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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 1106
BGBl. 2017 I S. 1106 · 77.890 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher
Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration*
Vom 12. Mai 2017
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
zuletzt durch Artikel 6 Absatz 15 des Gesetzes vom
13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16 Studium“.
b) Nach der Angabe zu § 16 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„§ 16a Mobilität im Rahmen des Studiums
§ 16b Teilnahme an Sprachkursen und Schul-
besuch“.
c) Nach der Angabe zu § 17a wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 17b Studienbezogenes Praktikum EU“.
d) Nach der Angabe zu § 18c wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 18d Teilnahme am europäischen Freiwilligen-
dienst“.
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinien 2014/36/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über
die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaats-
angehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer (ABl. L 94
vom 28.3.2014, S. 375), 2014/66/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Ein-
reise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines
unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1) und
(EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufent-
halt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwe-
cken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem
Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvor-
haben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom
21.5.2016, S. 21).
e) Nach der Angabe zu § 19a werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„§ 19b ICT-Karte für unternehmensintern trans-
ferierte Arbeitnehmer
§ 19c Kurzfristige Mobilität für unternehmens-
intern transferierte Arbeitnehmer
§ 19d Mobiler-ICT-Karte“.
f) Nach der Angabe zu § 20 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„§ 20a Kurzfristige Mobilität für Forscher
§ 20b Aufenthaltserlaubnis für mobile Forscher
§ 20c Ablehnungsgründe bei Forschern, Stu-
denten, Schülern, Praktikanten, Teilneh-
mern an Sprachkursen und Teilnehmern
am europäischen Freiwilligendienst“.
g) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:
„§ 41 Widerruf der Zustimmung und Entzug
der Arbeitserlaubnis“.
h) Die Angabe zu § 91d wird wie folgt gefasst:
„§ 91d Auskünfte zur Durchführung der Richt-
linie (EU) 2016/801“.
i) Nach der Angabe zu § 91f wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 91g Auskünfte zur Durchführung der Richt-
linie 2014/66/EU“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort „und“ durch ein
Komma und der Punkt am Ende durch die Wör-
ter „und die Tätigkeit als Beamter.“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 6 wird aufgehoben.
bb) In dem neuen Satz 6 werden die Wörter „den
Sätzen 5 und 6“ durch die Angabe „Satz 5“
und die Angabe „31. Dezember“ durch die
Angabe „31. August“ ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach Nummer 2a die fol-
genden Nummern 2b und 2c eingefügt:
„2b. ICT-Karte (§ 19b),
2c. Mobiler-ICT-Karte (§ 19d),“.
bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Blaue
Karte EU“ ein Komma und die Wörter „die
ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte“ einge-
fügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Dies gilt
nicht“ die Wörter „für Saisonbeschäftigun-
gen, wenn der Ausländer eine Arbeitserlaub-
nis zum Zweck der Saisonbeschäftigung be-
sitzt, oder für andere Erwerbstätigkeiten“
eingefügt.
bb) In Satz 5 werden nach den Wörtern „eine
Kopie des Aufenthaltstitels“ ein Komma
und die Wörter „der Arbeitserlaubnis zum
Zweck der Saisonbeschäftigung“ eingefügt.
4. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Aufenthalts-
erlaubnis,“ die Wörter „einer ICT-Karte,“ einge-
fügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.“
5. In § 6 Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern
„Blaue Karte EU,“ die Wörter „die ICT-Karte,“ ein-
gefügt.
6. § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Studium
(1) Einem Ausländer wird zum Zweck des Voll-
zeitstudiums an einer staatlichen Hochschule, an
einer staatlich anerkannten Hochschule oder an
einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung eine
Aufenthaltserlaubnis nach der Richtlinie (EU)
2016/801 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für
die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsan-
gehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken,
zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme
an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschpro-
grammen oder Bildungsvorhaben und zur Aus-
übung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom
21.5.2016, S. 21) erteilt, wenn der Ausländer von
der Ausbildungseinrichtung zugelassen worden ist.
Der Aufenthaltszweck des Studiums umfasst auch
studienvorbereitende Maßnahmen und das Absol-
vieren eines Pflichtpraktikums. Studienvorberei-
tende Maßnahmen sind
1. der Besuch eines studienvorbereitenden Sprach-
kurses, wenn der Ausländer zu einem Vollzeit-
studium zugelassen worden ist und die Zulas-
sung an den Besuch eines studienvorbereiten-
den Sprachkurses gebunden ist, und
2. der Besuch eines Studienkollegs oder einer ver-
gleichbaren Einrichtung, wenn die Annahme zu
einem Studienkolleg oder einer vergleichbaren
Einrichtung nachgewiesen ist.
Ein Nachweis hinreichender Kenntnisse der Ausbil-
dungssprache wird verlangt, wenn die Sprach-
kenntnisse weder bei der Zulassungsentscheidung
geprüft worden sind noch durch die studienvor-
bereitende Maßnahme erworben werden sollen.
(2) Die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis
beträgt bei der Ersterteilung und bei der Verlänge-
rung mindestens ein Jahr und soll zwei Jahre nicht
überschreiten. Sie beträgt mindestens zwei Jahre,
wenn der Ausländer an einem Unions- oder multi-
lateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teil-
nimmt oder wenn für ihn eine Vereinbarung zwi-
schen zwei oder mehr Hochschuleinrichtungen gilt.
Dauert das Studium weniger als zwei Jahre, so wird
die Aufenthaltserlaubnis nur für die Dauer des Stu-
diums erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis wird verlän-
gert, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht
ist und in einem angemessenen Zeitraum noch er-
reicht werden kann. Zur Prüfung der Frage, ob der
Aufenthaltszweck noch erreicht werden kann, kann
die aufnehmende Ausbildungseinrichtung beteiligt
werden.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Aus-
übung einer Beschäftigung, die insgesamt 120 Tage
oder 240 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten
darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätig-
keiten. Dies gilt nicht während des Aufenthalts zu
studienvorbereitenden Maßnahmen im ersten Jahr
des Aufenthalts, ausgenommen in der Ferienzeit.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis darf zu einem ande-
ren Aufenthaltszweck als dem in Absatz 1 genann-
ten Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert wer-
den, wenn das Studium erfolgreich abgeschlossen
wurde. Wenn das Studium ohne Abschluss beendet
wurde, darf eine Aufenthaltserlaubnis zu einem an-
deren als dem in Absatz 1 genannten Zweck erteilt
oder verlängert werden, wenn die Voraussetzungen
für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die in
§ 16b Absatz 2 genannten Fälle oder nach § 17
vorliegen und die Berufsausbildung in einem Beruf
erfolgt, für den die Bundesagentur für Arbeit die
Feststellung nach § 39 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
getroffen hat, oder wenn ein gesetzlicher Anspruch
besteht. Während des Studiums soll in der Regel
eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufent-
haltszweck als dem in Absatz 1 genannten Aufent-
haltszweck nur erteilt oder verlängert werden, so-
fern ein gesetzlicher Anspruch besteht. § 9 findet
keine Anwendung.
(5) Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums
wird die Aufenthaltserlaubnis bis zu 18 Monate zur
Suche einer diesem Abschluss angemessenen Er-
werbstätigkeit verlängert, sofern diese Erwerbs-
tätigkeit nach den Bestimmungen der §§ 18, 19,
19a, 20 und 21 von einem Ausländer aufgenommen
werden darf. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt
während dieses Zeitraums zur Ausübung einer Er-
werbstätigkeit. § 9 findet keine Anwendung.
(6) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaub-
nis erteilt werden, wenn

1. er von einer staatlichen Hochschule, einer staat-
lich anerkannten Hochschule oder einer ver-
gleichbaren Ausbildungseinrichtung
a) zum Zweck des Vollzeitstudiums zugelassen
worden ist und die Zulassung mit einer Bedin-
gung verbunden ist, die nicht auf den Besuch
einer studienvorbereitenden Maßnahme ge-
richtet ist,
b) zum Zweck des Vollzeitstudiums zugelassen
worden ist und die Zulassung mit der Bedin-
gung des Besuchs eines Studienkollegs oder
einer vergleichbaren Einrichtung verbunden
ist, der Ausländer aber den Nachweis über
die Annahme zu einem Studienkolleg oder ei-
ner vergleichbaren Einrichtung nach Absatz 1
Satz 3 Nummer 2 nicht erbringen kann oder
c) zum Zweck des Teilzeitstudiums zugelassen
worden ist,
2. er zur Teilnahme an einem studienvorbereiten-
den Sprachkurs angenommen worden ist, ohne
dass eine Zulassung zum Zweck eines Studiums
an einer staatlichen Hochschule, einer staatlich
anerkannten Hochschule oder einer vergleich-
baren Ausbildungseinrichtung vorliegt, oder
3. ihm die Zusage eines Betriebs für das Absolvie-
ren eines studienvorbereitenden Praktikums vor-
liegt.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 sind Absatz 1
Satz 2 bis 4 und die Absätze 2 bis 5 entsprechend
anzuwenden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2
und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 entsprechend
anzuwenden; die Aufenthaltserlaubnis berechtigt
zur Beschäftigung nur in der Ferienzeit sowie zur
Ausübung des Praktikums.
(7) Einem Ausländer kann auch zum Zweck der
Studienbewerbung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt
werden. Der Aufenthalt als Studienbewerber darf
höchstens neun Monate betragen. Die Aufenthalts-
erlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Be-
schäftigung und nicht zur Ausübung studentischer
Nebentätigkeiten. Absatz 4 Satz 3 ist entsprechend
anzuwenden.
(8) Bevor die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1
oder Absatz 6 aus Gründen, die in der Verantwor-
tung der Ausbildungseinrichtung liegen und die der
Ausländer nicht zu vertreten hat, zurückgenommen
wird, widerrufen wird oder gemäß § 7 Absatz 2
Satz 2 nachträglich befristet wird, ist dem Auslän-
der die Möglichkeit zu gewähren, die Zulassung bei
einer anderen Ausbildungseinrichtung zu beantra-
gen.
(9) Einem Ausländer, der in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union internationalen Schutz im
Sinne der Richtlinie 2011/95/EU genießt, kann eine
Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums er-
teilt werden, wenn er
1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europä-
ischen Union ein Studium begonnen hat,
2. von einer staatlichen Hochschule, einer staatlich
anerkannten Hochschule oder einer vergleich-
baren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet
zum Zweck des Studiums zugelassen worden
ist und
3. einen Teil seines Studiums an dieser Ausbil-
dungseinrichtung durchführen möchte, und er
a) im Rahmen seines Studienprogramms ver-
pflichtet ist, einen Teil seines Studiums an
einer Bildungseinrichtung eines anderen Mit-
gliedstaates der Europäischen Union durch-
zuführen,
b) an einem Austauschprogramm zwischen den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
an einem Austauschprogramm der Europä-
ischen Union teilnimmt oder
c) vor seinem Wechsel an die Ausbildungsein-
richtung im Bundesgebiet das nach Num-
mer 1 begonnene Studium mindestens zwei
Jahre in dem anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union betrieben hat sowie der Auf-
enthalt zum Zweck des Studiums im Bundes-
gebiet 360 Tage nicht überschreiten wird.
Ein Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach Satz 1
beantragt, hat der zuständigen Behörde Unterlagen
zu seiner akademischen Vorbildung und zum beab-
sichtigten Studium in Deutschland vorzulegen, die
die Fortführung des bisherigen Studiums durch das
Studium im Bundesgebiet belegen. Die Aufent-
haltserlaubnis wird für die Dauer des Studienteils,
der in Deutschland durchgeführt wird, erteilt. Ab-
satz 3 gilt entsprechend. § 9 findet keine Anwen-
dung.
(10) Sofern der Ausländer das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat, müssen die zur Personen-
sorge berechtigten Personen dem geplanten Auf-
enthalt zustimmen.
(11) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des
Studiums oder der Studienbewerbung nach den
Absätzen 1, 6 und 7 wird nicht erteilt, wenn eine
der in § 20 Absatz 6 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 8
genannten Voraussetzungen vorliegt.“
7. Nach § 16 werden die folgenden §§ 16a und 16b
eingefügt:
„§ 16a
Mobilität im Rahmen des Studiums
(1) Für einen Aufenthalt zum Zweck des Stu-
diums, der 360 Tage nicht überschreitet, bedarf
ein Ausländer abweichend von § 4 Absatz 1 keines
Aufenthaltstitels, wenn die aufnehmende Ausbil-
dungseinrichtung im Bundesgebiet dem Bundes-
amt für Migration und Flüchtlinge mitgeteilt hat,
dass der Ausländer beabsichtigt, einen Teil seines
Studiums im Bundesgebiet durchzuführen, und mit
der Mitteilung vorlegt:
1. den Nachweis, dass der Ausländer einen von
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union für die Dauer des geplanten Aufenthalts
gültigen Aufenthaltstitel zum Zweck des Stu-
diums besitzt, der in den Anwendungsbereich
der Richtlinie (EU) 2016/801 fällt,
2. den Nachweis, dass der Ausländer einen Teil sei-
nes Studiums an einer Ausbildungseinrichtung
im Bundesgebiet durchführen möchte, weil er
an einem Unions- oder multilateralen Programm
mit Mobilitätsmaßnahmen teilnimmt oder für ihn

eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr
Hochschulen gilt,
3. den Nachweis, dass der Ausländer von der auf-
nehmenden Ausbildungseinrichtung zugelassen
wurde,
4. die Kopie eines anerkannten und gültigen Pas-
ses oder Passersatzes des Ausländers und
5. den Nachweis, dass der Lebensunterhalt des
Ausländers gesichert ist.
Die aufnehmende Ausbildungseinrichtung hat die
Mitteilung zu dem Zeitpunkt zu machen, zu dem
der Ausländer in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union den Antrag auf Erteilung eines
Aufenthaltstitels im Anwendungsbereich der Richt-
linie (EU) 2016/801 stellt. Ist der aufnehmenden
Ausbildungseinrichtung zu diesem Zeitpunkt die
Absicht des Ausländers, einen Teil des Studiums
im Bundesgebiet durchzuführen, noch nicht be-
kannt, so hat sie die Mitteilung zu dem Zeitpunkt
zu machen, zu dem ihr die Absicht bekannt wird.
Bei der Erteilung des Aufenthaltstitels nach Satz 1
Nummer 1 durch einen Staat, der nicht Schengen-
Staat ist, und bei der Einreise über einen Staat, der
nicht Schengen-Staat ist, hat der Ausländer eine
Kopie der Mitteilung mitzuführen und den zustän-
digen Behörden auf deren Verlangen vorzulegen.
(2) Erfolgt die Mitteilung zu dem in Absatz 1
Satz 2 genannten Zeitpunkt und wurden die Ein-
reise und der Aufenthalt nicht nach § 20c Absatz 3
abgelehnt, so darf der Ausländer jederzeit innerhalb
der Gültigkeitsdauer des in Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 genannten Aufenthaltstitels des anderen Mit-
gliedstaates in das Bundesgebiet einreisen und
sich dort zum Zweck des Studiums aufhalten. Er-
folgt die Mitteilung zu dem in Absatz 1 Satz 3 ge-
nannten Zeitpunkt und wurden die Einreise und der
Aufenthalt nicht nach § 20c Absatz 3 abgelehnt, so
darf der Ausländer in das Bundesgebiet einreisen
und sich dort zum Zweck des Studiums aufhalten.
Der Ausländer ist zur Ausübung einer Beschäf-
tigung, die insgesamt ein Drittel der Aufenthalts-
dauer nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung
studentischer Nebentätigkeiten berechtigt.
(3) Der Ausländer und die aufnehmende Ausbil-
dungseinrichtung sind verpflichtet, der Ausländer-
behörde Änderungen in Bezug auf die in Absatz 1
genannten Voraussetzungen anzuzeigen.
(4) Wenn im Rahmen des Aufenthalts nach § 16a
ein Abschluss an einer deutschen Hochschule
erworben wurde, gilt für die Erteilung einer Aufent-
haltserlaubnis § 16 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5
entsprechend.
(5) Werden die Einreise und der Aufenthalt nach
§ 20c Absatz 3 abgelehnt, so hat der Ausländer das
Studium unverzüglich einzustellen. Die bis dahin
nach Absatz 1 Satz 1 bestehende Befreiung vom
Erfordernis eines Aufenthaltstitels entfällt.
(6) Sofern innerhalb von 30 Tagen nach Zugang
der in Absatz 1 Satz 1 genannten Mitteilung keine
Ablehnung der Einreise und des Aufenthalts des
Ausländers nach § 20c Absatz 3 erfolgt, ist dem
Ausländer durch das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge eine Bescheinigung über die Berechti-
gung zur Einreise und zum Aufenthalt zum Zweck
des Studiums im Rahmen der kurzfristigen Mobilität
auszustellen.
§ 16b
Teilnahme an Sprachkursen und Schulbesuch
(1) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaub-
nis zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der
Studienvorbereitung dienen, zur Teilnahme an
einem Schüleraustausch und in Ausnahmefällen für
den Schulbesuch erteilt werden. Eine Aufenthalts-
erlaubnis zur Teilnahme an einem Schüleraustausch
kann auch erteilt werden, wenn kein unmittelbarer
Austausch erfolgt. Sofern der Ausländer das 18. Le-
bensjahr noch nicht vollendet hat, müssen die zur
Personensorge berechtigten Personen dem ge-
planten Aufenthalt zustimmen.
(2) Dient der Schulbesuch nach Absatz 1 Satz 1
einer qualifizierten Berufsausbildung, so berechtigt
die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer von
dieser Ausbildung unabhängigen Beschäftigung
bis zu zehn Stunden je Woche.
(3) Nach erfolgreichem Abschluss der qualifizier-
ten Berufsausbildung kann die Aufenthaltserlaubnis
bis zu zwölf Monate zur Suche eines diesem Ab-
schluss angemessenen Arbeitsplatzes verlängert
werden, sofern dieser Arbeitsplatz nach den Be-
stimmungen der §§ 18 und 21 von einem Ausländer
besetzt werden darf. Die Aufenthaltserlaubnis be-
rechtigt während dieses Zeitraums zur Ausübung
einer Erwerbstätigkeit. § 9 findet keine Anwendung.
(4) In den Fällen, in denen die Aufenthaltserlaub-
nis zur Teilnahme an einem Sprachkurs, der nicht
der Studienvorbereitung dient, oder für den Schul-
besuch erteilt wurde, gilt § 16 Absatz 4 Satz 1 und 3
entsprechend. In den Fällen, in denen die Aufent-
haltserlaubnis zur Teilnahme an einem Schüleraus-
tausch erteilt wurde, gilt § 16 Absatz 4 Satz 3 ent-
sprechend.“
8. In § 17 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 16
Abs. 2“ durch die Wörter „§ 16 Absatz 4 Satz 1
und 3“ ersetzt.
9. Nach § 17a wird folgender § 17b eingefügt:
„§ 17b
Studienbezogenes Praktikum EU
(1) Einem Ausländer wird eine Aufenthaltserlaub-
nis zum Zweck eines Praktikums nach der Richtlinie
(EU) 2016/801 erteilt, wenn die Bundesagentur für
Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch
Rechtsverordnung nach § 42 Absatz 1 Nummer 1
oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung be-
stimmt ist, dass das Praktikum ohne Zustimmung
der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist, und
1. das Praktikum dazu dient, dass sich der Auslän-
der Wissen, praktische Kenntnisse und Erfah-
rungen in einem beruflichen Umfeld aneignet,
2. der Ausländer eine Vereinbarung mit einer auf-
nehmenden Einrichtung über die Teilnahme an
einem Praktikum vorlegt, die theoretische und
praktische Schulungsmaßnahmen vorsieht, und
Folgendes enthält:

a) eine Beschreibung des Programms für das
Praktikum einschließlich des Bildungsziels
oder der Lernkomponenten,
b) die Angabe der Dauer des Praktikums,
c) die Bedingungen der Tätigkeit und der Be-
treuung des Ausländers,
d) die Arbeitszeiten des Ausländers und
e) das Rechtsverhältnis zwischen dem Auslän-
der und der aufnehmenden Einrichtung,
3. der Ausländer nachweist, dass er in den letzten
zwei Jahren vor der Antragstellung einen Hoch-
schulabschluss erlangt hat, oder nachweist,
dass er ein Studium absolviert, das zu einem
Hochschulabschluss führt,
4. das Praktikum fachlich und im Niveau dem in
Nummer 3 genannten Hochschulabschluss oder
Studium entspricht und
5. die aufnehmende Einrichtung sich schriftlich zur
Übernahme der Kosten verpflichtet hat, die
öffentlichen Stellen bis zu sechs Monate nach
der Beendigung der Praktikumsvereinbarung
entstehen für
a) den Lebensunterhalt des Ausländers während
eines unerlaubten Aufenthalts im Bundes-
gebiet und
b) eine Abschiebung des Ausländers.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis wird für die verein-
barte Dauer des Praktikums, höchstens jedoch für
sechs Monate erteilt.
(3) Sofern der Ausländer das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat, müssen die zur Personen-
sorge berechtigten Personen dem geplanten Auf-
enthalt zustimmen.
(4) Einem Ausländer wird eine Aufenthaltserlaub-
nis zum Zweck eines Praktikums nach der Richtlinie
(EU) 2016/801 nicht erteilt, wenn eine der in § 20
Absatz 6 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 8 genannten
Voraussetzungen vorliegt.“
10. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) Einem Ausländer, der in einem Beam-
tenverhältnis zu einem deutschen Dienstherrn
steht, wird eine Aufenthaltserlaubnis zur Erfül-
lung seiner Dienstpflichten im Bundesgebiet er-
teilt. Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Dauer
von drei Jahren erteilt, wenn das Dienstverhält-
nis nicht auf einen kürzeren Zeitraum befristet
ist. Nach drei Jahren wird eine Niederlassungs-
erlaubnis abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 und 3 erteilt.“
b) In Absatz 5 wird die Angabe „oder § 19a“ durch
die Angabe „, § 19a, § 19b oder § 19d“ ersetzt.
c) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 19 oder § 19a“
durch die Wörter „den §§ 17b, 18d, 19, 19a, 19b,
19d, 20 oder 20b“ ersetzt und werden nach der
Angabe „Nummer 3“ die Wörter „oder Absatz 3“
eingefügt.
11. Nach § 18c wird folgender § 18d eingefügt:
„§ 18d
Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst
(1) Einem Ausländer wird eine Aufenthaltserlaub-
nis zum Zweck der Teilnahme an einem euro-
päischen Freiwilligendienst nach der Richtlinie
(EU) 2016/801 erteilt, wenn die Bundesagentur für
Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch
Rechtsverordnung nach § 42 Absatz 1 Nummer 1
oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung be-
stimmt ist, dass die Teilnahme an einem euro-
päischen Freiwilligendienst ohne Zustimmung der
Bundesagentur für Arbeit zulässig ist und der Aus-
länder eine Vereinbarung mit der aufnehmenden
Einrichtung vorlegt, die Folgendes enthält:
1. eine Beschreibung des Freiwilligendienstes,
2. Angaben über die Dauer des Freiwilligendienstes
und über die Dienstzeiten des Ausländers,
3. Angaben über die Bedingungen der Tätigkeit
und der Betreuung des Ausländers,
4. Angaben über die dem Ausländer zur Verfügung
stehenden Mittel für Lebensunterhalt und Unter-
kunft sowie Angaben über Taschengeld, das ihm
für die Dauer des Aufenthalts mindestens zur
Verfügung steht, und
5. Angaben über die Ausbildung, die der Ausländer
gegebenenfalls erhält, damit er die Aufgaben
des Freiwilligendienstes ordnungsgemäß durch-
führen kann.
(2) Der Aufenthaltstitel für den Ausländer wird für
die vereinbarte Dauer der Teilnahme am europä-
ischen Freiwilligendienst, höchstens jedoch für ein
Jahr erteilt.
(3) Sofern der Ausländer das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat, müssen die zur Personen-
sorge berechtigten Personen dem geplanten Auf-
enthalt zustimmen.
(4) Einem Ausländer wird eine Aufenthaltserlaub-
nis zum Zweck der Teilnahme an einem euro-
päischen Freiwilligendienst nach der Richtlinie
(EU) 2016/801 nicht erteilt, wenn eine der in § 20
Absatz 6 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 8 genannten
Voraussetzungen vorliegt.“
12. Nach § 19a werden die folgenden §§ 19b bis 19d
eingefügt:
„§ 19b
ICT-Karte für
unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer
(1) Eine ICT-Karte ist ein Aufenthaltstitel nach
der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die
Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt
von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unter-
nehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom
27.5.2014, S. 1) zum Zweck eines unternehmens-
internen Transfers eines Ausländers. Ein unter-
nehmensinterner Transfer ist die vorübergehende
Abordnung eines Ausländers
1. in eine inländische Niederlassung des Unterneh-
mens, dem der Ausländer angehört, wenn das

Unternehmen seinen Sitz außerhalb der Euro-
päischen Union hat, oder
2. in eine inländische Niederlassung eines anderen
Unternehmens der Unternehmensgruppe, zu der
auch dasjenige Unternehmen mit Sitz außerhalb
der Europäischen Union gehört, dem der Aus-
länder angehört.
(2) Einem Ausländer wird die ICT-Karte erteilt,
wenn
1. er in der aufnehmenden Niederlassung als Füh-
rungskraft oder Spezialist tätig wird,
2. er dem Unternehmen oder der Unternehmens-
gruppe unmittelbar vor Beginn des unterneh-
mensinternen Transfers seit mindestens sechs
Monaten und für die Zeit des Transfers ununter-
brochen angehört,
3. der unternehmensinterne Transfer mehr als
90 Tage dauert,
4. die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zuge-
stimmt hat, oder durch Rechtsverordnung nach
§ 42 Absatz 1 Nummer 1 oder durch zwischen-
staatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die
ICT-Karte ohne Zustimmung der Bundesagentur
für Arbeit erteilt werden kann,
5. der Ausländer einen für die Dauer des unterneh-
mensinternen Transfers gültigen Arbeitsvertrag
und erforderlichenfalls ein Abordnungsschreiben
vorweist, worin enthalten sind:
a) Einzelheiten zu Ort, Art, Entgelt und zu sons-
tigen Arbeitsbedingungen für die Dauer des
unternehmensinternen Transfers sowie
b) der Nachweis, dass der Ausländer nach Be-
endigung des unternehmensinternen Trans-
fers in eine außerhalb der Europäischen
Union ansässige Niederlassung des gleichen
Unternehmens oder der gleichen Unterneh-
mensgruppe zurückkehren kann und
6. er seine berufliche Qualifikation nachweist.
Führungskraft im Sinne diese Gesetzes ist eine in
einer Schlüsselposition beschäftigte Person, die in
erster Linie die aufnehmende Niederlassung leitet
und die hauptsächlich unter der allgemeinen Auf-
sicht des Leitungsorgans oder der Anteilseigner
oder gleichwertiger Personen steht oder von ihnen
allgemeine Weisungen erhält. Diese Position
schließt die Leitung der aufnehmenden Niederlas-
sung oder einer Abteilung oder Unterabteilung der
aufnehmenden Niederlassung, die Überwachung
und Kontrolle der Arbeit des sonstigen Aufsicht
führenden Personals und der Fach- und Führungs-
kräfte sowie die Befugnis zur Empfehlung einer
Anstellung, Entlassung oder sonstigen personellen
Maßnahme ein. Spezialist im Sinne dieses Geset-
zes ist, wer über unerlässliche Spezialkenntnisse
über die Tätigkeitsbereiche, die Verfahren oder die
Verwaltung der aufnehmenden Niederlassung, ein
hohes Qualifikationsniveau sowie angemessene
Berufserfahrung verfügt.
(3) Die ICT-Karte wird einem Ausländer auch er-
teilt, wenn
1. er als Trainee im Rahmen eines unternehmens-
internen Transfers tätig wird und
2. die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 genann-
ten Voraussetzungen vorliegen.
Trainee im Sinne dieses Gesetzes ist, wer über
einen Hochschulabschluss verfügt, ein Trainee-
programm absolviert, das der beruflichen Entwick-
lung oder der Fortbildung in Bezug auf Geschäfts-
techniken und -methoden dient, und entlohnt wird.
(4) Die ICT-Karte wird erteilt
1. bei Führungskräften und bei Spezialisten für die
Dauer des Transfers, höchstens jedoch für drei
Jahre und
2. bei Trainees für die Dauer des Transfers, höchs-
tens jedoch für ein Jahr.
Durch eine Verlängerung der ICT-Karte dürfen die in
Satz 1 genannten Höchstfristen nicht überschritten
werden.
(5) Die ICT-Karte wird nicht erteilt, wenn der Aus-
länder
1. auf Grund von Übereinkommen zwischen der
Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und Drittstaaten andererseits ein
Recht auf freien Personenverkehr genießt, das
dem der Unionsbürger gleichwertig ist,
2. in einem Unternehmen mit Sitz in einem dieser
Drittstaaten beschäftigt ist oder
3. im Rahmen seines Studiums ein Praktikum ab-
solviert.
(6) Die ICT-Karte wird darüber hinaus nicht er-
teilt, wenn
1. die aufnehmende Niederlassung hauptsächlich
zu dem Zweck gegründet wurde, die Einreise
von unternehmensintern transferierten Arbeit-
nehmern zu erleichtern,
2. sich der Ausländer im Rahmen der in der Richt-
linie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeiten
der Einreise und des Aufenthalts in mehreren
Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Rah-
men des Transfers länger in einem anderen Mit-
gliedstaat aufhalten wird als im Bundesgebiet
oder
3. der Antrag vor Ablauf von sechs Monaten seit
dem Ende des letzten Aufenthalts des Auslän-
ders zum Zweck des unternehmensinternen
Transfers im Bundesgebiet gestellt wird.
§ 19c
Kurzfristige Mobilität für
unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer
(1) Für einen Aufenthalt zum Zweck eines unter-
nehmensinternen Transfers, der eine Dauer von
bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von
180 Tagen nicht überschreitet, bedarf ein Ausländer
abweichend von § 4 Absatz 1 keines Aufenthalts-
titels, wenn die ihn aufnehmende Niederlassung in
dem anderen Mitgliedstaat dem Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge mitgeteilt hat, dass der
Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung im
Bundesgebiet beabsichtigt, und mit der Mitteilung
vorlegt
1. den Nachweis, dass der Ausländer einen gülti-
gen nach der Richtlinie 2014/66/EU erteilten

Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Union besitzt,
2. den Nachweis, dass die inländische aufneh-
mende Niederlassung demselben Unternehmen
oder derselben Unternehmensgruppe angehört
wie dasjenige Unternehmen mit Sitz außerhalb
der Europäischen Union, dem der Ausländer an-
gehört,
3. einen Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls ein
Abordnungsschreiben gemäß den Vorgaben in
§ 19b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, der oder das
bereits den zuständigen Behörden des anderen
Mitgliedstaates vorgelegt wurde, und
4. die Kopie eines anerkannten und gültigen Pas-
ses oder Passersatzes des Ausländers.
Die aufnehmende Niederlassung in dem anderen
Mitgliedstaat hat die Mitteilung zu dem Zeitpunkt
zu machen, zu dem der Ausländer in dem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union den Antrag
auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Anwen-
dungsbereich der Richtlinie 2014/66/EU stellt. Ist
der aufnehmenden Niederlassung in dem anderen
Mitgliedstaat zu diesem Zeitpunkt die Absicht des
Transfers in eine Niederlassung im Bundesgebiet
noch nicht bekannt, so hat sie die Mitteilung zu
dem Zeitpunkt zu machen, zu dem ihr die Absicht
bekannt wird. Bei der Erteilung des Aufenthaltstitels
nach Satz 1 Nummer 1 durch einen Staat, der nicht
Schengen-Staat ist, und bei der Einreise über einen
Staat, der nicht Schengen-Staat ist, hat der Aus-
länder eine Kopie der Mitteilung mitzuführen und
den zuständigen Behörden auf deren Verlangen
vorzulegen.
(2) Erfolgt die Mitteilung zu dem in Absatz 1
Satz 2 genannten Zeitpunkt und wurden die
Einreise und der Aufenthalt nicht nach Absatz 4
abgelehnt, so darf der Ausländer jederzeit innerhalb
der Gültigkeitsdauer des in Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 genannten Aufenthaltstitels des anderen Mit-
gliedstaates in das Bundesgebiet einreisen und
sich dort zum Zweck des unternehmensinternen
Transfers aufhalten. Erfolgt die Mitteilung zu dem
in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitpunkt, so darf
der Ausländer nach Zugang der Mitteilung inner-
halb der Gültigkeitsdauer des in Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 genannten Aufenthaltstitels des anderen
Mitgliedstaates in das Bundesgebiet einreisen und
sich dort zum Zweck des unternehmensinternen
Transfers aufhalten.
(3) Der Ausländer hat der Ausländerbehörde
unverzüglich mitzuteilen, wenn der Aufenthaltstitel
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durch den anderen
Mitgliedstaat verlängert wurde.
(4) Die Einreise und der Aufenthalt werden durch
die Ausländerbehörde abgelehnt, wenn
1. das Arbeitsentgelt, das dem Ausländer während
des unternehmensinternen Transfers im Bundes-
gebiet gewährt wird, ungünstiger ist als das
Arbeitsentgelt vergleichbarer deutscher Arbeit-
nehmer,
2. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1
Nummer 1, 2 und 4 nicht vorliegen,
3. die nach Absatz 1 vorgelegten Unterlagen in
betrügerischer Weise erworben oder gefälscht
oder manipuliert wurden,
4. der Ausländer sich schon länger als drei Jahre in
der Europäischen Union aufhält oder, falls es
sich um einen Trainee handelt, länger als ein
Jahr in der Europäischen Union aufhält oder
5. ein Ausweisungsinteresse besteht; § 73 Absatz 2
und 3 ist entsprechend anzuwenden.
Eine Ablehnung hat in den Fällen des Satzes 1
Nummer 1 bis 4 spätestens 20 Tage nach Zugang
der vollständigen Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1
beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu
erfolgen. Im Fall der Nummer 5 ist eine Ablehnung
jederzeit während des Aufenthalts des Ausländers
möglich. Die Ablehnung ist neben dem Ausländer
auch der zuständigen Behörde des anderen Mit-
gliedstaates sowie der aufnehmenden Niederlas-
sung in dem anderen Mitgliedstaat bekannt zu ge-
ben. Bei fristgerechter Ablehnung hat der Ausländer
die Erwerbstätigkeit unverzüglich einzustellen; die
bis dahin nach Absatz 1 Satz 1 bestehende Befrei-
ung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels entfällt.
(5) Sofern innerhalb von 20 Tagen nach Zugang
der in Absatz 1 Satz 1 genannten Mitteilung keine
Ablehnung der Einreise und des Aufenthalts des
Ausländers nach Absatz 4 erfolgt, ist dem Auslän-
der durch das Bundesamt für Migration und Flücht-
linge eine Bescheinigung über die Berechtigung zur
Einreise und zum Aufenthalt zum Zweck des unter-
nehmensinternen Transfers im Rahmen der kurzfris-
tigen Mobilität auszustellen.
§ 19d
Mobiler-ICT-Karte
(1) Eine Mobiler-ICT-Karte ist ein Aufenthaltstitel
nach der Richtlinie 2014/66/EU zum Zweck eines
unternehmensinternen Transfers im Sinne des
§ 19b Absatz 1 Satz 2, wenn der Ausländer einen
für die Dauer des Antragsverfahrens gültigen nach
der Richtlinie 2014/66/EU erteilten Aufenthaltstitel
eines anderen Mitgliedstaates besitzt.
(2) Einem Ausländer wird die Mobiler-ICT-Karte
erteilt, wenn
1. er als Führungskraft, Spezialist oder Trainee tätig
wird,
2. der unternehmensinterne Transfer mehr als
90 Tage dauert,
3. er einen für die Dauer des Transfers gültigen Ar-
beitsvertrag und erforderlichenfalls ein Abord-
nungsschreiben vorweist, worin enthalten sind:
a) Einzelheiten zu Ort, Art, Entgelt und zu sons-
tigen Arbeitsbedingungen für die Dauer des
Transfers sowie
b) der Nachweis, dass der Ausländer nach
Beendigung des Transfers in eine außerhalb
der Europäischen Union ansässige Niederlas-
sung des gleichen Unternehmens oder der
gleichen Unternehmensgruppe zurückkehren
kann, und
4. die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zuge-
stimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach

§ 42 Absatz 1 Nummer 1 oder zwischenstaat-
liche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Mobi-
ler-ICT-Karte ohne Zustimmung der Bundes-
agentur für Arbeit erteilt werden kann.
(3) Wird der Antrag auf Erteilung der Mobiler-
ICT-Karte mindestens 20 Tage vor Beginn des
Aufenthalts im Bundesgebiet gestellt und ist der
Aufenthaltstitel des anderen Mitgliedstaates weiter-
hin gültig, so gelten bis zur Entscheidung der Aus-
länderbehörde der Aufenthalt und die Beschäfti-
gung des Ausländers für bis zu 90 Tage innerhalb
eines Zeitraums von 180 Tagen als erlaubt.
(4) Der Antrag wird abgelehnt, wenn er parallel
zu einer Mitteilung nach § 19c Absatz 1 Satz 1 ge-
stellt wurde. Abgelehnt wird ein Antrag auch, wenn
er zwar während des Aufenthalts nach § 19c, aber
nicht mindestens 20 Tage vor Ablauf dieses Aufent-
halts vollständig gestellt wurde.
(5) Die Mobiler-ICT-Karte wird nicht erteilt, wenn
sich der Ausländer im Rahmen des unternehmens-
internen Transfers im Bundesgebiet länger aufhal-
ten wird als in anderen Mitgliedstaaten.
(6) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn
1. die Höchstdauer des unternehmensinternen
Transfers nach § 19b Absatz 4 erreicht wurde
oder
2. der in § 19b Absatz 6 Nummer 3 genannte
Ablehnungsgrund vorliegt.
(7) Die inländische aufnehmende Niederlassung
ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde
Änderungen in Bezug auf die in Absatz 2 genannten
Voraussetzungen unverzüglich, in der Regel inner-
halb einer Woche, anzuzeigen.“
13. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Einem Ausländer wird eine Aufenthalts-
erlaubnis nach der Richtlinie (EU) 2016/801
zum Zweck der Forschung erteilt, wenn
1. er
a) eine wirksame Aufnahmevereinbarung
oder einen entsprechenden Vertrag zur
Durchführung eines Forschungsvorhabens
mit einer Forschungseinrichtung abge-
schlossen hat, die für die Durchführung
des besonderen Zulassungsverfahrens für
Forscher im Bundesgebiet anerkannt ist,
oder
b) eine wirksame Aufnahmevereinbarung oder
einen entsprechenden Vertrag mit einer
Forschungseinrichtung abgeschlossen hat,
die Forschung betreibt, und
2. die Forschungseinrichtung sich schriftlich zur
Übernahme der Kosten verpflichtet hat, die
öffentlichen Stellen bis zu sechs Monate nach
der Beendigung der Aufnahmevereinbarung
entstehen für
a) den Lebensunterhalt des Ausländers wäh-
rend eines unerlaubten Aufenthalts in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union und
b) eine Abschiebung des Ausländers.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buch-
stabe a ist die Aufenthaltserlaubnis innerhalb
von 60 Tagen nach Antragstellung zu erteilen.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Nimmt der Ausländer an einem Unions-
oder multilateralen Programm mit Mobilitäts-
maßnahmen teil, so wird die Aufenthalts-
erlaubnis für mindestens zwei Jahre erteilt.“
bb) Der neue Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „von Satz 1“ werden durch
die Wörter „von den Sätzen 1 und 2“
ersetzt.
bbb) Nach dem Wort „befristet“ werden ein
Semikolon und die Wörter „die Frist be-
trägt in den Fällen des Satzes 2 min-
destens ein Jahr“ eingefügt.
c) Absatz 5 wird aufgehoben.
d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wie
folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „den Absätzen 1
und 5 Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 1“
ersetzt.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 und wie
folgt geändert:
aa) In dem Wortlaut vor Nummer 1 werden die
Wörter „Die Absätze 1 und 5 gelten“ durch
die Wörter „Absatz 1 gilt“ ersetzt.
bb) Der Nummer 1 werden die Wörter „ , oder
die in einem Mitgliedstaat internationalen
Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU
genießen,“ angefügt.
cc) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
dd) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
ee) Die folgenden Nummern 6 bis 8 werden an-
gefügt:
„6. die eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt –
EU oder einen Aufenthaltstitel, der durch
einen anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union auf der Grundlage der
Richtlinie 2003/109/EG erteilt wurde, be-
sitzen,
7. die auf Grund von Übereinkommen zwi-
schen der Europäischen Union und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und Drittstaa-
ten andererseits ein Recht auf freien Per-
sonenverkehr genießen, das dem der
Unionsbürger gleichwertig ist, oder
8. die eine Blaue Karte EU nach § 19a oder
einen Aufenthaltstitel, der durch einen
anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union auf Grundlage der Richtlinie
2009/50/EG erteilt wurde, besitzen.“
f) Die folgenden Absätze 7 und 8 werden angefügt:
„(7) Nach Abschluss der Forschungstätigkeit
wird die Aufenthaltserlaubnis um bis zu neun
Monate zur Suche einer der Qualifikation des

Forschers entsprechenden Erwerbstätigkeit ver-
längert, sofern der Abschluss von der aufneh-
menden Einrichtung bestätigt wurde und diese
Erwerbstätigkeit nach den Bestimmungen der
§§ 18, 19, 19a, 20 und 21 von einem Ausländer
aufgenommen werden darf. Die Aufenthalts-
erlaubnis berechtigt während dieses Zeitraums
zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
(8) Einem Ausländer, der in einem Mitglied-
staat der Europäischen Union internationalen
Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU ge-
nießt, kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck
der Forschung erteilt werden, wenn die Voraus-
setzungen des Absatzes 1 erfüllt sind und er
sich mindestens zwei Jahre nach Erteilung der
Schutzberechtigung in diesem Mitgliedstaat auf-
gehalten hat. Absatz 5 gilt entsprechend.“
14. Nach § 20 werden die folgenden §§ 20a bis 20c
eingefügt:
„§ 20a
Kurzfristige Mobilität für Forscher
(1) Für einen Aufenthalt zum Zweck der For-
schung, der eine Dauer von 180 Tagen innerhalb
eines Zeitraums von 360 Tagen nicht überschreitet,
bedarf ein Ausländer abweichend von § 4 Absatz 1
keines Aufenthaltstitels, wenn die aufnehmende
Forschungseinrichtung im Bundesgebiet dem Bun-
desamt für Migration und Flüchtlinge mitgeteilt hat,
dass der Ausländer beabsichtigt, einen Teil seiner
Forschungstätigkeit im Bundesgebiet durchzufüh-
ren, und mit der Mitteilung vorlegt
1. den Nachweis, dass der Ausländer einen gülti-
gen nach der Richtlinie (EU) 2016/801 erteilten
Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates
zum Zweck der Forschung besitzt,
2. die Aufnahmevereinbarung oder den entspre-
chenden Vertrag, die oder der mit der aufneh-
menden Forschungseinrichtung im Bundesgebiet
geschlossen wurde,
3. die Kopie eines anerkannten und gültigen Pas-
ses oder Passersatzes des Ausländers und
4. den Nachweis, dass der Lebensunterhalt des
Ausländers gesichert ist.
Die aufnehmende Forschungseinrichtung hat die
Mitteilung zu dem Zeitpunkt zu machen, zu dem
der Ausländer in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union den Antrag auf Erteilung eines
Aufenthaltstitels im Anwendungsbereich der Richt-
linie (EU) 2016/801 stellt. Ist der aufnehmenden
Forschungseinrichtung zu diesem Zeitpunkt die
Absicht des Ausländers, einen Teil der Forschungs-
tätigkeit im Bundesgebiet durchzuführen, noch nicht
bekannt, so hat sie die Mitteilung zu dem Zeitpunkt
zu machen, zu dem ihr die Absicht bekannt wird.
Bei der Erteilung des Aufenthaltstitels nach Satz 1
Nummer 1 durch einen Staat, der nicht Schengen-
Staat ist, und bei der Einreise über einen Staat, der
nicht Schengen-Staat ist, hat der Ausländer eine
Kopie der Mitteilung mitzuführen und den zustän-
digen Behörden auf deren Verlangen vorzulegen.
(2) Erfolgt die Mitteilung zu dem in Absatz 1
Satz 2 genannten Zeitpunkt und wurden die Ein-
reise und der Aufenthalt nicht nach § 20c Absatz 3
abgelehnt, so darf der Ausländer jederzeit innerhalb
der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels in das
Bundesgebiet einreisen und sich dort zum Zweck
der Forschung aufhalten. Erfolgt die Mitteilung zu
dem in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitpunkt, so
darf der Ausländer nach Zugang der Mitteilung in-
nerhalb der Gültigkeitsdauer des in Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 genannten Aufenthaltstitels des anderen
Mitgliedstaates in das Bundesgebiet einreisen und
sich dort zum Zweck der Forschung aufhalten.
(3) Ein Ausländer, der die Voraussetzungen nach
Absatz 1 erfüllt, ist berechtigt, in der aufnehmenden
Forschungseinrichtung die Forschungstätigkeit
aufzunehmen und Tätigkeiten in der Lehre aufzu-
nehmen.
(4) Der Ausländer und die aufnehmende For-
schungseinrichtung sind verpflichtet, der zustän-
digen Ausländerbehörde Änderungen in Bezug auf
die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen anzu-
zeigen.
(5) Werden die Einreise und der Aufenthalt nach
§ 20c Absatz 3 abgelehnt, so hat der Ausländer die
Forschungsstätigkeit unverzüglich einzustellen. Die
bis dahin nach Absatz 1 Satz 1 bestehende Befrei-
ung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels entfällt.
(6) Sofern keine Ablehnung der Einreise und des
Aufenthalts nach § 20c Absatz 3 erfolgt, wird dem
Ausländer durch das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge eine Bescheinigung über die Berech-
tigung zur Einreise und zum Aufenthalt zum Zweck
der Forschung im Rahmen der kurzfristigen Mobili-
tät ausgestellt.
§ 20b
Aufenthaltserlaubnis für mobile Forscher
(1) Für einen Aufenthalt zum Zweck der For-
schung, der mehr als 180 Tage und höchstens ein
Jahr dauert, wird einem Ausländer eine Aufenthalts-
erlaubnis erteilt, wenn
1. er einen für die Dauer des Verfahrens gültigen
nach der Richtlinie (EU) 2016/801 erteilten Auf-
enthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates be-
sitzt,
2. die Kopie eines anerkannten und gültigen Pas-
ses oder Passersatzes vorgelegt wird und
3. die Aufnahmevereinbarung oder der entspre-
chende Vertrag, die oder der mit der aufnehmen-
den Forschungseinrichtung im Bundesgebiet
geschlossen wurde, vorgelegt wird.
(2) Wird der Antrag auf Erteilung der Aufenthalts-
erlaubnis mindestens 30 Tage vor Beginn des
Aufenthalts im Bundesgebiet gestellt und ist der
Aufenthaltstitel des anderen Mitgliedstaates weiter-
hin gültig, so gelten, bevor über den Antrag ent-
schieden wird, der Aufenthalt und die Erwerbstätig-
keit des Ausländers für bis zu 180 Tage innerhalb
eines Zeitraums von 360 Tagen als erlaubt.
(3) Für die Berechtigung zur Ausübung der For-
schungstätigkeit und einer Tätigkeit in der Lehre gilt
§ 20 Absatz 5 entsprechend.

(4) Der Ausländer und die aufnehmende For-
schungseinrichtung sind verpflichtet, der Auslän-
derbehörde Änderungen in Bezug auf die in Ab-
satz 1 genannten Voraussetzungen anzuzeigen.
(5) Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
nach Abschluss der Forschungstätigkeit gilt § 20
Absatz 7.
(6) Der Antrag wird abgelehnt, wenn er parallel
zu einer Mitteilung nach § 20a Absatz 1 Satz 1 ge-
stellt wurde. Abgelehnt wird ein Antrag auch, wenn
er zwar während eines Aufenthalts nach § 20a Ab-
satz 1, aber nicht mindestens 30 Tage vor Ablauf
dieses Aufenthalts vollständig gestellt wurde.
§ 20c
Ablehnungsgründe
bei Forschern, Studenten, Schülern,
Praktikanten, Teilnehmern an Sprachkursen und
Teilnehmern am europäischen Freiwilligendienst
(1) Eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16,
16b, 17b, 18d, 20 oder 20b wird nicht erteilt, wenn
die aufnehmende Einrichtung hauptsächlich zu
dem Zweck gegründet wurde, die Einreise und
den Aufenthalt von Ausländern zu dem in der jewei-
ligen Vorschrift genannten Zweck zu erleichtern.
(2) Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltser-
laubnis nach den §§ 16, 16b, 17b, 18d, 20 oder 20b
kann abgelehnt werden, wenn
1. über das Vermögen der aufnehmenden Einrich-
tung ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, das
auf Auflösung der Einrichtung und Abwicklung
des Geschäftsbetriebs gerichtet ist,
2. die aufnehmende Einrichtung im Rahmen der
Durchführung eines Insolvenzverfahrens aufge-
löst wurde und der Geschäftsbetrieb abgewickelt
wurde,
3. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über
das Vermögen der aufnehmenden Einrichtung
mangels Masse abgelehnt wurde und der Ge-
schäftsbetrieb eingestellt wurde,
4. die aufnehmende Einrichtung keine Geschäfts-
tätigkeit ausübt oder
5. Beweise oder konkrete Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass der Ausländer den Aufenthalt
zu anderen Zwecken nutzen wird als zu jenen,
für die er die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
beantragt.
(3) Die Einreise und der Aufenthalt nach § 16a
oder § 20a werden durch die Ausländerbehörde ab-
gelehnt, wenn
1. die jeweiligen Voraussetzungen von § 16a Ab-
satz 1 oder § 20a Absatz 1 nicht vorliegen,
2. über das Vermögen der aufnehmenden Einrich-
tung ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, das
auf Auflösung der Einrichtung und Abwicklung
des Geschäftsbetriebs gerichtet ist,
3. die aufnehmende Einrichtung im Rahmen der
Durchführung eines Insolvenzverfahrens aufge-
löst wurde und der Geschäftsbetrieb abgewickelt
wurde,
4. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über
das Vermögen der aufnehmenden Einrichtung
mangels Masse abgelehnt wurde und der Ge-
schäftsbetrieb eingestellt wurde,
5. die aufnehmende Einrichtung keine Geschäfts-
tätigkeit ausübt,
6. die nach § 16a Absatz 1 oder § 20a Absatz 1
vorgelegten Unterlagen in betrügerischer Weise
erworben, gefälscht oder manipuliert wurden,
7. die aufnehmende Einrichtung hauptsächlich zu
dem Zweck gegründet wurde oder betrieben
wird, die Einreise und den Aufenthalt von Aus-
ländern zu dem in § 16a oder § 20a genannten
Zweck zu erleichtern,
8. Beweise oder konkrete Anhaltspunkte dafür be-
stehen, dass der Ausländer seinen Aufenthalt zu
anderen Zwecken nutzt oder nutzen wird als zu
jenen, die in der Mitteilung nach § 16a Absatz 1
oder § 20a Absatz 1 angegeben wurden, oder
9. ein Ausweisungsinteresse besteht; § 73 Absatz 2
und 3 ist entsprechend anzuwenden.
Eine Ablehnung nach Satz 1 Nummer 1 bis 8 hat
innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der vollstän-
digen Mitteilung nach § 16a Absatz 1 Satz 1 oder
§ 20a Absatz 1 Satz 1 beim Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge zu erfolgen. Im Fall des Sat-
zes 1 Nummer 9 ist eine Ablehnung jederzeit
während des Aufenthalts des Ausländers möglich.
Die Ablehnung ist neben dem Ausländer auch der
zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates
und der mitteilenden Einrichtung schriftlich bekannt
zu geben.“
15. § 27 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der
Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet,
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20, § 20b oder
§ 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte
oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich
gemäß § 20a berechtigt im Bundesgebiet aufhält.“
16. In § 29 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter
„oder eine Blaue Karte EU“ durch ein Komma und
die Wörter „eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte
oder eine Mobiler-ICT-Karte“ und wird das Wort
„und“ durch die Wörter „oder sich gemäß § 20a
berechtigt im Bundesgebiet aufhalten und“ ersetzt.
17. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe c wird nach der Angabe
„§ 20“ ein Komma und die Angabe
„§ 20b“ eingefügt.
bbb) In Buchstabe g werden nach den Wör-
tern „Blaue Karte EU“ ein Komma und
die Wörter „eine ICT-Karte oder eine
Mobiler-ICT-Karte“ eingefügt.
bb) In Satz 3 Nummer 5 werden nach den Wör-
tern „Blauen Karte EU“ ein Komma und die
Wörter „einer ICT-Karte oder einer Mobiler-
ICT-Karte oder einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 20 oder § 20b“ eingefügt.

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Hält sich der Ausländer gemäß § 20a be-
rechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf der Ehe-
gatte keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewie-
sen wird, dass sich der Ehegatte in dem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmä-
ßig als Angehöriger des Ausländers aufgehalten
hat. Die Voraussetzungen nach § 20a Absatz 1
Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und die Ablehnungs-
gründe nach § 20c gelten für den Ehegatten ent-
sprechend.“
18. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Blaue
Karte EU,“ die Wörter „eine ICT-Karte, eine
Mobiler-ICT-Karte,“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter
„oder eine Blaue Karte EU“ durch ein Komma
und die Wörter „eine Blaue Karte EU, eine ICT-
Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Auf-
enthaltserlaubnis nach § 20 oder § 20b“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Hält sich der Ausländer gemäß § 20a be-
rechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf das
minderjährige ledige Kind keines Aufenthalts-
titels, wenn nachgewiesen wird, dass sich das
Kind in dem anderen Mitgliedstaat der Europä-
ischen Union rechtmäßig als Angehöriger des
Ausländers aufgehalten hat. Die Voraussetzun-
gen nach § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3
und 4 und die Ablehnungsgründe nach § 20c gel-
ten für das minderjährige Kind entsprechend.“
19. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern
„bei dem ein Ausländer beschäftigt werden soll“
die Wörter „oder beschäftigt ist“ und nach den
Wörtern „der dafür eine Zustimmung benötigt“
die Wörter „oder erhalten hat“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Die Absätze 2 und 4 gelten für die Ertei-
lung einer Arbeitserlaubnis zum Zweck der Sai-
sonbeschäftigung entsprechend. Im Übrigen
sind die für die Zustimmung der Bundesagentur
für Arbeit geltenden Rechtsvorschriften auf die
Arbeitserlaubnis anzuwenden, soweit durch
Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes
bestimmt ist. Die Bundesagentur für Arbeit kann
für die Zustimmung zur Erteilung eines Aufent-
haltstitels zum Zweck der Saisonbeschäftigung
und für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis zum
Zweck der Saisonbeschäftigung am Bedarf ori-
entierte Zulassungszahlen festlegen.“
20. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 3 werden nach den Wörtern
„worden ist“ ein Semikolon und die Wörter „dies
gilt bei einem unternehmensinternen Transfer
gemäß § 19b oder § 19d entsprechend für die
aufnehmende Niederlassung“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die Zustimmung zur Erteilung einer ICT-
Karte nach § 19b oder einer Mobiler-ICT-Karte
nach § 19d kann versagt werden, wenn
1. der Arbeitgeber oder die aufnehmende Nie-
derlassung seinen oder ihren sozialversiche-
rungsrechtlichen, steuerrechtlichen oder ar-
beitsrechtlichen Pflichten nicht nachgekom-
men ist,
2. über das Vermögen des Unternehmens, dem
der Ausländer angehört, oder über das Ver-
mögen der aufnehmenden Niederlassung ein
Insolvenzverfahren eröffnet wurde, das auf
Auflösung des Unternehmens oder der Nie-
derlassung und Abwicklung des Geschäfts-
betriebs gerichtet ist,
3. das Unternehmen, dem der Ausländer ange-
hört, oder die aufnehmende Niederlassung im
Rahmen der Durchführung eines Insolvenz-
verfahrens aufgelöst wurde und der Ge-
schäftsbetrieb abgewickelt wurde,
4. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über
das Vermögen des Unternehmens, dem der
Ausländer angehört, oder über das Vermögen
der aufnehmenden Niederlassung mangels
Masse abgelehnt wurde und der Geschäfts-
betrieb eingestellt wurde,
5. das Unternehmen, dem der Ausländer ange-
hört, oder die aufnehmende Niederlassung
keine Geschäftstätigkeit ausübt oder
6. durch die Präsenz des unternehmensintern
transferierten Arbeitnehmers eine Einfluss-
nahme auf arbeitsrechtliche oder betriebliche
Auseinandersetzungen oder Verhandlungen
bezweckt oder bewirkt wird.“
21. § 41 wird wie folgt gefasst:
„§ 41
Widerruf der Zustimmung
und Entzug der Arbeitserlaubnis
Die Zustimmung kann widerrufen und die Ar-
beitserlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung
kann entzogen werden, wenn der Ausländer zu un-
günstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare
deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird oder der
Tatbestand des § 40 erfüllt ist.“
22. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach der Angabe
„§ 17 Satz 1,“ die Wörter „§ 17a Absatz 1 Satz 3,
§ 17b Absatz 1,“, nach der Angabe „§ 18 Abs. 2
Satz 1,“ die Angabe „§ 18d Absatz 1,“ und nach
den Wörtern „§ 19a Absatz 1 Nummer 2“ die
Wörter „, § 19b Absatz 2, § 19d Absatz 2“ einge-
fügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. die Voraussetzungen und das Verfahren
zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis zum
Zweck der Saisonbeschäftigung an
Staatsangehörige der in Anhang II zu
der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 ge-
nannten Staaten.“

23. In § 51 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
„(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19b erteilten
ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6
und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie
2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch
macht, einen Teil des unternehmensinternen Trans-
fers in einem anderen Mitgliedstaat der Europä-
ischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer
nach § 16 oder § 20 erteilten Aufenthaltserlaubnis
erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7,
wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU)
2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch
macht, einen Teil des Studiums oder des For-
schungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union durchzuführen.“
24. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „2a,“
die Angabe „2b, 2c,“ eingefügt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Eine nach § 19b erteilte ICT-Karte, eine
nach § 19d erteilte Mobiler-ICT-Karte oder ein
Aufenthaltstitel zum Zweck des Familiennach-
zugs zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder
Mobiler-ICT-Karte kann widerrufen werden,
wenn der Ausländer
1. nicht mehr die Voraussetzungen der Erteilung
erfüllt oder
2. gegen Vorschriften eines anderen Mitglied-
staates der Europäischen Union über die Mo-
bilität von unternehmensintern transferierten
Arbeitnehmern im Anwendungsbereich der
Richtlinie 2014/66/EU verstoßen hat.
Wird die ICT-Karte oder die Mobiler-ICT-Karte
widerrufen, so ist zugleich der dem Familienan-
gehörigen erteilte Aufenthaltstitel zu widerrufen,
es sei denn, dem Familienangehörigen steht ein
eigenständiger Anspruch auf einen Aufenthalts-
titel zu.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-
gabe „Abs. 1“ durch die Wörter „Absatz 1, 6
oder 9“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „Abs. 1 oder
Abs. 6“ durch die Wörter „Absatz 1, 6 oder 9“
ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Zur Prüfung der Voraussetzungen von
Satz 1 Nummer 2 kann die Ausbildungsein-
richtung beteiligt werden.“
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach der
Angabe „§ 20“ die Angabe „oder § 20b“ ein-
gefügt.
bb) In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 20“
die Angabe „oder § 20b“ eingefügt.
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) Eine nach § 17b oder § 18d erteilte Auf-
enthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn
der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen
erfüllt, unter denen ihm die Aufenthaltserlaubnis
erteilt werden könnte.“
25. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt zudem nicht für das Mitteilungsver-
fahren im Zusammenhang mit der kurzfristigen
Mobilität von Studenten nach § 16a, von unter-
nehmensintern transferierten Arbeitnehmern
nach § 19c und von Forschern nach § 20a.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1a werden die folgenden
Nummern 1b und 1c eingefügt:
„1b. für die Erteilung einer ICT-Karte:
140 Euro,
1c. für die Erteilung einer Mobiler-ICT-Kar-
te: 100 Euro,“.
bb) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt und nach den Wörtern
„Blauen Karte EU“ werden die Wörter „oder
einer ICT-Karte“ eingefügt.
cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a
eingefügt:
„3a. für die Verlängerung einer Mobiler-ICT-
Karte: 80 Euro,“.
26. § 72 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 25 Abs. 3
Satz 2 Nummer 1 bis 4“ durch die Wörter „§ 25
Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 4“ ersetzt.
b) In Absatz 7 wird nach der Angabe „§§ 17a,“ die
Angabe „17b,“ eingefügt und wird die Angabe
„und 19a“ durch die Angabe „ , 19a, 19b, 19c
und 19d“ ersetzt.
27. In § 75 Nummer 5 werden die Wörter „Artikel 8
Abs. 3 der Richtlinie 2004/114/EG und“ gestrichen
und werden nach der Angabe „2009/50/EG“ die
Wörter „ , Artikel 26 der Richtlinie 2014/66/EU und
Artikel 37 der Richtlinie (EU) 2016/801 “ eingefügt.
28. In § 77 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
„(1a) Im Zusammenhang mit der Erteilung einer
ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte sind zusätz-
lich der aufnehmenden Niederlassung oder dem
aufnehmenden Unternehmen schriftlich mitzuteilen
1. die Versagung der Verlängerung einer ICT-Karte
oder einer Mobiler-ICT-Karte,
2. die Rücknahme oder der Widerruf einer ICT-
Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte,
3. die Versagung der Verlängerung eines Aufent-
haltstitels zum Zweck des Familiennachzugs zu
einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobi-
ler-ICT-Karte oder

4. die Rücknahme oder der Widerruf eines Aufent-
haltstitels zum Zweck des Familiennachzugs zu
einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobi-
ler-ICT-Karte.
In der Mitteilung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind
auch die Gründe für die Entscheidung anzugeben.“
29. Dem § 81 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufent-
haltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem In-
haber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte
gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-
Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so
wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufent-
haltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs
gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-
Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.“
30. § 82 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b
beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen
Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen,
die während des Antragsverfahrens eintritt und
die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der
Erteilung der ICT-Karte hat.“
b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „§§ 18
oder 18a oder einer Blauen Karte EU“ durch die
Wörter „§§ 18 oder 18a oder im Besitz einer
Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte“ ersetzt.
31. § 91d wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 91d
Auskünfte zur
Durchführung der Richtlinie (EU) 2016/801“.
b) Dem Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1
und 2 vorangestellt:
„(1) Das Bundesamt für Migration und Flücht-
linge nimmt als nationale Kontaktstelle nach
Artikel 37 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/801
Mitteilungen nach § 16a Absatz 1 und § 20a Ab-
satz 1 entgegen. Das Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge
1. prüft die Mitteilungen hinsichtlich der Voll-
ständigkeit der nach § 16a Absatz 1 oder
§ 20a Absatz 1 vorzulegenden Nachweise,
2. leitet die Mitteilungen unverzüglich an die zu-
ständige Ausländerbehörde weiter und teilt
das Datum des Zugangs der vollständigen
Mitteilung mit und
3. teilt der aufnehmenden Ausbildungseinrich-
tung oder der aufnehmenden Forschungsein-
richtung die zuständige Ausländerbehörde mit.
Die Zuständigkeit der Ausländerbehörde bleibt
unberührt.
(2) Das Bundesamt für Migration und Flücht-
linge nimmt Anträge nach § 20b entgegen und
leitet diese Anträge an die zuständige Auslän-
derbehörde weiter. Es teilt dem Antragsteller
die zuständige Ausländerbehörde mit.“
c) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Ab-
sätze 3 und 4.
d) In Absatz 3 werden die Wörter „Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis nach Artikel 8 der Richtlinie
2004/114/EG“ durch die Wörter „Mobilität des
Ausländers nach den Artikeln 28 bis 31 der
Richtlinie (EU) 2016/801“ ersetzt.
e) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort
„Voraussetzungen“ die Wörter „der Mobilität
nach den §§ 16a und 20a und“ eingefügt und
wird die Angabe „§ 16 Abs. 6“ durch die Angabe
„§ 20b“ ersetzt.
f) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:
„(5) Das Bundesamt für Migration und Flücht-
linge unterrichtet die zuständige Behörde eines
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Uni-
on, in dem der Ausländer einen Aufenthaltstitel
nach der Richtlinie (EU) 2016/801 besitzt, über
den Inhalt und den Tag einer Entscheidung über
1. die Ablehnung der nach § 16a Absatz 1 und
§ 20a Absatz 1 mitgeteilten Mobilität nach
§ 20c Absatz 3 sowie
2. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach
§ 20b.
Die Ausländerbehörde, die die Entscheidung
getroffen hat, übermittelt dem Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge unverzüglich die hier-
für erforderlichen Angaben. Die Ausländerbehör-
den können der nationalen Kontaktstelle die für
die Unterrichtungen nach Satz 1 erforderlichen
Daten aus dem Ausländerzentralregister unter
Nutzung der AZR-Nummer automatisiert über-
mitteln.
(6) Wird ein Aufenthaltstitel nach § 16 Ab-
satz 1, den §§ 17b, 18d oder § 20 widerrufen,
zurückgenommen, nicht verlängert oder läuft er
nach einer Verkürzung der Frist gemäß § 7 Ab-
satz 2 Satz 2 ab, so unterrichtet das Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge unverzüglich die
zuständigen Behörden des anderen Mitglied-
staates, sofern sich der Ausländer dort im Rah-
men des Anwendungsbereichs der Richtlinie
(EU) 2016/801 aufhält und dies dem Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge bekannt ist. Die
Ausländerbehörde, die die Entscheidung getrof-
fen hat, übermittelt dem Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge unverzüglich die hierfür er-
forderlichen Angaben. Die Ausländerbehörden
können der nationalen Kontaktstelle die für die
Unterrichtungen nach Satz 1 erforderlichen
Daten aus dem Ausländerzentralregister unter
Nutzung der AZR-Nummer automatisiert über-
mitteln.“
32. Nach § 91f wird folgender § 91g eingefügt:
„§ 91g
Auskünfte zur
Durchführung der Richtlinie 2014/66/EU
(1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
nimmt als nationale Kontaktstelle nach Artikel 26
Absatz 1 der Richtlinie 2014/66/EU Mitteilungen
nach § 19c entgegen. Das Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge

1. prüft die Mitteilungen hinsichtlich der Vollstän-
digkeit der nach § 19c Absatz 1 vorzulegenden
Nachweise,
2. leitet die Mitteilungen unverzüglich an die zu-
ständige Ausländerbehörde weiter und teilt das
Datum des Zugangs der vollständigen Mitteilung
mit und
3. teilt der aufnehmenden Niederlassung in dem
anderen Mitgliedstaat die zuständige Ausländer-
behörde mit.
Die Zuständigkeit der Ausländerbehörde bleibt un-
berührt.
(2) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
nimmt Anträge nach § 19d entgegen und leitet
diese Anträge an die zuständige Ausländerbehörde
weiter. Es teilt dem Antragsteller die zuständige
Ausländerbehörde mit.
(3) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
erteilt der zuständigen Behörde eines anderen Mit-
gliedstaates der Europäischen Union auf Ersuchen
die erforderlichen Auskünfte, um den zuständigen
Behörden des anderen Mitgliedstaates der Europä-
ischen Union eine Prüfung zu ermöglichen, ob die
Voraussetzungen für die Mobilität des Ausländers
nach der Richtlinie 2014/66/EU vorliegen. Die Aus-
künfte umfassen
1. die Personalien des Ausländers und Angaben
zum Identitäts- und Reisedokument,
2. Angaben zu seinem gegenwärtigen und früheren
Aufenthaltsstatus in Deutschland,
3. Angaben zu abgeschlossenen oder der Auslän-
derbehörde bekannten strafrechtlichen Ermitt-
lungsverfahren,
4. sonstige den Ausländer betreffende Daten, so-
fern sie im Ausländerzentralregister gespeichert
werden oder sie aus der Ausländer- oder Visum-
akte hervorgehen und der andere Mitgliedstaat
der Europäischen Union um ihre Übermittlung
ersucht hat.
Die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretun-
gen übermitteln hierzu dem Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge auf dessen Ersuchen die für die
Erteilung der Auskunft erforderlichen Angaben.
(4) Die Auslandsvertretungen und die Ausländer-
behörden können über das Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge Ersuchen um Auskunft an zu-
ständige Stellen anderer Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union richten, soweit dies erforderlich ist,
um die Voraussetzungen der Mobilität nach § 19c
oder der Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte zu prü-
fen. Sie können hierzu
1. die Personalien des Ausländers,
2. Angaben zu seinem Identitäts- und Reisedoku-
ment und zu seinem im anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union ausgestellten Aufent-
haltstitel sowie
3. Angaben zum Gegenstand des Antrags auf
Erteilung des Aufenthaltstitels und zum Ort der
Antragstellung
übermitteln und aus besonderem Anlass den Inhalt
der erwünschten Auskünfte genauer bezeichnen.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge leitet
eingegangene Auskünfte an die zuständigen Aus-
länderbehörden und Auslandsvertretungen weiter.
Die Daten, die in den Auskünften der zuständigen
Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen
Union übermittelt werden, dürfen die Ausländer-
behörden und Auslandsvertretungen zu diesem
Zweck nutzen.
(5) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
unterrichtet die zuständige Behörde eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem
der Ausländer eine ICT-Karte besitzt, über den In-
halt und den Tag einer Entscheidung über
1. die Ablehnung der nach § 19c Absatz 1 mit-
geteilten Mobilität gemäß § 19c Absatz 4 sowie
2. die Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte nach § 19d.
Wird eine ICT-Karte nach § 19b widerrufen, zurück-
genommen oder nicht verlängert oder läuft sie nach
einer Verkürzung der Frist gemäß § 7 Absatz 2
Satz 2 ab, so unterrichtet das Bundesamt für Mi-
gration und Flüchtlinge unverzüglich die Behörde
des anderen Mitgliedstaates, in dem der Ausländer
von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen
Möglichkeit, einen Teil des unternehmensinternen
Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union durchzuführen, Gebrauch gemacht
hat, sofern dies der Ausländerbehörde bekannt ist.
Die Behörde, die die Entscheidung getroffen hat,
übermittelt dem Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge unverzüglich die hierfür erforderlichen
Angaben. Die Ausländerbehörden können der na-
tionalen Kontaktstelle die für die Unterrichtungen
nach Satz 1 erforderlichen Daten aus dem Auslän-
derzentralregister unter Nutzung der AZR-Nummer
automatisiert übermitteln.
(6) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
übermittelt den zuständigen Organen der Europä-
ischen Union jährlich
1. die Zahl
a) der erstmals erteilten ICT-Karten,
b) der erstmals erteilten Mobiler-ICT-Karten und
c) der Mitteilungen nach § 19c Absatz 1,
2. jeweils die Staatsangehörigkeit des Ausländers
und
3. jeweils die Gültigkeitsdauer oder die Dauer des
geplanten Aufenthalts.“
33. § 98 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:
„(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder leichtfertig
1. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 einen Ausländer
mit einer nachhaltigen entgeltlichen Dienst-
oder Werkleistung beauftragt, die der Aus-
länder auf Gewinnerzielung gerichtet ausübt,
2. entgegen § 19c Absatz 1 Satz 2 oder 3 eine
Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht recht-
zeitig macht,
3. entgegen § 19d Absatz 7 eine Anzeige nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erstattet oder

4. entgegen § 60a Absatz 2 Satz 7 eine Mittei- die Angabe „Absatzes 2b“ durch die Wörter „Ab-
lung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, satzes 2a Nummer 2, 3 und 4“ ersetzt.
nicht in vorgeschriebener Weise oder nicht
rechtzeitig macht.“
Artikel 2
b) Absatz 2b wird aufgehoben.
Inkrafttreten
c) In Absatz 5 wird die Angabe „Absatzes 2a“
durch die Wörter „Absatzes 2a Nummer 1“ und Dieses Gesetz tritt am 1. August 2017 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. Mai 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 1106. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 1eaf51bd6aafc03e….