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Artikel 5 · BT-Drs. 15/4067 · S. 42

Zu Artikel 5 (Änderung des Arbeitsgerichtsgeset-

Zu Artikel 5 (Änderung des Arbeitsgerichtsgeset-
zes)
Zu Nummer 1 (§§ 11a ff.)
Der Begriff des Vordrucks wird, da er nach herkömmlichem
Begriffsverständnis die Papierform voraussetzt, im Arbeits-
gerichtsgesetz durch den weiteren Begriff des Formulars er-
setzt, der auch die elektronische Form erfasst.
Zu Nummer 2 (§ 46b)
Zu Buchstabe a
Die Ergänzung dient der frühzeitigen Unterrichtung des Ab-
senders bei fehlgeschlagener Übermittlung. Auf die Begrün-
dung zu Artikel 1 Nr. 6 (§ 130a Abs. 1 ZPO) wird verwiesen.
Zu Buchstabe b
Die Neufassung dient der Anpassung der Vorschrift an den
durch dieses Gesetz eingeführten Sprachgebrauch sowie der
Klarstellung, dass ein elektronisches Dokument formwirk-
sam bei Gericht eingegangen ist, wenn es lesbar ist. Auf die
Weiterverarbeitbarkeit kommt es in diesem Zusammenhang
nicht an.
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 43 – Drucksache 15/4067
Zu Nummer 3 (§§ 46c, 46d)
Der Regelungsgehalt der Vorschriften entspricht den neuen
§§ 130b, 298a ZPO. Da im arbeitsgerichtlichen Verfahren
auch die ehrenamtlichen Richter die in vollständiger Form
abgefassten Urteile jedenfalls in der Berufungs- und Revi-
sionsinstanz zu unterzeichnen haben, findet § 46c auch auf
die ehrenamtlichen Richter Anwendung. Im Übrigen wird
auf die Begründung zu Artikel 1 Nr. 7, 21 (§§ 130b, 298a
ZPO) verwiesen.
Zu Nummer 4 (§ 50)
Durch das Wort „Übermittlung“ wird auch die Möglichkeit
des elektronischen Datentransfers zwischen Richter und Ge-
schäftsstelle berücksichtigt.
Zu Nummer 5 (§ 60)
Die Änderungen berücksichtigen, dass das Urteil der Ge-
schäftsstelle auch in elektronischer Form übermittelt werden
kann.
Zu Nummer 6 (§ 63)
Die Ergänzung berücksichtigt die Möglichkeit des elektroni-
schen Rechtsverkehrs.

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Herkunft

BT-Drs. 15/4067, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 195.188–196.933 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.46) +D1D2D3D4 · Prüfwert 60110c96d62cdb09….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP