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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 2477

BGBl. 2005 I S. 2477 · 21.951 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2005, Seite 2477 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2477
                                       Gesetz
                  zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.

805/2004
      über einen Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen
                    (EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz)
                                                 Vom 18. August 2005

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1
           Änderung der Zivilprozessordnung
   Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437), wird wie
folgt geändert:

1.   Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
     aa) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:
          „§ 30 Gerichtsstand bei Bergungsansprüchen“.
     a)   Die Angabe zu § 215 wird wie folgt gefasst:
          „§ 215 Notwendiger Inhalt der Ladung zur
                 mündlichen Verhandlung“.
     b)   Die Angabe zu § 499 wird wie folgt gefasst:
          „§ 499 Belehrungen“.
     c)   Die Angabe zu § 790 wird wie folgt gefasst:
          „§ 790 Bezifferung dynamisierter Unterhalts-
                 titel zur Zwangsvollstreckung im Aus-
                 land“.

     d)   Die Angabe zu § 791 wird wie folgt gefasst:

          „§ 791 (aufgehoben)“.
     e)   Nach der Angabe zu § 1078 werden folgende
          Angaben angefügt:

                            „Abschnitt 4

                 Europäische Vollstreckungstitel
              nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004

                               Titel 1

                       Bestätigung inländischer
              Titel als Europäische Vollstreckungstitel

          § 1079 Zuständigkeit

          § 1080 Entscheidung
          § 1081 Berichtigung und Widerruf

                               Titel 2

                    Zwangsvollstreckung aus
            Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland
          § 1082 Vollstreckungstitel

         § 1083 Übersetzung

         § 1084 Anträge nach den Artikeln 21 und 23 der
                Verordnung (EG) Nr. 805/2004
         § 1085 Einstellung der Zwangsvollstreckung
         § 1086 Vollstreckungsabwehrklage“.

1a. In § 30 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
                             „§ 30

          Gerichtsstand bei Bergungsansprüchen“.

1b. In § 143 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
                             „§ 143
             Anordnung der Aktenübermittlung“.

2.   § 215 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 215
                  Notwendiger Inhalt der
             Ladung zur mündlichen Verhandlung
       (1) In der Ladung zur mündlichen Verhandlung ist
     über die Folgen einer Versäumung des Termins zu
     belehren (§§ 330 bis 331a). Die Belehrung hat die
     Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu umfas-
     sen.

       (2) In Anwaltsprozessen muss die Ladung zur
     mündlichen Verhandlung, sofern die Zustellung nicht
     an einen Rechtsanwalt erfolgt, die Aufforderung ent-
     halten, einen Anwalt zu bestellen.“

3.   Dem § 276 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

     „Die Belehrung über die Möglichkeit des Erlasses
     eines Versäumnisurteils nach § 331 Abs. 3 hat die
     Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu umfas-
     sen.“

3a. In § 329 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 317 Abs. 2

    Satz 1, Abs. 3“ durch die Angabe „§ 317 Abs. 2
    Satz 1, Abs. 3 bis 5“ ersetzt.

4.   Dem § 338 wird folgender Satz angefügt:

     „Hierauf ist die Partei zugleich mit der Zustellung des
     Urteils schriftlich hinzuweisen; dabei sind das
     Gericht, bei dem der Einspruch einzulegen ist, und
     die einzuhaltende Frist und Form mitzuteilen.“
BGBl. 2005, Seite 2478 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2478
5.   § 499 wird wie folgt gefasst:

                              „§ 499

                          Belehrungen
       (1) Mit der Zustellung der Klageschrift oder des
     Protokolls über die Klage ist der Beklagte darüber zu
     belehren, dass eine Vertretung durch einen Rechts-
     anwalt nicht vorgeschrieben ist.

       (2) Mit der Aufforderung nach § 276 ist der
     Beklagte auch über die Folgen eines schriftlich abge-
     gebenen Anerkenntnisses zu belehren.“

5a. In § 697 Abs. 5 wird die Angabe „§ 317 Abs. 4“ durch
    die Angabe „§ 317 Abs. 6“ ersetzt.

5b. In § 703c wird die Überschrift wie folgt gefasst:
                             „§ 703c

                         Formulare;
          Einführung der maschinellen Bearbeitung“.

6.   § 790 wird wie folgt gefasst:

                              „§ 790

                        Bezifferung
                 dynamisierter Unterhaltstitel
             zur Zwangsvollstreckung im Ausland
        (1) Soll ein Unterhaltstitel, der den Unterhalt nach
     § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuches als Vom-
     hundertsatz des jeweiligen Regelbetrags nach der
     Regelbetrag-Verordnung festsetzt, im Ausland voll-
     streckt werden, so ist auf Antrag der geschuldete
     Unterhalt auf dem Titel zu beziffern.

       (2) Für die Bezifferung sind die Gerichte, Behör-
     den oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer
     vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.

        (3) Auf die Anfechtung der Entscheidung über die
     Bezifferung sind die Vorschriften über die Anfech-
     tung der Entscheidung über die Erteilung einer Voll-
     streckungsklausel entsprechend anzuwenden.“

7.   § 791 wird aufgehoben.

8.   Folgende Vorschriften werden angefügt:
                          „Abschnitt 4
               Europäische Vollstreckungstitel
            nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004

                              Titel 1

                     Bestätigung inländischer
            Titel als Europäische Vollstreckungstitel

                             § 1079

                          Zuständigkeit
       Für die Ausstellung der Bestätigungen nach

     1. Artikel 9 Abs. 1, Artikel 24 Abs. 1, Artikel 25 Abs. 1
        und

     2. Artikel 6 Abs. 2 und 3

     der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen
     Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur

Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels
für unbestrittene Forderungen (ABl. EU Nr. L 143

S. 15) sind die Gerichte, Behörden oder Notare
zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren
Ausfertigung des Titels obliegt.

                        § 1080

                    Entscheidung

  (1) Bestätigungen nach Artikel 9 Abs. 1, Artikel 24
Abs. 1, Artikel 25 Abs. 1 und Artikel 6 Abs. 3 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 805/2004 sind ohne Anhörung des
Schuldners auszustellen. Eine Ausfertigung der
Bestätigung ist dem Schuldner von Amts wegen
zuzustellen.
   (2) Wird der Antrag auf Ausstellung einer Bestäti-
gung zurückgewiesen, so sind die Vorschriften über
die Anfechtung der Entscheidung über die Erteilung
einer Vollstreckungsklausel entsprechend anzuwen-
den.

                        § 1081

             Berichtigung und Widerruf

   (1) Ein Antrag nach Artikel 10 Abs. 1 der Verord-
nung (EG) Nr. 805/2004 auf Berichtigung oder Wider-
ruf einer gerichtlichen Bestätigung ist bei dem
Gericht zu stellen, das die Bestätigung ausgestellt
hat. Über den Antrag entscheidet dieses Gericht. Ein
Antrag auf Berichtigung oder Widerruf einer notariel-
len oder behördlichen Bestätigung ist an die Stelle zu
richten, die die Bestätigung ausgestellt hat. Die
Notare oder Behörden leiten den Antrag unverzüg-
lich dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz
haben, zur Entscheidung zu.

   (2) Der Antrag auf Widerruf durch den Schuldner
ist nur binnen einer Frist von einem Monat zulässig.
Ist die Bestätigung im Ausland zuzustellen, beträgt
die Frist zwei Monate. Sie ist eine Notfrist und
beginnt mit der Zustellung der Bestätigung, jedoch
frühestens mit der Zustellung des Titels, auf den sich
die Bestätigung bezieht. In dem Antrag auf Widerruf
sind die Gründe darzulegen, weshalb die Bestäti-
gung eindeutig zu Unrecht erteilt worden ist.
  (3) § 319 Abs. 2 und 3 ist auf die Berichtigung und
den Widerruf entsprechend anzuwenden.

                        Titel 2

            Zwangsvollstreckung aus
    Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland

                        § 1082

                 Vollstreckungstitel

   Aus einem Titel, der in einem anderen Mitglied-
staat der Europäischen Union nach der Verordnung
(EG) Nr. 805/2004 als Europäischer Vollstreckungsti-

tel bestätigt worden ist, findet die Zwangsvollstre-
ckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstre-
ckungsklausel bedarf.
BGBl. 2005, Seite 2479 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2479
                           § 1083
                        Übersetzung

       Hat der Gläubiger nach Artikel 20 Abs. 2 Buchsta-
    be c der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 eine Überset-
    zung vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache
    zu verfassen und von einer hierzu in einem der Mit-
    gliedstaaten der Europäischen Union befugten Per-
    son zu beglaubigen.

                           § 1084
               Anträge nach den Artikeln 21

          und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004

       (1) Für Anträge auf Verweigerung, Aussetzung
    oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach
    den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/
    2004 ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht
    zuständig. Die Vorschriften des Buches 8 über die
    örtliche Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts
    sind entsprechend anzuwenden. Die Zuständigkeit
    nach den Sätzen 1 und 2 ist ausschließlich.
       (2) Die Entscheidung über den Antrag nach Arti-
    kel 21 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 ergeht

    durch Beschluss. Auf die Einstellung der Zwangs-

    vollstreckung und die Aufhebung der bereits getrof-
    fenen Vollstreckungsmaßregeln sind § 769 Abs. 1
    und 3 sowie § 770 entsprechend anzuwenden. Die
    Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch
    ohne Sicherheitsleistung zulässig.

       (3) Über den Antrag auf Aussetzung oder
    Beschränkung der Vollstreckung nach Artikel 23 der
    Verordnung (EG) Nr. 805/2004 wird durch einstwei-
    lige Anordnung entschieden. Die Entscheidung ist
    unanfechtbar.

                           § 1085
            Einstellung der Zwangsvollstreckung
      Die Zwangsvollstreckung ist entsprechend den
    §§ 775 und 776 auch dann einzustellen oder zu
    beschränken, wenn die Ausfertigung einer Bestätigung
    über die Nichtvollstreckbarkeit oder über die Be-
    schränkung der Vollstreckbarkeit nach Artikel 6 Abs. 2
    der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 vorgelegt wird.

                           § 1086
                 Vollstreckungsabwehrklage
       (1) Für Klagen nach § 767 ist das Gericht aus-
    schließlich örtlich zuständig, in dessen Bezirk der
    Schuldner seinen Wohnsitz hat, oder, wenn er im
    Inland keinen Wohnsitz hat, das Gericht, in dessen
    Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfinden soll oder
    stattgefunden hat. Der Sitz von Gesellschaften oder
    juristischen Personen steht dem Wohnsitz gleich.
      (2) § 767 Abs. 2 ist entsprechend auf gerichtliche
    Vergleiche und öffentliche Urkunden anzuwenden.“

                        Artikel 2
          Änderung sonstigen Bundesrechts

  (1) § 20 Nr. 11 des Rechtspflegergesetzes vom 5. No-
vember 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073) geän-
dert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„11. die Bezifferung eines Unterhaltstitels nach § 790 der
     Zivilprozessordnung sowie die Ausstellung, die
     Berichtigung und der Widerruf einer Bestätigung
     nach den §§ 1079 bis 1081 der Zivilprozessord-
     nung;“.

  (2) Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036),
zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 6 des Gesetzes vom
23. März 2005 (BGBl. I S. 931), wird wie folgt geändert:
Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

                            „§ 13a

                   Internationale Verfahren

  Die Vorschriften des Buches 11 der Zivilprozessord-
nung über die justizielle Zusammenarbeit in der Europäi-
schen Union finden in Verfahren vor den Gerichten für
Arbeitssachen Anwendung.“
  (3) Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437), wird wie folgt
geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22 wie

   folgt gefasst:

   „§ 22 Streitverfahren, Bestätigungen und Bescheini-
         gungen zu inländischen Titeln“.
2. § 22 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 22
              Streitverfahren, Bestätigungen
         und Bescheinigungen zu inländischen Titeln“.

   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
         „(3) In Verfahren über Anträge auf Ausstellung
      einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozess-
      ordnung oder einer Bescheinigung nach § 56 des
      Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungs-
      gesetzes schuldet die Kosten der Antragsteller.“
3. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geän-
   dert:

   a) Die Gliederung wird wie folgt geändert:
      aa) Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 5 wird wie
          folgt gefasst:
                         „Hauptabschnitt 5
                     Vorbereitung der grenz-
             überschreitenden Zwangsvollstreckung“.

      bb) Die Angabe zu Teil 8 Hauptabschnitt 4 wird wie
          folgt gefasst:
                         „Hauptabschnitt 4
                       Besondere Verfahren“.

   b) In Teil 1 wird die Überschrift zu Hauptabschnitt 5
      wie folgt gefasst:
                       „Hauptabschnitt 5
                   Vorbereitung der grenz-
           überschreitenden Zwangsvollstreckung“.

   c) In Nummer 1511 werden im Gebührentatbestand
      vor dem Wort „Ausstellung“ die Wörter „Verfahren
      über Anträge auf“ eingefügt.
BGBl. 2005, Seite 2480 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2480
  d) Nach Nummer 1511 wird folgende neue Num-
     mer 1512 eingefügt:

                                          Gebühr oder

                                            Satz der
        Nr.     Gebührentatbestand
                                          Gebühr nach

                                           § 34 GKG

       „1512 Verfahren über Anträge
             auf Ausstellung einer
             Bestätigung nach
             § 1079 ZPO …………… 15,00 EUR“.

  e) Die bisherige Nummer 1512 wird Nummer 1513.
  f) In Nummer 1520 wird im Gebührentatbestand die
     Angabe „Abschnitt 1“ durch die Angabe „den

     Nummern 1510 und 1513“ ersetzt.

  g) Nach Nummer 1520 wird folgende Nummer 1521
     angefügt:

                                          Gebühr oder

                                            Satz der
        Nr.     Gebührentatbestand
                                          Gebühr nach
                                           § 34 GKG
       „1521 Verfahren über Rechts-
             mittel in

              1. den in den Num-
                 mern 1511 und 1512
                 genannten Verfahren,

              2. Verfahren nach § 790

                 ZPO und
              3. Verfahren über die
                 Berichtigung oder
                 den Widerruf einer
                 Bestätigung nach
                 § 1079 ZPO:
              Das Rechtsmittel wird
              verworfen oder zurück-
              gewiesen ……………… 50,00 EUR“.

  h) Nach Nummer 2117 wird folgende Nummer 2118
     angefügt:

                                          Gebühr oder
                                            Satz der
        Nr.     Gebührentatbestand
                                          Gebühr nach
                                           § 34 GKG

       „2118 Verfahren über Anträge
             auf Verweigerung, Aus-
             setzung oder Beschrän-

             kung der Zwangsvoll-
             streckung nach § 1084
             ZPO …………………… 25,00 EUR“.

  i) Nummer 3600 wird wie folgt gefasst:
                                        Gebühr oder Satz
                                         der jeweiligen
                                          Gebühr 3110
        Nr.     Gebührentatbestand
                                        bis 3117, soweit
                                         nichts anderes
                                          vermerkt ist

       „3600 Verfahren über die
             Beschwerde gegen
             einen Beschluss nach
             § 411 Abs. 1 Satz 3
             StPO:

                                          Gebühr oder Satz
                                           der jeweiligen
                                            Gebühr 3110
         Nr.      Gebührentatbestand
                                          bis 3117, soweit

                                           nichts anderes

                                            vermerkt ist

               Die Beschwerde wird
               verworfen oder zurück-
               gewiesen ……………… 0,25“.

   j) In Teil 8 wird die Überschrift zu Hauptabschnitt 4
      wie folgt gefasst:
                      „Hauptabschnitt 4

                   Besondere Verfahren“.

   k) Nummer 8400 wird wie folgt gefasst:

                                            Gebühr oder
                                              Satz der
         Nr.      Gebührentatbestand
                                            Gebühr nach

                                             § 34 GKG

       „8400 Selbstständiges Beweis-
             verfahren ……………… 0,6“.

   l) Nach Nummer 8400 wird folgende Nummer 8401
      angefügt:

                                            Gebühr oder
                                              Satz der
         Nr.      Gebührentatbestand
                                            Gebühr nach
                                             § 34 GKG
       „8401 Verfahren über Anträge
             auf Ausstellung einer
             Bestätigung nach
             § 1079 ZPO …………… 12,00 EUR“.

  (4) In § 148a Abs. 3 Satz 2 der Kostenordnung in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I
S. 1073) geändert worden ist, werden nach der Angabe
„10 Euro“ ein Komma und die Wörter „für die Ausstellung
einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessordnung

eine Gebühr in Höhe von 15 Euro“ eingefügt.

  (5) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai

2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Artikel 6
des Gesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437),
wird wie folgt geändert:

1. § 18 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:

   „8. jedes Verfahren über Anträge nach den §§ 765a,
      813b, 851a oder 851b der Zivilprozessordnung
      und jedes Verfahren über Anträge auf Änderung
      oder Aufhebung der getroffenen Anordnungen
      sowie jedes Verfahren über Anträge nach § 1084
      Abs. 1 der Zivilprozessordnung;“.

2. § 19 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 8 werden nach den Wörtern „Vervoll-

      ständigung der Entscheidung“ die Wörter „und die
      Bezifferung eines dynamisierten Unterhaltstitels“
      eingefügt.
   b) In Nummer 9 werden nach der Angabe „§ 56 des
      Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungs-
      gesetzes“ ein Komma und die Wörter „die Ausstel-
BGBl. 2005, Seite 2481 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2481
      lung, die Berichtigung oder der Widerruf einer
      Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessordnung“
      eingefügt.
3. Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt
   geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 3 der Anmerkung zu Nummer 1000
      wird die Angabe „4146“ durch die Angabe „4147“
      ersetzt.
   b) In Absatz 1 Nr. 1 der Anmerkung zu Nummer 3104
      wird die Angabe „§ 307 Abs. 2“ durch die Angabe
      „§ 307“ ersetzt.
  (6) § 60 Satz 3 Nr. 1 und 2 des Achten Buches Sozial-
gesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3546), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
21. März 2005 (BGBl. I S. 818) geändert worden ist, wird
wie folgt gefasst:
„1. Die vollstreckbare Ausfertigung sowie die Bestäti-
    gungen nach § 1079 der Zivilprozessordnung wer-
    den von den Beamten oder Angestellten des
    Jugendamts erteilt, denen die Beurkundung der Ver-
    pflichtungserklärung übertragen ist. Das Gleiche gilt
    für die Bezifferung einer Verpflichtungserklärung
    nach § 790 der Zivilprozessordnung.

2.   Über Einwendungen, die die Zulässigkeit der Voll-
     streckungsklausel oder die Zulässigkeit der Beziffe-
     rung nach § 790 der Zivilprozessordnung betreffen,
     über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren
     Ausfertigung sowie über Anträge nach § 1081 der
     Zivilprozessordnung entscheidet das für das
     Jugendamt zuständige Amtsgericht.“

                       Artikel 2a
                 Neubekanntmachung

  Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut
der Zivilprozessordnung in der vom Inkrafttreten nach
Artikel 3 Satz 1 dieses Gesetzes an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                        Artikel 3
                      Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
21. Oktober 2005 in Kraft. Die Regelungen in Artikel 1
Nr. 1 Buchstabe aa, Nr. 1a, 1b, 3a, 5a und 5b treten am
Tage nach der Verkündung in Kraft.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 18. August 2005
                                            Der Bundespräsident
                                                Horst Köhler
                                              Der Bundeskanzler
                                              Gerhard Schröder
                                     Die Bundesministerin der Justiz
                                            Brigitte Zypries

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 2477. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 58fa99f8c7faeb0a….