Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 1050
BGBl. 2011 I S. 1050 · 20.273 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweites Gesetz
zur Änderung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes –
Umsetzung der Richtlinie 2009/38/EG über Europäische Betriebsräte
(2. EBRG-ÄndG)*)
Vom 14. Juni 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Europäische Betriebsräte-Gesetzes
Das Europäische Betriebsräte-Gesetz vom 28. Okto-
ber 1996 (BGBl. I S. 1548, 2022), das zuletzt durch Ar-
tikel 30 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 1983) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
„(2) Der Europäische Betriebsrat ist zuständig
in Angelegenheiten, die das gemeinschaftsweit
tätige Unternehmen oder die gemeinschaftsweit
tätige Unternehmensgruppe insgesamt oder
mindestens zwei Betriebe oder zwei Unterneh-
men in verschiedenen Mitgliedstaaten betreffen.
Bei Unternehmen und Unternehmensgruppen
nach § 2 Absatz 2 ist der Europäische Betriebs-
rat nur in solchen Angelegenheiten zuständig,
die sich auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaa-
ten erstrecken, soweit kein größerer Geltungs-
bereich vereinbart wird.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
c) Nach dem neuen Absatz 3 wird folgender Ab-
satz 4 eingefügt:
„(4) Unterrichtung im Sinne dieses Gesetzes
bezeichnet die Übermittlung von Informationen
durch die zentrale Leitung oder eine andere ge-
eignete Leitungsebene an die Arbeitnehmerver-
treter, um ihnen Gelegenheit zur Kenntnisnahme
und Prüfung der behandelten Frage zu geben.
Die Unterrichtung erfolgt zu einem Zeitpunkt, in
einer Weise und in einer inhaltlichen Ausgestal-
tung, die dem Zweck angemessen sind und es
den Arbeitnehmervertretern ermöglichen, die
möglichen Auswirkungen eingehend zu bewer-
ten und gegebenenfalls Anhörungen mit dem zu-
ständigen Organ des gemeinschaftsweit tätigen
Unternehmens oder der gemeinschaftsweit täti-
gen Unternehmensgruppe vorzubereiten.“
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie
folgt gefasst:
„(5) Anhörung im Sinne dieses Gesetzes be-
zeichnet den Meinungsaustausch und die Ein-
richtung eines Dialogs zwischen den Arbeitneh-
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/38/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die
Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung
eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer
in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unterneh-
mensgruppen (ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 28).
mervertretern und der zentralen Leitung oder
einer anderen geeigneten Leitungsebene zu
einem Zeitpunkt, in einer Weise und in einer in-
haltlichen Ausgestaltung, die es den Arbeitneh-
mervertretern auf der Grundlage der erhaltenen
Informationen ermöglichen, innerhalb einer an-
gemessenen Frist zu den vorgeschlagenen Maß-
nahmen, die Gegenstand der Anhörung sind,
eine Stellungnahme abzugeben, die innerhalb
des gemeinschaftsweit tätigen Unternehmens
oder der gemeinschaftsweit tätigen Unterneh-
mensgruppe berücksichtigt werden kann. Die
Anhörung muss den Arbeitnehmervertretern ge-
statten, mit der zentralen Leitung zusammenzu-
kommen und eine mit Gründen versehene Ant-
wort auf ihre etwaige Stellungnahme zu erhal-
ten.“
e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6.
f) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Unterrichtung und Anhörung des Euro-
päischen Betriebsrats sind spätestens gleich-
zeitig mit der der nationalen Arbeitnehmerver-
tretungen durchzuführen.“
2. In § 2 Absatz 4 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2“ durch
die Wörter „§ 5 Absatz 2 und 3“ und die Angabe
„§ 35 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 36 Absatz 2“
ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die zentrale Leitung hat auf Verlangen ei-
ner Arbeitnehmervertretung die für die Aufnahme
von Verhandlungen zur Bildung eines Europä-
ischen Betriebsrats erforderlichen Informationen
zu erheben und an die Arbeitnehmervertretung
weiterzuleiten. Zu den erforderlichen Informatio-
nen gehören insbesondere die durchschnittliche
Gesamtzahl der Arbeitnehmer und ihre Vertei-
lung auf die Mitgliedstaaten, die Unternehmen
und Betriebe sowie über die Struktur des Unter-
nehmens oder der Unternehmensgruppe.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „für die Auskünf-
te“ gestrichen.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Jede Leitung eines Unternehmens einer
gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppe
sowie die zentrale Leitung sind verpflichtet, die
Informationen nach Absatz 1 zu erheben und zur
Verfügung zu stellen.“
4. In § 6 Absatz 4 werden die Wörter „Verordnung
(EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember
1989 über die Kontrolle von Unternehmenszu-
sammenschlüssen (ABl. EG Nr. L 395 S. 1)“ durch
die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Ra-
tes vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von

Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom
29.1.2004, S. 1)“ ersetzt.
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für jeden Anteil der in einem Mitglied-
staat beschäftigten Arbeitnehmer, der 10 Pro-
zent der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten
beschäftigten Arbeitnehmer der gemeinschafts-
weit tätigen Unternehmen oder Unternehmens-
gruppen oder einen Bruchteil davon beträgt,
wird ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in
das besondere Verhandlungsgremium ent-
sandt.“
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird Absatz 2.
6. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt:
„Die zentrale Leitung unterrichtet zugleich die
zuständigen europäischen Gewerkschaften und
Arbeitgeberverbände über den Beginn der Ver-
handlungen und die Zusammensetzung des be-
sonderen Verhandlungsgremiums nach § 12
Satz 1.“
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Vor“ die
Wörter „und nach“ eingefügt.
c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sachverständigen und Gewerkschaftsver-
treter können auf Wunsch des besonderen Ver-
handlungsgremiums beratend an den Verhand-
lungen teilnehmen.“
7. § 18 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Aufgaben und Befugnisse des Europäischen
Betriebsrats sowie das Verfahren zu seiner
Unterrichtung und Anhörung; dieses Verfah-
ren kann auf die Beteiligungsrechte der na-
tionalen Arbeitnehmervertretungen abge-
stimmt werden, soweit deren Rechte hier-
durch nicht beeinträchtigt werden,“.
b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 einge-
fügt:
„5. die Einrichtung eines Ausschusses des Eu-
ropäischen Betriebsrats einschließlich seiner
Zusammensetzung, der Bestellung seiner
Mitglieder, seiner Befugnisse und Arbeits-
weise,“.
c) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die
Nummern 6 und 7.
d) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Neuver-
handlung“ ein Komma und die Wörter „Ände-
rung oder Kündigung“ eingefügt.
8. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für jeden Anteil der in einem Mitglied-
staat beschäftigten Arbeitnehmer, der 10 Pro-
zent der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten
beschäftigten Arbeitnehmer der gemeinschafts-
weit tätigen Unternehmen oder Unternehmens-
gruppen oder einen Bruchteil davon beträgt,
wird ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in
den Europäischen Betriebsrat entsandt.“
b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
9. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Dem Wortlaut des Absatzes 5 werden die Wörter
„Eine ausgewogene Vertretung der Arbeitnehmer
nach ihrer Tätigkeit sollte so weit als möglich
berücksichtigt werden;“ vorangestellt.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 22 Abs. 2 bis 4“
durch die Angabe „§ 22 Absatz 2“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Die §§ 30
und 39 Abs. 2“ durch die Wörter „§ 35 Ab-
satz 2 und § 39“ ersetzt.
10. § 26 wird wie folgt gefasst:
„§ 26
Ausschuss
Der Europäische Betriebsrat bildet aus seiner
Mitte einen Ausschuss. Der Ausschuss besteht
aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei,
höchstens vier weiteren zu wählenden Ausschuss-
mitgliedern. Die weiteren Ausschussmitglieder sol-
len in verschiedenen Mitgliedstaaten beschäftigt
sein. Der Ausschuss führt die laufenden Geschäfte
des Europäischen Betriebsrats.“
11. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 32“ durch
die Angabe „§ 29“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 33“ durch
die Angabe „§ 30“ ersetzt.
c) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 26 Abs. 1“ durch
die Angabe „§ 26“ ersetzt.
12. Nach § 28 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Dritter Abschnitt
Mitwirkungsrechte“.
13. Die §§ 29 und 30, die bisherige Überschrift zum
Dritten Abschnitt und § 31 werden aufgehoben.
14. Der bisherige § 32 wird § 29.
15. Der bisherige § 33 wird § 30 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Um-
stände“ die Wörter „oder Entscheidungen“ ein-
gefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 26 Abs. 1“
durch die Angabe „§ 26“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Maß-
nahmen“ die Wörter „oder Entscheidungen“ ein-
gefügt.
16. Der bisherige § 34 wird § 31 und die Wörter „§ 32
Abs. 2 Nr. 5 bis 10 und § 33“ werden durch die
Wörter „§ 29 Absatz 2 Nummer 5 bis 10 und § 30“
ersetzt.
17. Nach dem neuen § 31 wird folgende Überschrift
eingefügt:

„Vierter Abschnitt
Änderung der Zusammensetzung,
Übergang zu einer Vereinbarung“.
18. § 35 und die bisherige Überschrift zum Vierten Ab-
schnitt werden aufgehoben.
19. Der bisherige § 36 wird § 32 und in Absatz 2 Satz 1
wird die Angabe „§ 22 Abs. 2 bis 4“ durch die An-
gabe „§ 22 Absatz 2“ ersetzt.
20. Der bisherige § 37 wird § 33.
21. Die bisherige Überschrift zum Fünften Teil wird auf-
gehoben.
22. Nach dem neuen § 33 wird folgende Überschrift
eingefügt:
„Fünfter Teil
Gemeinsame Bestimmungen“.
23. Der bisherige § 38 wird § 34.
24. Der bisherige § 39 wird § 35 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 32 und 33
Abs. 1“ durch die Wörter „§§ 29 und 30 Ab-
satz 1“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 35“ durch
die Angabe „§ 36“ ersetzt.
25. Nach dem neuen § 35 werden die folgenden §§ 36
bis 39 eingefügt:
„§ 36
Unterrichtung
der örtlichen Arbeitnehmervertreter
(1) Der Europäische Betriebsrat oder der Aus-
schuss (§ 30 Absatz 2) berichtet den örtlichen Ar-
beitnehmervertretern oder, wenn es diese nicht
gibt, den Arbeitnehmern der Betriebe oder Unter-
nehmen über die Unterrichtung und Anhörung.
(2) Das Mitglied des Europäischen Betriebsrats
oder des Ausschusses, das den örtlichen Arbeit-
nehmervertretungen im Inland berichtet, hat den
Bericht in Betrieben oder Unternehmen, in denen
Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten be-
stehen, auf einer gemeinsamen Sitzung im Sinne
des § 2 Absatz 2 des Sprecherausschussgesetzes
zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn ein nach § 23 Ab-
satz 6 bestimmter Angestellter an der Sitzung zur
Unterrichtung und Anhörung des Europäischen Be-
triebsrats teilgenommen hat. Wird der Bericht nach
Absatz 1 nur schriftlich erstattet, ist er auch dem
zuständigen Sprecherausschuss zuzuleiten.
§ 37
Wesentliche Strukturänderung
(1) Ändert sich die Struktur des gemeinschafts-
weit tätigen Unternehmens oder der gemein-
schaftsweit tätigen Unternehmensgruppe wesent-
lich und bestehen hierzu keine Regelungen in gel-
tenden Vereinbarungen oder widersprechen sich
diese, nimmt die zentrale Leitung von sich aus oder
auf Antrag der Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter (§ 9
Absatz 1) die Verhandlung über eine Vereinbarung
nach § 18 oder § 19 auf. Als wesentliche Struktur-
änderungen im Sinne des Satzes 1 gelten insbe-
sondere
1. Zusammenschluss von Unternehmen oder Un-
ternehmensgruppen,
2. Spaltung von Unternehmen oder der Unterneh-
mensgruppe,
3. Verlegung von Unternehmen oder der Unterneh-
mensgruppe in einen anderen Mitgliedstaat oder
Drittstaat oder Stilllegung von Unternehmen
oder der Unternehmensgruppe,
4. Verlegung oder Stilllegung von Betrieben, soweit
sie Auswirkungen auf die Zusammensetzung
des Europäischen Betriebsrats haben können.
(2) Abweichend von § 10 entsendet jeder von
der Strukturänderung betroffene Europäische Be-
triebsrat aus seiner Mitte drei weitere Mitglieder in
das besondere Verhandlungsgremium.
(3) Für die Dauer der Verhandlung bleibt jeder
von der Strukturänderung betroffene Europäische
Betriebsrat bis zur Errichtung eines neuen Europä-
ischen Betriebsrats im Amt (Übergangsmandat). Mit
der zentralen Leitung kann vereinbart werden, nach
welchen Bestimmungen und in welcher Zusam-
mensetzung das Übergangsmandat wahrgenom-
men wird. Kommt es nicht zu einer Vereinbarung
mit der zentralen Leitung nach Satz 2, wird das
Übergangsmandat durch den jeweiligen Europä-
ischen Betriebsrat entsprechend der für ihn im Un-
ternehmen oder der Unternehmensgruppe gelten-
den Regelung wahrgenommen. Das Übergangs-
mandat endet auch, wenn das besondere Verhand-
lungsgremium einen Beschluss nach § 15 Absatz 1
fasst.
(4) Kommt es nicht zu einer Vereinbarung nach
§ 18 oder § 19, ist in den Fällen des § 21 Absatz 1
ein Europäischer Betriebsrat nach den §§ 22 und 23
zu errichten.
§ 38
Fortbildung
(1) Der Europäische Betriebsrat kann Mitglieder
zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveran-
staltungen bestimmen, soweit diese Kenntnisse
vermitteln, die für die Arbeit des Europäischen Be-
triebsrats erforderlich sind. Der Europäische Be-
triebsrat hat die Teilnahme und zeitliche Lage recht-
zeitig der zentralen Leitung mitzuteilen. Bei der
Festlegung der zeitlichen Lage sind die betrieb-
lichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Der
Europäische Betriebsrat kann die Aufgaben nach
diesem Absatz auf den Ausschuss nach § 26 über-
tragen.
(2) Für das besondere Verhandlungsgremium
und dessen Mitglieder gilt Absatz 1 Satz 1 bis 3
entsprechend.
§ 39
Kosten,
Sachaufwand und Sachverständige
(1) Die durch die Bildung und Tätigkeit des Eu-
ropäischen Betriebsrats und des Ausschusses ent-
stehenden Kosten trägt die zentrale Leitung. Die
zentrale Leitung hat insbesondere für die Sitzungen
und die laufende Geschäftsführung in erforder-
lichem Umfang Räume, sachliche Mittel und Büro-

personal, für die Sitzungen außerdem Dolmetscher
zur Verfügung zu stellen. Sie trägt die erforderlichen
Reise- und Aufenthaltskosten der Mitglieder des
Europäischen Betriebsrats und des Ausschusses.
§ 16 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Der Europäische Betriebsrat und der Aus-
schuss können sich durch Sachverständige ihrer
Wahl unterstützen lassen, soweit dies zur ord-
nungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforder-
lich ist. Sachverständige können auch Beauftragte
von Gewerkschaften sein. Werden Sachverständige
hinzugezogen, beschränkt sich die Kostentra-
gungspflicht auf einen Sachverständigen, es sei
denn, eine Vereinbarung nach § 18 oder § 19 sieht
etwas anderes vor.“
26. Dem § 40 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Für nach § 38 erforderliche Fortbildungen gilt § 37
Absatz 6 Satz 1 und 2 des Betriebsverfassungs-
gesetzes entsprechend.“
27. § 41 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„dieses Gesetzes“ die Wörter „außer in den Fäl-
len des § 37“ eingefügt.
b) In Absatz 4 werden der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und die Wörter „soweit es sich
nicht um wesentliche Strukturänderungen im
Sinne des § 37 handelt.“ angefügt.
c) In Absatz 7 Satz 1 werden nach den Wörtern
„dieses Gesetzes“ die Wörter „außer in den Fäl-
len des § 37“ eingefügt.
d) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Auf die in den §§ 2 und 3 genannten Un-
ternehmen und Unternehmensgruppen, in denen
zwischen dem 5. Juni 2009 und dem 5. Juni
2011 eine Vereinbarung über die grenzübergrei-
fende Unterrichtung und Anhörung unterzeich-
net oder überarbeitet wurde, sind außer in den
Fällen des § 37 die Bestimmungen dieses Ge-
setzes in der Fassung vom 28. Oktober 1996
(BGBl. I S. 1548, 2022), zuletzt geändert durch
Artikel 30 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000
(BGBl. I S. 1983), anzuwenden. Ist eine Verein-
barung nach Satz 1 befristet geschlossen wor-
den, können die Parteien ihre Fortgeltung be-
schließen, solange die Vereinbarung wirksam ist;
Absatz 4 gilt entsprechend.“
28. In § 43 Absatz 1 und § 44 Absatz 1 Nummer 1 wer-
den jeweils die Wörter „§ 39 Abs. 2 Satz 1 oder 2“
durch die Wörter „§ 35 Absatz 2 Satz 1 oder 2“
ersetzt.
29. § 45 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „eine Auskunft“
durch die Wörter „die Informationen“ und das
Wort „erteilt“ durch die Wörter „erhebt oder wei-
terleitet“ ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 32 Abs. 1
oder § 33 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1“
durch die Wörter „§ 29 Absatz 1 oder § 30 Ab-
satz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1“ sowie die
Angabe „§ 26 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 26“
ersetzt.
Artikel 2
Änderung des
Arbeitsgerichtsgesetzes
In § 82 Absatz 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979
(BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) geändert
worden ist, wird die Angabe „§ 41“ durch die Wörter
„§ 41 Absatz 1 bis 7“ ersetzt.
Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann
den Wortlaut des Europäische Betriebsräte-Gesetzes in
der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 14. Juni 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der
Leyen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 1050. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 361b90051c2f4100….