Gesetze / Europäische Betriebsräte-Gesetz
EBRG§ 2 Geltungsbereich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Düsseldorf, 25.10.2001 – 5 TaBV 87/98 (2)
- LAG Düsseldorf, 21.01.1999 – 5 TaBV 87/98Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 15.12.2005 – 11 TaBV 47/05Zitiert von 1
- BAG, 18.04.2007 – 7 ABR 30/06Zitiert von 12
- BAG, 29.06.2004 – 1 ABR 32/99Zitiert von 10
- EuGH, 13.01.2004 – C-440/00Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BAG, 23.05.2018 – 7 ABR 60/16Konzernbetriebsrat - Konzernspitze im AuslandZitiert von 6
- ArbG Köln, 25.05.2012 – 5 BV 208/11Zitiert von 1
- LAG Köln, 08.09.2011 – 13 Ta 267/11Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 EBRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBRG/2#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für gemeinschaftsweit tätige Unternehmen mit Sitz im Inland und für gemeinschaftsweit tätige Unternehmensgruppen mit Sitz des herrschenden Unternehmens im Inland.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBRG/2#abs-2 (2) Liegt die zentrale Leitung nicht in einem Mitgliedstaat, besteht jedoch eine nachgeordnete Leitung für in Mitgliedstaaten liegende Betriebe oder Unternehmen, findet dieses Gesetz Anwendung, wenn die nachgeordnete Leitung im Inland liegt. Gibt es keine nachgeordnete Leitung, findet das Gesetz Anwendung, wenn die zentrale Leitung einen Betrieb oder ein Unternehmen im Inland als ihren Vertreter benennt. Wird kein Vertreter benannt, findet das Gesetz Anwendung, wenn der Betrieb oder das Unternehmen im Inland liegt, in dem verglichen mit anderen in den Mitgliedstaaten liegenden Betrieben des Unternehmens oder Unternehmen der Unternehmensgruppe die meisten Arbeitnehmer beschäftigt sind. Die vorgenannten Stellen gelten als zentrale Leitung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EBRG/2#abs-3 (3) Mitgliedstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EBRG/2#abs-4 (4) Für die Berechnung der Anzahl der im Inland beschäftigten Arbeitnehmer (§ 4), den Auskunftsanspruch (§ 5 Absatz 2 und 3), die Bestimmung des herrschenden Unternehmens (§ 6), die Weiterleitung des Antrags (§ 9 Absatz 2 Satz 3), die gesamtschuldnerische Haftung des Arbeitgebers (§ 16 Absatz 2), die Bestellung der auf das Inland entfallenden Arbeitnehmervertreter (§§ 11, 23 Absatz 1 bis 5 und § 18 Absatz 2 in Verbindung mit § 23) und die für sie geltenden Schutzbestimmungen (§ 40) sowie für den Bericht gegenüber den örtlichen Arbeitnehmervertretungen im Inland (§ 36 Absatz 2) gilt dieses Gesetz auch dann, wenn die zentrale Leitung nicht im Inland liegt.