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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 2477
BGBl. 2005 I S. 2477 · 21.951 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.
805/2004
über einen Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen
(EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz)
Vom 18. August 2005
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437), wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:
„§ 30 Gerichtsstand bei Bergungsansprüchen“.
a) Die Angabe zu § 215 wird wie folgt gefasst:
„§ 215 Notwendiger Inhalt der Ladung zur
mündlichen Verhandlung“.
b) Die Angabe zu § 499 wird wie folgt gefasst:
„§ 499 Belehrungen“.
c) Die Angabe zu § 790 wird wie folgt gefasst:
„§ 790 Bezifferung dynamisierter Unterhalts-
titel zur Zwangsvollstreckung im Aus-
land“.
d) Die Angabe zu § 791 wird wie folgt gefasst:
„§ 791 (aufgehoben)“.
e) Nach der Angabe zu § 1078 werden folgende
Angaben angefügt:
„Abschnitt 4
Europäische Vollstreckungstitel
nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004
Titel 1
Bestätigung inländischer
Titel als Europäische Vollstreckungstitel
§ 1079 Zuständigkeit
§ 1080 Entscheidung
§ 1081 Berichtigung und Widerruf
Titel 2
Zwangsvollstreckung aus
Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland
§ 1082 Vollstreckungstitel
§ 1083 Übersetzung
§ 1084 Anträge nach den Artikeln 21 und 23 der
Verordnung (EG) Nr. 805/2004
§ 1085 Einstellung der Zwangsvollstreckung
§ 1086 Vollstreckungsabwehrklage“.
1a. In § 30 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„§ 30
Gerichtsstand bei Bergungsansprüchen“.
1b. In § 143 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„§ 143
Anordnung der Aktenübermittlung“.
2. § 215 wird wie folgt gefasst:
„§ 215
Notwendiger Inhalt der
Ladung zur mündlichen Verhandlung
(1) In der Ladung zur mündlichen Verhandlung ist
über die Folgen einer Versäumung des Termins zu
belehren (§§ 330 bis 331a). Die Belehrung hat die
Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu umfas-
sen.
(2) In Anwaltsprozessen muss die Ladung zur
mündlichen Verhandlung, sofern die Zustellung nicht
an einen Rechtsanwalt erfolgt, die Aufforderung ent-
halten, einen Anwalt zu bestellen.“
3. Dem § 276 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Belehrung über die Möglichkeit des Erlasses
eines Versäumnisurteils nach § 331 Abs. 3 hat die
Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu umfas-
sen.“
3a. In § 329 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 317 Abs. 2
Satz 1, Abs. 3“ durch die Angabe „§ 317 Abs. 2
Satz 1, Abs. 3 bis 5“ ersetzt.
4. Dem § 338 wird folgender Satz angefügt:
„Hierauf ist die Partei zugleich mit der Zustellung des
Urteils schriftlich hinzuweisen; dabei sind das
Gericht, bei dem der Einspruch einzulegen ist, und
die einzuhaltende Frist und Form mitzuteilen.“

5. § 499 wird wie folgt gefasst:
„§ 499
Belehrungen
(1) Mit der Zustellung der Klageschrift oder des
Protokolls über die Klage ist der Beklagte darüber zu
belehren, dass eine Vertretung durch einen Rechts-
anwalt nicht vorgeschrieben ist.
(2) Mit der Aufforderung nach § 276 ist der
Beklagte auch über die Folgen eines schriftlich abge-
gebenen Anerkenntnisses zu belehren.“
5a. In § 697 Abs. 5 wird die Angabe „§ 317 Abs. 4“ durch
die Angabe „§ 317 Abs. 6“ ersetzt.
5b. In § 703c wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„§ 703c
Formulare;
Einführung der maschinellen Bearbeitung“.
6. § 790 wird wie folgt gefasst:
„§ 790
Bezifferung
dynamisierter Unterhaltstitel
zur Zwangsvollstreckung im Ausland
(1) Soll ein Unterhaltstitel, der den Unterhalt nach
§ 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuches als Vom-
hundertsatz des jeweiligen Regelbetrags nach der
Regelbetrag-Verordnung festsetzt, im Ausland voll-
streckt werden, so ist auf Antrag der geschuldete
Unterhalt auf dem Titel zu beziffern.
(2) Für die Bezifferung sind die Gerichte, Behör-
den oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer
vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.
(3) Auf die Anfechtung der Entscheidung über die
Bezifferung sind die Vorschriften über die Anfech-
tung der Entscheidung über die Erteilung einer Voll-
streckungsklausel entsprechend anzuwenden.“
7. § 791 wird aufgehoben.
8. Folgende Vorschriften werden angefügt:
„Abschnitt 4
Europäische Vollstreckungstitel
nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004
Titel 1
Bestätigung inländischer
Titel als Europäische Vollstreckungstitel
§ 1079
Zuständigkeit
Für die Ausstellung der Bestätigungen nach
1. Artikel 9 Abs. 1, Artikel 24 Abs. 1, Artikel 25 Abs. 1
und
2. Artikel 6 Abs. 2 und 3
der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur
Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels
für unbestrittene Forderungen (ABl. EU Nr. L 143
S. 15) sind die Gerichte, Behörden oder Notare
zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren
Ausfertigung des Titels obliegt.
§ 1080
Entscheidung
(1) Bestätigungen nach Artikel 9 Abs. 1, Artikel 24
Abs. 1, Artikel 25 Abs. 1 und Artikel 6 Abs. 3 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 805/2004 sind ohne Anhörung des
Schuldners auszustellen. Eine Ausfertigung der
Bestätigung ist dem Schuldner von Amts wegen
zuzustellen.
(2) Wird der Antrag auf Ausstellung einer Bestäti-
gung zurückgewiesen, so sind die Vorschriften über
die Anfechtung der Entscheidung über die Erteilung
einer Vollstreckungsklausel entsprechend anzuwen-
den.
§ 1081
Berichtigung und Widerruf
(1) Ein Antrag nach Artikel 10 Abs. 1 der Verord-
nung (EG) Nr. 805/2004 auf Berichtigung oder Wider-
ruf einer gerichtlichen Bestätigung ist bei dem
Gericht zu stellen, das die Bestätigung ausgestellt
hat. Über den Antrag entscheidet dieses Gericht. Ein
Antrag auf Berichtigung oder Widerruf einer notariel-
len oder behördlichen Bestätigung ist an die Stelle zu
richten, die die Bestätigung ausgestellt hat. Die
Notare oder Behörden leiten den Antrag unverzüg-
lich dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz
haben, zur Entscheidung zu.
(2) Der Antrag auf Widerruf durch den Schuldner
ist nur binnen einer Frist von einem Monat zulässig.
Ist die Bestätigung im Ausland zuzustellen, beträgt
die Frist zwei Monate. Sie ist eine Notfrist und
beginnt mit der Zustellung der Bestätigung, jedoch
frühestens mit der Zustellung des Titels, auf den sich
die Bestätigung bezieht. In dem Antrag auf Widerruf
sind die Gründe darzulegen, weshalb die Bestäti-
gung eindeutig zu Unrecht erteilt worden ist.
(3) § 319 Abs. 2 und 3 ist auf die Berichtigung und
den Widerruf entsprechend anzuwenden.
Titel 2
Zwangsvollstreckung aus
Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland
§ 1082
Vollstreckungstitel
Aus einem Titel, der in einem anderen Mitglied-
staat der Europäischen Union nach der Verordnung
(EG) Nr. 805/2004 als Europäischer Vollstreckungsti-
tel bestätigt worden ist, findet die Zwangsvollstre-
ckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstre-
ckungsklausel bedarf.

§ 1083
Übersetzung
Hat der Gläubiger nach Artikel 20 Abs. 2 Buchsta-
be c der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 eine Überset-
zung vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache
zu verfassen und von einer hierzu in einem der Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union befugten Per-
son zu beglaubigen.
§ 1084
Anträge nach den Artikeln 21
und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004
(1) Für Anträge auf Verweigerung, Aussetzung
oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach
den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/
2004 ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht
zuständig. Die Vorschriften des Buches 8 über die
örtliche Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts
sind entsprechend anzuwenden. Die Zuständigkeit
nach den Sätzen 1 und 2 ist ausschließlich.
(2) Die Entscheidung über den Antrag nach Arti-
kel 21 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 ergeht
durch Beschluss. Auf die Einstellung der Zwangs-
vollstreckung und die Aufhebung der bereits getrof-
fenen Vollstreckungsmaßregeln sind § 769 Abs. 1
und 3 sowie § 770 entsprechend anzuwenden. Die
Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch
ohne Sicherheitsleistung zulässig.
(3) Über den Antrag auf Aussetzung oder
Beschränkung der Vollstreckung nach Artikel 23 der
Verordnung (EG) Nr. 805/2004 wird durch einstwei-
lige Anordnung entschieden. Die Entscheidung ist
unanfechtbar.
§ 1085
Einstellung der Zwangsvollstreckung
Die Zwangsvollstreckung ist entsprechend den
§§ 775 und 776 auch dann einzustellen oder zu
beschränken, wenn die Ausfertigung einer Bestätigung
über die Nichtvollstreckbarkeit oder über die Be-
schränkung der Vollstreckbarkeit nach Artikel 6 Abs. 2
der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 vorgelegt wird.
§ 1086
Vollstreckungsabwehrklage
(1) Für Klagen nach § 767 ist das Gericht aus-
schließlich örtlich zuständig, in dessen Bezirk der
Schuldner seinen Wohnsitz hat, oder, wenn er im
Inland keinen Wohnsitz hat, das Gericht, in dessen
Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfinden soll oder
stattgefunden hat. Der Sitz von Gesellschaften oder
juristischen Personen steht dem Wohnsitz gleich.
(2) § 767 Abs. 2 ist entsprechend auf gerichtliche
Vergleiche und öffentliche Urkunden anzuwenden.“
Artikel 2
Änderung sonstigen Bundesrechts
(1) § 20 Nr. 11 des Rechtspflegergesetzes vom 5. No-
vember 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073) geän-
dert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„11. die Bezifferung eines Unterhaltstitels nach § 790 der
Zivilprozessordnung sowie die Ausstellung, die
Berichtigung und der Widerruf einer Bestätigung
nach den §§ 1079 bis 1081 der Zivilprozessord-
nung;“.
(2) Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036),
zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 6 des Gesetzes vom
23. März 2005 (BGBl. I S. 931), wird wie folgt geändert:
Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
„§ 13a
Internationale Verfahren
Die Vorschriften des Buches 11 der Zivilprozessord-
nung über die justizielle Zusammenarbeit in der Europäi-
schen Union finden in Verfahren vor den Gerichten für
Arbeitssachen Anwendung.“
(3) Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437), wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22 wie
folgt gefasst:
„§ 22 Streitverfahren, Bestätigungen und Bescheini-
gungen zu inländischen Titeln“.
2. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 22
Streitverfahren, Bestätigungen
und Bescheinigungen zu inländischen Titeln“.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) In Verfahren über Anträge auf Ausstellung
einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozess-
ordnung oder einer Bescheinigung nach § 56 des
Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungs-
gesetzes schuldet die Kosten der Antragsteller.“
3. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geän-
dert:
a) Die Gliederung wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 5 wird wie
folgt gefasst:
„Hauptabschnitt 5
Vorbereitung der grenz-
überschreitenden Zwangsvollstreckung“.
bb) Die Angabe zu Teil 8 Hauptabschnitt 4 wird wie
folgt gefasst:
„Hauptabschnitt 4
Besondere Verfahren“.
b) In Teil 1 wird die Überschrift zu Hauptabschnitt 5
wie folgt gefasst:
„Hauptabschnitt 5
Vorbereitung der grenz-
überschreitenden Zwangsvollstreckung“.
c) In Nummer 1511 werden im Gebührentatbestand
vor dem Wort „Ausstellung“ die Wörter „Verfahren
über Anträge auf“ eingefügt.

d) Nach Nummer 1511 wird folgende neue Num-
mer 1512 eingefügt:
Gebühr oder
Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach
§ 34 GKG
„1512 Verfahren über Anträge
auf Ausstellung einer
Bestätigung nach
§ 1079 ZPO …………… 15,00 EUR“.
e) Die bisherige Nummer 1512 wird Nummer 1513.
f) In Nummer 1520 wird im Gebührentatbestand die
Angabe „Abschnitt 1“ durch die Angabe „den
Nummern 1510 und 1513“ ersetzt.
g) Nach Nummer 1520 wird folgende Nummer 1521
angefügt:
Gebühr oder
Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach
§ 34 GKG
„1521 Verfahren über Rechts-
mittel in
1. den in den Num-
mern 1511 und 1512
genannten Verfahren,
2. Verfahren nach § 790
ZPO und
3. Verfahren über die
Berichtigung oder
den Widerruf einer
Bestätigung nach
§ 1079 ZPO:
Das Rechtsmittel wird
verworfen oder zurück-
gewiesen ……………… 50,00 EUR“.
h) Nach Nummer 2117 wird folgende Nummer 2118
angefügt:
Gebühr oder
Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach
§ 34 GKG
„2118 Verfahren über Anträge
auf Verweigerung, Aus-
setzung oder Beschrän-
kung der Zwangsvoll-
streckung nach § 1084
ZPO …………………… 25,00 EUR“.
i) Nummer 3600 wird wie folgt gefasst:
Gebühr oder Satz
der jeweiligen
Gebühr 3110
Nr. Gebührentatbestand
bis 3117, soweit
nichts anderes
vermerkt ist
„3600 Verfahren über die
Beschwerde gegen
einen Beschluss nach
§ 411 Abs. 1 Satz 3
StPO:
Gebühr oder Satz
der jeweiligen
Gebühr 3110
Nr. Gebührentatbestand
bis 3117, soweit
nichts anderes
vermerkt ist
Die Beschwerde wird
verworfen oder zurück-
gewiesen ……………… 0,25“.
j) In Teil 8 wird die Überschrift zu Hauptabschnitt 4
wie folgt gefasst:
„Hauptabschnitt 4
Besondere Verfahren“.
k) Nummer 8400 wird wie folgt gefasst:
Gebühr oder
Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach
§ 34 GKG
„8400 Selbstständiges Beweis-
verfahren ……………… 0,6“.
l) Nach Nummer 8400 wird folgende Nummer 8401
angefügt:
Gebühr oder
Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach
§ 34 GKG
„8401 Verfahren über Anträge
auf Ausstellung einer
Bestätigung nach
§ 1079 ZPO …………… 12,00 EUR“.
(4) In § 148a Abs. 3 Satz 2 der Kostenordnung in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I
S. 1073) geändert worden ist, werden nach der Angabe
„10 Euro“ ein Komma und die Wörter „für die Ausstellung
einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessordnung
eine Gebühr in Höhe von 15 Euro“ eingefügt.
(5) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai
2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Artikel 6
des Gesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437),
wird wie folgt geändert:
1. § 18 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:
„8. jedes Verfahren über Anträge nach den §§ 765a,
813b, 851a oder 851b der Zivilprozessordnung
und jedes Verfahren über Anträge auf Änderung
oder Aufhebung der getroffenen Anordnungen
sowie jedes Verfahren über Anträge nach § 1084
Abs. 1 der Zivilprozessordnung;“.
2. § 19 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 werden nach den Wörtern „Vervoll-
ständigung der Entscheidung“ die Wörter „und die
Bezifferung eines dynamisierten Unterhaltstitels“
eingefügt.
b) In Nummer 9 werden nach der Angabe „§ 56 des
Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungs-
gesetzes“ ein Komma und die Wörter „die Ausstel-

lung, die Berichtigung oder der Widerruf einer
Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessordnung“
eingefügt.
3. Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 der Anmerkung zu Nummer 1000
wird die Angabe „4146“ durch die Angabe „4147“
ersetzt.
b) In Absatz 1 Nr. 1 der Anmerkung zu Nummer 3104
wird die Angabe „§ 307 Abs. 2“ durch die Angabe
„§ 307“ ersetzt.
(6) § 60 Satz 3 Nr. 1 und 2 des Achten Buches Sozial-
gesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3546), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
21. März 2005 (BGBl. I S. 818) geändert worden ist, wird
wie folgt gefasst:
„1. Die vollstreckbare Ausfertigung sowie die Bestäti-
gungen nach § 1079 der Zivilprozessordnung wer-
den von den Beamten oder Angestellten des
Jugendamts erteilt, denen die Beurkundung der Ver-
pflichtungserklärung übertragen ist. Das Gleiche gilt
für die Bezifferung einer Verpflichtungserklärung
nach § 790 der Zivilprozessordnung.
2. Über Einwendungen, die die Zulässigkeit der Voll-
streckungsklausel oder die Zulässigkeit der Beziffe-
rung nach § 790 der Zivilprozessordnung betreffen,
über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren
Ausfertigung sowie über Anträge nach § 1081 der
Zivilprozessordnung entscheidet das für das
Jugendamt zuständige Amtsgericht.“
Artikel 2a
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut
der Zivilprozessordnung in der vom Inkrafttreten nach
Artikel 3 Satz 1 dieses Gesetzes an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
21. Oktober 2005 in Kraft. Die Regelungen in Artikel 1
Nr. 1 Buchstabe aa, Nr. 1a, 1b, 3a, 5a und 5b treten am
Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. August 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 2477. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 58fa99f8c7faeb0a….