Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz

ArbGG

§ 13 Rechtshilfe

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/13#abs-1 (1) Die Arbeitsgerichte leisten den Gerichten für Arbeitssachen Rechtshilfe. Ist die Amtshandlung außerhalb des Sitzes eines Arbeitsgerichts vorzunehmen, so leistet das Amtsgericht Rechtshilfe.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/13#abs-2 (2) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Rechtshilfe und des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz über verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen finden entsprechende Anwendung.

§ 12a § 13a