Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 14 Errichtung und Organisation
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BVerfG, 22.10.1985 – 1 BvL 44/83Voraussetzungen für Wahlvorschläge zu den Vollversammlungen der Arbeitnehmerkammern im Lande BremenZitiert von 39
- VG Berlin, 20.11.2014 – 28 K 232.13Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/14#abs-1 (1) In den Ländern werden Arbeitsgerichte errichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/14#abs-2 (2) Durch Gesetz werden angeordnet
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/14#abs-3 (3) Mehrere Länder können die Errichtung eines gemeinsamen Arbeitsgerichts oder gemeinsamer Kammern eines Arbeitsgerichts oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus, auch für einzelne Sachgebiete, vereinbaren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/14#abs-4 (4) Die zuständige oberste Landesbehörde kann anordnen, daß außerhalb des Sitzes des Arbeitsgerichts Gerichtstage abgehalten werden. Die Landesregierung kann ferner durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Gerichtstage außerhalb des Sitzes des Arbeitsgerichts abgehalten werden. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/14#abs-5 (5) Bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 und Absatz 3 sind die Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern, die für das Arbeitsleben im Landesgebiet wesentliche Bedeutung haben, zu hören.