§ 1078 Eingehende Ersuchen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 03.07.2018 – VIII ZR 229/17Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union: Stellung des Antrags auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe beim deutschen Prozessgericht; Vorlage von Übersetzungen der fremdsprachigen ProzesskostenhilfeunterlagenZitiert von 11
- BAG, 05.11.2015 – 10 AZB 25/15 (A)Grenzüberschreitende Streitsache - Prozesskostenhilfe - Übersetzungskosten
- BGH, 12.11.2014 – IV ZR 161/14Grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union: Abfassung der Anträge in deutscher Sprache; Übersetzung der Anlagen in die deutsche SpracheZitiert von 2
- BFH, 12.03.2020 – X S 1/20 (PKH)Grenzüberschreitende PKH; Beiordnung einer Steuerberatungs-GmbH
- BAG, 17.10.2017 – 10 AZB 22/15
- BAG, 17.10.2017 – 10 AZB 24/15
Zuletzt entschieden
- LAG Hamm, 18.12.2023 – 5 Ta 159/23
- LAG Sachsen-Anhalt, 15.03.2023 – 5 Ta 121/22
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.06.2021 – 5 Ta 15/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1078 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1078#abs-1 (1) Für eingehende Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe ist das Prozessgericht oder das Vollstreckungsgericht zuständig. Die Anträge müssen in deutscher Sprache ausgefüllt und die Anlagen von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein. Eine Legalisation oder gleichwertige Förmlichkeiten dürfen nicht verlangt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1078#abs-2 (2) Das Gericht entscheidet über das Ersuchen nach Maßgabe der §§ 114 bis 116. Es übersendet der übermittelnden Stelle eine Abschrift seiner Entscheidung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1078#abs-3 (3) Der Antragsteller erhält auch dann grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe, wenn er nachweist, dass er wegen unterschiedlich hoher Lebenshaltungskosten im Mitgliedstaat seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts einerseits und im Geltungsbereich dieses Gesetzes andererseits die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1078#abs-4 (4) Wurde grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe bewilligt, so gilt für jeden weiteren Rechtszug, der von dem Antragsteller oder dem Gegner eingeleitet wird, ein neuerliches Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe als gestellt. Das Gericht hat dahin zu wirken, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Bewilligung der grenzüberschreitenden Prozesskostenhilfe für den jeweiligen Rechtszug darlegt.