Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz

ArbGG

§ 50 Zustellung

ArbeitsrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/50?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Urteile werden von Amts wegen binnen drei Wochen seit Übermittlung an die Geschäftsstelle zugestellt. § 317 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/50?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die §§ 174, 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 11 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/50?asof=2019-06-10#abs-3 (3) (weggefallen)

§ 48 § 49