Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 13 Rechtshilfe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
- LAG Hamm, 28.06.2016 – 1 SHa 8/16
- BGH, 27.01.2000 – III ZB 67/99Zitiert von 3
- OVG Sachsen, 16.08.2021 – 6 B 63/21Zitiert von 5
- ArbG Paderborn, 03.11.2016 – 2 Ca 357/16Zitiert von 1
- LAG Berlin-Brandenburg, 21.03.2012 – 20 TaBV 188/11Zitiert von 1
5 Entscheidungen zu § 13 ArbGG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/13#abs-1 (1) Die Arbeitsgerichte leisten den Gerichten für Arbeitssachen Rechtshilfe. Ist die Amtshandlung außerhalb des Sitzes eines Arbeitsgerichts vorzunehmen, so leistet das Amtsgericht Rechtshilfe.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/13#abs-2 (2) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Rechtshilfe und des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz über verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen finden entsprechende Anwendung.