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Artikel 5 · BT-Drs. 15/4067 · S. 42
Zu Artikel 5 (Änderung des Arbeitsgerichtsgeset-
Zu Artikel 5 (Änderung des Arbeitsgerichtsgeset- zes) Zu Nummer 1 (§§ 11a ff.) Der Begriff des Vordrucks wird, da er nach herkömmlichem Begriffsverständnis die Papierform voraussetzt, im Arbeits- gerichtsgesetz durch den weiteren Begriff des Formulars er- setzt, der auch die elektronische Form erfasst. Zu Nummer 2 (§ 46b) Zu Buchstabe a Die Ergänzung dient der frühzeitigen Unterrichtung des Ab- senders bei fehlgeschlagener Übermittlung. Auf die Begrün- dung zu Artikel 1 Nr. 6 (§ 130a Abs. 1 ZPO) wird verwiesen. Zu Buchstabe b Die Neufassung dient der Anpassung der Vorschrift an den durch dieses Gesetz eingeführten Sprachgebrauch sowie der Klarstellung, dass ein elektronisches Dokument formwirk- sam bei Gericht eingegangen ist, wenn es lesbar ist. Auf die Weiterverarbeitbarkeit kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 43 – Drucksache 15/4067 Zu Nummer 3 (§§ 46c, 46d) Der Regelungsgehalt der Vorschriften entspricht den neuen §§ 130b, 298a ZPO. Da im arbeitsgerichtlichen Verfahren auch die ehrenamtlichen Richter die in vollständiger Form abgefassten Urteile jedenfalls in der Berufungs- und Revi- sionsinstanz zu unterzeichnen haben, findet § 46c auch auf die ehrenamtlichen Richter Anwendung. Im Übrigen wird auf die Begründung zu Artikel 1 Nr. 7, 21 (§§ 130b, 298a ZPO) verwiesen. Zu Nummer 4 (§ 50) Durch das Wort „Übermittlung“ wird auch die Möglichkeit des elektronischen Datentransfers zwischen Richter und Ge- schäftsstelle berücksichtigt. Zu Nummer 5 (§ 60) Die Änderungen berücksichtigen, dass das Urteil der Ge- schäftsstelle auch in elektronischer Form übermittelt werden kann. Zu Nummer 6 (§ 63) Die Ergänzung berücksichtigt die Möglichkeit des elektroni- schen Rechtsverkehrs.
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Herkunft
BT-Drs. 15/4067, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 195.188–196.933 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.46) +D1D2D3D4 · Prüfwert 60110c96d62cdb09….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP