In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist um
30 Tage verlängert werden. Der Antragsteller ist spätestens 30 Tage nach dem Tag der Einreichung des

vollständigen Antrags von der Verlängerung in Kenntnis zu setzen. Spätestens 30 Tage nach dem Tag der
Einreichung des vollständigen Antrags darf der Inhaber der Blauen Karte EU die Beschäftigung ausüben,
soweit eine erforderliche Berufsausübungserlaubnis vorliegt.“
27. § 81a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „und 18c Absatz 3“ werden durch ein Komma und die Wörter „18c Absatz 3 und nach § 18g“
ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Arbeitgeber können zur Durchführung des Verfahrens Dritte bevollmächtigen.“
28. § 82 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 5 wird die Angabe „19b“ durch die Angabe „19“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Der Inhaber einer Blauen Karte EU ist während der ersten zwölf Monate seit der Aufnahme der
Beschäftigung mit der Blauen Karte EU verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jeden Wechsel
des Arbeitgebers und jede Änderung mitzuteilen, die Auswirkungen auf die Erfüllung der
Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte EU hat.“
29. § 91f wird wie folgt gefasst:
„§ 91f
Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie (EU) 2021/1883 innerhalb der Europäischen Union
(1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist nationale Kontaktstelle im Sinne des Artikels 28
Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2021/1883.
(2) Die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen können über das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge Ersuchen um Auskunft an zuständige Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union
richten, soweit dies erforderlich ist, um die Voraussetzungen der kurzfristigen Mobilität gemäß § 18h oder
der langfristigen Mobilität gemäß § 18i zu prüfen. Die mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können über das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge Ersuchen um Auskunft an zuständige Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union
richten, soweit dies erforderlich ist, um die Voraussetzungen für die Einreise in das und den Aufenthalt im
Bundesgebiet des Inhabers einer Blauen Karte EU, die ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union
ausgestellt hat, zu prüfen. Die Ausländerbehörden, die Auslandsvertretungen und die mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können hierzu
1. die Personalien des Ausländers,
2. Angaben zu seinem Identitäts- und Reisedokument und zu seiner im anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union ausgestellten Blauen Karte EU sowie
3. die Angabe, dass ein Antrag auf Erteilung einer Blauen Karte EU gestellt wurde, und die Angabe des Ortes
der Antragstellung
übermitteln und den Inhalt der erforderlichen Auskünfte genauer bezeichnen. Das Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge leitet eingegangene Auskünfte an die Behörde weiter, die nach Satz 1 oder Satz 2 um Auskunft
ersucht hat. Die Daten, die in den Auskünften der zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der
Europäischen Union übermittelt werden, dürfen
1. die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen zu den in Satz 1 festgelegten Zwecken sowie
2. die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden zu den in
Satz 2 festgelegten Zwecken
verarbeiten.
(3) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unterrichtet die zuständige Behörde eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Ausländer eine Blaue Karte EU besitzt, über eine
Entscheidung zur Erteilung einer Blauen Karte EU nach § 18g. Hierzu werden folgende Daten übermittelt:
1. die Daten nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 2 und
2. Inhalt, Tag und Ort der Entscheidung über die Blaue Karte EU.
Wird die Erteilung einer Blauen Karte EU abgelehnt, weil der Antragsteller falsche oder unvollständige
Angaben zur Erlangung der Blauen Karte EU gemacht hat oder er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
öffentliche Ordnung oder die öffentliche Gesundheit darstellt, übermittelt das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zudem
Angaben zu diesen Ablehnungsgründen. Die Behörde, die die Entscheidung nach Satz 1 getroffen hat,
übermittelt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unverzüglich die Daten nach Satz 2. Im Falle der
Ablehnung der Erteilung einer Blauen Karte EU aus den in Satz 3 genannten Gründen übermittelt sie dem
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zudem Angaben zu diesen Ablehnungsgründen.

(4) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erteilt der zuständigen Behörde eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union auf Ersuchen die erforderlichen Auskünfte, um den zuständigen
Behörden des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union eine Prüfung zu ermöglichen, ob die
Voraussetzungen der kurzfristigen Mobilität gemäß Artikel 20 der Richtlinie (EU) 2021/1883 oder der
langfristigen Mobilität gemäß Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2021/1883 vorliegen. Die Auskünfte umfassen:
1. die Personalien des Ausländers und Angaben zum Identitäts- und Reisedokument,
2. Angaben zu seinem gegenwärtigen und früheren Aufenthaltsstatus in Deutschland,
3. Angaben zu abgeschlossenen oder der Ausländerbehörde bekannten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren,
4. sonstige den Ausländer betreffende Daten, sofern sie im Ausländerzentralregister gespeichert werden
dürfen oder die aus der Ausländer- oder Visumakte hervorgehen, sofern der andere Mitgliedstaat der
Europäischen Union um ihre Übermittlung ersucht hat.
Die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen übermitteln hierzu dem Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge auf dessen Ersuchen die für die Erteilung der Auskunft erforderlichen Angaben.
(5) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermittelt Angaben zu Entscheidungen, die es von einer
zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zu einem Ausländer erhält, der
Inhaber einer Blauen Karte EU nach § 18g ist und sein Recht auf kurzfristige oder langfristige Mobilität nach
der Richtlinie (EU) 2021/1883 in diesem anderen Mitgliedstaat ausübt, an die jeweils zuständige
Ausländerbehörde. Hat die zuständige Behörde dieses anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
mitgeteilt, dass die Erteilung einer Blauen Karte EU abgelehnt wurde, weil der Antragsteller falsche oder
unvollständige Angaben zur Erlangung der Blauen Karte EU gemacht hatte oder er eine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit, öffentliche Ordnung oder die öffentliche Gesundheit darstellt, übermittelt das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der zuständigen Ausländerbehörde zusätzlich die Angaben zu
diesen Ablehnungsgründen.
(6) Die Ausländerbehörden können über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ersuchen um
Auskunft an zuständige Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union richten, soweit dies
erforderlich ist, um nach § 9b Absatz 2 Satz 1 anrechenbare Voraufenthaltszeiten für die Erteilung einer
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU zu prüfen. Sie können hierzu
1. die Daten nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 2,
2. die Angabe, dass ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU gestellt wurde, sowie
3. die Angabe des Ortes der Antragstellung
übermitteln und den Inhalt der erforderlichen Auskünfte genauer bezeichnen. Das Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge leitet eingegangene Auskünfte an die zuständigen Ausländerbehörden weiter. Die Daten, die in
den Auskünften der zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermittelt werden,
dürfen die Ausländerbehörden zu diesem Zweck verarbeiten.
(7) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erteilt der zuständigen Behörde eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union auf Ersuchen die erforderlichen Auskünfte, um den zuständigen
Behörden des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union eine Prüfung zu ermöglichen, ob
anrechenbare Voraufenthaltszeiten im Bundesgebiet nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie
(EU) 2021/1883 für die Erteilung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten vorliegen. Die
Auskünfte umfassen die Daten nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und 2. Die Ausländerbehörden übermitteln
hierzu dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf dessen Ersuchen die für die Erteilung der Auskunft
erforderlichen Angaben.
(8) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge leitet Auskunftsersuchen der Ausländerbehörden über das
Fortbestehen des internationalen Schutzes im Sinne von § 2 Absatz 13 in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union an die zuständigen Stellen des betroffenen Mitgliedstaates weiter, um der zuständigen
Ausländerbehörde die Prüfung der Voraussetzungen nach Artikel 9 Absatz 5 oder nach Artikel 23 Absatz 5 der
Richtlinie (EU) 2021/1883 zu ermöglichen. Hierzu übermittelt die jeweils zuständige Ausländerbehörde dem
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die erforderlichen Angaben. Das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge leitet die auf die Anfragen eingehenden Antworten an die jeweils zuständige Ausländerbehörde
weiter.
(9) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erteilt den zuständigen Stellen der anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Ermöglichung der Prüfung der Voraussetzungen nach Artikel 9
Absatz 5 oder nach Artikel 23 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2021/1883 auf Ersuchen innerhalb eines Monats
nach Eingang des Ersuchens Auskunft darüber, ob ein Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland weiterhin
die Rechtsstellung eines international Schutzberechtigten genießt.
(10) Wird dem Inhaber einer von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten
Blauen Karte EU in der Bundesrepublik Deutschland internationaler Schutz im Sinne von § 2 Absatz 13
gewährt, so ersucht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die zuständige Stelle des anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union, in die dort ausgestellte Blaue Karte EU den Hinweis aufzunehmen,
dass die Bundesrepublik Deutschland dieser Person internationalen Schutz gewährt.

(11) Enthält die durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte Blaue Karte EU
den Hinweis, dass dieser Staat dem Inhaber der Blauen Karte EU internationalen Schutz gewährt, und ist die
Verantwortung für den internationalen Schutz im Sinne von § 2 Absatz 13 nach Maßgabe der einschlägigen
Rechtsvorschriften auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen, so ersucht das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge die zuständige Stelle des anderen Mitgliedstaates, den Hinweis in der Blauen
Karte EU entsprechend zu ändern.
(12) Dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge können die Daten, die für die Unterrichtung und
Einholung von Auskünften bei den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten nach den Absätzen 1
bis 11 erforderlich sind, durch die Ausländerbehörden aus dem Ausländerzentralregister unter Nutzung der
AZR-Nummer automatisiert übermittelt werden.
(13) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermittelt den zuständigen Organen der Europäischen
Union jährlich, erstmals spätestens zum 18. November 2025, die Daten, die nach der Verordnung (EG)
Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken
über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des
Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer (ABl. L 199 vom 31.7.2007,
S. 23), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/851 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 1) geändert worden
ist, und unter Beachtung von Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2021/1883 im Zusammenhang mit der Erteilung von
Blauen Karten EU zu übermitteln sind.
(14) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermittelt den zuständigen Organen der Europäischen
Union mindestens einmal jährlich und bei jeder Änderung
1. die festgelegten Faktoren zur Berechnung der Gehaltsschwellen gemäß § 18g Absatz 1 und 2 und die sich
daraus ergebenden Nominalbeträge,
2. das Verzeichnis der Berufe, für die gemäß § 18g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 eine geringere Gehaltsschwelle
gilt,
3. eine Liste der geschäftlichen Tätigkeiten, die während einer Geschäftsreise nach § 18h zulässig sind,
4. Informationen über die Anwendung der Vorrangprüfung bei Inhabern einer Blauen Karte EU sowie
5. eine Liste von Staaten und Berufen, für die die Bundesrepublik Deutschland aus ethischen Gründen die
Erteilung einer Blauen Karte EU ablehnt, einschließlich einer Begründung für die Ablehnung.“
30. In § 99 Absatz 1 Nummer 3a Buchstabe e werden nach dem Wort „Forschungsmigration“ die Wörter „und
Fachkräfteeinwanderung“ eingefügt.
31. In § 105a werden jeweils nach den Wörtern „§ 99 Absatz 1 bis 4“ ein Komma und die Wörter „mit Ausnahme
von § 99 Absatz 1 Nummer 3a,“ eingefügt.
Artikel 2
Weitere Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 16f wird folgende Angabe zu § 16g eingefügt:
„§ 16g Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer“.
b) Nach den Wörtern „Kapitel 3 Integration“ werden die Wörter „Abschnitt 1 Gesellschaftliche Integration“
eingefügt.
c) Nach der Angabe zu § 45 werden die Wörter „Abschnitt 2 Integration in den Arbeitsmarkt“ eingefügt.
d) Nach der Angabe zu § 45a wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 45b Informations- und Beratungsangebote; Verordnungsermächtigung und
Vorintegrationsmaßnahmen“.
e) Die Angabe zu § 60c wird gestrichen.
1a. In § 2 Absatz 3 Satz 5 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und werden vor dem Wort „als“ die
Wörter „sowie nach § 16g“ eingefügt.
2. § 4a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Bedarf die Erlaubnis nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, gelten § 39 Absatz 4 für die
Erteilung der Erlaubnis und § 40 Absatz 2 oder Absatz 3 für die Versagung der Erlaubnis entsprechend.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Ein Ausländer, der keinen Aufenthaltstitel besitzt, darf eine kontingentierte kurzzeitige Beschäftigung
oder eine Saisonbeschäftigung nach der Beschäftigungsverordnung nur ausüben, wenn er dafür eine
Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit besitzt, sowie eine andere Erwerbstätigkeit nur ausüben,

wenn er auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung
ohne Aufenthaltstitel hierzu berechtigt ist oder deren Ausübung ihm durch die zuständige Behörde erlaubt
wurde.“
c) In Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter „zum Zweck der Saisonbeschäftigung“ durch die Wörter
„der Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines
Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind; von den Voraussetzungen nach Satz 1 ist abzusehen, wenn es auf
Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.“
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Von der Anwendung des Absatzes 2 ist bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b, 19c
Absatz 2 oder nach Abschnitt 6 in Anwendung von § 10 Absatz 3 Satz 4 abzusehen“.
4. Nach § 9 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Dem Ehegatten eines Ausländers, der eine Niederlassungserlaubnis nach § 18c besitzt, ist eine
Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1. er in ehelicher Lebensgemeinschaft mit dem Ausländer lebt,
2. er seit drei Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
3. er erwerbstätig im Umfang von mindestens 20 Stunden je Woche ist und
4. die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 4 bis 9 vorliegen.
Absatz 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unter den
Voraussetzungen des Absatzes 3 bleibt unberührt.“
4a. Dem § 10 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 findet auf einen vor dem 29. März 2023 eingereisten Ausländer keine Anwendung, wenn dieser seinen
Asylantrag zurückgenommen hat und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach
den §§ 18a, 18b oder § 19c Absatz 2 erfüllt sind; Gleiches gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach
Maßgabe des Abschnitts 6 an den Ehegatten und das minderjährige ledige Kind des Ausländers.“
5. § 16a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „kann“ durch das Wort „soll“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Während des Aufenthalts nach Satz 1 darf eine Aufenthaltserlaubnis nicht für Beschäftigungen nach
§ 19c Absatz 1 in Verbindung mit einer Regelung der Beschäftigungsverordnung für vorübergehende
Beschäftigungen erteilt werden. § 9 findet keine Anwendung, es sei denn, der Ausländer war vor
Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a
oder 18b.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „kann“ durch das Wort „soll“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nur zur Ausübung einer vom Zweck nach Absatz 1 oder Absatz 2
unabhängigen Beschäftigung von bis zu 20 Stunden je Woche.“
6. § 16b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis beträgt bei Ersterteilung und Verlängerung in der Regel zwei
Jahre und soll eine Mindestdauer von einem Jahr nicht unterschreiten.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nach Maßgabe der folgenden Sätze nur zur Ausübung von
Beschäftigungen, die insgesamt bis zu 140 Arbeitstage im Jahr nicht überschreiten dürfen
(Arbeitstagekonto). Studentische Nebentätigkeiten werden nicht angerechnet. Teilzeitbeschäftigungen
werden jeweils in der für den Ausländer günstigsten Weise wie folgt angerechnet:
1. Die Beschäftigungen können für jeden Tag, an dem die Arbeitszeit bis zu vier Stunden beträgt, als halber
Arbeitstag, ansonsten als voller Arbeitstag auf das Arbeitstagekonto angerechnet werden oder

2. die Beschäftigungen können je Kalenderwoche
a) während der Vorlesungszeit, wenn sie bis zu 20 Stunden je Kalenderwoche ausgeübt werden, und
b) außerhalb der Vorlesungszeit
unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit als zweieinhalb Arbeitstage auf das Arbeitstagekonto
angerechnet werden. Die Günstigkeitsprüfung nach Satz 3 erfolgt derart, dass einzeln für jede
Kalenderwoche bestimmt wird, ob eine Anrechnung der ausgeübten Tätigkeit nach Satz 3 Nummer 1
oder Nummer 2 erfolgt.“
c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Während des Aufenthalts nach Absatz 1 darf eine Aufenthaltserlaubnis nicht für Beschäftigungen nach
§ 19c Absatz 1 in Verbindung mit einer Regelung der Beschäftigungsverordnung für vorübergehende
Beschäftigungen erteilt werden.“
d) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden; die
Aufenthaltserlaubnis berechtigt darüber hinaus zur Ausübung des Praktikums nach Satz 1 Nummer 3.“
e) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „kann“ durch das Wort „soll“ ersetzt.
7. § 16c Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Während des Aufenthalts nach Absatz 1 findet § 16b Absatz 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass der
Ausländer bei einer kürzeren Aufenthaltsdauer als 360 Tage nur für die Zahl der entsprechend anteilig
gekürzten zulässigen Arbeitstage des Arbeitstagekontos zur Beschäftigung berechtigt ist.“
8. § 16d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter „18 Monate erteilt und um längstens sechs Monate bis zu einer
Höchstaufenthaltsdauer von zwei“ durch die Wörter „24 Monate erteilt und um längstens zwölf
Monate bis zu einer Höchstaufenthaltsdauer von drei“ ersetzt.
bb) In Satz 4 wird das Wort „zehn“ durch die Angabe „20“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ein konkretes Arbeitsplatzangebot für eine spätere Beschäftigung in
dem anzuerkennenden oder von der beantragten Berufsausübungserlaubnis erfassten Beruf vorliegt und“
gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Einem Ausländer soll zur Durchführung eines Verfahrens zur Anerkennung seiner im Ausland
erworbenen Berufsqualifikation mit begleitender Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn
1. der Ausländer
a) über eine ausländische Berufsqualifikation verfügt, die von dem Staat, in dem sie erworben wurde,
staatlich anerkannt ist und deren Erlangung eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren
vorausgesetzt hat, oder
b) einen ausländischen Hochschulabschluss besitzt, der von dem Staat, in dem er erworben wurde,
staatlich anerkannt ist, und
2. ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt,
3. sich aus einer zwischen dem Ausländer und dem Arbeitgeber zu schließenden Vereinbarung ergibt, dass
a) sich der Ausländer verpflichtet, spätestens nach der Einreise bei der im Inland nach den Regelungen
des Bundes oder der Länder für die berufliche Anerkennung zuständigen Stelle unverzüglich das
Verfahren zur Anerkennung seiner im Ausland erworbenen Berufsqualifikation einzuleiten, und
b) sich der Arbeitgeber gegenüber dem Ausländer verpflichtet, ihm die Wahrnehmung der von der
zuständigen Stelle zur Anerkennung seiner Berufsqualifikation geforderten
Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zu ermöglichen,
4. der Arbeitgeber für eine Ausbildung oder Nachqualifizierung geeignet ist,
5. der Ausländer über die der angestrebten Tätigkeit entsprechenden, mindestens jedoch über
hinreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt und
6. die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch die Beschäftigungsverordnung oder
zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Beschäftigung ohne Zustimmung der
Bundesagentur für Arbeit zulässig ist.
Von dem Erfordernis einer qualifizierten Beschäftigung nach Satz 1 ist abzusehen, wenn zur Ausübung
dieser Beschäftigung eine Berufsausübungserlaubnis erforderlich wäre und
1. der Arbeitgeber tarifgebunden ist oder es sich um einen kirchlichen Arbeitgeber handelt, der an
Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen gebunden ist, die auf der Grundlage kirchlichen
Rechts Arbeitsbedingungen festlegen,

2. der Arbeitgeber den Ausländer zu den bei ihm geltenden tariflichen oder den auf der Grundlage
kirchlichen Rechts festgelegten Arbeitsbedingungen beschäftigt und
3. die Einstufung und das Entgelt einer Beschäftigung entsprechen, deren Anforderungen auf eine
berufliche Tätigkeit im angestrebten Zielberuf hinführen.
Von dem Erfordernis einer qualifizierten Beschäftigung nach Satz 1 ist ebenfalls abzusehen, wenn zur
Ausübung dieser Beschäftigung eine Berufsausübungserlaubnis erforderlich wäre und
1. der Arbeitgeber eine nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassene Pflegeeinrichtung ist
und
2. die Einstufung und das Entgelt einer Beschäftigung entsprechen, deren Anforderungen auf eine
berufliche Tätigkeit im angestrebten Zielberuf hinführen.
Der Ausländer ist verpflichtet, sich das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a
oder b von einer fachkundigen inländischen Stelle bestätigen zu lassen. Die Aufenthaltserlaubnis wird bei
erstmaliger Erteilung für die Dauer der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, höchstens jedoch für ein
Jahr erteilt und bis zu einer Höchstaufenthaltsdauer von drei Jahren verlängert. Nach zeitlichem Ablauf des
Höchstzeitraumes der Aufenthaltserlaubnis darf keine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16d und 19c
Absatz 1 in Verbindung mit einer Regelung der Beschäftigungsverordnung für vorübergehende
Beschäftigungen erteilt werden. § 9 findet keine Anwendung. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nur zur
Ausübung der Beschäftigung nach Satz 1, 2 oder Satz 3 Nummer 2 sowie zu einer Nebenbeschäftigung von
bis zu 20 Stunden je Woche.“
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „kann“ durch das Wort „soll“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „zehn“ durch die Angabe „20“ ersetzt.
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „kann“ durch das Wort „soll“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.“
f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Einem Ausländer soll zum Zweck der Feststellung seiner maßgeblichen beruflichen Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Feststellung der Gleichwertigkeit seiner im Ausland erworbenen
Berufsqualifikation erforderlich sind (Qualifikationsanalyse) und die ihn zu einer qualifizierten
Beschäftigung befähigen, eine Aufenthaltserlaubnis von bis zu sechs Monaten erteilt werden. Die
Erteilung der Aufenthaltserlaubnis setzt voraus, dass
1. die zuständige Stelle entschieden hat, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für ein sonstiges
Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation vorliegen und die
Durchführung einer Qualifikationsanalyse zugesagt wurde,
2. der Ausländer über deutsche Sprachkenntnisse, die der abzulegenden Qualifikationsanalyse
entsprechen, in der Regel jedoch mindestens über hinreichende deutsche Sprachkenntnisse, verfügt.
Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 gelten entsprechend. Stellt die zuständige Stelle nach Durchführung des
Verfahrens fest, dass Anpassungs- oder Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind, kann der Aufenthalt nach
Absatz 1 oder Absatz 3 fortgesetzt werden, sofern die dort jeweils festgelegten Voraussetzungen erfüllt
sind. Eine Anrechnung der Dauer des Aufenthalts nach Satz 1 auf die in Absatz 1 oder Absatz 3 genannte
Höchstaufenthaltsdauer erfolgt nicht.“
9. § 16f wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort „kann“ durch das Wort „soll“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „zur Teilnahme an einem Sprachkurs nach Absatz 1 oder“ gestrichen.
bb) Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 zur Teilnahme an einem Sprachkurs berechtigt nur zur
Ausübung einer Beschäftigung von bis zu 20 Stunden je Woche. Die Aufenthaltserlaubnis nach
Absatz 1 zur Teilnahme an einem Schüleraustausch und die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 2
berechtigen nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.“

9a. Nach § 16f wird folgender § 16g eingefügt:
„§ 16g
Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer
(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er in Deutschland
1. als Asylbewerber eine
a) qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten
Ausbildungsberuf aufgenommen hat oder
b) Assistenz- oder Helferausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten
Ausbildungsberuf aufgenommen hat, an die eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich
anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, für den die Bundesagentur für Arbeit
einen Engpass festgestellt hat, anschlussfähig ist und dazu eine Ausbildungsplatzzusage vorliegt,
und nach Ablehnung des Asylantrags diese Berufsausbildung fortsetzen möchte oder
2. im Besitz einer Duldung nach § 60a ist und eine in Nummer 1 genannte Berufsausbildung aufnimmt.
In Fällen offensichtlichen Missbrauchs kann die Aufenthaltserlaubnis versagt werden.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 wird nicht erteilt, wenn
1. ein Ausschlussgrund nach § 60a Absatz 6 vorliegt,
2. im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Ausländer bei Antragstellung noch nicht drei Monate im Besitz
einer Duldung ist,
3. die Identität nicht geklärt ist
a) bei Einreise in das Bundesgebiet bis zum 31. Dezember 2016 bis zur Beantragung der
Aufenthaltserlaubnis oder
b) bei Einreise in das Bundesgebiet ab dem 1. Januar 2017 und vor dem 1. Januar 2020 bis zur
Beantragung der Aufenthaltserlaubnis, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2020 oder
c) bei Einreise in das Bundesgebiet nach dem 31. Dezember 2019 innerhalb der ersten sechs Monate nach
der Einreise;
die Frist gilt als gewahrt, wenn der Ausländer innerhalb der in den Buchstaben a bis c genannten Frist alle
erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat und die Identität erst
nach dieser Frist geklärt werden kann, ohne dass der Ausländer dies zu vertreten hat,
4. ein Ausschlussgrund nach § 19d Absatz 1 Nummer 6 oder 7 vorliegt, oder gegen den Ausländer eine
Ausweisungsverfügung oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht oder
5. im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zum Zeitpunkt der Antragstellung konkrete Maßnahmen zur
Aufenthaltsbeendigung, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur
Aufenthaltsbeendigung stehen, bevorstehen; diese konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung
stehen bevor, wenn
a) eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit veranlasst wurde,
b) der Ausländer einen Antrag zur Förderung einer freiwilligen Ausreise mit staatlichen Mitteln gestellt hat,
c) die Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung eingeleitet wurde,
d) vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung des Ausländers eingeleitet wurden,
es sei denn, es ist von vornherein absehbar, dass diese nicht zum Erfolg führen, oder
e) ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemäß Artikel 20 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013
(Abl. L 180 vom 29.6.2019, S. 31) eingeleitet wurde.
(3) Der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 kann frühestens sieben Monate vor
Beginn der Berufsausbildung gestellt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird
frühestens sechs Monate vor Beginn der Berufsausbildung erteilt. Sie wird erteilt, wenn zum Zeitpunkt der
Antragstellung auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 die Eintragung des Ausbildungsvertrages
in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle bereits beantragt wurde, oder
die Eintragung erfolgt ist, oder, soweit eine solche Eintragung nicht erforderlich ist, der Ausbildungsvertrag mit
einer Bildungseinrichtung geschlossen wurde oder die Zustimmung einer staatlichen oder staatlich
anerkannten Bildungseinrichtung zu dem Ausbildungsvertrag vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis nach
Absatz 1 wird für die im Ausbildungsvertrag bestimmte Dauer der Berufsausbildung erteilt.
(4) Wird die Ausbildung vorzeitig beendet oder abgebrochen, ist die Bildungseinrichtung verpflichtet, dies
unverzüglich, in der Regel innerhalb von zwei Wochen, der zuständigen Ausländerbehörde schriftlich oder
elektronisch mitzuteilen. In der Mitteilung sind neben den mitzuteilenden Tatsachen und dem Zeitpunkt ihres
Eintritts die Namen, Vornamen und die Staatsangehörigkeit des Ausländers anzugeben.

(5) Wird das Ausbildungsverhältnis vorzeitig beendet oder abgebrochen, wird die Aufenthaltserlaubnis nach
Absatz 1 einmalig um sechs Monate zum Zweck der Suche nach einem weiteren Ausbildungsplatz zur
Aufnahme einer Berufsausbildung nach Absatz 1 verlängert. Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 wird für
sechs Monate zum Zweck der Suche nach einer der erworbenen beruflichen Qualifikation entsprechenden
Beschäftigung verlängert, wenn nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung, für die die
Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 erteilt wurde, eine Weiterbeschäftigung im Ausbildungsbetrieb nicht
erfolgt; die zur Ausbildungs- oder Arbeitsplatzsuche erteilte Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 oder 2 darf für
diesen Zweck nicht verlängert werden.
(6) Eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 kann unbeachtlich des Absatzes 2 Nummer 3 erteilt
werden, wenn der Ausländer die erforderlichen und für ihn zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung
getroffen hat.
(7) Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder nach Absatz 5 wird widerrufen, wenn ein Ausschlussgrund
nach Absatz 2 Nummer 4 eintritt oder die Ausbildung vorzeitig beendet oder abgebrochen wird.
(8) Nach erfolgreichem Abschluss dieser Berufsausbildung ist für eine der erworbenen beruflichen
Qualifikation entsprechenden Beschäftigung mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine
Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 19d
Absatz 1 Nummer 2, 3, 6 und 7 vorliegen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nach Ausübung einer
zweijährigen der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung zu jeder Beschäftigung.
(9) Eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 8 wird widerrufen, wenn das der Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis zugrundeliegende Arbeitsverhältnis aus Gründen, die in der Person des Ausländers
liegen, aufgelöst wird oder ein Ausschlussgrund nach Absatz 2 Nummer 4 eintritt.
(10) Die Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von § 5 Absatz 2 und § 10 Absatz 3 Satz 1 erteilt. § 5
Absatz 1 Nummer 1a findet keine Anwendung. Von § 3 kann in den Fällen des Absatzes 6 abgesehen werden.“
10. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „25.“ durch die Angabe „35.“ ersetzt.
bbb) In Nummer 4 wird das Wort „gute“ durch das Wort „ausreichende“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „sechs“ durch das Wort „neun“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 berechtigt nur zur Ausübung einer
Beschäftigung von bis zu 20 Stunden je Woche und zur Ausübung von Probebeschäftigungen von bis zu
insgesamt zwei Wochen. Während des Aufenthalts nach den Absätzen 1 und 2 soll in der Regel eine
Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck nur nach den §§ 16a, 16b oder 19c Absatz 2
oder in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden.“
11. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„Die besonderen Möglichkeiten für ausländische Fach- und Arbeitskräfte dienen der Sicherung der Fach-
und Arbeitskräftebasis und der Stärkung der sozialen Sicherungssysteme. Sie sind ausgerichtet auf die
nachhaltige Integration von Fachkräften sowie Arbeitskräften mit ausgeprägter Berufserfahrung in den
Arbeitsmarkt und die Gesellschaft unter Beachtung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird das Wort „und“ am Ende gestrichen.
bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
„4a. der Ausländer und der Arbeitgeber versichern, dass die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt
werden soll, und“.
cc) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“ gestrichen.
bbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn ein öffentliches,
insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der
Beschäftigung des Ausländers besteht, insbesondere, wenn die Gehaltsschwelle nur geringfügig
unterschritten oder die Altersgrenze nur geringfügig überschritten wird.“
12. § 18c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „48“ durch die Angabe „36“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „33“ durch die Angabe „27“ ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „kann“ durch das Wort „soll“ ersetzt.
13. § 19d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem einleitenden Satzteil wird das Wort „kann“ durch das Wort „soll“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 Buchstabe a werden nach dem Wort „Ausbildungsberuf“ ein Komma und die Wörter „eine
nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften geregelte, staatlich anerkannte Ausbildung in einer
Pflegehilfstätigkeit“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Besitzt ein Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5, die in Anwendung von
§ 10 Absatz 3 Satz 1 erteilt wurde, gilt Absatz 1 entsprechend.“
14. § 20 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ gestrichen.
b) In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. wird einem Ausländer nach erfolgreichem Abschluss einer Assistenz- oder Helferausbildung in einem
staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in einem Beruf im Gesundheits-
und Pflegewesen im Bundesgebiet eine Aufenthaltserlaubnis für zwölf Monate erteilt,“.
15. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2a Satz 1 wird das Wort „kann“ durch das Wort „soll“ ersetzt.
b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:
„(2b) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis für einen Aufenthalt zur Gründung eines
Unternehmens erteilt werden, wenn
1. er eine Fachkraft ist und
2. ihm zur Vorbereitung der Gründung eines Unternehmens ein den Lebensunterhalt sicherndes
Stipendium einer deutschen Wirtschaftsorganisation oder einer deutschen öffentlichen Stelle aus
öffentlichen Mitteln gewährt wird.
Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Dauer des gewährten Stipendiums erteilt, höchstens jedoch für 18
Monate.“
c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „wenn der Ausländer die geplante Tätigkeit erfolgreich verwirklicht hat
und“ durch die Wörter „wenn der Ausländer seit drei Jahren selbständig ist und die gegenwärtig ausgeübte
Tätigkeit insbesondere auf Grund ihres Erfolgs und ihrer Dauer eine weitere nachhaltige Entwicklung der
Geschäftstätigkeit erwarten lässt sowie“ ersetzt.
15a. Dem § 29 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Bei dem Ehegatten oder minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der im Besitz einer Blauen
Karte EU, einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte oder eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b, 18c
Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft,
als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im
Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, nach § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder
§ 21 ist, wird von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 2 abgesehen.“
15b. Dem § 36 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Den Eltern eines Ausländers, dem am oder nach dem 1. März 2024 erstmals eine Blaue Karte EU, eine
ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte oder ein Aufenthaltstitel nach den §§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, den
§§ 18d, 18f, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als
Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im
Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, nach § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder
§ 21 erteilt wird, kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden; dies gilt auch für die
Eltern des Ehegatten, wenn dieser sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält. Die Aufenthaltserlaubnis nach
Satz 1 kann nur erteilt werden, wenn die Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 erfüllt ist.“
16. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird nach dem Wort „eine“ das Wort „qualifizierte“ eingefügt und
werden die Wörter „als Fachkraft“ und „, zu der ihre Qualifikation sie befähigt,“ gestrichen.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Bundesagentur für Arbeit für einzelne Berufe oder
Beschäftigungen festgestellt hat, dass die Besetzung offener Stellen für einen befristeten Zeitraum mit
den durch Tarifvertrag oder durch die Bundesagentur für Arbeit festgelegten Arbeitsbedingungen
arbeitsmarkt- und integrationspolitisch verantwortbar ist (Globalzustimmung) und der Arbeitgeber ihre
Einhaltung zugesichert hat. Die nach § 71 zuständige Stelle kann im Einzelfall von der Globalzustimmung
abweichen. In diesem Fall gilt § 72 Absatz 7 entsprechend.“

c) In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „die in den“ durch die Wörter „die in § 16d Absatz 3, den“ ersetzt.
d) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Zustimmung“ die Wörter „oder Arbeitserlaubnis“ eingefügt und werden
die Wörter „Auskunft über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen“ durch die Wörter
„Auskünfte in Bezug auf das Beschäftigungsverhältnis, insbesondere zum Arbeitsentgelt, zu den
Arbeitszeiten und sonstigen Arbeitsbedingungen, zu der Sozialversicherungspflicht und zum Erfordernis
einer Berufsausübungserlaubnis,“ ersetzt.
e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 3 gilt“ durch die Wörter „Die Absätze 3 und 4 gelten“ und die Wörter
„zum Zweck der Saisonbeschäftigung“ durch die Wörter „der Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden jeweils nach den Wörtern „zum Zweck der Saisonbeschäftigung“ die Wörter „und zur
kurzzeitigen kontingentierten Beschäftigung“ eingefügt.
17. In § 41 werden die Wörter „zum Zweck der Saisonbeschäftigung“ durch die Wörter „der Bundesagentur für
Arbeit“ ersetzt.
18. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „und 2“ gestrichen.
bb) Nummer 4 wird aufgehoben.
cc) Nummer 5 wird Nummer 4.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die Bundesregierung kann durch die Beschäftigungsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
bestimmen, dass die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung von Angehörigen bestimmter Staaten
unter gesonderten Voraussetzungen zustimmen kann.“
19. Nach § 45a wird folgender § 45b eingefügt:
„§ 45b
Informations- und Beratungsangebote; Verordnungsermächtigung und Vorintegrationsmaßnahmen
(1) Zur Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragestellungen von Drittstaatsangehörigen wird ab dem
1. Januar 2026 ein bundesweites, unentgeltliches und niedrigschwelliges Beratungsangebot eingerichtet. Es
richtet sich sowohl an Drittstaatsangehörige, die sich bereits im Bundesgebiet aufhalten, als auch an
Drittstaatsangehörige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und im Bundesgebiet arbeiten
möchten. In ausgewählten Drittstaaten können, beginnend mit dem Kalenderjahr 2026, Beratung,
Sprachförderung und die Vermittlung von Kenntnissen über das Leben in Deutschland sowie eine
transnationale Begleitung (Vorintegrationsmaßnahmen) angeboten werden. Das Angebot richtet sich an
Drittstaatsangehörige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und im Bundesgebiet eine
Erwerbstätigkeit aufnehmen möchten. Zur Bereitstellung zielgruppenspezifischer Informationen zum
Fachkräftebedarf und Einwanderungsprozess werden das Portal der Bundesregierung „Make it in Germany“
zur Gewinnung von Fachkräften aus Drittstaaten fortgeführt sowie Kommunikationsmaßnahmen und
Unterstützungsstrukturen zur Fachkräftegewinnung im Rahmen von „Make it in Germany“ im Aus- und
Inland verstärkt. Die Informations-, Kommunikations- und Unterstützungsangebote richten sich an
Arbeitgeber in Deutschland sowie an Drittstaatsangehörige, die sich bereits im Bundesgebiet aufhalten oder
die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und die im Bundesgebiet arbeiten möchten.
(2) Zuständige Behörde für die Umsetzung der Beratung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ist das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Es kann die Umsetzung der Beratung Dritten übertragen.
Zuständige Behörde für die Konzeption von Vorintegrationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 3 und 4 ist das
Amt der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration. Die Aufgabe der
Durchführung von Vorintegrationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 3 und 4 kann auf Dritte übertragen
werden. Zuständige Behörde für die Umsetzung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 5 und 6 ist das
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz in Abstimmung mit den beteiligten Ressorts. Es kann die
Umsetzung dieser Aufgaben an Dritte übertragen.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates nähere Einzelheiten der Finanzierung der arbeits- und sozialrechtlichen
Beratung, insbesondere das Nähere zur Leistungsgewährung, die Bewilligungsperiode, das
Antragsverfahren, die Bedingungen und das Verfahren für die Weiterleitung der Leistung durch Träger an
Dritte, die Übertragung der Umsetzung auf einen Dritten, das Nähere zur Kontrolle der Mittelverwendung
und die Evaluierung zu regeln. In Bezug auf Vorintegrationsmaßnahmen und die Aufgaben nach Absatz 1
Satz 5 und 6 findet Satz 1 keine Anwendung.“

19a. § 60c wird aufgehoben.
19b. In § 72 Absatz 7 wird vor der Angabe „18a“ die Angabe „16g,“ eingefügt.
20. § 75 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Zentrale Erstansprechstelle für die Bearbeitung von allgemeinen und individuellen Anfragen betreffend die
Einreise und den Aufenthalt insbesondere zum Zweck der Ausbildung und Erwerbstätigkeit einschließlich
der Koordinierung der Auskünfte zwischen den zuständigen Behörden und Einrichtungen; dies umfasst die
zentrale Beantwortung und Erfassung von individuellen Anfragen zu laufenden Anträgen, die Erfassung
und Auswertung von Schwierigkeiten im Einwanderungsprozess sowie die Bereitstellung von Auskünften,
Informationen und strukturierten Berichten an andere Ressorts, um gemeinsam Vorschläge zur
Verfahrensoptimierung entwickeln zu können;“.
21. Nach § 81a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. soweit erforderlich, das Verfahren zur Bestätigung, dass der Ausländer über
a) eine ausländische Berufsqualifikation verfügt, die von dem Staat, in dem sie erworben wurde, staatlich
anerkannt ist und deren Erlangung eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren vorausgesetzt
hat, oder
b) einen Hochschulabschluss verfügt, der von dem Staat, in dem er erworben wurde, staatlich anerkannt
ist,
bei einer fachkundigen inländischen Stelle unter Hinweis auf das beschleunigte Fachkräfteverfahren
einzuleiten; soll der Ausländer in einem im Inland reglementierten Beruf beschäftigt werden, ist die
Berufsausübungserlaubnis einzuholen,“.
21a. § 98 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2a Nummer 4 werden die Wörter „60c Absatz 5 Satz 1“ durch die Angabe „16g Absatz 4“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „Absatz 3 Satz 2“ durch die Wörter „Absatz 3 Satz 8, Absatz 6
Satz 3“ ersetzt.
22. Nach § 98a Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Ausländer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er der
Bundesagentur für Arbeit nach § 39 Absatz 4 mitgeteilt hat und das diese für die Erteilung der Zustimmung
oder Arbeitserlaubnis zu Grunde gelegt hat.“
23. § 104 Absatz 15 wird wie folgt gefasst:
„(15) Wurde eine Ausbildungsduldung nach § 60c Absatz 1 in der bis zum 29. Februar 2024 geltenden
Fassung erteilt, gilt diese als Aufenthaltserlaubnis nach § 16g fort.“
Artikel 3
Weitere Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:
„§ 20 Arbeitsplatzsuche im Anschluss an Aufenthalte im Bundesgebiet“.
b) Nach der Angabe zu § 20 werden die folgenden Angaben eingefügt:
„§ 20a Chancenkarte; Verordnungsermächtigung
§ 20b Punktevergabe für die Chancenkarte; Verordnungsermächtigung“.
2. § 20 wird wie folgt gefasst:
„§ 20
Arbeitsplatzsuche im Anschluss an Aufenthalte im Bundesgebiet
(1) Zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit
1. wird einem Ausländer nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums im Bundesgebiet im Rahmen eines
Aufenthalts nach § 16b oder § 16c eine Aufenthaltserlaubnis erteilt,
2. wird einem Ausländer nach Abschluss der Forschungstätigkeit im Rahmen eines Aufenthalts nach § 18d
oder § 18f eine Aufenthaltserlaubnis erteilt,

3. ist einem Ausländer nach erfolgreichem Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung im Bundesgebiet
im Rahmen eines Aufenthalts nach § 16a eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen,
4. ist einem Ausländer nach der Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation oder der Erteilung
der Berufsausübungserlaubnis im Bundesgebiet im Rahmen eines Aufenthalts nach § 16d eine
Aufenthaltserlaubnis zu erteilen,
5. wird einem Ausländer nach erfolgreichem Abschluss einer Assistenz- oder Helferausbildung in einem
staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in einem Beruf im Gesundheits- und
Pflegewesen im Bundesgebiet eine Aufenthaltserlaubnis erteilt,
sofern die Tätigkeit nach den Bestimmungen der §§ 18a, 18b, 18d, 18g, 19c und 21 von Ausländern ausgeübt
werden darf.
(2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 setzt die Lebensunterhaltssicherung voraus. Sie
wird in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 4 für einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten erteilt. In den
Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 wird sie für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten erteilt und kann
einmalig um bis zu sechs Monate verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist. Die
Verlängerung nach Absatz 1 über diese Zeiträume hinaus ist ausgeschlossen.“
3. Nach § 20 werden die folgenden §§ 20a und 20b eingefügt:
„§ 20a
Chancenkarte; Verordnungsermächtigung
(1) Eine Chancenkarte ist eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach
Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen.
(2) Die Chancenkarte berechtigt dazu,
1. eine Beschäftigung von durchschnittlich insgesamt höchstens 20 Stunden je Woche auszuüben und
2. eine Probebeschäftigung für jeweils höchstens zwei Wochen auszuüben, die jeweils
a) qualifiziert sein muss,
b) auf eine Ausbildung abzielen muss oder
c) geeignet sein muss, im Rahmen einer Maßnahme zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
nach § 16d aufgenommen zu werden.
(3) Die Chancenkarte kann einem Ausländer erteilt werden, wenn
1. er eine Fachkraft ist oder
2. er nach Maßgabe der Tabelle in der Anlage zu diesem Gesetz eine ausreichende Punktzahl für die Erfüllung
von Merkmalen nach § 20b Absatz 1 erhalten hat.
(4) Die Chancenkarte darf jedoch nur erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist. Einem
Ausländer, der sich bereits im Bundesgebiet aufhält, darf die Chancenkarte nur erteilt werden, wenn er im
Besitz eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 3 oder Abschnitt 4 ist. Die Chancenkarte nach Absatz 3
Nummer 2 kann nur erteilt werden, wenn er
1. entweder
a) eine ausländische Berufsqualifikation hat,
aa) die von dem Staat, in dem sie erworben worden ist, staatlich anerkannt ist und
bb) deren Erlangung eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren vorausgesetzt hat, oder
b) einen ausländischen Hochschulabschluss hat, der in dem Staat, in dem er erworben worden ist, staatlich
anerkannt ist, oder
c) einen im Ausland erworbenen Berufsabschluss hat, der durch eine Ausbildung erworben wurde, die nach
Inhalt, Dauer und der Art ihrer Durchführung die Anforderungen des Berufsbildungsgesetzes an eine
Berufsausbildung einhält und geeignet ist, die notwendige berufliche Handlungsfähigkeit für einen
Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zu vermitteln und der
von einer deutschen Auslandshandelskammer erteilt worden ist, und
2. der Ausländer
a) mindestens einfache deutsche Sprachkenntnisse nachweist oder
b) englische Sprachkenntnisse mindestens auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen
Referenzrahmens für Sprachen nachweist.
Der Ausländer ist verpflichtet, sich das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a
oder b von einer fachkundigen inländischen Stelle bestätigen zu lassen. Das Vorliegen der nach Satz 3
Nummer 1 Buchstabe c an die Ausbildung im Ausland gestellten Anforderungen ist gegenüber der
abschlusserteilenden Stelle auf deren Antrag und Kosten zu bestätigen.

(5) Die Chancenkarte wird zunächst für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr erteilt (Such-Chancenkarte).
Die Chancenkarte kann auf Grund eines während eines Aufenthaltes nach Satz 1 gestellten Antrags um bis zu
zwei Jahre als solche verlängert werden, wenn der Ausländer einen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches
Arbeitsplatzangebot für eine inländische qualifizierte Beschäftigung hat und die Bundesagentur für Arbeit
zugestimmt hat (Folge-Chancenkarte). Eine Folge-Chancenkarte wird nur erteilt, wenn der Ausländer die
Voraussetzungen für die Erteilung einer anderen Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt 4 nicht erfüllt. Für eine
Verlängerung als Folge-Chancenkarte und die zukünftige Beschäftigung findet bis zur Entscheidung über die
Verlängerung § 81 Absatz 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass nur die Ausübung der zukünftigen
Beschäftigung nach Satz 2 erlaubt ist. Absatz 2 findet auf die Folge-Chancenkarte keine Anwendung. Eine
über Satz 2 hinausgehende Verlängerung als Chancenkarte ist ausgeschlossen. Eine Such-Chancenkarte
kann erneut nur erteilt werden, wenn sich der Ausländer nach dem Ende der Geltungsdauer der letzten
Such-Chancenkarte mindestens so lange im Ausland oder erlaubt im Bundesgebiet aufgehalten hat, wie er
sich davor auf Grundlage einer Such-Chancenkarte im Bundesgebiet aufgehalten hat.
(6) § 9 findet in den Fällen von Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung.
(7) Zur Steuerung der Erwerbsmigration wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Zahl der Chancenkarten, die Ausländern erteilt werden, die
sich noch nicht im Bundesgebiet aufhalten, jährlich oder für einen kürzeren Zeitraum zu begrenzen. Bei einer
Begrenzung sollen arbeitsmarkt- und integrationspolitische Erwägungen und die Kapazitäten der beteiligten
Behörden zugrunde gelegt werden.
§ 20b
Punktevergabe für die Chancenkarte; Verordnungsermächtigung
(1) Punkte im Hinblick auf eine Erteilung der Chancenkarte nach § 20a Absatz 3 Nummer 2 erhält der
Ausländer jeweils,
1. wenn er eine ausländische Berufsqualifikation hat, für die eine nach den Regelungen des Bundes oder der
Länder für die berufliche Anerkennung zuständige Stelle festgestellt hat, dass Anpassungs- oder
Ausgleichsmaßnahmen oder weitere Qualifikationen erforderlich sind
a) für die Feststellung, dass die erworbene Berufsqualifikation gleichwertig mit einer inländischen
Berufsqualifikation ist, oder
b) für die Erteilung der Berufsausübungserlaubnis in einem Beruf, der im Inland reglementiert ist,
2. wenn er gute deutsche Sprachkenntnisse nachweist,
3. wenn er ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachweist, es sei denn, er erhält Punkte, weil er
Sprachkenntnisse nach Nummer 2 nachweist,
4. wenn er hinreichende deutsche Sprachkenntnisse nachweist, es sei denn, er erhält Punkte, weil er
Sprachkenntnisse nach Nummer 2 oder Nummer 3 nachweist,
5. wenn er englische Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen
Referenzrahmens für Sprachen nachweist,
6. wenn er nach Erwerb einer Berufsqualifikation oder eines Hochschulabschlusses nach § 20a Absatz 4
Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b in den letzten sieben Jahren mindestens fünf Jahre Berufserfahrung, die im
Zusammenhang mit der Berufsqualifikation steht, erworben hat,
7. wenn er nach Erwerb einer Berufsqualifikation oder eines Hochschulabschlusses nach § 20a Absatz 4
Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b in den letzten fünf Jahren mindestens zwei Jahre Berufserfahrung, die im
Zusammenhang mit der Berufsqualifikation steht, erworben hat und keine Punkte nach Nummer 5 erhält,
8. wenn die erworbene Berufsqualifikation nach § 20a Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 einer der Berufsgruppen
nach § 18g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zugehört,
9. wenn er bei der Beantragung der Chancenkarte nicht älter als 35 Jahre ist,
10. wenn er bei der Beantragung der Chancenkarte älter als 35 Jahre und nicht älter als 40 Jahre ist,
11. wenn er sich in den vergangenen fünf Jahren mindestens sechs Monate lang rechtmäßig und
ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat; unschädlich sind Unterbrechungen, die dazu geführt
haben, dass sich bei einer Gesamtbetrachtung der räumliche Schwerpunkt des Aufenthalts weiterhin im
Bundesgebiet befunden hatte, und

12. wenn sein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner die Voraussetzungen für die Erteilung der
Chancenkarte erfüllt, bei derselben zuständigen Stelle ebenfalls eine Chancenkarte beantragt oder
beantragt hat, gemeinsam mit dem Ausländer nach Deutschland einreist oder einzureisen beabsichtigt
und der Ausländer bei der Antragstellung einen Bezug zum bestimmten Antrag des Ehegatten oder
eingetragenen Lebenspartners herstellt.
Erhält der Ausländer nach Satz 1 Nummer 1 Punkte, so entfallen bei ihm für die Erteilung der Chancenkarte
die in § 20a Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 genannten Voraussetzungen.
(2) Für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Merkmale werden Punkte nach der Tabelle in der Anlage zu
diesem Gesetz vergeben. Die Voraussetzung nach § 20a Absatz 3 Nummer 2 ist erfüllt, wenn die in der
Tabelle genannte Mindestpunktzahl erreicht ist.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Steuerung der Erwerbsmigration nach dem Punktesystem des
§ 20a Absatz 3 Nummer 2 und nach den Absätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrats bedarf, die Tabelle in der Anlage zu diesem Gesetz zu ändern hinsichtlich der für einzelne
Merkmale nach Absatz 1 jeweils zu vergebenden Punkte und hinsichtlich der Mindestpunktzahl, die zu
erreichen ist, um die Voraussetzung nach § 20a Absatz 3 Nummer 2 zu erfüllen.“
3a. In § 39 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung nach § 20a
Absatz 5 Satz 2 zustimmen, wenn der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als
vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird.“
4. In § 71 Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „19c und 20“ durch die Angabe „19c, 20 und 20a“ ersetzt.
5. Dem Gesetz wird folgende Anlage angefügt:
„Anlage
(zu § 20a Absatz 3 Nummer 2, § 20b)
Tabelle
Merkmal nach § 20b Absatz 1 Nummer Punkte bei Erfüllung des Merkmals
1 4
2 3
3 2
4 1
5 1
6 3
7 2
8 1
9 2
10 1
11 1
12 1
Die Mindestpunktzahl beträgt sechs Punkte.“
Artikel 4
Weitere Änderung des Aufenthaltsgesetzes zum 1. Januar 2026
Das Aufenthaltsgesetz, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 45b folgende Angabe eingefügt:
„§ 45c Informationspflicht bei Anwerbung aus dem Ausland“.

2. Nach § 45b wird folgender § 45c eingefügt:
„§ 45c
Informationspflicht bei Anwerbung aus dem Ausland
Schließt ein Arbeitgeber mit Sitz im Bundesgebiet mit einem Drittstaatsangehörigen mit Wohnsitz oder
gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland einen Arbeitsvertrag zur Arbeitsleistung im Inland, hat er den
Drittstaatsangehörigen spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung in Textform auf die Möglichkeit einer
Information oder Beratung nach § 45b Absatz 1 Satz 1 und 2 hinzuweisen. Er hat dabei zumindest die
aktuellen Kontaktdaten der vom Arbeitsplatz nächstgelegenen Beratungsstelle anzugeben. Die Hinweispflicht
des Arbeitgebers entfällt bei einer grenzüberschreitenden Vermittlung im Sinne des § 299 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch.“
Artikel 5
Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2847) geändert worden ist, wird nach der Angabe „20,“ die Angabe „20a,“ eingefügt.
Artikel 6
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Bürgergeld,
Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850,
2094), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
„b) deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche, der Ausbildungs- oder Studienplatzsuche
oder aus einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20a des Aufenthaltsgesetzes ergibt,“.
Artikel 6a
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
§ 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Juni 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 146) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„2. sie kein Aufenthaltsrecht haben oder sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche, der
Ausbildungs- oder Studienplatzsuche oder aus einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20a des
Aufenthaltsgesetzes ergibt oder“.
Artikel 7
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 299 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
„10. die Möglichkeit, die Beratungsdienste der Sozialpartner und staatlicher Stellen in Anspruch zu nehmen;
hierbei sind mindestens beispielhaft die Beratungsstellen nach § 31 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
oder im Fall von Staatsangehörigen aus Drittstaaten mindestens beispielhaft die Beratungsstellen nach
§ 45b Absatz 1 Satz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zu nennen und die jeweils aktuellen Kontaktdaten
der erwähnten Beratungsdienste anzugeben.“
2. In § 421b Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2023“ durch die Angabe „31. Dezember 2026“ ersetzt.

Artikel 7a
Änderung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes
In Artikel 54 Absatz 1 Satz 3 des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) wird
die Angabe „2024“ durch die Angabe „2027“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Nach § 8 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die
Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011
I S. 363), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) geändert worden ist,
wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht für aufgrund der Beschäftigungsverordnung zugelassene kontingentierte
kurzzeitige Beschäftigungen.“
Artikel 9
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes
vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„6. innerhalb von drei Monaten nach Aufenthaltnahme im Inland Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach
§ 18d Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,“.
Artikel 10
Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2702) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 werden nach dem Wort „entsprechende“ die Wörter „oder eine andere“ eingefügt.
2. In § 5 Absatz 6 und § 12 Absatz 6 werden jeweils die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
„Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, im Inland eine
Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. Geeignete Unterlagen sind beispielsweise
1. der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern,
2. ein Geschäftskonzept oder
3. der Vermerk über eine Standortberatung der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung.
Die zuständige Stelle darf nicht zwingend einen Vermerk über eine Standortberatung nach Nummer 3 fordern,
wenn durch andere Unterlagen die Erwerbsabsicht dargelegt wurde.“
3. § 19 wird wie folgt gefasst:
„§ 19
Ausschluss abweichenden Landesrechts
Von folgenden Regelungen des Verwaltungsverfahrens darf durch Landesrecht nicht abgewichen werden: § 5
Absatz 1, 3 und 4, § 6 Absatz 1 bis 3, 4 und 5, den §§ 7, 10, 12 Absatz 1 und 4, § 13 Absatz 1 Satz 1 und
Absatz 2 bis 4, den §§ 14 und 15 Absatz 1 bis 3 Satz 1.“

Artikel 10a
Änderung des Berufsbildungsgesetzes
Das Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 90 Absatz 3a wird folgender Absatz 3b eingefügt:
„(3b) Das Bundesinstitut für Berufsbildung nimmt die Aufgaben nach § 20a Absatz 4 Satz 5 des
Aufenthaltsgesetzes und nach § 6 Absatz 1 Satz 5 der Verordnung über die Beschäftigung von
Ausländerinnen und Ausländern wahr. Dabei hat das Bundesinstitut für Berufsbildung zu prüfen, ob die
Ausbildung die Anforderungen des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und zum Erwerb der beruflichen
Handlungsfähigkeit geeignet ist. Das Bundesinstitut für Berufsbildung veröffentlicht auf seiner Internetseite
regelmäßig eine Liste der Ausbildungen, für die eine entsprechende Bestätigung erteilt wurde.“
2. In § 96 Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Die Ausgaben für die Bestätigung nach § 90 Absatz 3b sind durch die Stelle zu decken, die den entsprechenden
Berufsabschluss erteilt.“
Artikel 11
Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
In der Anlage zu der AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 20. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 106) geändert worden ist, werden in Abschnitt I
Allgemeiner Datenbestand Nummer 10 Spalte A Buchstabe b die Doppelbuchstaben aa bis gg und in Spalte B
die Angaben dazu wie folgt gefasst:
A A1*) B**)
10 Zeitpunkt
Bezeichnung der Daten Personen-
der
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis
Übermittlung
„b) Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach
aa) § 18a AufenthG (2)*
(Fachkraft mit Berufsausbildung)
erteilt am
befristet bis
bb) § 18b AufenthG (2)*
(Fachkraft mit akademischer Ausbildung)
erteilt am
befristet bis
cc) § 18d Absatz 1 AufenthG (2)*
(Forscher)
erteilt am
befristet bis
dd) § 18d Absatz 6 AufenthG (2)*
(in einem anderen Mitgliedstaat als international Schutzberechtigte anerkannte
Forscher)
erteilt am
befristet bis
ee) § 18f Absatz 1 AufenthG (2)*
(mobile Forscher)
erteilt am
befristet bis

A A1*) B**)
10 Zeitpunkt
Bezeichnung der Daten Personen-
der
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis
Übermittlung
ff) § 18g AufenthG
(Blaue Karte EU)
aaa) § 18g Absatz 1 Satz 1 AufenthG (2)*
(Regelberufe)
erteilt am
befristet bis
bbb) § 18g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 AufenthG (2)*
(Mangelberufe)
erteilt am
befristet bis
ccc) § 18g Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 AufenthG (2)*
(Berufsanfänger)
erteilt am
befristet bis
ddd) § 18g Absatz 2 AufenthG (2)*
(IT-Spezialisten)
erteilt am
befristet bis
gg) § 18g i. V. m. § 18i AufenthG (2)*“.
(Blaue Karte EU mit Voraufenthalt in …
[Staatsangehörigkeitsschlüssel des EU-Mitgliedstaates])
erteilt am
befristet bis

Artikel 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am 1. März 2024 in Kraft.
(2) Artikel 1 tritt mit Ausnahme von Nummer 18 Buchstabe b und der Nummern 30 und 31 am Tag nach der
Verkündung in Kraft, frühestens jedoch am 18. November 2023.
(3) Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b, Nummer 30 und 31, Artikel 7 Nummer 2 und Artikel 7a treten am Tag nach
der Verkündung in Kraft.
(4) Die Artikel 3, 5 und 6 treten am 1. Juni 2024 in Kraft.
(5) Artikel 2 Nummer 18 tritt am 2. Juni 2024 in Kraft.
(6) Die Artikel 4 und 7 Nummer 1 treten am 1. Januar 2026 in Kraft.
(7) § 29 Absatz 5 und § 36 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, treten am
31. Dezember 2028 außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. August 2023
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
des Innern und für Heimat
Nancy Faeser
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 217. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: pdf-layout ·
Prüfwert des Textes 53c068e80960d24e….