Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 14 Errichtung und Organisation
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/14#abs-1 (1) In den Ländern werden Arbeitsgerichte errichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/14#abs-2 (2) Durch Gesetz werden angeordnet
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/14#abs-3 (3) Mehrere Länder können die Errichtung eines gemeinsamen Arbeitsgerichts oder gemeinsamer Kammern eines Arbeitsgerichts oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus, auch für einzelne Sachgebiete, vereinbaren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/14#abs-4 (4) Die zuständige oberste Landesbehörde kann anordnen, daß außerhalb des Sitzes des Arbeitsgerichts Gerichtstage abgehalten werden. Die Landesregierung kann ferner durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Gerichtstage außerhalb des Sitzes des Arbeitsgerichts abgehalten werden. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/14#abs-5 (5) Bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 und Absatz 3 sind die Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern, die für das Arbeitsleben im Landesgebiet wesentliche Bedeutung haben, zu hören.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 14 ArbGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 22.10.1985 – 1 BvL 44/83Voraussetzungen für Wahlvorschläge zu den Vollversammlungen der Arbeitnehmerkammern im Lande BremenZitiert von 42
- BVerwG, 14.06.2006 – 6 P 13.05Zitiert von 55
- VG Berlin, 20.11.2014 – 28 K 232.13Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.03.2000 Ausfertigung
§ 14 teilweise aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. März 2000 (BGBl. I 333)
BGBl. 2000 I S. 333
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26.06.1990 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I 1206)
BGBl. 1990 I S. 1206
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.