Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 13 Rechtshilfe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/13#abs-1 (1) Die Arbeitsgerichte leisten den Gerichten für Arbeitssachen Rechtshilfe. Ist die Amtshandlung außerhalb des Sitzes eines Arbeitsgerichts vorzunehmen, so leistet das Amtsgericht Rechtshilfe.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/13#abs-2 (2) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Rechtshilfe und des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz über verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen finden entsprechende Anwendung.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 13 ArbGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LAG Hamm, 28.06.2016 – 1 SHa 8/16
- BGH, 27.01.2000 – III ZB 67/99Zitiert von 3
- OVG Sachsen, 16.08.2021 – 6 B 63/21Zitiert von 5
- ArbG Paderborn, 03.11.2016 – 2 Ca 357/16Zitiert von 1
- LAG Berlin-Brandenburg, 21.03.2012 – 20 TaBV 188/11Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
18.08.2005 Ausfertigung
§ 13 eingefügt durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. August 2005 (BGBl. I 2477)
BGBl. 2005 I S. 2477
-
18.06.1997 Ausfertigung
§ 13 eingefügt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I 1430)
BGBl. 1997 I S. 1430
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.