Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 82 Örtliche Zuständigkeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/82?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zuständig ist das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Betrieb liegt. In Angelegenheiten des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Gesamtjugendvertretung oder der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses und der Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat. Satz 2 gilt entsprechend in Angelegenheiten des Gesamtsprecherausschusses, des Unternehmenssprecherausschusses und des Konzernsprecherausschusses.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/82?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In Angelegenheiten eines Europäischen Betriebsrats, im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung oder des besonderen Verhandlungsgremiums ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Unternehmen oder das herrschende Unternehmen nach § 2 des Gesetzes über Europäische Betriebsräte seinen Sitz hat. Bei einer Vereinbarung nach § 41 Absatz 1 bis 7 des Gesetzes über Europäische Betriebsräte ist der Sitz des vertragschließenden Unternehmens maßgebend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/82?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Europäische Gesellschaft ihren Sitz hat; vor ihrer Eintragung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Europäische Gesellschaft ihren Sitz haben soll.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/82?asof=2019-06-10#abs-4 (4) In Angelegenheiten nach dem SCE-Beteiligungsgesetz ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Europäische Genossenschaft ihren Sitz hat; vor ihrer Eintragung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Europäische Genossenschaft ihren Sitz haben soll.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/82?asof=2019-06-10#abs-5 (5) In Angelegenheiten nach dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangene Gesellschaft ihren Sitz hat; vor ihrer Eintragung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz haben soll.
Änderungsverlauf
-
31.01.2023 in Kraft
§ 82 eingefügt durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 10)
BGBl. 2023 I Nr. 10
-
14.06.2011 Ausfertigung
§ 82 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2011 (BGBl. I 1050)
BGBl. 2011 I S. 1050
-
21.12.2006 Ausfertigung
§ 82 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I 3332)
BGBl. 2006 I S. 3332
-
14.08.2006 Ausfertigung
§ 82 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I 1911)
BGBl. 2006 I S. 1911
-
22.12.2004 Ausfertigung
§ 82 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I 3675)
BGBl. 2004 I S. 3675
-
28.10.1996 Ausfertigung
§ 82 geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Oktober 1996 (BGBl. I 1548, 2022)
BGBl. 1996 I S. 1548
-
20.12.1988 Ausfertigung
§ 82 eingefügt und geändert durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I 2312)
BGBl. 1988 I S. 2312
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.