Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 50 Zustellung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/50?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Urteile werden von Amts wegen binnen drei Wochen seit Übermittlung an die Geschäftsstelle zugestellt. § 317 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/50?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die §§ 174, 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 11 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/50?asof=2019-06-10#abs-3 (3) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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15.07.2024 Ausfertigung
§ 50 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 237)
BGBl. 2024 I Nr. 237
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05.10.2021 Ausfertigung
§ 50 geändert durch Artikel 10 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I 4607)
BGBl. 2021 I S. 4607
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22.03.2005 Ausfertigung
§ 50 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I 837)
BGBl. 2005 I S. 837
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.