Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 17 · BT-Drs. 18/9416 · S. 80
Zu Artikel 16 bis 19 (Änderung des Gerichtskostengesetzes, des Gesetzes über Gerichtskosten in Fa-
Zu Artikel 16 bis 19 (Änderung des Gerichtskostengesetzes, des Gesetzes über Gerichtskosten in Fa- miliensachen, des Gerichts- und Notarkostengesetzes und des Justizverwaltungskostengesetzes) Für die Einsicht in gerichtliche Akten werden nach geltendem Recht keine besonderen Kosten erhoben, vielmehr ist die Akteneinsicht durch die Gebühren des zugrunde liegenden Verfahrens abgegolten. Lediglich für die Ver- sendung der Akten wird eine nach allen Kostengesetzen einheitliche Pauschale von 12 Euro erhoben. Hieran soll festgehalten werden. Da bei der in Papierform geführten Akte nunmehr die Akteneinsicht auch durch die Über- mittlung von Abschriften und bei der elektronischen Akte auch durch die Übermittlung eines Aktenausdrucks oder eines Datenträgers mit dem Inhalt der Akte erfolgen kann, ist eine Änderung der kostenrechtlichen Bestim- mungen zur Dokumentenpauschale erforderlich. Das Bereitstellen des Inhalts einer Akte zum Abruf, die Einsichtnahme einer Akte in Diensträumen und die Über- gabe einer Akte zur Mitnahme sollen in jedem Falle kostenfrei bleiben. Auch für die Übermittlung von Abschrif- ten nach § 32f Absatz 2 Satz 3 StPO sollen keine Kosten entstehen, da die Gründe für diese Art der Gewährung der Akteneinsicht nicht im Verantwortungsbereich des Einsichtnehmenden liegen. Eine Dokumentenpauschale soll nur für die Fälle der Übermittlung eines elektronischen Aktenausdrucks oder eines Datenträgers mit dem Inhalt der elektronischen Akte vorgesehen werden, da in diesen Fällen der besondere Aufwand durch einen Antrag des Einsichtnehmenden verursacht wird. Wählt im Einzelfall die Einsicht gewährende Stelle den Weg der Über- mittlung eines Datenträgers mit dem Inhalt der elektronischen Akte, weil z. B. das Bereitstellen des Inhalts einer Akte zum Abruf nicht möglich ist
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.135 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/9416, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 301.889–304.024 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 691165abafc11983….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP