Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 13a Internationale Verfahren
Stand: 20.07.2024
Die Vorschriften des Buches 11 der Zivilprozessordnung über die justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union finden in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. § 1100 Absatz 1 der Zivilprozessordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle von § 128a Absatz 6 der Zivilprozessordnung § 50a Absatz 3 dieses Gesetzes anwendbar ist. § 1101 Absatz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle von § 284 Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 128a Absatz 6 und § 284 Absatz 3 der Zivilprozessordnung § 58 Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 50a Absatz 3 dieses Gesetzes anwendbar ist.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 13a ArbGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BAG, 17.10.2017 – 10 AZB 24/15
- BAG, 17.10.2017 – 10 AZB 22/15
- BAG, 17.10.2017 – 10 AZB 25/15Prozesskostenhilfe - Streitsache mit grenzüberschreitendem BezugZitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.07.2024 Ausfertigung
§ 13a geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 237)
BGBl. 2024 I Nr. 237
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30.10.2008 Ausfertigung
§ 13a geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I 2122)
BGBl. 2008 I S. 2122
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18.08.2005 Ausfertigung
§ 13a eingefügt durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. August 2005 (BGBl. I 2477)
BGBl. 2005 I S. 2477
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