Gesetze / Europäische Betriebsräte-Gesetz
EBRG§ 18 Europäischer Betriebsrat kraft Vereinbarung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
- ArbG Bonn, 01.08.2018 – 1 BVGa 7/18Zitiert von 1
- BAG, 18.04.2007 – 7 ABR 30/06Zitiert von 12
- LAG Baden-Württemberg, 23.12.2014 – 11 TaBV 6/14
- LAG Berlin-Brandenburg, 08.02.2011 – 7 TaBV 2744/10Zitiert von 1
- LAG Berlin-Brandenburg, 08.07.2010 – 26 TaBV 843/10
5 Entscheidungen zu § 18 EBRG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBRG/18#abs-1 (1) Soll ein Europäischer Betriebsrat errichtet werden, ist schriftlich zu vereinbaren, wie dieser ausgestaltet werden soll. Dabei soll insbesondere Folgendes geregelt werden:
1.
Bezeichnung der erfassten Betriebe und Unternehmen, einschließlich der außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten liegenden Niederlassungen, sofern diese in den Geltungsbereich einbezogen werden,
2.
Zusammensetzung des Europäischen Betriebsrats, Anzahl der Mitglieder, Ersatzmitglieder, Sitzverteilung und Mandatsdauer,
3.
Aufgaben und Befugnisse des Europäischen Betriebsrats sowie das Verfahren zu seiner Unterrichtung und Anhörung; dieses Verfahren kann auf die Beteiligungsrechte der nationalen Arbeitnehmervertretungen abgestimmt werden, soweit deren Rechte hierdurch nicht beeinträchtigt werden,
4.
Ort, Häufigkeit und Dauer der Sitzungen,
5.
die Einrichtung eines Ausschusses des Europäischen Betriebsrats einschließlich seiner Zusammensetzung, der Bestellung seiner Mitglieder, seiner Befugnisse und Arbeitsweise,
6.
die für den Europäischen Betriebsrat zur Verfügung zu stellenden finanziellen und sachlichen Mittel,
7.
Klausel zur Anpassung der Vereinbarung an Strukturänderungen, die Geltungsdauer der Vereinbarung und das bei ihrer Neuverhandlung, Änderung oder Kündigung anzuwendende Verfahren, einschließlich einer Übergangsregelung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBRG/18#abs-2 (2) § 23 gilt entsprechend.