§ 377 Zeugenladung
Stand: 20.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/377#abs-1 (1) Die Ladung der Zeugen ist von der Geschäftsstelle unter Bezugnahme auf den Beweisbeschluss auszufertigen und von Amts wegen mitzuteilen. Sie wird, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, formlos übermittelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/377#abs-2 (2) Die Ladung muss enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/377#abs-3 (3) Das Gericht kann eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage anordnen, wenn es dies im Hinblick auf den Inhalt der Beweisfrage und die Person des Zeugen für ausreichend erachtet. Der Zeuge ist darauf hinzuweisen, dass er zur Vernehmung geladen werden kann. Das Gericht ordnet die Ladung des Zeugen an, wenn es dies zur weiteren Klärung der Beweisfrage für notwendig erachtet.
Wird zitiert von 202 Entscheidungen zu § 377 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Paderborn, 26.07.2019 – 1 T 56/19
- Berufsgericht für Heilberufe Berlin, 04.06.2021 – 90 K 2.19 TZitiert von 2
- BAG, 26.01.2017 – 8 AZN 872/16Zeugenbeweis - schriftliche Befragung des Zeugen - Fragerecht der Parteien - unterbliebene Ladung des schriftlich befragten Zeugen - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches GehörZitiert von 3
- LAG Berlin-Brandenburg, 07.05.2021 – 5 TaBV 1160/19Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 14.11.2025 – L 8 U 3211/23 ZVW
- OLG Düsseldorf, 13.09.2018 – 15 U 52/17Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 02.07.2026 – 3 W 85/26
- OLG München, 16.06.2026 – 31 W 840/26 eOrdnungsgeld bei Ausbleiben einer Partei: Unzulässigkeit der Verhängung ohne vorherigen Hinweis auf die Sanktionsfolgen nach § 141 Abs. 3 S. 3 ZPO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Oldenburg, 20.11.2025 – 8 U 256/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 377 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.