Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 58 Beweisaufnahme
Stand: 20.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/58#abs-1 (1) Soweit die Beweisaufnahme an der Gerichtsstelle möglich ist, erfolgt sie vor der Kammer. In den übrigen Fällen kann die Beweisaufnahme, unbeschadet des § 13, dem Vorsitzenden übertragen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/58#abs-2 (2) Zeugen und Sachverständige werden nur beeidigt, wenn die Kammer dies im Hinblick auf die Bedeutung des Zeugnisses für die Entscheidung des Rechtsstreits für notwendig erachtet. Im Falle des § 377 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung ist die eidesstattliche Versicherung nur erforderlich, wenn die Kammer sie aus dem gleichen Grund für notwendig hält.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/58#abs-3 (3) Insbesondere über die Zahl der in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder oder das Vertretensein einer Gewerkschaft in einem Betrieb kann Beweis auch durch die Vorlegung öffentlicher Urkunden angetreten werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/58#abs-4 (4) Der Vorsitzende kann auf Antrag oder von Amts wegen die Beweisaufnahmeper Bild- und Tonübertragung gestatten. Das Antragsrechtsteht den Verfahrensbeteiligten, Zeugen und Sachverständigen zu. § 50a Absatz 1, 3 und 4 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nichtfür den Beweis durch Urkunden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/58#abs-5 (5) § 375 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden für den Fall, dass eine Zeugenvernehmung nach § 58 Absatz 4 nicht stattfindet. § 479 Absatz 1 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden für den Fall, dass die Leistung des Eides nach § 58 Absatz 4 nicht stattfindet. § 411 Absatz 3 der Zivilprozessordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Erscheinen des Sachverständigen auch als Teilnahme per Bild- und Tonübertragung nach § 50a gestattet werden kann. § 492 Absatz 3 der Zivilprozessordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für den Erörterungstermin § 50a entsprechend gilt.
Wird zitiert von 51 Entscheidungen zu § 58 ArbGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Düsseldorf, 28.05.2025 – 12 TaBV 45/23
- ArbG München, 15.03.2023 – 14 BV 314/21Zitiert von 1
- ArbG Köln, 31.08.2023 – 14 BV 238/21Zitiert von 1
- ArbG Essen, 09.02.2023 – 1 BV 27/22Zitiert von 1
- LAG Köln, 26.04.2024 – 9 TaBV 44/23Zitiert von 3
- BVerfG, 11.07.2017 – 1 BvR 1571/15, 1 BvR 1588/15, 1 BvR 2883/15, 1 BvR 1043/16, 1 BvR 1477/16§ 4a TVG idF vom 03.07.2015 partiell mit Art 9 Abs 3 GG unvereinbar - Interessen derjenigen Berufsgruppen, deren Tarifvertrag gem § 4a Abs 2 S 2 TVG verdrängt wurde, müssen in verdrängendem Tarifvertrag berücksichtigt werden - Schutz langfristig angelegter, die Lebensplanung der Beschäftigen betreffender Ansprüche aus dem Minderheitstarifvertrag geboten - Fortgeltungsanordnung mit Übergangsregelung - Sondervotum zum Ergebnis und zur BegründungZitiert von 60
Zuletzt entschieden
- LAG Düsseldorf, 18.12.2025 – 11 SLa 222/25
- BAG, 19.03.2025 – 4 ABR 35/23Tarifkollision - Feststellung des Mehrheitstarifvertrags - Rechtsschutzinteresse - AntragsänderungZitiert von 7
- LAG Berlin-Brandenburg, 10.10.2024 – 5 TaBV 1095/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 58 ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 58 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 236)
BGBl. 2024 I Nr. 236
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15.07.2024 Ausfertigung
§ 58 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 237)
BGBl. 2024 I Nr. 237
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03.07.2015 Ausfertigung
§ 58 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I 1130)
BGBl. 2015 I S. 1130
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17.12.1990 Ausfertigung
§ 58 eingefügt und geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I 2847)
BGBl. 1990 I S. 2847
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
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