Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 55 Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 113
Nach Gewicht
- LAG Hamm, 15.12.2005 – 4 Sa 1613/04Zitiert von 2
- LAG Baden-Württemberg, 23.05.2024 – 2 Sa 5/24
- ArbG Stuttgart, 27.08.2015 – 30 Ca 1611/15
- LAG Baden-Württemberg, 11.12.2025 – 8 Sa 27/25
- LAG Baden-Württemberg, 11.12.2025 – 8 Sa 28/25
- LAG Baden-Württemberg, 24.02.2006 – 9 Ta 13/05
Zuletzt entschieden
- ArbG Berlin, 27.01.2026 – 22 Ca 10849/25
- LAG Köln, 06.11.2025 – 8 SLa 547/24
- LAG Niedersachsen, 08.08.2025 – 9 Ta 170/25
113 Entscheidungen zu § 55 ArbGG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 55 ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/55#abs-1 (1) Der Vorsitzende entscheidet außerhalb der streitigen Verhandlung allein
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/55#abs-2 (2) Der Vorsitzende kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 4a bis 10 eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Dies gilt mit Zustimmung der Parteien auch in dem Fall des Absatzes 1 Nr. 2.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/55#abs-3 (3) Der Vorsitzende entscheidet ferner allein, wenn in der Verhandlung, die sich unmittelbar an die Güteverhandlung anschließt, eine das Verfahren beendende Entscheidung ergehen kann und die Parteien übereinstimmend eine Entscheidung durch den Vorsitzenden beantragen; der Antrag ist in das Protokoll aufzunehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/55#abs-4 (4) Der Vorsitzende kann vor der streitigen Verhandlung einen Beweisbeschluß erlassen, soweit er anordnet
Anordnungen nach Nummer 1 bis 3 und 5 können vor der streitigen Verhandlung ausgeführt werden.