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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 1050

BGBl. 2011 I S. 1050 · 20.273 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2011, Seite 1050 — Originalseite als Abbildung
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                                    Zweites Gesetz
               zur Änderung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes –
          Umsetzung der Richtlinie 2009/38/EG über Europäische Betriebsräte
                                   (2. EBRG-ÄndG)*)
                                                         Vom 14. Juni 2011

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                            Artikel 1
                    Änderung des
          Europäische Betriebsräte-Gesetzes

   Das Europäische Betriebsräte-Gesetz vom 28. Okto-
ber 1996 (BGBl. I S. 1548, 2022), das zuletzt durch Ar-
tikel 30 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 1983) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. § 1 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-

       fügt:

           „(2) Der Europäische Betriebsrat ist zuständig
        in Angelegenheiten, die das gemeinschaftsweit
        tätige Unternehmen oder die gemeinschaftsweit

        tätige Unternehmensgruppe insgesamt oder
        mindestens zwei Betriebe oder zwei Unterneh-
        men in verschiedenen Mitgliedstaaten betreffen.
        Bei Unternehmen und Unternehmensgruppen
        nach § 2 Absatz 2 ist der Europäische Betriebs-
        rat nur in solchen Angelegenheiten zuständig,
        die sich auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaa-
        ten erstrecken, soweit kein größerer Geltungs-
        bereich vereinbart wird.“
    b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
    c) Nach dem neuen Absatz 3 wird folgender Ab-
       satz 4 eingefügt:
           „(4) Unterrichtung im Sinne dieses Gesetzes
        bezeichnet die Übermittlung von Informationen
        durch die zentrale Leitung oder eine andere ge-
        eignete Leitungsebene an die Arbeitnehmerver-
        treter, um ihnen Gelegenheit zur Kenntnisnahme
        und Prüfung der behandelten Frage zu geben.
        Die Unterrichtung erfolgt zu einem Zeitpunkt, in
        einer Weise und in einer inhaltlichen Ausgestal-
        tung, die dem Zweck angemessen sind und es
        den Arbeitnehmervertretern ermöglichen, die
        möglichen Auswirkungen eingehend zu bewer-
        ten und gegebenenfalls Anhörungen mit dem zu-

        ständigen Organ des gemeinschaftsweit tätigen

        Unternehmens oder der gemeinschaftsweit täti-
        gen Unternehmensgruppe vorzubereiten.“
    d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie
       folgt gefasst:

           „(5) Anhörung im Sinne dieses Gesetzes be-

        zeichnet den Meinungsaustausch und die Ein-

        richtung eines Dialogs zwischen den Arbeitneh-

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/38/EG des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die
   Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung
   eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer
   in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unterneh-
   mensgruppen (ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 28).

     mervertretern und der zentralen Leitung oder
     einer anderen geeigneten Leitungsebene zu
     einem Zeitpunkt, in einer Weise und in einer in-
     haltlichen Ausgestaltung, die es den Arbeitneh-
     mervertretern auf der Grundlage der erhaltenen
     Informationen ermöglichen, innerhalb einer an-
     gemessenen Frist zu den vorgeschlagenen Maß-
     nahmen, die Gegenstand der Anhörung sind,
     eine Stellungnahme abzugeben, die innerhalb
     des gemeinschaftsweit tätigen Unternehmens
     oder der gemeinschaftsweit tätigen Unterneh-
     mensgruppe berücksichtigt werden kann. Die
     Anhörung muss den Arbeitnehmervertretern ge-

     statten, mit der zentralen Leitung zusammenzu-

     kommen und eine mit Gründen versehene Ant-
     wort auf ihre etwaige Stellungnahme zu erhal-
     ten.“

  e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6.

  f) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
        „(7) Unterrichtung und Anhörung des Euro-
     päischen Betriebsrats sind spätestens gleich-
     zeitig mit der der nationalen Arbeitnehmerver-
     tretungen durchzuführen.“
2. In § 2 Absatz 4 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2“ durch
   die Wörter „§ 5 Absatz 2 und 3“ und die Angabe
   „§ 35 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 36 Absatz 2“
   ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Die zentrale Leitung hat auf Verlangen ei-
     ner Arbeitnehmervertretung die für die Aufnahme
     von Verhandlungen zur Bildung eines Europä-
     ischen Betriebsrats erforderlichen Informationen
     zu erheben und an die Arbeitnehmervertretung
     weiterzuleiten. Zu den erforderlichen Informatio-
     nen gehören insbesondere die durchschnittliche
     Gesamtzahl der Arbeitnehmer und ihre Vertei-
     lung auf die Mitgliedstaaten, die Unternehmen
     und Betriebe sowie über die Struktur des Unter-
     nehmens oder der Unternehmensgruppe.“

  b) In Absatz 2 werden die Wörter „für die Auskünf-

     te“ gestrichen.

  c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
        „(3) Jede Leitung eines Unternehmens einer
     gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppe
     sowie die zentrale Leitung sind verpflichtet, die

     Informationen nach Absatz 1 zu erheben und zur

     Verfügung zu stellen.“

4. In § 6 Absatz 4 werden die Wörter „Verordnung
   (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember
   1989 über die Kontrolle von Unternehmenszu-
   sammenschlüssen (ABl. EG Nr. L 395 S. 1)“ durch

   die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Ra-
   tes vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von
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  Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom
  29.1.2004, S. 1)“ ersetzt.
5. § 10 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Für jeden Anteil der in einem Mitglied-
     staat beschäftigten Arbeitnehmer, der 10 Pro-
     zent der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten
     beschäftigten Arbeitnehmer der gemeinschafts-
     weit tätigen Unternehmen oder Unternehmens-
     gruppen oder einen Bruchteil davon beträgt,
     wird ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in
     das besondere Verhandlungsgremium ent-
     sandt.“
  b) Absatz 2 wird aufgehoben.
  c) Absatz 3 wird Absatz 2.

6. § 13 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
     gefügt:
     „Die zentrale Leitung unterrichtet zugleich die
     zuständigen europäischen Gewerkschaften und
     Arbeitgeberverbände über den Beginn der Ver-
     handlungen und die Zusammensetzung des be-
     sonderen Verhandlungsgremiums nach § 12
     Satz 1.“
  b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Vor“ die
     Wörter „und nach“ eingefügt.

  c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
     „Die Sachverständigen und Gewerkschaftsver-

     treter können auf Wunsch des besonderen Ver-
     handlungsgremiums beratend an den Verhand-
     lungen teilnehmen.“
7. § 18 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
     „3. Aufgaben und Befugnisse des Europäischen
         Betriebsrats sowie das Verfahren zu seiner
         Unterrichtung und Anhörung; dieses Verfah-
         ren kann auf die Beteiligungsrechte der na-
         tionalen Arbeitnehmervertretungen abge-
         stimmt werden, soweit deren Rechte hier-
         durch nicht beeinträchtigt werden,“.
  b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 einge-
     fügt:
     „5. die Einrichtung eines Ausschusses des Eu-
         ropäischen Betriebsrats einschließlich seiner
         Zusammensetzung, der Bestellung seiner
         Mitglieder, seiner Befugnisse und Arbeits-
         weise,“.
  c) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die
     Nummern 6 und 7.

  d) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Neuver-
     handlung“ ein Komma und die Wörter „Ände-
     rung oder Kündigung“ eingefügt.

8. § 22 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Für jeden Anteil der in einem Mitglied-

     staat beschäftigten Arbeitnehmer, der 10 Pro-

     zent der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten

     beschäftigten Arbeitnehmer der gemeinschafts-
     weit tätigen Unternehmen oder Unternehmens-
     gruppen oder einen Bruchteil davon beträgt,

      wird ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in
      den Europäischen Betriebsrat entsandt.“
   b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

 9. § 23 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Wortlaut des Absatzes 5 werden die Wörter
      „Eine ausgewogene Vertretung der Arbeitnehmer
      nach ihrer Tätigkeit sollte so weit als möglich
      berücksichtigt werden;“ vorangestellt.
   b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 22 Abs. 2 bis 4“
          durch die Angabe „§ 22 Absatz 2“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „Die §§ 30
          und 39 Abs. 2“ durch die Wörter „§ 35 Ab-
          satz 2 und § 39“ ersetzt.

10. § 26 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 26
                        Ausschuss

      Der Europäische Betriebsrat bildet aus seiner
   Mitte einen Ausschuss. Der Ausschuss besteht
   aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei,
   höchstens vier weiteren zu wählenden Ausschuss-
   mitgliedern. Die weiteren Ausschussmitglieder sol-
   len in verschiedenen Mitgliedstaaten beschäftigt
   sein. Der Ausschuss führt die laufenden Geschäfte
   des Europäischen Betriebsrats.“

11. § 27 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 32“ durch
      die Angabe „§ 29“ ersetzt.
   b) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 33“ durch
      die Angabe „§ 30“ ersetzt.
   c) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 26 Abs. 1“ durch
      die Angabe „§ 26“ ersetzt.

12. Nach § 28 wird folgende Überschrift eingefügt:
                     „Dritter Abschnitt

                    Mitwirkungsrechte“.
13. Die §§ 29 und 30, die bisherige Überschrift zum
    Dritten Abschnitt und § 31 werden aufgehoben.
14. Der bisherige § 32 wird § 29.

15. Der bisherige § 33 wird § 30 und wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Um-
      stände“ die Wörter „oder Entscheidungen“ ein-
      gefügt.

   b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 26 Abs. 1“
      durch die Angabe „§ 26“ ersetzt.

   c) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Maß-
      nahmen“ die Wörter „oder Entscheidungen“ ein-

      gefügt.

16. Der bisherige § 34 wird § 31 und die Wörter „§ 32

    Abs. 2 Nr. 5 bis 10 und § 33“ werden durch die

    Wörter „§ 29 Absatz 2 Nummer 5 bis 10 und § 30“

    ersetzt.

17. Nach dem neuen § 31 wird folgende Überschrift
    eingefügt:
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                     „Vierter Abschnitt
            Änderung der Zusammensetzung,
            Übergang zu einer Vereinbarung“.

18. § 35 und die bisherige Überschrift zum Vierten Ab-
    schnitt werden aufgehoben.

19. Der bisherige § 36 wird § 32 und in Absatz 2 Satz 1

    wird die Angabe „§ 22 Abs. 2 bis 4“ durch die An-

    gabe „§ 22 Absatz 2“ ersetzt.

20. Der bisherige § 37 wird § 33.
21. Die bisherige Überschrift zum Fünften Teil wird auf-
    gehoben.
22. Nach dem neuen § 33 wird folgende Überschrift
    eingefügt:

                       „Fünfter Teil

              Gemeinsame Bestimmungen“.

23. Der bisherige § 38 wird § 34.
24. Der bisherige § 39 wird § 35 und wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 32 und 33
      Abs. 1“ durch die Wörter „§§ 29 und 30 Ab-
      satz 1“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 35“ durch
      die Angabe „§ 36“ ersetzt.

25. Nach dem neuen § 35 werden die folgenden §§ 36

    bis 39 eingefügt:

                           „§ 36
                       Unterrichtung
            der örtlichen Arbeitnehmervertreter
      (1) Der Europäische Betriebsrat oder der Aus-
   schuss (§ 30 Absatz 2) berichtet den örtlichen Ar-
   beitnehmervertretern oder, wenn es diese nicht
   gibt, den Arbeitnehmern der Betriebe oder Unter-
   nehmen über die Unterrichtung und Anhörung.

       (2) Das Mitglied des Europäischen Betriebsrats
   oder des Ausschusses, das den örtlichen Arbeit-
   nehmervertretungen im Inland berichtet, hat den
   Bericht in Betrieben oder Unternehmen, in denen
   Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten be-
   stehen, auf einer gemeinsamen Sitzung im Sinne
   des § 2 Absatz 2 des Sprecherausschussgesetzes
   zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn ein nach § 23 Ab-
   satz 6 bestimmter Angestellter an der Sitzung zur
   Unterrichtung und Anhörung des Europäischen Be-
   triebsrats teilgenommen hat. Wird der Bericht nach
   Absatz 1 nur schriftlich erstattet, ist er auch dem
   zuständigen Sprecherausschuss zuzuleiten.

                           § 37
              Wesentliche Strukturänderung

      (1) Ändert sich die Struktur des gemeinschafts-
   weit tätigen Unternehmens oder der gemein-
   schaftsweit tätigen Unternehmensgruppe wesent-
   lich und bestehen hierzu keine Regelungen in gel-
   tenden Vereinbarungen oder widersprechen sich
   diese, nimmt die zentrale Leitung von sich aus oder
   auf Antrag der Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter (§ 9
   Absatz 1) die Verhandlung über eine Vereinbarung
   nach § 18 oder § 19 auf. Als wesentliche Struktur-
   änderungen im Sinne des Satzes 1 gelten insbe-
   sondere

1. Zusammenschluss von Unternehmen oder Un-
   ternehmensgruppen,
2. Spaltung von Unternehmen oder der Unterneh-
   mensgruppe,

3. Verlegung von Unternehmen oder der Unterneh-
   mensgruppe in einen anderen Mitgliedstaat oder

   Drittstaat oder Stilllegung von Unternehmen

   oder der Unternehmensgruppe,

4. Verlegung oder Stilllegung von Betrieben, soweit
   sie Auswirkungen auf die Zusammensetzung
   des Europäischen Betriebsrats haben können.
    (2) Abweichend von § 10 entsendet jeder von
der Strukturänderung betroffene Europäische Be-
triebsrat aus seiner Mitte drei weitere Mitglieder in
das besondere Verhandlungsgremium.

   (3) Für die Dauer der Verhandlung bleibt jeder

von der Strukturänderung betroffene Europäische
Betriebsrat bis zur Errichtung eines neuen Europä-
ischen Betriebsrats im Amt (Übergangsmandat). Mit
der zentralen Leitung kann vereinbart werden, nach
welchen Bestimmungen und in welcher Zusam-
mensetzung das Übergangsmandat wahrgenom-
men wird. Kommt es nicht zu einer Vereinbarung
mit der zentralen Leitung nach Satz 2, wird das
Übergangsmandat durch den jeweiligen Europä-
ischen Betriebsrat entsprechend der für ihn im Un-

ternehmen oder der Unternehmensgruppe gelten-

den Regelung wahrgenommen. Das Übergangs-
mandat endet auch, wenn das besondere Verhand-
lungsgremium einen Beschluss nach § 15 Absatz 1
fasst.
   (4) Kommt es nicht zu einer Vereinbarung nach
§ 18 oder § 19, ist in den Fällen des § 21 Absatz 1
ein Europäischer Betriebsrat nach den §§ 22 und 23
zu errichten.

                        § 38

                    Fortbildung
    (1) Der Europäische Betriebsrat kann Mitglieder
zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveran-
staltungen bestimmen, soweit diese Kenntnisse
vermitteln, die für die Arbeit des Europäischen Be-
triebsrats erforderlich sind. Der Europäische Be-
triebsrat hat die Teilnahme und zeitliche Lage recht-
zeitig der zentralen Leitung mitzuteilen. Bei der
Festlegung der zeitlichen Lage sind die betrieb-
lichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Der
Europäische Betriebsrat kann die Aufgaben nach
diesem Absatz auf den Ausschuss nach § 26 über-
tragen.
  (2) Für das besondere Verhandlungsgremium
und dessen Mitglieder gilt Absatz 1 Satz 1 bis 3
entsprechend.

                        § 39

                   Kosten,
        Sachaufwand und Sachverständige
   (1) Die durch die Bildung und Tätigkeit des Eu-
ropäischen Betriebsrats und des Ausschusses ent-
stehenden Kosten trägt die zentrale Leitung. Die
zentrale Leitung hat insbesondere für die Sitzungen
und die laufende Geschäftsführung in erforder-
lichem Umfang Räume, sachliche Mittel und Büro-
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   personal, für die Sitzungen außerdem Dolmetscher
   zur Verfügung zu stellen. Sie trägt die erforderlichen
   Reise- und Aufenthaltskosten der Mitglieder des
   Europäischen Betriebsrats und des Ausschusses.
   § 16 Absatz 2 gilt entsprechend.
      (2) Der Europäische Betriebsrat und der Aus-
   schuss können sich durch Sachverständige ihrer
   Wahl unterstützen lassen, soweit dies zur ord-
   nungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforder-
   lich ist. Sachverständige können auch Beauftragte
   von Gewerkschaften sein. Werden Sachverständige
   hinzugezogen, beschränkt sich die Kostentra-
   gungspflicht auf einen Sachverständigen, es sei
   denn, eine Vereinbarung nach § 18 oder § 19 sieht
   etwas anderes vor.“
26. Dem § 40 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Für nach § 38 erforderliche Fortbildungen gilt § 37

   Absatz 6 Satz 1 und 2 des Betriebsverfassungs-

   gesetzes entsprechend.“

27. § 41 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
      „dieses Gesetzes“ die Wörter „außer in den Fäl-
      len des § 37“ eingefügt.
   b) In Absatz 4 werden der Punkt am Ende durch ein
      Komma ersetzt und die Wörter „soweit es sich
      nicht um wesentliche Strukturänderungen im
      Sinne des § 37 handelt.“ angefügt.
   c) In Absatz 7 Satz 1 werden nach den Wörtern
      „dieses Gesetzes“ die Wörter „außer in den Fäl-
      len des § 37“ eingefügt.
   d) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
         „(8) Auf die in den §§ 2 und 3 genannten Un-
      ternehmen und Unternehmensgruppen, in denen
      zwischen dem 5. Juni 2009 und dem 5. Juni
      2011 eine Vereinbarung über die grenzübergrei-
      fende Unterrichtung und Anhörung unterzeich-
      net oder überarbeitet wurde, sind außer in den
      Fällen des § 37 die Bestimmungen dieses Ge-
      setzes in der Fassung vom 28. Oktober 1996
      (BGBl. I S. 1548, 2022), zuletzt geändert durch
      Artikel 30 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000
      (BGBl. I S. 1983), anzuwenden. Ist eine Verein-

       barung nach Satz 1 befristet geschlossen wor-
       den, können die Parteien ihre Fortgeltung be-
       schließen, solange die Vereinbarung wirksam ist;
       Absatz 4 gilt entsprechend.“
28. In § 43 Absatz 1 und § 44 Absatz 1 Nummer 1 wer-
    den jeweils die Wörter „§ 39 Abs. 2 Satz 1 oder 2“
    durch die Wörter „§ 35 Absatz 2 Satz 1 oder 2“
    ersetzt.
29. § 45 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 1 werden die Wörter „eine Auskunft“
       durch die Wörter „die Informationen“ und das
       Wort „erteilt“ durch die Wörter „erhebt oder wei-
       terleitet“ ersetzt.
    b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 32 Abs. 1
       oder § 33 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1“
       durch die Wörter „§ 29 Absatz 1 oder § 30 Ab-

       satz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1“ sowie die

       Angabe „§ 26 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 26“

       ersetzt.

                        Artikel 2
                      Änderung des
                 Arbeitsgerichtsgesetzes
   In § 82 Absatz 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979
(BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) geändert
worden ist, wird die Angabe „§ 41“ durch die Wörter
„§ 41 Absatz 1 bis 7“ ersetzt.

                        Artikel 3
                Bekanntmachungserlaubnis
  Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann
den Wortlaut des Europäische Betriebsräte-Gesetzes in
der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                        Artikel 4

                      Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 14. Juni 2011
                                           Der Bundespräsident
                                              Christian Wulff
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                           Die Bundesministerin
                                          für Arbeit und Soziales
                                           Ursula von der
Leyen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 1050. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 361b90051c2f4100….