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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 1106

BGBl. 2017 I S. 1106 · 77.890 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 1106 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1106
                                              Gesetz
                               zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher
                     Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration*
                                                            Vom 12. Mai 2017

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                             Artikel 1
                        Änderung des
                     Aufenthaltsgesetzes

   Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
zuletzt durch Artikel 6 Absatz 15 des Gesetzes vom

13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird

wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:
       „§ 16 Studium“.
    b) Nach der Angabe zu § 16 werden die folgenden
       Angaben eingefügt:
       „§ 16a Mobilität im Rahmen des Studiums

        § 16b     Teilnahme an Sprachkursen und Schul-
                  besuch“.

    c) Nach der Angabe zu § 17a wird folgende An-
       gabe eingefügt:
       „§ 17b Studienbezogenes Praktikum EU“.
    d) Nach der Angabe zu § 18c wird folgende An-
       gabe eingefügt:
       „§ 18d Teilnahme am europäischen Freiwilligen-
               dienst“.

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinien 2014/36/EU des
  Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über
  die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaats-
  angehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer (ABl. L 94
  vom 28.3.2014, S. 375), 2014/66/EU des Europäischen Parlaments
  und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Ein-
  reise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines
  unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1) und

  (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufent-
  halt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwe-
  cken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem
  Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvor-
  haben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom
  21.5.2016, S. 21).

  e) Nach der Angabe zu § 19a werden die folgenden
     Angaben eingefügt:
     „§ 19b ICT-Karte für unternehmensintern trans-
            ferierte Arbeitnehmer

     § 19c   Kurzfristige Mobilität für unternehmens-
             intern transferierte Arbeitnehmer

     § 19d   Mobiler-ICT-Karte“.

  f) Nach der Angabe zu § 20 werden die folgenden

     Angaben eingefügt:

     „§ 20a Kurzfristige Mobilität für Forscher

     § 20b   Aufenthaltserlaubnis für mobile Forscher
     § 20c   Ablehnungsgründe bei Forschern, Stu-
             denten, Schülern, Praktikanten, Teilneh-
             mern an Sprachkursen und Teilnehmern
             am europäischen Freiwilligendienst“.
  g) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:

     „§ 41   Widerruf der Zustimmung und Entzug
             der Arbeitserlaubnis“.

  h) Die Angabe zu § 91d wird wie folgt gefasst:
     „§ 91d Auskünfte zur Durchführung der Richt-
            linie (EU) 2016/801“.
  i) Nach der Angabe zu § 91f wird folgende Angabe
     eingefügt:
     „§ 91g Auskünfte zur Durchführung der Richt-
            linie 2014/66/EU“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 wird das Wort „und“ durch ein
     Komma und der Punkt am Ende durch die Wör-

     ter „und die Tätigkeit als Beamter.“ ersetzt.

  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 6 wird aufgehoben.

     bb) In dem neuen Satz 6 werden die Wörter „den
         Sätzen 5 und 6“ durch die Angabe „Satz 5“

         und die Angabe „31. Dezember“ durch die
         Angabe „31. August“ ersetzt.
BGBl. 2017, Seite 1107 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1107
3. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 2 werden nach Nummer 2a die fol-
         genden Nummern 2b und 2c eingefügt:
         „2b. ICT-Karte (§ 19b),

         2c. Mobiler-ICT-Karte (§ 19d),“.
     bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Blaue
         Karte EU“ ein Komma und die Wörter „die
         ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte“ einge-
         fügt.
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Dies gilt
         nicht“ die Wörter „für Saisonbeschäftigun-
         gen, wenn der Ausländer eine Arbeitserlaub-
         nis zum Zweck der Saisonbeschäftigung be-
         sitzt, oder für andere Erwerbstätigkeiten“
         eingefügt.
     bb) In Satz 5 werden nach den Wörtern „eine
         Kopie des Aufenthaltstitels“ ein Komma
         und die Wörter „der Arbeitserlaubnis zum
         Zweck der Saisonbeschäftigung“ eingefügt.

4. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Aufenthalts-
     erlaubnis,“ die Wörter „einer ICT-Karte,“ einge-
     fügt.

  b) Folgender Satz wird angefügt:

     „Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.“

5. In § 6 Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern
   „Blaue Karte EU,“ die Wörter „die ICT-Karte,“ ein-
   gefügt.

6. § 16 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 16

                         Studium
     (1) Einem Ausländer wird zum Zweck des Voll-
  zeitstudiums an einer staatlichen Hochschule, an
  einer staatlich anerkannten Hochschule oder an
  einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung eine
  Aufenthaltserlaubnis nach der Richtlinie (EU)
  2016/801 des Europäischen Parlaments und des
  Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für
  die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsan-
  gehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken,
  zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme
  an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschpro-
  grammen oder Bildungsvorhaben und zur Aus-
  übung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom
  21.5.2016, S. 21) erteilt, wenn der Ausländer von
  der Ausbildungseinrichtung zugelassen worden ist.
  Der Aufenthaltszweck des Studiums umfasst auch
  studienvorbereitende Maßnahmen und das Absol-
  vieren eines Pflichtpraktikums. Studienvorberei-
  tende Maßnahmen sind
  1. der Besuch eines studienvorbereitenden Sprach-
     kurses, wenn der Ausländer zu einem Vollzeit-
     studium zugelassen worden ist und die Zulas-
     sung an den Besuch eines studienvorbereiten-
     den Sprachkurses gebunden ist, und

2. der Besuch eines Studienkollegs oder einer ver-
   gleichbaren Einrichtung, wenn die Annahme zu

   einem Studienkolleg oder einer vergleichbaren
   Einrichtung nachgewiesen ist.
Ein Nachweis hinreichender Kenntnisse der Ausbil-
dungssprache wird verlangt, wenn die Sprach-
kenntnisse weder bei der Zulassungsentscheidung
geprüft worden sind noch durch die studienvor-
bereitende Maßnahme erworben werden sollen.
   (2) Die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis
beträgt bei der Ersterteilung und bei der Verlänge-
rung mindestens ein Jahr und soll zwei Jahre nicht
überschreiten. Sie beträgt mindestens zwei Jahre,
wenn der Ausländer an einem Unions- oder multi-
lateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teil-
nimmt oder wenn für ihn eine Vereinbarung zwi-
schen zwei oder mehr Hochschuleinrichtungen gilt.
Dauert das Studium weniger als zwei Jahre, so wird
die Aufenthaltserlaubnis nur für die Dauer des Stu-
diums erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis wird verlän-
gert, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht
ist und in einem angemessenen Zeitraum noch er-
reicht werden kann. Zur Prüfung der Frage, ob der
Aufenthaltszweck noch erreicht werden kann, kann
die aufnehmende Ausbildungseinrichtung beteiligt
werden.
   (3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Aus-
übung einer Beschäftigung, die insgesamt 120 Tage
oder 240 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten
darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätig-

keiten. Dies gilt nicht während des Aufenthalts zu
studienvorbereitenden Maßnahmen im ersten Jahr
des Aufenthalts, ausgenommen in der Ferienzeit.

   (4) Die Aufenthaltserlaubnis darf zu einem ande-
ren Aufenthaltszweck als dem in Absatz 1 genann-
ten Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert wer-
den, wenn das Studium erfolgreich abgeschlossen
wurde. Wenn das Studium ohne Abschluss beendet
wurde, darf eine Aufenthaltserlaubnis zu einem an-
deren als dem in Absatz 1 genannten Zweck erteilt
oder verlängert werden, wenn die Voraussetzungen
für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die in
§ 16b Absatz 2 genannten Fälle oder nach § 17
vorliegen und die Berufsausbildung in einem Beruf
erfolgt, für den die Bundesagentur für Arbeit die
Feststellung nach § 39 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
getroffen hat, oder wenn ein gesetzlicher Anspruch
besteht. Während des Studiums soll in der Regel
eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufent-
haltszweck als dem in Absatz 1 genannten Aufent-
haltszweck nur erteilt oder verlängert werden, so-
fern ein gesetzlicher Anspruch besteht. § 9 findet
keine Anwendung.
   (5) Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums
wird die Aufenthaltserlaubnis bis zu 18 Monate zur
Suche einer diesem Abschluss angemessenen Er-
werbstätigkeit verlängert, sofern diese Erwerbs-
tätigkeit nach den Bestimmungen der §§ 18, 19,
19a, 20 und 21 von einem Ausländer aufgenommen
werden darf. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt
während dieses Zeitraums zur Ausübung einer Er-
werbstätigkeit. § 9 findet keine Anwendung.
   (6) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaub-
nis erteilt werden, wenn
BGBl. 2017, Seite 1108 — Originalseite als Abbildung
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  1. er von einer staatlichen Hochschule, einer staat-
     lich anerkannten Hochschule oder einer ver-
     gleichbaren Ausbildungseinrichtung

       a) zum Zweck des Vollzeitstudiums zugelassen
          worden ist und die Zulassung mit einer Bedin-
          gung verbunden ist, die nicht auf den Besuch
          einer studienvorbereitenden Maßnahme ge-
          richtet ist,

       b) zum Zweck des Vollzeitstudiums zugelassen
          worden ist und die Zulassung mit der Bedin-
          gung des Besuchs eines Studienkollegs oder
          einer vergleichbaren Einrichtung verbunden
          ist, der Ausländer aber den Nachweis über
          die Annahme zu einem Studienkolleg oder ei-
          ner vergleichbaren Einrichtung nach Absatz 1
          Satz 3 Nummer 2 nicht erbringen kann oder

       c) zum Zweck des Teilzeitstudiums zugelassen

          worden ist,

  2. er zur Teilnahme an einem studienvorbereiten-

     den Sprachkurs angenommen worden ist, ohne

     dass eine Zulassung zum Zweck eines Studiums

     an einer staatlichen Hochschule, einer staatlich

     anerkannten Hochschule oder einer vergleich-

     baren Ausbildungseinrichtung vorliegt, oder

  3. ihm die Zusage eines Betriebs für das Absolvie-
     ren eines studienvorbereitenden Praktikums vor-
     liegt.
  In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 sind Absatz 1
  Satz 2 bis 4 und die Absätze 2 bis 5 entsprechend
  anzuwenden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2
  und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 entsprechend
  anzuwenden; die Aufenthaltserlaubnis berechtigt
  zur Beschäftigung nur in der Ferienzeit sowie zur
  Ausübung des Praktikums.

     (7) Einem Ausländer kann auch zum Zweck der

  Studienbewerbung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt

  werden. Der Aufenthalt als Studienbewerber darf

  höchstens neun Monate betragen. Die Aufenthalts-
  erlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Be-
  schäftigung und nicht zur Ausübung studentischer
  Nebentätigkeiten. Absatz 4 Satz 3 ist entsprechend

  anzuwenden.

     (8) Bevor die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1
  oder Absatz 6 aus Gründen, die in der Verantwor-
  tung der Ausbildungseinrichtung liegen und die der
  Ausländer nicht zu vertreten hat, zurückgenommen
  wird, widerrufen wird oder gemäß § 7 Absatz 2
  Satz 2 nachträglich befristet wird, ist dem Auslän-
  der die Möglichkeit zu gewähren, die Zulassung bei
  einer anderen Ausbildungseinrichtung zu beantra-
  gen.
     (9) Einem Ausländer, der in einem Mitgliedstaat
  der Europäischen Union internationalen Schutz im
  Sinne der Richtlinie 2011/95/EU genießt, kann eine
  Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums er-
  teilt werden, wenn er
  1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europä-
     ischen Union ein Studium begonnen hat,
  2. von einer staatlichen Hochschule, einer staatlich
     anerkannten Hochschule oder einer vergleich-
     baren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet
     zum Zweck des Studiums zugelassen worden
     ist und

  3. einen Teil seines Studiums an dieser Ausbil-
     dungseinrichtung durchführen möchte, und er

     a) im Rahmen seines Studienprogramms ver-
        pflichtet ist, einen Teil seines Studiums an
        einer Bildungseinrichtung eines anderen Mit-
        gliedstaates der Europäischen Union durch-
        zuführen,

     b) an einem Austauschprogramm zwischen den
        Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
        an einem Austauschprogramm der Europä-
        ischen Union teilnimmt oder

     c) vor seinem Wechsel an die Ausbildungsein-
        richtung im Bundesgebiet das nach Num-
        mer 1 begonnene Studium mindestens zwei
        Jahre in dem anderen Mitgliedstaat der Euro-
        päischen Union betrieben hat sowie der Auf-

        enthalt zum Zweck des Studiums im Bundes-

        gebiet 360 Tage nicht überschreiten wird.

  Ein Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach Satz 1

  beantragt, hat der zuständigen Behörde Unterlagen

  zu seiner akademischen Vorbildung und zum beab-

  sichtigten Studium in Deutschland vorzulegen, die

  die Fortführung des bisherigen Studiums durch das

  Studium im Bundesgebiet belegen. Die Aufent-
  haltserlaubnis wird für die Dauer des Studienteils,
  der in Deutschland durchgeführt wird, erteilt. Ab-
  satz 3 gilt entsprechend. § 9 findet keine Anwen-
  dung.
    (10) Sofern der Ausländer das 18. Lebensjahr
  noch nicht vollendet hat, müssen die zur Personen-
  sorge berechtigten Personen dem geplanten Auf-
  enthalt zustimmen.

    (11) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des
  Studiums oder der Studienbewerbung nach den

  Absätzen 1, 6 und 7 wird nicht erteilt, wenn eine

  der in § 20 Absatz 6 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 8

  genannten Voraussetzungen vorliegt.“

7. Nach § 16 werden die folgenden §§ 16a und 16b
   eingefügt:

                         „§ 16a

          Mobilität im Rahmen des Studiums

     (1) Für einen Aufenthalt zum Zweck des Stu-
  diums, der 360 Tage nicht überschreitet, bedarf
  ein Ausländer abweichend von § 4 Absatz 1 keines
  Aufenthaltstitels, wenn die aufnehmende Ausbil-
  dungseinrichtung im Bundesgebiet dem Bundes-
  amt für Migration und Flüchtlinge mitgeteilt hat,
  dass der Ausländer beabsichtigt, einen Teil seines
  Studiums im Bundesgebiet durchzuführen, und mit
  der Mitteilung vorlegt:
  1. den Nachweis, dass der Ausländer einen von
     einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
     Union für die Dauer des geplanten Aufenthalts
     gültigen Aufenthaltstitel zum Zweck des Stu-
     diums besitzt, der in den Anwendungsbereich
     der Richtlinie (EU) 2016/801 fällt,
  2. den Nachweis, dass der Ausländer einen Teil sei-
     nes Studiums an einer Ausbildungseinrichtung
     im Bundesgebiet durchführen möchte, weil er
     an einem Unions- oder multilateralen Programm
     mit Mobilitätsmaßnahmen teilnimmt oder für ihn
BGBl. 2017, Seite 1109 — Originalseite als Abbildung
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   eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr
   Hochschulen gilt,
3. den Nachweis, dass der Ausländer von der auf-
   nehmenden Ausbildungseinrichtung zugelassen
   wurde,
4. die Kopie eines anerkannten und gültigen Pas-
   ses oder Passersatzes des Ausländers und
5. den Nachweis, dass der Lebensunterhalt des
   Ausländers gesichert ist.

Die aufnehmende Ausbildungseinrichtung hat die

Mitteilung zu dem Zeitpunkt zu machen, zu dem

der Ausländer in einem anderen Mitgliedstaat der

Europäischen Union den Antrag auf Erteilung eines

Aufenthaltstitels im Anwendungsbereich der Richt-

linie (EU) 2016/801 stellt. Ist der aufnehmenden

Ausbildungseinrichtung zu diesem Zeitpunkt die

Absicht des Ausländers, einen Teil des Studiums
im Bundesgebiet durchzuführen, noch nicht be-
kannt, so hat sie die Mitteilung zu dem Zeitpunkt
zu machen, zu dem ihr die Absicht bekannt wird.
Bei der Erteilung des Aufenthaltstitels nach Satz 1
Nummer 1 durch einen Staat, der nicht Schengen-
Staat ist, und bei der Einreise über einen Staat, der
nicht Schengen-Staat ist, hat der Ausländer eine
Kopie der Mitteilung mitzuführen und den zustän-
digen Behörden auf deren Verlangen vorzulegen.
   (2) Erfolgt die Mitteilung zu dem in Absatz 1
Satz 2 genannten Zeitpunkt und wurden die Ein-
reise und der Aufenthalt nicht nach § 20c Absatz 3
abgelehnt, so darf der Ausländer jederzeit innerhalb
der Gültigkeitsdauer des in Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 genannten Aufenthaltstitels des anderen Mit-

gliedstaates in das Bundesgebiet einreisen und

sich dort zum Zweck des Studiums aufhalten. Er-

folgt die Mitteilung zu dem in Absatz 1 Satz 3 ge-

nannten Zeitpunkt und wurden die Einreise und der

Aufenthalt nicht nach § 20c Absatz 3 abgelehnt, so

darf der Ausländer in das Bundesgebiet einreisen

und sich dort zum Zweck des Studiums aufhalten.

Der Ausländer ist zur Ausübung einer Beschäf-
tigung, die insgesamt ein Drittel der Aufenthalts-
dauer nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung
studentischer Nebentätigkeiten berechtigt.
  (3) Der Ausländer und die aufnehmende Ausbil-
dungseinrichtung sind verpflichtet, der Ausländer-
behörde Änderungen in Bezug auf die in Absatz 1
genannten Voraussetzungen anzuzeigen.
   (4) Wenn im Rahmen des Aufenthalts nach § 16a
ein Abschluss an einer deutschen Hochschule
erworben wurde, gilt für die Erteilung einer Aufent-
haltserlaubnis § 16 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5
entsprechend.

   (5) Werden die Einreise und der Aufenthalt nach

§ 20c Absatz 3 abgelehnt, so hat der Ausländer das

Studium unverzüglich einzustellen. Die bis dahin
nach Absatz 1 Satz 1 bestehende Befreiung vom
Erfordernis eines Aufenthaltstitels entfällt.

   (6) Sofern innerhalb von 30 Tagen nach Zugang
der in Absatz 1 Satz 1 genannten Mitteilung keine
Ablehnung der Einreise und des Aufenthalts des
Ausländers nach § 20c Absatz 3 erfolgt, ist dem
Ausländer durch das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge eine Bescheinigung über die Berechti-

  gung zur Einreise und zum Aufenthalt zum Zweck
  des Studiums im Rahmen der kurzfristigen Mobilität
  auszustellen.

                         § 16b
     Teilnahme an Sprachkursen und Schulbesuch
     (1) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaub-
  nis zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der
  Studienvorbereitung dienen, zur Teilnahme an
  einem Schüleraustausch und in Ausnahmefällen für

  den Schulbesuch erteilt werden. Eine Aufenthalts-

  erlaubnis zur Teilnahme an einem Schüleraustausch

  kann auch erteilt werden, wenn kein unmittelbarer

  Austausch erfolgt. Sofern der Ausländer das 18. Le-

  bensjahr noch nicht vollendet hat, müssen die zur

  Personensorge berechtigten Personen dem ge-

  planten Aufenthalt zustimmen.

     (2) Dient der Schulbesuch nach Absatz 1 Satz 1
  einer qualifizierten Berufsausbildung, so berechtigt
  die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer von
  dieser Ausbildung unabhängigen Beschäftigung
  bis zu zehn Stunden je Woche.
     (3) Nach erfolgreichem Abschluss der qualifizier-
  ten Berufsausbildung kann die Aufenthaltserlaubnis
  bis zu zwölf Monate zur Suche eines diesem Ab-
  schluss angemessenen Arbeitsplatzes verlängert
  werden, sofern dieser Arbeitsplatz nach den Be-
  stimmungen der §§ 18 und 21 von einem Ausländer
  besetzt werden darf. Die Aufenthaltserlaubnis be-
  rechtigt während dieses Zeitraums zur Ausübung
  einer Erwerbstätigkeit. § 9 findet keine Anwendung.

     (4) In den Fällen, in denen die Aufenthaltserlaub-

  nis zur Teilnahme an einem Sprachkurs, der nicht

  der Studienvorbereitung dient, oder für den Schul-

  besuch erteilt wurde, gilt § 16 Absatz 4 Satz 1 und 3

  entsprechend. In den Fällen, in denen die Aufent-

  haltserlaubnis zur Teilnahme an einem Schüleraus-

  tausch erteilt wurde, gilt § 16 Absatz 4 Satz 3 ent-

  sprechend.“

8. In § 17 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 16
   Abs. 2“ durch die Wörter „§ 16 Absatz 4 Satz 1
   und 3“ ersetzt.
9. Nach § 17a wird folgender § 17b eingefügt:
                         „§ 17b

           Studienbezogenes Praktikum EU
     (1) Einem Ausländer wird eine Aufenthaltserlaub-
  nis zum Zweck eines Praktikums nach der Richtlinie
  (EU) 2016/801 erteilt, wenn die Bundesagentur für
  Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch
  Rechtsverordnung nach § 42 Absatz 1 Nummer 1
  oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung be-

  stimmt ist, dass das Praktikum ohne Zustimmung

  der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist, und

  1. das Praktikum dazu dient, dass sich der Auslän-
     der Wissen, praktische Kenntnisse und Erfah-
     rungen in einem beruflichen Umfeld aneignet,

  2. der Ausländer eine Vereinbarung mit einer auf-
     nehmenden Einrichtung über die Teilnahme an
     einem Praktikum vorlegt, die theoretische und
     praktische Schulungsmaßnahmen vorsieht, und
     Folgendes enthält:
BGBl. 2017, Seite 1110 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1110
       a) eine Beschreibung des Programms für das
          Praktikum einschließlich des Bildungsziels
          oder der Lernkomponenten,

       b) die Angabe der Dauer des Praktikums,

       c) die Bedingungen der Tätigkeit und der Be-
          treuung des Ausländers,
       d) die Arbeitszeiten des Ausländers und

       e) das Rechtsverhältnis zwischen dem Auslän-
          der und der aufnehmenden Einrichtung,
   3. der Ausländer nachweist, dass er in den letzten
      zwei Jahren vor der Antragstellung einen Hoch-
      schulabschluss erlangt hat, oder nachweist,
      dass er ein Studium absolviert, das zu einem
      Hochschulabschluss führt,

   4. das Praktikum fachlich und im Niveau dem in
      Nummer 3 genannten Hochschulabschluss oder
      Studium entspricht und
   5. die aufnehmende Einrichtung sich schriftlich zur
      Übernahme der Kosten verpflichtet hat, die
      öffentlichen Stellen bis zu sechs Monate nach
      der Beendigung der Praktikumsvereinbarung
      entstehen für
       a) den Lebensunterhalt des Ausländers während
          eines unerlaubten Aufenthalts im Bundes-
          gebiet und
       b) eine Abschiebung des Ausländers.

     (2) Die Aufenthaltserlaubnis wird für die verein-
   barte Dauer des Praktikums, höchstens jedoch für
   sechs Monate erteilt.

     (3) Sofern der Ausländer das 18. Lebensjahr
   noch nicht vollendet hat, müssen die zur Personen-
   sorge berechtigten Personen dem geplanten Auf-

   enthalt zustimmen.

      (4) Einem Ausländer wird eine Aufenthaltserlaub-
   nis zum Zweck eines Praktikums nach der Richtlinie
   (EU) 2016/801 nicht erteilt, wenn eine der in § 20

   Absatz 6 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 8 genannten

   Voraussetzungen vorliegt.“

10. § 18 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-

      fügt:

          „(4a) Einem Ausländer, der in einem Beam-
       tenverhältnis zu einem deutschen Dienstherrn
       steht, wird eine Aufenthaltserlaubnis zur Erfül-
       lung seiner Dienstpflichten im Bundesgebiet er-
       teilt. Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Dauer
       von drei Jahren erteilt, wenn das Dienstverhält-
       nis nicht auf einen kürzeren Zeitraum befristet
       ist. Nach drei Jahren wird eine Niederlassungs-
       erlaubnis abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 1
       Nummer 1 und 3 erteilt.“

   b) In Absatz 5 wird die Angabe „oder § 19a“ durch
      die Angabe „, § 19a, § 19b oder § 19d“ ersetzt.
   c) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 19 oder § 19a“
      durch die Wörter „den §§ 17b, 18d, 19, 19a, 19b,
      19d, 20 oder 20b“ ersetzt und werden nach der
      Angabe „Nummer 3“ die Wörter „oder Absatz 3“
      eingefügt.

11. Nach § 18c wird folgender § 18d eingefügt:
                          „§ 18d

      Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst

      (1) Einem Ausländer wird eine Aufenthaltserlaub-
   nis zum Zweck der Teilnahme an einem euro-
   päischen Freiwilligendienst nach der Richtlinie
   (EU) 2016/801 erteilt, wenn die Bundesagentur für
   Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch
   Rechtsverordnung nach § 42 Absatz 1 Nummer 1
   oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung be-
   stimmt ist, dass die Teilnahme an einem euro-
   päischen Freiwilligendienst ohne Zustimmung der
   Bundesagentur für Arbeit zulässig ist und der Aus-
   länder eine Vereinbarung mit der aufnehmenden
   Einrichtung vorlegt, die Folgendes enthält:

   1. eine Beschreibung des Freiwilligendienstes,
   2. Angaben über die Dauer des Freiwilligendienstes
      und über die Dienstzeiten des Ausländers,
   3. Angaben über die Bedingungen der Tätigkeit
      und der Betreuung des Ausländers,
   4. Angaben über die dem Ausländer zur Verfügung
      stehenden Mittel für Lebensunterhalt und Unter-
      kunft sowie Angaben über Taschengeld, das ihm
      für die Dauer des Aufenthalts mindestens zur
      Verfügung steht, und
   5. Angaben über die Ausbildung, die der Ausländer
      gegebenenfalls erhält, damit er die Aufgaben
      des Freiwilligendienstes ordnungsgemäß durch-
      führen kann.

      (2) Der Aufenthaltstitel für den Ausländer wird für
   die vereinbarte Dauer der Teilnahme am europä-
   ischen Freiwilligendienst, höchstens jedoch für ein
   Jahr erteilt.

     (3) Sofern der Ausländer das 18. Lebensjahr

   noch nicht vollendet hat, müssen die zur Personen-
   sorge berechtigten Personen dem geplanten Auf-
   enthalt zustimmen.

      (4) Einem Ausländer wird eine Aufenthaltserlaub-

   nis zum Zweck der Teilnahme an einem euro-

   päischen Freiwilligendienst nach der Richtlinie
   (EU) 2016/801 nicht erteilt, wenn eine der in § 20
   Absatz 6 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 8 genannten

   Voraussetzungen vorliegt.“

12. Nach § 19a werden die folgenden §§ 19b bis 19d
    eingefügt:

                          „§ 19b
                    ICT-Karte für
     unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer

      (1) Eine ICT-Karte ist ein Aufenthaltstitel nach
   der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parla-
   ments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die
   Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt
   von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unter-
   nehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom
   27.5.2014, S. 1) zum Zweck eines unternehmens-
   internen Transfers eines Ausländers. Ein unter-
   nehmensinterner Transfer ist die vorübergehende
   Abordnung eines Ausländers
   1. in eine inländische Niederlassung des Unterneh-
      mens, dem der Ausländer angehört, wenn das
BGBl. 2017, Seite 1111 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1111
  Unternehmen seinen Sitz außerhalb der Euro-
  päischen Union hat, oder
2. in eine inländische Niederlassung eines anderen
   Unternehmens der Unternehmensgruppe, zu der
   auch dasjenige Unternehmen mit Sitz außerhalb
   der Europäischen Union gehört, dem der Aus-
   länder angehört.
  (2) Einem Ausländer wird die ICT-Karte erteilt,
wenn
1. er in der aufnehmenden Niederlassung als Füh-
   rungskraft oder Spezialist tätig wird,
2. er dem Unternehmen oder der Unternehmens-
   gruppe unmittelbar vor Beginn des unterneh-
   mensinternen Transfers seit mindestens sechs
   Monaten und für die Zeit des Transfers ununter-
   brochen angehört,
3. der unternehmensinterne Transfer mehr als
   90 Tage dauert,
4. die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zuge-
   stimmt hat, oder durch Rechtsverordnung nach
   § 42 Absatz 1 Nummer 1 oder durch zwischen-
   staatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die
   ICT-Karte ohne Zustimmung der Bundesagentur
   für Arbeit erteilt werden kann,

5. der Ausländer einen für die Dauer des unterneh-
   mensinternen Transfers gültigen Arbeitsvertrag
   und erforderlichenfalls ein Abordnungsschreiben
   vorweist, worin enthalten sind:
  a) Einzelheiten zu Ort, Art, Entgelt und zu sons-
     tigen Arbeitsbedingungen für die Dauer des
     unternehmensinternen Transfers sowie
  b) der Nachweis, dass der Ausländer nach Be-
     endigung des unternehmensinternen Trans-
     fers in eine außerhalb der Europäischen
     Union ansässige Niederlassung des gleichen
     Unternehmens oder der gleichen Unterneh-
     mensgruppe zurückkehren kann und
6. er seine berufliche Qualifikation nachweist.

Führungskraft im Sinne diese Gesetzes ist eine in
einer Schlüsselposition beschäftigte Person, die in
erster Linie die aufnehmende Niederlassung leitet
und die hauptsächlich unter der allgemeinen Auf-
sicht des Leitungsorgans oder der Anteilseigner
oder gleichwertiger Personen steht oder von ihnen
allgemeine Weisungen erhält. Diese Position
schließt die Leitung der aufnehmenden Niederlas-
sung oder einer Abteilung oder Unterabteilung der
aufnehmenden Niederlassung, die Überwachung
und Kontrolle der Arbeit des sonstigen Aufsicht
führenden Personals und der Fach- und Führungs-
kräfte sowie die Befugnis zur Empfehlung einer
Anstellung, Entlassung oder sonstigen personellen
Maßnahme ein. Spezialist im Sinne dieses Geset-
zes ist, wer über unerlässliche Spezialkenntnisse
über die Tätigkeitsbereiche, die Verfahren oder die
Verwaltung der aufnehmenden Niederlassung, ein
hohes Qualifikationsniveau sowie angemessene
Berufserfahrung verfügt.
   (3) Die ICT-Karte wird einem Ausländer auch er-
teilt, wenn
1. er als Trainee im Rahmen eines unternehmens-
   internen Transfers tätig wird und

2. die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 genann-
   ten Voraussetzungen vorliegen.
Trainee im Sinne dieses Gesetzes ist, wer über
einen Hochschulabschluss verfügt, ein Trainee-
programm absolviert, das der beruflichen Entwick-
lung oder der Fortbildung in Bezug auf Geschäfts-
techniken und -methoden dient, und entlohnt wird.
   (4) Die ICT-Karte wird erteilt
1. bei Führungskräften und bei Spezialisten für die
   Dauer des Transfers, höchstens jedoch für drei
   Jahre und
2. bei Trainees für die Dauer des Transfers, höchs-
   tens jedoch für ein Jahr.
Durch eine Verlängerung der ICT-Karte dürfen die in
Satz 1 genannten Höchstfristen nicht überschritten
werden.
   (5) Die ICT-Karte wird nicht erteilt, wenn der Aus-
länder
1. auf Grund von Übereinkommen zwischen der
   Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten
   einerseits und Drittstaaten andererseits ein
   Recht auf freien Personenverkehr genießt, das
   dem der Unionsbürger gleichwertig ist,

2. in einem Unternehmen mit Sitz in einem dieser
   Drittstaaten beschäftigt ist oder

3. im Rahmen seines Studiums ein Praktikum ab-
   solviert.
   (6) Die ICT-Karte wird darüber hinaus nicht er-
teilt, wenn
1. die aufnehmende Niederlassung hauptsächlich
   zu dem Zweck gegründet wurde, die Einreise
   von unternehmensintern transferierten Arbeit-
   nehmern zu erleichtern,
2. sich der Ausländer im Rahmen der in der Richt-
   linie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeiten
   der Einreise und des Aufenthalts in mehreren
   Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Rah-
   men des Transfers länger in einem anderen Mit-
   gliedstaat aufhalten wird als im Bundesgebiet
   oder

3. der Antrag vor Ablauf von sechs Monaten seit
   dem Ende des letzten Aufenthalts des Auslän-
   ders zum Zweck des unternehmensinternen
   Transfers im Bundesgebiet gestellt wird.

                        § 19c
             Kurzfristige Mobilität für
   unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer
    (1) Für einen Aufenthalt zum Zweck eines unter-
nehmensinternen Transfers, der eine Dauer von
bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von
180 Tagen nicht überschreitet, bedarf ein Ausländer
abweichend von § 4 Absatz 1 keines Aufenthalts-
titels, wenn die ihn aufnehmende Niederlassung in
dem anderen Mitgliedstaat dem Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge mitgeteilt hat, dass der
Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung im
Bundesgebiet beabsichtigt, und mit der Mitteilung
vorlegt
1. den Nachweis, dass der Ausländer einen gülti-
   gen nach der Richtlinie 2014/66/EU erteilten
BGBl. 2017, Seite 1112 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1112
       Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates
       der Europäischen Union besitzt,

  2. den Nachweis, dass die inländische aufneh-
     mende Niederlassung demselben Unternehmen
     oder derselben Unternehmensgruppe angehört
     wie dasjenige Unternehmen mit Sitz außerhalb
     der Europäischen Union, dem der Ausländer an-
     gehört,
  3. einen Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls ein
     Abordnungsschreiben gemäß den Vorgaben in
     § 19b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, der oder das
     bereits den zuständigen Behörden des anderen
     Mitgliedstaates vorgelegt wurde, und

  4. die Kopie eines anerkannten und gültigen Pas-

     ses oder Passersatzes des Ausländers.

  Die aufnehmende Niederlassung in dem anderen
  Mitgliedstaat hat die Mitteilung zu dem Zeitpunkt
  zu machen, zu dem der Ausländer in dem anderen
  Mitgliedstaat der Europäischen Union den Antrag
  auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Anwen-
  dungsbereich der Richtlinie 2014/66/EU stellt. Ist
  der aufnehmenden Niederlassung in dem anderen
  Mitgliedstaat zu diesem Zeitpunkt die Absicht des
  Transfers in eine Niederlassung im Bundesgebiet
  noch nicht bekannt, so hat sie die Mitteilung zu
  dem Zeitpunkt zu machen, zu dem ihr die Absicht
  bekannt wird. Bei der Erteilung des Aufenthaltstitels
  nach Satz 1 Nummer 1 durch einen Staat, der nicht
  Schengen-Staat ist, und bei der Einreise über einen
  Staat, der nicht Schengen-Staat ist, hat der Aus-
  länder eine Kopie der Mitteilung mitzuführen und
  den zuständigen Behörden auf deren Verlangen
  vorzulegen.

     (2) Erfolgt die Mitteilung zu dem in Absatz 1
  Satz 2 genannten Zeitpunkt und wurden die
  Einreise und der Aufenthalt nicht nach Absatz 4
  abgelehnt, so darf der Ausländer jederzeit innerhalb
  der Gültigkeitsdauer des in Absatz 1 Satz 1 Num-
  mer 1 genannten Aufenthaltstitels des anderen Mit-
  gliedstaates in das Bundesgebiet einreisen und
  sich dort zum Zweck des unternehmensinternen
  Transfers aufhalten. Erfolgt die Mitteilung zu dem
  in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitpunkt, so darf
  der Ausländer nach Zugang der Mitteilung inner-
  halb der Gültigkeitsdauer des in Absatz 1 Satz 1
  Nummer 1 genannten Aufenthaltstitels des anderen
  Mitgliedstaates in das Bundesgebiet einreisen und
  sich dort zum Zweck des unternehmensinternen
  Transfers aufhalten.

    (3) Der Ausländer hat der Ausländerbehörde

  unverzüglich mitzuteilen, wenn der Aufenthaltstitel

  nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durch den anderen
  Mitgliedstaat verlängert wurde.

     (4) Die Einreise und der Aufenthalt werden durch
  die Ausländerbehörde abgelehnt, wenn

  1. das Arbeitsentgelt, das dem Ausländer während
     des unternehmensinternen Transfers im Bundes-
     gebiet gewährt wird, ungünstiger ist als das
     Arbeitsentgelt vergleichbarer deutscher Arbeit-
     nehmer,
  2. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1
     Nummer 1, 2 und 4 nicht vorliegen,

3. die nach Absatz 1 vorgelegten Unterlagen in
   betrügerischer Weise erworben oder gefälscht
   oder manipuliert wurden,

4. der Ausländer sich schon länger als drei Jahre in
   der Europäischen Union aufhält oder, falls es
   sich um einen Trainee handelt, länger als ein
   Jahr in der Europäischen Union aufhält oder
5. ein Ausweisungsinteresse besteht; § 73 Absatz 2
   und 3 ist entsprechend anzuwenden.
Eine Ablehnung hat in den Fällen des Satzes 1
Nummer 1 bis 4 spätestens 20 Tage nach Zugang
der vollständigen Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1
beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu
erfolgen. Im Fall der Nummer 5 ist eine Ablehnung

jederzeit während des Aufenthalts des Ausländers

möglich. Die Ablehnung ist neben dem Ausländer
auch der zuständigen Behörde des anderen Mit-
gliedstaates sowie der aufnehmenden Niederlas-
sung in dem anderen Mitgliedstaat bekannt zu ge-
ben. Bei fristgerechter Ablehnung hat der Ausländer
die Erwerbstätigkeit unverzüglich einzustellen; die
bis dahin nach Absatz 1 Satz 1 bestehende Befrei-
ung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels entfällt.
   (5) Sofern innerhalb von 20 Tagen nach Zugang
der in Absatz 1 Satz 1 genannten Mitteilung keine
Ablehnung der Einreise und des Aufenthalts des
Ausländers nach Absatz 4 erfolgt, ist dem Auslän-
der durch das Bundesamt für Migration und Flücht-
linge eine Bescheinigung über die Berechtigung zur
Einreise und zum Aufenthalt zum Zweck des unter-
nehmensinternen Transfers im Rahmen der kurzfris-
tigen Mobilität auszustellen.

                       § 19d
                 Mobiler-ICT-Karte

   (1) Eine Mobiler-ICT-Karte ist ein Aufenthaltstitel
nach der Richtlinie 2014/66/EU zum Zweck eines
unternehmensinternen Transfers im Sinne des
§ 19b Absatz 1 Satz 2, wenn der Ausländer einen
für die Dauer des Antragsverfahrens gültigen nach
der Richtlinie 2014/66/EU erteilten Aufenthaltstitel
eines anderen Mitgliedstaates besitzt.
   (2) Einem Ausländer wird die Mobiler-ICT-Karte
erteilt, wenn
1. er als Führungskraft, Spezialist oder Trainee tätig
   wird,

2. der unternehmensinterne Transfer mehr als
   90 Tage dauert,
3. er einen für die Dauer des Transfers gültigen Ar-

   beitsvertrag und erforderlichenfalls ein Abord-

   nungsschreiben vorweist, worin enthalten sind:

   a) Einzelheiten zu Ort, Art, Entgelt und zu sons-
      tigen Arbeitsbedingungen für die Dauer des
      Transfers sowie

   b) der Nachweis, dass der Ausländer nach
      Beendigung des Transfers in eine außerhalb
      der Europäischen Union ansässige Niederlas-
      sung des gleichen Unternehmens oder der
      gleichen Unternehmensgruppe zurückkehren
      kann, und
4. die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zuge-
   stimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach
BGBl. 2017, Seite 1113 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1113
      § 42 Absatz 1 Nummer 1 oder zwischenstaat-
      liche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Mobi-
      ler-ICT-Karte ohne Zustimmung der Bundes-
      agentur für Arbeit erteilt werden kann.
      (3) Wird der Antrag auf Erteilung der Mobiler-
   ICT-Karte mindestens 20 Tage vor Beginn des

   Aufenthalts im Bundesgebiet gestellt und ist der

   Aufenthaltstitel des anderen Mitgliedstaates weiter-

   hin gültig, so gelten bis zur Entscheidung der Aus-

   länderbehörde der Aufenthalt und die Beschäfti-
   gung des Ausländers für bis zu 90 Tage innerhalb
   eines Zeitraums von 180 Tagen als erlaubt.
      (4) Der Antrag wird abgelehnt, wenn er parallel
   zu einer Mitteilung nach § 19c Absatz 1 Satz 1 ge-
   stellt wurde. Abgelehnt wird ein Antrag auch, wenn
   er zwar während des Aufenthalts nach § 19c, aber
   nicht mindestens 20 Tage vor Ablauf dieses Aufent-
   halts vollständig gestellt wurde.
      (5) Die Mobiler-ICT-Karte wird nicht erteilt, wenn
   sich der Ausländer im Rahmen des unternehmens-
   internen Transfers im Bundesgebiet länger aufhal-
   ten wird als in anderen Mitgliedstaaten.

      (6) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn
   1. die Höchstdauer des unternehmensinternen
      Transfers nach § 19b Absatz 4 erreicht wurde
      oder
   2. der in § 19b Absatz 6 Nummer 3 genannte
      Ablehnungsgrund vorliegt.
      (7) Die inländische aufnehmende Niederlassung
   ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde
   Änderungen in Bezug auf die in Absatz 2 genannten
   Voraussetzungen unverzüglich, in der Regel inner-
   halb einer Woche, anzuzeigen.“
13. § 20 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Einem Ausländer wird eine Aufenthalts-

      erlaubnis nach der Richtlinie (EU) 2016/801

      zum Zweck der Forschung erteilt, wenn

      1. er

         a) eine wirksame Aufnahmevereinbarung
            oder einen entsprechenden Vertrag zur
            Durchführung eines Forschungsvorhabens
            mit einer Forschungseinrichtung abge-
            schlossen hat, die für die Durchführung
            des besonderen Zulassungsverfahrens für
            Forscher im Bundesgebiet anerkannt ist,
            oder

         b) eine wirksame Aufnahmevereinbarung oder
            einen entsprechenden Vertrag mit einer
            Forschungseinrichtung abgeschlossen hat,
            die Forschung betreibt, und
      2. die Forschungseinrichtung sich schriftlich zur
         Übernahme der Kosten verpflichtet hat, die
         öffentlichen Stellen bis zu sechs Monate nach
         der Beendigung der Aufnahmevereinbarung
         entstehen für
         a) den Lebensunterhalt des Ausländers wäh-
            rend eines unerlaubten Aufenthalts in einem
            Mitgliedstaat der Europäischen Union und
         b) eine Abschiebung des Ausländers.

   In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buch-
   stabe a ist die Aufenthaltserlaubnis innerhalb
   von 60 Tagen nach Antragstellung zu erteilen.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
   aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

       „Nimmt der Ausländer an einem Unions-

       oder multilateralen Programm mit Mobilitäts-

       maßnahmen teil, so wird die Aufenthalts-

       erlaubnis für mindestens zwei Jahre erteilt.“

   bb) Der neue Satz 3 wird wie folgt geändert:
       aaa) Die Wörter „von Satz 1“ werden durch
            die Wörter „von den Sätzen 1 und 2“
            ersetzt.
       bbb) Nach dem Wort „befristet“ werden ein
            Semikolon und die Wörter „die Frist be-
            trägt in den Fällen des Satzes 2 min-
            destens ein Jahr“ eingefügt.
c) Absatz 5 wird aufgehoben.
d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wie
   folgt geändert:

   aa) In Satz 1 werden die Wörter „den Absätzen 1
       und 5 Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 1“
       ersetzt.
   bb) Satz 3 wird aufgehoben.
e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 und wie
   folgt geändert:
   aa) In dem Wortlaut vor Nummer 1 werden die
       Wörter „Die Absätze 1 und 5 gelten“ durch
       die Wörter „Absatz 1 gilt“ ersetzt.
   bb) Der Nummer 1 werden die Wörter „ , oder
       die in einem Mitgliedstaat internationalen
       Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU
       genießen,“ angefügt.
   cc) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ am Ende
       durch ein Komma ersetzt.

   dd) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch

       ein Komma ersetzt.

   ee) Die folgenden Nummern 6 bis 8 werden an-

       gefügt:
       „6. die eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt –
           EU oder einen Aufenthaltstitel, der durch
           einen anderen Mitgliedstaat der Euro-
           päischen Union auf der Grundlage der
           Richtlinie 2003/109/EG erteilt wurde, be-
           sitzen,

       7. die auf Grund von Übereinkommen zwi-
          schen der Europäischen Union und ihren
          Mitgliedstaaten einerseits und Drittstaa-
          ten andererseits ein Recht auf freien Per-
          sonenverkehr genießen, das dem der
          Unionsbürger gleichwertig ist, oder
       8. die eine Blaue Karte EU nach § 19a oder
          einen Aufenthaltstitel, der durch einen
          anderen Mitgliedstaat der Europäischen
          Union auf Grundlage der Richtlinie
          2009/50/EG erteilt wurde, besitzen.“
f) Die folgenden Absätze 7 und 8 werden angefügt:
      „(7) Nach Abschluss der Forschungstätigkeit
   wird die Aufenthaltserlaubnis um bis zu neun
   Monate zur Suche einer der Qualifikation des
BGBl. 2017, Seite 1114 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1114
       Forschers entsprechenden Erwerbstätigkeit ver-
       längert, sofern der Abschluss von der aufneh-
       menden Einrichtung bestätigt wurde und diese
       Erwerbstätigkeit nach den Bestimmungen der
       §§ 18, 19, 19a, 20 und 21 von einem Ausländer
       aufgenommen werden darf. Die Aufenthalts-
       erlaubnis berechtigt während dieses Zeitraums
       zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
          (8) Einem Ausländer, der in einem Mitglied-
       staat der Europäischen Union internationalen
       Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU ge-
       nießt, kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck
       der Forschung erteilt werden, wenn die Voraus-
       setzungen des Absatzes 1 erfüllt sind und er
       sich mindestens zwei Jahre nach Erteilung der
       Schutzberechtigung in diesem Mitgliedstaat auf-
       gehalten hat. Absatz 5 gilt entsprechend.“

14. Nach § 20 werden die folgenden §§ 20a bis 20c
    eingefügt:
                          „§ 20a

            Kurzfristige Mobilität für Forscher

      (1) Für einen Aufenthalt zum Zweck der For-

   schung, der eine Dauer von 180 Tagen innerhalb

   eines Zeitraums von 360 Tagen nicht überschreitet,

   bedarf ein Ausländer abweichend von § 4 Absatz 1

   keines Aufenthaltstitels, wenn die aufnehmende
   Forschungseinrichtung im Bundesgebiet dem Bun-
   desamt für Migration und Flüchtlinge mitgeteilt hat,
   dass der Ausländer beabsichtigt, einen Teil seiner
   Forschungstätigkeit im Bundesgebiet durchzufüh-
   ren, und mit der Mitteilung vorlegt

   1. den Nachweis, dass der Ausländer einen gülti-

      gen nach der Richtlinie (EU) 2016/801 erteilten
      Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates
      zum Zweck der Forschung besitzt,

   2. die Aufnahmevereinbarung oder den entspre-
      chenden Vertrag, die oder der mit der aufneh-
      menden Forschungseinrichtung im Bundesgebiet
      geschlossen wurde,
   3. die Kopie eines anerkannten und gültigen Pas-
      ses oder Passersatzes des Ausländers und
   4. den Nachweis, dass der Lebensunterhalt des
      Ausländers gesichert ist.

   Die aufnehmende Forschungseinrichtung hat die
   Mitteilung zu dem Zeitpunkt zu machen, zu dem
   der Ausländer in einem anderen Mitgliedstaat der
   Europäischen Union den Antrag auf Erteilung eines

   Aufenthaltstitels im Anwendungsbereich der Richt-

   linie (EU) 2016/801 stellt. Ist der aufnehmenden

   Forschungseinrichtung zu diesem Zeitpunkt die

   Absicht des Ausländers, einen Teil der Forschungs-
   tätigkeit im Bundesgebiet durchzuführen, noch nicht
   bekannt, so hat sie die Mitteilung zu dem Zeitpunkt
   zu machen, zu dem ihr die Absicht bekannt wird.
   Bei der Erteilung des Aufenthaltstitels nach Satz 1
   Nummer 1 durch einen Staat, der nicht Schengen-
   Staat ist, und bei der Einreise über einen Staat, der
   nicht Schengen-Staat ist, hat der Ausländer eine
   Kopie der Mitteilung mitzuführen und den zustän-
   digen Behörden auf deren Verlangen vorzulegen.
     (2) Erfolgt die Mitteilung zu dem in Absatz 1
   Satz 2 genannten Zeitpunkt und wurden die Ein-

reise und der Aufenthalt nicht nach § 20c Absatz 3
abgelehnt, so darf der Ausländer jederzeit innerhalb
der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels in das
Bundesgebiet einreisen und sich dort zum Zweck
der Forschung aufhalten. Erfolgt die Mitteilung zu
dem in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitpunkt, so
darf der Ausländer nach Zugang der Mitteilung in-
nerhalb der Gültigkeitsdauer des in Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 genannten Aufenthaltstitels des anderen
Mitgliedstaates in das Bundesgebiet einreisen und
sich dort zum Zweck der Forschung aufhalten.
  (3) Ein Ausländer, der die Voraussetzungen nach
Absatz 1 erfüllt, ist berechtigt, in der aufnehmenden
Forschungseinrichtung die Forschungstätigkeit
aufzunehmen und Tätigkeiten in der Lehre aufzu-
nehmen.

   (4) Der Ausländer und die aufnehmende For-
schungseinrichtung sind verpflichtet, der zustän-
digen Ausländerbehörde Änderungen in Bezug auf
die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen anzu-
zeigen.

   (5) Werden die Einreise und der Aufenthalt nach

§ 20c Absatz 3 abgelehnt, so hat der Ausländer die

Forschungsstätigkeit unverzüglich einzustellen. Die

bis dahin nach Absatz 1 Satz 1 bestehende Befrei-

ung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels entfällt.

   (6) Sofern keine Ablehnung der Einreise und des
Aufenthalts nach § 20c Absatz 3 erfolgt, wird dem
Ausländer durch das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge eine Bescheinigung über die Berech-
tigung zur Einreise und zum Aufenthalt zum Zweck
der Forschung im Rahmen der kurzfristigen Mobili-

tät ausgestellt.

                       § 20b

      Aufenthaltserlaubnis für mobile Forscher
   (1) Für einen Aufenthalt zum Zweck der For-
schung, der mehr als 180 Tage und höchstens ein
Jahr dauert, wird einem Ausländer eine Aufenthalts-
erlaubnis erteilt, wenn
1. er einen für die Dauer des Verfahrens gültigen
   nach der Richtlinie (EU) 2016/801 erteilten Auf-
   enthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates be-
   sitzt,

2. die Kopie eines anerkannten und gültigen Pas-
   ses oder Passersatzes vorgelegt wird und

3. die Aufnahmevereinbarung oder der entspre-

   chende Vertrag, die oder der mit der aufnehmen-

   den Forschungseinrichtung im Bundesgebiet

   geschlossen wurde, vorgelegt wird.

   (2) Wird der Antrag auf Erteilung der Aufenthalts-
erlaubnis mindestens 30 Tage vor Beginn des
Aufenthalts im Bundesgebiet gestellt und ist der
Aufenthaltstitel des anderen Mitgliedstaates weiter-
hin gültig, so gelten, bevor über den Antrag ent-
schieden wird, der Aufenthalt und die Erwerbstätig-
keit des Ausländers für bis zu 180 Tage innerhalb
eines Zeitraums von 360 Tagen als erlaubt.
   (3) Für die Berechtigung zur Ausübung der For-
schungstätigkeit und einer Tätigkeit in der Lehre gilt
§ 20 Absatz 5 entsprechend.
BGBl. 2017, Seite 1115 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1115
  (4) Der Ausländer und die aufnehmende For-
schungseinrichtung sind verpflichtet, der Auslän-
derbehörde Änderungen in Bezug auf die in Ab-
satz 1 genannten Voraussetzungen anzuzeigen.
  (5) Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
nach Abschluss der Forschungstätigkeit gilt § 20
Absatz 7.
   (6) Der Antrag wird abgelehnt, wenn er parallel
zu einer Mitteilung nach § 20a Absatz 1 Satz 1 ge-
stellt wurde. Abgelehnt wird ein Antrag auch, wenn
er zwar während eines Aufenthalts nach § 20a Ab-
satz 1, aber nicht mindestens 30 Tage vor Ablauf
dieses Aufenthalts vollständig gestellt wurde.

                       § 20c

                Ablehnungsgründe
       bei Forschern, Studenten, Schülern,
 Praktikanten, Teilnehmern an Sprachkursen und
 Teilnehmern am europäischen Freiwilligendienst
   (1) Eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16,
16b, 17b, 18d, 20 oder 20b wird nicht erteilt, wenn
die aufnehmende Einrichtung hauptsächlich zu
dem Zweck gegründet wurde, die Einreise und
den Aufenthalt von Ausländern zu dem in der jewei-
ligen Vorschrift genannten Zweck zu erleichtern.

   (2) Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltser-
laubnis nach den §§ 16, 16b, 17b, 18d, 20 oder 20b
kann abgelehnt werden, wenn
1. über das Vermögen der aufnehmenden Einrich-
   tung ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, das
   auf Auflösung der Einrichtung und Abwicklung
   des Geschäftsbetriebs gerichtet ist,

2. die aufnehmende Einrichtung im Rahmen der
   Durchführung eines Insolvenzverfahrens aufge-
   löst wurde und der Geschäftsbetrieb abgewickelt
   wurde,
3. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über
   das Vermögen der aufnehmenden Einrichtung
   mangels Masse abgelehnt wurde und der Ge-
   schäftsbetrieb eingestellt wurde,
4. die aufnehmende Einrichtung keine Geschäfts-
   tätigkeit ausübt oder

5. Beweise oder konkrete Anhaltspunkte dafür
   bestehen, dass der Ausländer den Aufenthalt
   zu anderen Zwecken nutzen wird als zu jenen,
   für die er die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
   beantragt.
  (3) Die Einreise und der Aufenthalt nach § 16a
oder § 20a werden durch die Ausländerbehörde ab-

gelehnt, wenn

1. die jeweiligen Voraussetzungen von § 16a Ab-
   satz 1 oder § 20a Absatz 1 nicht vorliegen,

2. über das Vermögen der aufnehmenden Einrich-
   tung ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, das
   auf Auflösung der Einrichtung und Abwicklung
   des Geschäftsbetriebs gerichtet ist,

3. die aufnehmende Einrichtung im Rahmen der
   Durchführung eines Insolvenzverfahrens aufge-
   löst wurde und der Geschäftsbetrieb abgewickelt
   wurde,

   4. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über
      das Vermögen der aufnehmenden Einrichtung
      mangels Masse abgelehnt wurde und der Ge-
      schäftsbetrieb eingestellt wurde,
   5. die aufnehmende Einrichtung keine Geschäfts-
      tätigkeit ausübt,
   6. die nach § 16a Absatz 1 oder § 20a Absatz 1
      vorgelegten Unterlagen in betrügerischer Weise
      erworben, gefälscht oder manipuliert wurden,
   7. die aufnehmende Einrichtung hauptsächlich zu
      dem Zweck gegründet wurde oder betrieben
      wird, die Einreise und den Aufenthalt von Aus-
      ländern zu dem in § 16a oder § 20a genannten
      Zweck zu erleichtern,

   8. Beweise oder konkrete Anhaltspunkte dafür be-
      stehen, dass der Ausländer seinen Aufenthalt zu
      anderen Zwecken nutzt oder nutzen wird als zu
      jenen, die in der Mitteilung nach § 16a Absatz 1
      oder § 20a Absatz 1 angegeben wurden, oder
   9. ein Ausweisungsinteresse besteht; § 73 Absatz 2
      und 3 ist entsprechend anzuwenden.

   Eine Ablehnung nach Satz 1 Nummer 1 bis 8 hat
   innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der vollstän-
   digen Mitteilung nach § 16a Absatz 1 Satz 1 oder
   § 20a Absatz 1 Satz 1 beim Bundesamt für Migra-
   tion und Flüchtlinge zu erfolgen. Im Fall des Sat-
   zes 1 Nummer 9 ist eine Ablehnung jederzeit
   während des Aufenthalts des Ausländers möglich.
   Die Ablehnung ist neben dem Ausländer auch der
   zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates
   und der mitteilenden Einrichtung schriftlich bekannt
   zu geben.“

15. § 27 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der
   Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet,
   eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20, § 20b oder
   § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte
   oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich
   gemäß § 20a berechtigt im Bundesgebiet aufhält.“
16. In § 29 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter
    „oder eine Blaue Karte EU“ durch ein Komma und
    die Wörter „eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte
    oder eine Mobiler-ICT-Karte“ und wird das Wort
    „und“ durch die Wörter „oder sich gemäß § 20a
    berechtigt im Bundesgebiet aufhalten und“ ersetzt.

17. § 30 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

          aaa) In Buchstabe c wird nach der Angabe

               „§ 20“ ein Komma und die Angabe
               „§ 20b“ eingefügt.

          bbb) In Buchstabe g werden nach den Wör-
               tern „Blaue Karte EU“ ein Komma und
               die Wörter „eine ICT-Karte oder eine
               Mobiler-ICT-Karte“ eingefügt.

      bb) In Satz 3 Nummer 5 werden nach den Wör-
          tern „Blauen Karte EU“ ein Komma und die
          Wörter „einer ICT-Karte oder einer Mobiler-
          ICT-Karte oder einer Aufenthaltserlaubnis
          nach § 20 oder § 20b“ eingefügt.
BGBl. 2017, Seite 1116 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1116
   b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
          „(5) Hält sich der Ausländer gemäß § 20a be-
       rechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf der Ehe-
       gatte keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewie-
       sen wird, dass sich der Ehegatte in dem anderen
       Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmä-
       ßig als Angehöriger des Ausländers aufgehalten
       hat. Die Voraussetzungen nach § 20a Absatz 1
       Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und die Ablehnungs-
       gründe nach § 20c gelten für den Ehegatten ent-
       sprechend.“
18. § 32 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Blaue
      Karte EU,“ die Wörter „eine ICT-Karte, eine
      Mobiler-ICT-Karte,“ eingefügt.

   b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter

      „oder eine Blaue Karte EU“ durch ein Komma
      und die Wörter „eine Blaue Karte EU, eine ICT-
      Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Auf-
      enthaltserlaubnis nach § 20 oder § 20b“ ersetzt.
   c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

           „(5) Hält sich der Ausländer gemäß § 20a be-
       rechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf das
       minderjährige ledige Kind keines Aufenthalts-
       titels, wenn nachgewiesen wird, dass sich das
       Kind in dem anderen Mitgliedstaat der Europä-
       ischen Union rechtmäßig als Angehöriger des
       Ausländers aufgehalten hat. Die Voraussetzun-
       gen nach § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3
       und 4 und die Ablehnungsgründe nach § 20c gel-
       ten für das minderjährige Kind entsprechend.“
19. § 39 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern
      „bei dem ein Ausländer beschäftigt werden soll“
      die Wörter „oder beschäftigt ist“ und nach den
      Wörtern „der dafür eine Zustimmung benötigt“
      die Wörter „oder erhalten hat“ eingefügt.
   b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
          „(6) Die Absätze 2 und 4 gelten für die Ertei-
       lung einer Arbeitserlaubnis zum Zweck der Sai-
       sonbeschäftigung entsprechend. Im Übrigen
       sind die für die Zustimmung der Bundesagentur
       für Arbeit geltenden Rechtsvorschriften auf die
       Arbeitserlaubnis anzuwenden, soweit durch

       Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes

       bestimmt ist. Die Bundesagentur für Arbeit kann

       für die Zustimmung zur Erteilung eines Aufent-

       haltstitels zum Zweck der Saisonbeschäftigung

       und für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis zum

       Zweck der Saisonbeschäftigung am Bedarf ori-

       entierte Zulassungszahlen festlegen.“
20. § 40 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Nummer 3 werden nach den Wörtern
      „worden ist“ ein Semikolon und die Wörter „dies
      gilt bei einem unternehmensinternen Transfer
      gemäß § 19b oder § 19d entsprechend für die
      aufnehmende Niederlassung“ eingefügt.

   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
         „(3) Die Zustimmung zur Erteilung einer ICT-
       Karte nach § 19b oder einer Mobiler-ICT-Karte
       nach § 19d kann versagt werden, wenn

      1. der Arbeitgeber oder die aufnehmende Nie-
         derlassung seinen oder ihren sozialversiche-
         rungsrechtlichen, steuerrechtlichen oder ar-
         beitsrechtlichen Pflichten nicht nachgekom-
         men ist,
      2. über das Vermögen des Unternehmens, dem
         der Ausländer angehört, oder über das Ver-
         mögen der aufnehmenden Niederlassung ein
         Insolvenzverfahren eröffnet wurde, das auf
         Auflösung des Unternehmens oder der Nie-
         derlassung und Abwicklung des Geschäfts-
         betriebs gerichtet ist,
      3. das Unternehmen, dem der Ausländer ange-
         hört, oder die aufnehmende Niederlassung im
         Rahmen der Durchführung eines Insolvenz-
         verfahrens aufgelöst wurde und der Ge-

         schäftsbetrieb abgewickelt wurde,

      4. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über
         das Vermögen des Unternehmens, dem der
         Ausländer angehört, oder über das Vermögen
         der aufnehmenden Niederlassung mangels
         Masse abgelehnt wurde und der Geschäfts-
         betrieb eingestellt wurde,

      5. das Unternehmen, dem der Ausländer ange-
         hört, oder die aufnehmende Niederlassung
         keine Geschäftstätigkeit ausübt oder
      6. durch die Präsenz des unternehmensintern
         transferierten Arbeitnehmers eine Einfluss-
         nahme auf arbeitsrechtliche oder betriebliche
         Auseinandersetzungen oder Verhandlungen
         bezweckt oder bewirkt wird.“
21. § 41 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 41

                Widerruf der Zustimmung
             und Entzug der Arbeitserlaubnis
     Die Zustimmung kann widerrufen und die Ar-
   beitserlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung
   kann entzogen werden, wenn der Ausländer zu un-
   günstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare
   deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird oder der
   Tatbestand des § 40 erfüllt ist.“
22. § 42 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach der Angabe

      „§ 17 Satz 1,“ die Wörter „§ 17a Absatz 1 Satz 3,

      § 17b Absatz 1,“, nach der Angabe „§ 18 Abs. 2

      Satz 1,“ die Angabe „§ 18d Absatz 1,“ und nach

      den Wörtern „§ 19a Absatz 1 Nummer 2“ die

      Wörter „, § 19b Absatz 2, § 19d Absatz 2“ einge-

      fügt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
          ein Komma ersetzt.
      bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

          „6. die Voraussetzungen und das Verfahren
              zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis zum
              Zweck der Saisonbeschäftigung an
              Staatsangehörige der in Anhang II zu
              der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 ge-
              nannten Staaten.“
BGBl. 2017, Seite 1117 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1117
23. In § 51 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
    gefügt:
      „(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19b erteilten
   ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6
   und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie
   2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch
   macht, einen Teil des unternehmensinternen Trans-
   fers in einem anderen Mitgliedstaat der Europä-

   ischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer
   nach § 16 oder § 20 erteilten Aufenthaltserlaubnis
   erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7,

   wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU)

   2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch

   macht, einen Teil des Studiums oder des For-

   schungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat

   der Europäischen Union durchzuführen.“

24. § 52 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „2a,“
      die Angabe „2b, 2c,“ eingefügt.

   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
      fügt:

        „(2a) Eine nach § 19b erteilte ICT-Karte, eine
      nach § 19d erteilte Mobiler-ICT-Karte oder ein
      Aufenthaltstitel zum Zweck des Familiennach-
      zugs zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder
      Mobiler-ICT-Karte kann widerrufen werden,
      wenn der Ausländer

      1. nicht mehr die Voraussetzungen der Erteilung
         erfüllt oder

      2. gegen Vorschriften eines anderen Mitglied-
         staates der Europäischen Union über die Mo-
         bilität von unternehmensintern transferierten
         Arbeitnehmern im Anwendungsbereich der
         Richtlinie 2014/66/EU verstoßen hat.

      Wird die ICT-Karte oder die Mobiler-ICT-Karte
      widerrufen, so ist zugleich der dem Familienan-

      gehörigen erteilte Aufenthaltstitel zu widerrufen,

      es sei denn, dem Familienangehörigen steht ein

      eigenständiger Anspruch auf einen Aufenthalts-

      titel zu.“

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-
          gabe „Abs. 1“ durch die Wörter „Absatz 1, 6
          oder 9“ ersetzt.
      bb) In Nummer 3 wird die Angabe „Abs. 1 oder
          Abs. 6“ durch die Wörter „Absatz 1, 6 oder 9“
          ersetzt.
      cc) Folgender Satz wird angefügt:

          „Zur Prüfung der Voraussetzungen von
          Satz 1 Nummer 2 kann die Ausbildungsein-
          richtung beteiligt werden.“

   d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach der
          Angabe „§ 20“ die Angabe „oder § 20b“ ein-
          gefügt.

      bb) In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 20“
          die Angabe „oder § 20b“ eingefügt.

   e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
      fügt:
         „(4a) Eine nach § 17b oder § 18d erteilte Auf-
      enthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn
      der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen
      erfüllt, unter denen ihm die Aufenthaltserlaubnis
      erteilt werden könnte.“

25. § 69 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

      „Satz 1 gilt zudem nicht für das Mitteilungsver-

      fahren im Zusammenhang mit der kurzfristigen

      Mobilität von Studenten nach § 16a, von unter-

      nehmensintern transferierten Arbeitnehmern

      nach § 19c und von Forschern nach § 20a.“

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach Nummer 1a werden die folgenden
          Nummern 1b und 1c eingefügt:

          „1b. für die Erteilung      einer   ICT-Karte:
               140 Euro,

          1c. für die Erteilung einer Mobiler-ICT-Kar-
              te: 100 Euro,“.

      bb) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein
          Komma ersetzt und nach den Wörtern
          „Blauen Karte EU“ werden die Wörter „oder
          einer ICT-Karte“ eingefügt.

      cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a
          eingefügt:

          „3a. für die Verlängerung einer Mobiler-ICT-
               Karte: 80 Euro,“.
26. § 72 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 25 Abs. 3
      Satz 2 Nummer 1 bis 4“ durch die Wörter „§ 25
      Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 4“ ersetzt.

   b) In Absatz 7 wird nach der Angabe „§§ 17a,“ die

      Angabe „17b,“ eingefügt und wird die Angabe

      „und 19a“ durch die Angabe „ , 19a, 19b, 19c

      und 19d“ ersetzt.

27. In § 75 Nummer 5 werden die Wörter „Artikel 8

    Abs. 3 der Richtlinie 2004/114/EG und“ gestrichen
    und werden nach der Angabe „2009/50/EG“ die
    Wörter „ , Artikel 26 der Richtlinie 2014/66/EU und
    Artikel 37 der Richtlinie (EU) 2016/801 “ eingefügt.
28. In § 77 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
    gefügt:
      „(1a) Im Zusammenhang mit der Erteilung einer
   ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte sind zusätz-
   lich der aufnehmenden Niederlassung oder dem
   aufnehmenden Unternehmen schriftlich mitzuteilen

   1. die Versagung der Verlängerung einer ICT-Karte
      oder einer Mobiler-ICT-Karte,

   2. die Rücknahme oder der Widerruf einer ICT-
      Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte,

   3. die Versagung der Verlängerung eines Aufent-
      haltstitels zum Zweck des Familiennachzugs zu
      einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobi-
      ler-ICT-Karte oder
BGBl. 2017, Seite 1118 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1118
   4. die Rücknahme oder der Widerruf eines Aufent-
      haltstitels zum Zweck des Familiennachzugs zu
      einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobi-
      ler-ICT-Karte.
   In der Mitteilung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind
   auch die Gründe für die Entscheidung anzugeben.“
29. Dem § 81 wird folgender Absatz 6 angefügt:
      „(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufent-
   haltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem In-
   haber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte
   gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-
   Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so
   wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufent-
   haltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs
   gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-
   Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.“

30. § 82 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

       „Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b
       beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen
       Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen,
       die während des Antragsverfahrens eintritt und
       die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der
       Erteilung der ICT-Karte hat.“

   b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „§§ 18
      oder 18a oder einer Blauen Karte EU“ durch die
      Wörter „§§ 18 oder 18a oder im Besitz einer
      Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte“ ersetzt.
31. § 91d wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 91d
                       Auskünfte zur
         Durchführung der Richtlinie (EU) 2016/801“.
   b) Dem Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1
      und 2 vorangestellt:
          „(1) Das Bundesamt für Migration und Flücht-
       linge nimmt als nationale Kontaktstelle nach
       Artikel 37 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/801
       Mitteilungen nach § 16a Absatz 1 und § 20a Ab-
       satz 1 entgegen. Das Bundesamt für Migration
       und Flüchtlinge

       1. prüft die Mitteilungen hinsichtlich der Voll-
          ständigkeit der nach § 16a Absatz 1 oder
          § 20a Absatz 1 vorzulegenden Nachweise,
       2. leitet die Mitteilungen unverzüglich an die zu-
          ständige Ausländerbehörde weiter und teilt
          das Datum des Zugangs der vollständigen
          Mitteilung mit und
       3. teilt der aufnehmenden Ausbildungseinrich-
          tung oder der aufnehmenden Forschungsein-
          richtung die zuständige Ausländerbehörde mit.
       Die Zuständigkeit der Ausländerbehörde bleibt

       unberührt.
           (2) Das Bundesamt für Migration und Flücht-
       linge nimmt Anträge nach § 20b entgegen und
       leitet diese Anträge an die zuständige Auslän-
       derbehörde weiter. Es teilt dem Antragsteller
       die zuständige Ausländerbehörde mit.“
   c) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Ab-
      sätze 3 und 4.

   d) In Absatz 3 werden die Wörter „Erteilung einer
      Aufenthaltserlaubnis nach Artikel 8 der Richtlinie
      2004/114/EG“ durch die Wörter „Mobilität des
      Ausländers nach den Artikeln 28 bis 31 der
      Richtlinie (EU) 2016/801“ ersetzt.
   e) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort
      „Voraussetzungen“ die Wörter „der Mobilität
      nach den §§ 16a und 20a und“ eingefügt und
      wird die Angabe „§ 16 Abs. 6“ durch die Angabe
      „§ 20b“ ersetzt.
   f) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:

         „(5) Das Bundesamt für Migration und Flücht-
      linge unterrichtet die zuständige Behörde eines
      anderen Mitgliedstaates der Europäischen Uni-
      on, in dem der Ausländer einen Aufenthaltstitel
      nach der Richtlinie (EU) 2016/801 besitzt, über
      den Inhalt und den Tag einer Entscheidung über

      1. die Ablehnung der nach § 16a Absatz 1 und
         § 20a Absatz 1 mitgeteilten Mobilität nach
         § 20c Absatz 3 sowie

      2. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach
         § 20b.

      Die Ausländerbehörde, die die Entscheidung
      getroffen hat, übermittelt dem Bundesamt für
      Migration und Flüchtlinge unverzüglich die hier-
      für erforderlichen Angaben. Die Ausländerbehör-
      den können der nationalen Kontaktstelle die für
      die Unterrichtungen nach Satz 1 erforderlichen
      Daten aus dem Ausländerzentralregister unter

      Nutzung der AZR-Nummer automatisiert über-
      mitteln.
         (6) Wird ein Aufenthaltstitel nach § 16 Ab-
      satz 1, den §§ 17b, 18d oder § 20 widerrufen,
      zurückgenommen, nicht verlängert oder läuft er
      nach einer Verkürzung der Frist gemäß § 7 Ab-
      satz 2 Satz 2 ab, so unterrichtet das Bundesamt
      für Migration und Flüchtlinge unverzüglich die
      zuständigen Behörden des anderen Mitglied-
      staates, sofern sich der Ausländer dort im Rah-
      men des Anwendungsbereichs der Richtlinie
      (EU) 2016/801 aufhält und dies dem Bundesamt
      für Migration und Flüchtlinge bekannt ist. Die
      Ausländerbehörde, die die Entscheidung getrof-
      fen hat, übermittelt dem Bundesamt für Migra-
      tion und Flüchtlinge unverzüglich die hierfür er-
      forderlichen Angaben. Die Ausländerbehörden
      können der nationalen Kontaktstelle die für die
      Unterrichtungen nach Satz 1 erforderlichen
      Daten aus dem Ausländerzentralregister unter
      Nutzung der AZR-Nummer automatisiert über-
      mitteln.“
32. Nach § 91f wird folgender § 91g eingefügt:

                          „§ 91g

                     Auskünfte zur
         Durchführung der Richtlinie 2014/66/EU
     (1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
   nimmt als nationale Kontaktstelle nach Artikel 26
   Absatz 1 der Richtlinie 2014/66/EU Mitteilungen
   nach § 19c entgegen. Das Bundesamt für Migration
   und Flüchtlinge
BGBl. 2017, Seite 1119 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1119
1. prüft die Mitteilungen hinsichtlich der Vollstän-
   digkeit der nach § 19c Absatz 1 vorzulegenden
   Nachweise,
2. leitet die Mitteilungen unverzüglich an die zu-
   ständige Ausländerbehörde weiter und teilt das
   Datum des Zugangs der vollständigen Mitteilung
   mit und

3. teilt der aufnehmenden Niederlassung in dem
   anderen Mitgliedstaat die zuständige Ausländer-
   behörde mit.

Die Zuständigkeit der Ausländerbehörde bleibt un-
berührt.
   (2) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
nimmt Anträge nach § 19d entgegen und leitet
diese Anträge an die zuständige Ausländerbehörde
weiter. Es teilt dem Antragsteller die zuständige
Ausländerbehörde mit.
   (3) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
erteilt der zuständigen Behörde eines anderen Mit-
gliedstaates der Europäischen Union auf Ersuchen
die erforderlichen Auskünfte, um den zuständigen
Behörden des anderen Mitgliedstaates der Europä-
ischen Union eine Prüfung zu ermöglichen, ob die
Voraussetzungen für die Mobilität des Ausländers
nach der Richtlinie 2014/66/EU vorliegen. Die Aus-
künfte umfassen

1. die Personalien des Ausländers und Angaben
   zum Identitäts- und Reisedokument,
2. Angaben zu seinem gegenwärtigen und früheren
   Aufenthaltsstatus in Deutschland,
3. Angaben zu abgeschlossenen oder der Auslän-
   derbehörde bekannten strafrechtlichen Ermitt-
   lungsverfahren,

4. sonstige den Ausländer betreffende Daten, so-
   fern sie im Ausländerzentralregister gespeichert
   werden oder sie aus der Ausländer- oder Visum-
   akte hervorgehen und der andere Mitgliedstaat
   der Europäischen Union um ihre Übermittlung
   ersucht hat.
Die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretun-

gen übermitteln hierzu dem Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge auf dessen Ersuchen die für die
Erteilung der Auskunft erforderlichen Angaben.
   (4) Die Auslandsvertretungen und die Ausländer-
behörden können über das Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge Ersuchen um Auskunft an zu-
ständige Stellen anderer Mitgliedstaaten der Euro-

päischen Union richten, soweit dies erforderlich ist,
um die Voraussetzungen der Mobilität nach § 19c
oder der Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte zu prü-
fen. Sie können hierzu
1. die Personalien des Ausländers,
2. Angaben zu seinem Identitäts- und Reisedoku-
   ment und zu seinem im anderen Mitgliedstaat
   der Europäischen Union ausgestellten Aufent-
   haltstitel sowie
3. Angaben zum Gegenstand des Antrags auf
   Erteilung des Aufenthaltstitels und zum Ort der
   Antragstellung
übermitteln und aus besonderem Anlass den Inhalt
der erwünschten Auskünfte genauer bezeichnen.

   Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge leitet
   eingegangene Auskünfte an die zuständigen Aus-
   länderbehörden und Auslandsvertretungen weiter.
   Die Daten, die in den Auskünften der zuständigen
   Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen
   Union übermittelt werden, dürfen die Ausländer-
   behörden und Auslandsvertretungen zu diesem
   Zweck nutzen.

     (5) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
   unterrichtet die zuständige Behörde eines anderen
   Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem
   der Ausländer eine ICT-Karte besitzt, über den In-
   halt und den Tag einer Entscheidung über
   1. die Ablehnung der nach § 19c Absatz 1 mit-
      geteilten Mobilität gemäß § 19c Absatz 4 sowie

   2. die Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte nach § 19d.
   Wird eine ICT-Karte nach § 19b widerrufen, zurück-
   genommen oder nicht verlängert oder läuft sie nach
   einer Verkürzung der Frist gemäß § 7 Absatz 2
   Satz 2 ab, so unterrichtet das Bundesamt für Mi-
   gration und Flüchtlinge unverzüglich die Behörde
   des anderen Mitgliedstaates, in dem der Ausländer
   von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen
   Möglichkeit, einen Teil des unternehmensinternen
   Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
   päischen Union durchzuführen, Gebrauch gemacht
   hat, sofern dies der Ausländerbehörde bekannt ist.
   Die Behörde, die die Entscheidung getroffen hat,
   übermittelt dem Bundesamt für Migration und
   Flüchtlinge unverzüglich die hierfür erforderlichen
   Angaben. Die Ausländerbehörden können der na-
   tionalen Kontaktstelle die für die Unterrichtungen
   nach Satz 1 erforderlichen Daten aus dem Auslän-
   derzentralregister unter Nutzung der AZR-Nummer
   automatisiert übermitteln.

      (6) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
   übermittelt den zuständigen Organen der Europä-
   ischen Union jährlich
   1. die Zahl
      a) der erstmals erteilten ICT-Karten,

      b) der erstmals erteilten Mobiler-ICT-Karten und

      c) der Mitteilungen nach § 19c Absatz 1,
   2. jeweils die Staatsangehörigkeit des Ausländers
      und
   3. jeweils die Gültigkeitsdauer oder die Dauer des
      geplanten Aufenthalts.“

33. § 98 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:
        „(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
      oder leichtfertig
      1. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 einen Ausländer
         mit einer nachhaltigen entgeltlichen Dienst-
         oder Werkleistung beauftragt, die der Aus-
         länder auf Gewinnerzielung gerichtet ausübt,
      2. entgegen § 19c Absatz 1 Satz 2 oder 3 eine
         Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht recht-
         zeitig macht,
      3. entgegen § 19d Absatz 7 eine Anzeige nicht,
         nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
         rechtzeitig erstattet oder
BGBl. 2017, Seite 1120 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1120

       4. entgegen § 60a Absatz 2 Satz 7 eine Mittei-             die Angabe „Absatzes 2b“ durch die Wörter „Ab-
          lung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,           satzes 2a Nummer 2, 3 und 4“ ersetzt.
          nicht in vorgeschriebener Weise oder nicht
          rechtzeitig macht.“
                                                                                  Artikel 2
  b) Absatz 2b wird aufgehoben.
                                                                                Inkrafttreten
  c) In Absatz 5 wird die Angabe „Absatzes 2a“
     durch die Wörter „Absatzes 2a Nummer 1“ und              Dieses Gesetz tritt am 1. August 2017 in Kraft.



                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                               Berlin, den 12. Mai 2017

                                          Der Bundespräsident
                                               Steinmeier

                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e l a M e r k e l

                                    Der Bundesminister des Innern
                                         Thomas de Maizière

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 1106. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 1eaf51bd6aafc03e….