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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 2122

BGBl. 2008 I S. 2122 · 36.144 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2008, Seite 2122 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2122
                                      Gesetz
                               zur Verbesserung der
           grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung
                                               Vom 30. Oktober 2008

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                        Artikel 1
                      Änderung der                              § 1093
                  Zivilprozessordnung                           § 1094
   Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
                                                                § 1095
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202,
2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I
S. 2026), wird wie folgt geändert:
                                                                § 1096
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu Abschnitt 1 des Buches 11 wird
      wie folgt gefasst:

               Titel 4
   Zwangsvollstreckung aus
dem Europäischen Zahlungsbefehl

  Vollstreckungsklausel
  Übersetzung

  Vollstreckungsschutz und Vollstre-
  ckungsabwehrklage gegen den im In-
  land erlassenen Europäischen Zah-
  lungsbefehl

  Anträge nach den Artikeln 22 und 23
  der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
  Vollstreckungsabwehrklage“.
                         „Abschnitt 1                        d) Nach Abschnitt 5 werden folgende Angaben an-
                      Zustellung nach der                       gefügt:
                Verordnung (EG) Nr. 1393/2007“.
   b) Die Angaben zu den §§ 1069 bis 1071 werden
      wie folgt gefasst:

           „Abschnitt 6
   Europäisches Verfahren
für geringfügige Forderungen
                                                                      nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007
       „§ 1069 Zuständigkeiten
       § 1070    (weggefallen)
       § 1071    (weggefallen)“.

                                                                § 1097
   c) Nach Abschnitt 4 werden folgende Angaben an-
      gefügt:
                                                                § 1098
                         „Abschnitt 5
               Europäisches Mahnverfahren
                                                                § 1099
          nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
                                                                § 1100
                              Titel 1
                                                                § 1101
                    Allgemeine Vorschriften
                                                                § 1102
       § 1087    Zuständigkeit
                                                                § 1103
       § 1088    Maschinelle Bearbeitung
                                                                § 1104
       § 1089    Zustellung

                              Titel 2
                     Einspruch gegen den
                 Europäischen Zahlungsbefehl
                                                                § 1105
       § 1090    Verfahren nach Einspruch
                                                                § 1106
       § 1091    Einleitung des Streitverfahrens
                                                                § 1107
                              Titel 3
                                                                § 1108
                     Überprüfung des
       Europäischen Zahlungsbefehls in Ausnahmefällen           § 1109

       § 1092    Verfahren

             Titel 1
     Erkenntnisverfahren

Einleitung und Durchführung des Ver-
fahrens

Annahmeverweigerung auf Grund der
verwendeten Sprache

Widerklage

Mündliche Verhandlung

Beweisaufnahme

Urteil

Säumnis

Abhilfe bei unverschuldeter Säumnis
des Beklagten

             Titel 2
    Zwangsvollstreckung

Zwangsvollstreckung inländischer Titel

Bestätigung inländischer Titel

Ausländische Vollstreckungstitel

Übersetzung

Anträge nach den Artikeln 22 und 23
der Verordnung (EG) Nr. 861/2007; Voll-
streckungsabwehrklage“.
BGBl. 2008, Seite 2123 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2123
2. § 142 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder
  Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung
  beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt
  hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden
  Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vor-
  schriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde.“

3. § 183 wird wie folgt gefasst:

                         „§ 183

                 Zustellung im Ausland

     (1) Eine Zustellung im Ausland ist nach den be-
  stehenden völkerrechtlichen Vereinbarungen vorzu-
  nehmen. Wenn Schriftstücke auf Grund völker-
  rechtlicher Vereinbarungen unmittelbar durch die
  Post übersandt werden dürfen, so soll durch Ein-
  schreiben mit Rückschein zugestellt werden, ande-
  renfalls die Zustellung auf Ersuchen des Vorsitzen-
  den des Prozessgerichts unmittelbar durch die
  Behörden des fremden Staates erfolgen.

     (2) Ist eine Zustellung nach Absatz 1 nicht mög-
  lich, ist durch die zuständige diplomatische oder
  konsularische Vertretung des Bundes oder die
  sonstige zuständige Behörde zuzustellen. Nach
  Satz 1 ist insbesondere zu verfahren, wenn völker-
  rechtliche Vereinbarungen nicht bestehen, die zu-
  ständigen Stellen des betreffenden Staates zur
  Rechtshilfe nicht bereit sind oder besondere
  Gründe eine solche Zustellung rechtfertigen.
     (3) An einen Deutschen, der das Recht der Im-
  munität genießt und zu einer Vertretung der Bun-
  desrepublik Deutschland im Ausland gehört, erfolgt
  die Zustellung auf Ersuchen des Vorsitzenden des
  Prozessgerichts durch die zuständige Auslandsver-
  tretung.

     (4) Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 1
  Satz 2 Halbsatz 1 genügt der Rückschein. Die Zu-
  stellung nach Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und den
  Absätzen 2 und 3 wird durch das Zeugnis der er-
  suchten Behörde nachgewiesen.

     (5) Die Vorschriften der Verordnung (EG)
  Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und
  des Rates vom 13. November 2007 über die Zustel-
  lung gerichtlicher und außergerichtlicher Schrift-
  stücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mit-
  gliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung
  (EG) Nr. 1348/2000 (ABl. EU Nr. L 324 S. 79) bleiben
  unberührt. Für die Durchführung gelten § 1068
  Abs. 1 und § 1069 Abs. 1.“
4. § 184 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Das Gericht kann bei der Zustellung nach
  § 183 anordnen, dass die Partei innerhalb einer an-
  gemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtig-
  ten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen
  Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbe-
  vollmächtigten bestellt hat. Wird kein Zustellungs-
  bevollmächtigter benannt, so können spätere Zu-
  stellungen bis zur nachträglichen Benennung da-
  durch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter
  der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird.“

 5. Dem § 688 wird folgender Absatz 4 angefügt:
      „(4) Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1896/
   2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
   vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Euro-
   päischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1)
   bleiben unberührt. Für die Durchführung gelten die
   §§ 1087 bis 1096.“
 6. § 689 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Hat der Antragsteller im Inland keinen allgemeinen
   Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht Wedding in
   Berlin ausschließlich zuständig.“

 7. § 794 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Semiko-
      lon ersetzt.

   b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 ange-
      fügt:
      „6. aus für vollstreckbar erklärten Europäischen
          Zahlungsbefehlen.“
 8. Dem § 795 wird folgender Satz angefügt:

   „Für die Zwangsvollstreckung aus für vollstreckbar
   erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen gelten er-
   gänzend die §§ 1093 bis 1096.“
 9. Die Überschrift des Abschnitts 1 des Buches 11
    wird wie folgt gefasst:

                       „Abschnitt 1
                  Zustellung nach der
            Verordnung (EG) Nr. 1393/2007“.
10. Die §§ 1067 und 1068 werden wie folgt gefasst:
                         „§ 1067
             Zustellung durch diplomatische
             oder konsularische Vertretungen

     Eine Zustellung nach Artikel 13 der Verordnung
   (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments
   und des Rates vom 13. November 2007 über die
   Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher
   Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den
   Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung
   (EG) Nr. 1348/2000 (ABl. EU Nr. L 324 S. 79), die in
   der Bundesrepublik Deutschland bewirkt werden
   soll, ist nur zulässig, wenn der Adressat des zu-
   zustellenden Schriftstücks Staatsangehöriger des
   Übermittlungsstaats ist.

                          § 1068

                Zustellung durch die Post
     (1) Zum Nachweis der Zustellung nach Artikel 14
   der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 genügt der
   Rückschein oder der gleichwertige Beleg.
      (2) Ein Schriftstück, dessen Zustellung eine
   deutsche Empfangsstelle im Rahmen von Artikel 7
   Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 zu bewir-
   ken oder zu veranlassen hat, kann ebenfalls durch
   Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.“
11. § 1069 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift werden die Wörter „nach der
      Verordnung (EG) Nr. 1348/2000“ gestrichen.
   b) In den Absätzen 1 bis 3 wird jeweils die Angabe
      „1348/2000“ durch die Angabe „1393/2007“ er-
      setzt.
BGBl. 2008, Seite 2124 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2124
12. Die §§ 1070 und 1071 werden aufgehoben.
13. Dem Buch 11 wird folgender Abschnitt 5 angefügt:

                       „Abschnitt 5
             Europäisches Mahnverfahren
        nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006

                          Titel 1
                 Allgemeine Vorschriften

                         § 1087

                      Zuständigkeit

      Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erlass und

   Überprüfung sowie die Vollstreckbarerklärung eines

   Europäischen Zahlungsbefehls nach der Verord-

   nung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parla-

   ments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur

   Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens

   (ABl. EU Nr. L 399 S. 1) ist das Amtsgericht Wed-
   ding in Berlin ausschließlich zuständig.

                         § 1088
                Maschinelle Bearbeitung
      (1) Der Antrag auf Erlass des Europäischen Zah-
   lungsbefehls und der Einspruch können in einer nur
   maschinell lesbaren Form bei Gericht eingereicht
   werden, wenn diese dem Gericht für seine maschi-
   nelle Bearbeitung geeignet erscheint. § 130a Abs. 3
   gilt entsprechend.
      (2) Der Senat des Landes Berlin bestimmt durch
   Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
   Bundesrates bedarf, den Zeitpunkt, in dem beim
   Amtsgericht Wedding die maschinelle Bearbeitung
   der Mahnverfahren eingeführt wird; er kann die Er-
   mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Se-
   natsverwaltung für Justiz des Landes Berlin über-
   tragen.

                         § 1089

                        Zustellung

      (1) Ist der Europäische Zahlungsbefehl im Inland
   zuzustellen, gelten die Vorschriften über das Ver-
   fahren bei Zustellungen von Amts wegen entspre-
   chend. Die §§ 185 bis 188 sind nicht anzuwenden.

     (2) Ist der Europäische Zahlungsbefehl in einem
   anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu-
   zustellen, gelten die Vorschriften der Verordnung
   (EG) Nr. 1393/2007 sowie für die Durchführung
   § 1068 Abs. 1 und § 1069 Abs. 1 entsprechend.

                          Titel 2
                  Einspruch gegen den
              Europäischen Zahlungsbefehl

                         § 1090
                Verfahren nach Einspruch

      (1) Im Fall des Artikels 17 Abs. 1 der Verordnung
   (EG) Nr. 1896/2006 fordert das Gericht den Antrag-
   steller mit der Mitteilung nach Artikel 17 Abs. 3 der
   Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 auf, das Gericht zu
   bezeichnen, das für die Durchführung des streitigen
   Verfahrens zuständig ist. Das Gericht setzt dem An-

tragsteller hierfür eine nach den Umständen ange-
messene Frist und weist ihn darauf hin, dass dem
für die Durchführung des streitigen Verfahrens be-
zeichneten Gericht die Prüfung seiner Zuständigkeit
vorbehalten bleibt. Die Aufforderung ist dem An-
tragsgegner mitzuteilen.
   (2) Nach Eingang der Mitteilung des Antragstel-
lers nach Absatz 1 Satz 1 gibt das Gericht, das den
Europäischen Zahlungsbefehl erlassen hat, das
Verfahren von Amts wegen an das vom Antragstel-
ler bezeichnete Gericht ab. § 696 Abs. 1 Satz 3
bis 5, Abs. 2, 4 und 5 sowie § 698 gelten entspre-

chend.

   (3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Eu-

ropäischen Zahlungsbefehls rechtshängig gewor-

den, wenn sie nach Übersendung der Aufforderung

nach Absatz 1 Satz 1 und unter Berücksichtigung

der Frist nach Absatz 1 Satz 2 alsbald abgegeben

wird.

                       § 1091
          Einleitung des Streitverfahrens
   § 697 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend.

                       Titel 3
                Überprüfung des
 Europäischen Zahlungsbefehls in Ausnahmefällen

                       § 1092
                      Verfahren
  (1) Die Entscheidung über einen Antrag auf
Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls
nach Artikel 20 Abs. 1 oder Abs. 2 der Verordnung
(EG) Nr. 1896/2006 ergeht durch Beschluss. Der
Beschluss ist unanfechtbar.

   (2) Der Antragsgegner hat die Tatsachen, die
eine Aufhebung des Europäischen Zahlungsbefehls
begründen, glaubhaft zu machen.

   (3) Erklärt das Gericht den Europäischen Zah-
lungsbefehl für nichtig, endet das Verfahren nach
der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006.

   (4) Eine Wiedereinsetzung in die Frist nach Arti-
kel 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
findet nicht statt.

                       Titel 4

           Zwangsvollstreckung aus
        dem Europäischen Zahlungsbefehl

                       § 1093
               Vollstreckungsklausel
  Aus einem nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/
2006 erlassenen und für vollstreckbar erklärten
Europäischen Zahlungsbefehl findet die Zwangs-
vollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer
Vollstreckungsklausel bedarf.

                       § 1094

                    Übersetzung
   Hat der Gläubiger nach Artikel 21 Abs. 2 Buch-
stabe b der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 eine
BGBl. 2008, Seite 2125 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2125
   Übersetzung vorzulegen, so ist diese in deutscher
   Sprache zu verfassen und von einer in einem der
   Mitgliedstaaten der Europäischen Union hierzu be-
   fugten Person zu beglaubigen.

                         § 1095

                 Vollstreckungsschutz und
          Vollstreckungsabwehrklage gegen den
   im Inland erlassenen Europäischen Zahlungsbefehl
      (1) Wird die Überprüfung eines im Inland erlas-
   senen Europäischen Zahlungsbefehls nach Arti-
   kel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 bean-
   tragt, gilt § 707 entsprechend. Für die Entschei-
   dung über den Antrag nach § 707 ist das Gericht
   zuständig, das über den Antrag nach Artikel 20 der
   Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 entscheidet.

      (2) Einwendungen, die den Anspruch selbst be-
   treffen, sind nur insoweit zulässig, als die Gründe,
   auf denen sie beruhen, nach Zustellung des Euro-
   päischen Zahlungsbefehls entstanden sind und
   durch Einspruch nach Artikel 16 der Verordnung
   (EG) Nr. 1896/2006 nicht mehr geltend gemacht
   werden können.

                         § 1096

                   Anträge nach den
        Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG)
       Nr. 1896/2006; Vollstreckungsabwehrklage
      (1) Für Anträge auf Verweigerung der Zwangs-
   vollstreckung nach Artikel 22 Abs. 1 der Verordnung
   (EG) Nr. 1896/2006 gilt § 1084 Abs. 1 und 2 ent-
   sprechend. Für Anträge auf Aussetzung oder Be-
   schränkung der Zwangsvollstreckung nach Arti-
   kel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 ist § 1084

   Abs. 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

     (2) Für Anträge auf Verweigerung der Zwangs-
   vollstreckung nach Artikel 22 Abs. 2 der Verordnung
   (EG) Nr. 1896/2006 gilt § 1086 Abs. 1 entspre-
   chend. Für Klagen nach § 767 sind § 1086 Abs. 1
   und § 1095 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.“

14. Dem Buch 11 wird folgender Abschnitt 6 angefügt:
                      „Abschnitt 6
                Europäisches Verfahren
             für geringfügige Forderungen
         nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007

                         Titel 1
                  Erkenntnisverfahren

                         § 1097
                     Einleitung und
              Durchführung des Verfahrens
      (1) Die Formblätter gemäß der Verordnung (EG)
   Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und
   des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines
   europäischen Verfahrens für geringfügige Forderun-
   gen (ABl. EU Nr. L 199 S. 1) und andere Anträge
   oder Erklärungen können als Schriftsatz, als Tele-
   kopie oder nach Maßgabe des § 130a als elektro-
   nisches Dokument bei Gericht eingereicht werden.
     (2) Im Fall des Artikels 4 Abs. 3 der Verordnung
   (EG) Nr. 861/2007 wird das Verfahren über die Klage

ohne Anwendung der Vorschriften der Verordnung
(EG) Nr. 861/2007 fortgeführt.

                      § 1098

              Annahmeverweigerung
       auf Grund der verwendeten Sprache

    Die Frist zur Erklärung der Annahmeverweige-
rung nach Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EG)
Nr. 861/2007 beträgt eine Woche. Sie ist eine Not-
frist und beginnt mit der Zustellung des Schrift-
stücks. Der Empfänger ist über die Folgen einer
Versäumung der Frist zu belehren.

                      § 1099

                    Widerklage

  (1) Eine Widerklage, die nicht den Vorschriften
der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 entspricht, ist
außer im Fall des Artikels 5 Abs. 7 Satz 1 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 861/2007 als unzulässig abzu-
weisen.

   (2) Im Fall des Artikels 5 Abs. 7 Satz 1 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 861/2007 wird das Verfahren über
die Klage und die Widerklage ohne Anwendung der
Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 fort-
geführt. Das Verfahren wird in der Lage übernom-
men, in der es sich zur Zeit der Erhebung der
Widerklage befunden hat.

                      § 1100

              Mündliche Verhandlung

  (1) Das Gericht kann den Parteien sowie ihren

Bevollmächtigten und Beiständen gestatten, sich
während einer Verhandlung an einem anderen Ort
aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzu-
nehmen. § 128a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 bleibt
unberührt.

  (2) Die Bestimmung eines frühen ersten Termins
zur mündlichen Verhandlung (§ 275) ist ausge-
schlossen.

                      § 1101

                 Beweisaufnahme
   (1) Das Gericht kann die Beweise in der ihm ge-
eignet erscheinenden Art aufnehmen, soweit Arti-
kel 9 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 861/
2007 nichts anderes bestimmt.
   (2) Das Gericht kann einem Zeugen, Sachver-
ständigen oder einer Partei gestatten, sich während
einer Vernehmung an einem anderen Ort aufzuhal-
ten. § 128a Abs. 2 Satz 2, 3 und Abs. 3 bleibt unbe-
rührt.

                      § 1102

                       Urteil
  Urteile bedürfen keiner Verkündung. Die Verkün-
dung eines Urteils wird durch die Zustellung er-
setzt.
BGBl. 2008, Seite 2126 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2126
                        § 1103
                        Säumnis
     Äußert sich eine Partei binnen der für sie gelten-
  den Frist nicht oder erscheint sie nicht zur münd-
  lichen Verhandlung, kann das Gericht eine Ent-
  scheidung nach Lage der Akten erlassen. § 251a
  ist nicht anzuwenden.

                        § 1104
                     Abhilfe bei
       unverschuldeter Säumnis des Beklagten
     (1) Liegen die Voraussetzungen des Artikels 18
  Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 vor, wird
  das Verfahren fortgeführt; es wird in die Lage zu-
  rückversetzt, in der es sich vor Erlass des Urteils
  befand. Auf Antrag stellt das Gericht die Nichtigkeit
  des Urteils durch Beschluss fest.
    (2) Der Beklagte hat die tatsächlichen Voraus-
  setzungen des Artikels 18 Abs. 1 der Verordnung

  (EG) Nr. 861/2007 glaubhaft zu machen.

                         Titel 2
                 Zwangsvollstreckung

                        § 1105

        Zwangsvollstreckung inländischer Titel

     (1) Urteile sind für vorläufig vollstreckbar ohne
  Sicherheitsleistung zu erklären. Die §§ 712 und 719
  Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 707 sind nicht
  anzuwenden.

    (2) Für Anträge auf Beschränkung der Zwangs-
  vollstreckung nach Artikel 15 Abs. 2 in Verbindung
  mit Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist
  das Gericht der Hauptsache zuständig. Die Ent-
  scheidung ergeht im Wege einstweiliger Anord-
  nung. Sie ist unanfechtbar. Die tatsächlichen
  Voraussetzungen des Artikels 23 der Verordnung
  (EG) Nr. 861/2007 sind glaubhaft zu machen.

                        § 1106
             Bestätigung inländischer Titel

     (1) Für die Ausstellung der Bestätigung nach Ar-
  tikel 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist
  das Gericht zuständig, dem die Erteilung einer voll-

  streckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.

     (2) Vor Ausfertigung der Bestätigung ist der
  Schuldner anzuhören. Wird der Antrag auf Ausstel-
  lung einer Bestätigung zurückgewiesen, so sind die
  Vorschriften über die Anfechtung der Entscheidung
  über die Erteilung einer Vollstreckungsklausel ent-
  sprechend anzuwenden.

                        § 1107
           Ausländische Vollstreckungstitel

     Aus einem Titel, der in einem Mitgliedstaat der
  Europäischen Union nach der Verordnung (EG)
  Nr. 861/2007 ergangen ist, findet die Zwangsvoll-
  streckung im Inland statt, ohne dass es einer Voll-
  streckungsklausel bedarf.

                         § 1108
                       Übersetzung
      Hat der Gläubiger nach Artikel 21 Abs. 2 Buch-
   stabe b der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 eine
   Übersetzung vorzulegen, so ist diese in deutscher
   Sprache zu verfassen und von einer in einem der
   Mitgliedstaaten der Europäischen Union hierzu be-
   fugten Person zu erstellen.

                         § 1109
                    Anträge nach den
         Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG)
        Nr. 861/2007; Vollstreckungsabwehrklage
     (1) Auf Anträge nach Artikel 22 der Verordnung
   (EG) Nr. 861/2007 ist § 1084 Abs. 1 und 2 entspre-
   chend anzuwenden. Auf Anträge nach Artikel 23
   der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist § 1084 Abs. 1
   und 3 entsprechend anzuwenden.

      (2) § 1086 gilt entsprechend.“

                       Artikel 2

                   Änderung des
            Gerichtsverfassungsgesetzes
  § 189 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975

(BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 6a des Ge-
setzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) geän-
dert worden ist, wird wie folgt gefasst:

   „(2) Ist der Dolmetscher für Übertragungen der be-
treffenden Art in einem Land nach den landesrechtli-
chen Vorschriften allgemein beeidigt, so genügt vor al-
len Gerichten des Bundes und der Länder die Berufung
auf diesen Eid.“

                       Artikel 3

                  Änderung des
               Rechtspflegergesetzes
  § 20 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November
1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

  „7. das Europäische Mahnverfahren im Sinne des

      Abschnitts 5 des Elften Buchs der Zivilprozess-
      ordnung einschließlich der Abgabe an das für
      das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete
      Gericht, auch soweit das Europäische Mahnver-
      fahren maschinell bearbeitet wird; jedoch blei-
      ben die Überprüfung des Europäischen Zah-
      lungsbefehls und das Streitverfahren dem Rich-
      ter vorbehalten;“.
2. Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

  „11. die Bezifferung eines Unterhaltstitels nach
       § 790 der Zivilprozessordnung, die Ausstellung,
       die Berichtigung und der Widerruf einer Bestä-
       tigung nach den §§ 1079 bis 1081 der Zivilpro-
       zessordnung sowie die Ausstellung der Bestä-
       tigung nach § 1106 der Zivilprozessordnung;“.
BGBl. 2008, Seite 2127 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2127
                       Artikel 4
                    Änderung des
               Arbeitsgerichtsgesetzes

   Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036),
zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes
vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), wird wie folgt geän-

dert:

1. In § 13a werden nach dem Wort „Anwendung“ die

   Wörter „, soweit dieses Gesetz nichts anderes be-
   stimmt“ eingefügt.

2. Nach § 46a wird folgender § 46b eingefügt:

                          „§ 46b

           Europäisches Mahnverfahren nach
           der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
     (1) Für das Europäische Mahnverfahren nach der
   Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen
   Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006
   zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens

   (ABl. EU Nr. L 399 S. 1) gelten die Vorschriften des

   Abschnitts 5 des Buchs 11 der Zivilprozessordnung
   entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes
   bestimmt.
      (2) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erlass
   und Überprüfung sowie die Vollstreckbarerklärung
   eines Europäischen Zahlungsbefehls nach der Ver-
   ordnung (EG) Nr. 1896/2006 ist das Arbeitsgericht
   zuständig, das für die im Urteilsverfahren erhobene
   Klage zuständig sein würde.
      (3) Im Fall des Artikels 17 Abs. 1 der Verordnung
   (EG) Nr. 1896/2006 ist § 46a Abs. 4 und 5 entspre-
   chend anzuwenden. Der Antrag auf Durchführung

   der mündlichen Verhandlung gilt als vom Antragstel-

   ler gestellt.“

3. Die bisherigen §§ 46b bis 46d werden die §§ 46c

   bis 46e.

                       Artikel 5
                    Änderung des
               Gerichtskostengesetzes
   Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Ge-
setzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189), wird
wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 1

                     Geltungsbereich
     (1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten
    1. nach der Zivilprozessordnung;

    2. in Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3,
       6, 7 und 9 der Zivilprozessordnung, die Folge-
       sachen einer Scheidungssache sind, in Fami-
       liensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 9 der Zivilpro-
       zessordnung auch dann, wenn nach § 621a

       Abs. 2 der Zivilprozessordnung einheitlich durch

       Urteil zu entscheiden ist;

    3. in Lebenspartnerschaftssachen des § 661 Abs. 1
       Nr. 3a bis 3c, 4a, 5 und 7 der Zivilprozessord-

    nung, die Folgesachen eines Verfahrens über die
    Aufhebung der Lebenspartnerschaft sind; in
    Lebenspartnerschaftssachen des § 661 Abs. 1
    Nr. 7 der Zivilprozessordnung auch dann, wenn
    nach § 661 Abs. 2, § 621a Abs. 2 der Zivil-
    prozessordnung einheitlich durch Urteil zu ent-
    scheiden ist;

  4. nach der Insolvenzordnung;

  5. nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsord-

     nung;

  6. nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung
     und die Zwangsverwaltung;

  7. nach der Strafprozessordnung;

  8. nach dem Jugendgerichtsgesetz;

  9. nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten;
10. nach dem Strafvollzugsgesetz;
11. nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrän-
    kungen;

12. nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahme-

    gesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist;

13. nach dem Wertpapierhandelsgesetz;
14. nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungs-
    ausführungsgesetz;
15. für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesge-
    richtshof nach dem Patentgesetz, dem Ge-
    brauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem
    Geschmacksmustergesetz, dem Halbleiterschutz-
    gesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmit-
    telverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes);
16. nach dem Energiewirtschaftsgesetz;

17. nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensge-

    setz und

18. nach dem EG-Verbraucherschutzdurchsetzungs-

    gesetz

werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach
diesem Gesetz erhoben.
   (2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Ver-
fahren
1. vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit
   nach der Verwaltungsgerichtsordnung;
2. vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach
   der Finanzgerichtsordnung;
3. vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach
   dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem
   Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden
   ist;
4. vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem
   Arbeitsgerichtsgesetz und

5. vor den Staatsanwaltschaften nach der Straf-
   prozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und
   dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.
   (3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren

1. nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des

   Europäischen Parlaments und des Rates vom

   11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen
   Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. EU
   Nr. L 199 S. 1) und
BGBl. 2008, Seite 2128 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2128
  2. nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Eu-
     ropäischen Parlaments und des Rates vom
     12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäi-
     schen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1).
     (4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch er-
  hoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit
  einem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Ver-
  fahren im Zusammenhang steht.“

2. § 12 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 5 wird das Wort „sowie“ gestri-
           chen und ein Komma angefügt.

       bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 ein-
           gefügt:
          „6. für europäische Verfahren für geringfügige
              Forderungen sowie“.

       cc) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.
  b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

          „(4) Absatz 3 Satz 1 gilt im Europäischen
       Mahnverfahren entsprechend. Wird ein europäi-
       sches Verfahren für geringfügige Forderungen
       ohne Anwendung der Vorschriften der Verord-
       nung (EG) Nr. 861/2007 fortgeführt, soll vor Zah-
       lung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen
       keine gerichtliche Handlung vorgenommen wer-
       den.“
  c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5
     und 6.

3. § 22 Abs. 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze er-
   setzt:

  „In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sowie in Ver-

  fahren nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 15, Abs. 2 Nr. 1
  bis 3 sowie Abs. 4 schuldet die Kosten, wer das Ver-
  fahren des Rechtszugs beantragt hat. Im Verfahren,
  das gemäß § 700 Abs. 3 der Zivilprozessordnung
  dem Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer
  den Vollstreckungsbescheid beantragt hat. Im Ver-
  fahren, das nach Einspruch dem Europäischen
  Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den
  Zahlungsbefehl beantragt hat.“
4. In § 48 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 1 Satz 1
   Nr. 1 Buchstabe b und c“ durch die Angabe „§ 1
   Abs. 1 Nr. 2 und 3“ ersetzt.
5. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-
   ändert:
  a) In Nummer 1110 wird der Gebührentatbestand
     wie folgt gefasst:
       „Verfahren über den Antrag auf Erlass eines
       Mahnbescheids oder eines Europäischen Zah-
       lungsbefehls“.

  b) Die Anmerkung zu Nummer 1210 wird wie folgt
     gefasst:
          „(1) Soweit wegen desselben Streitgegen-
       stands ein Mahnverfahren vorausgegangen ist,
       entsteht die Gebühr mit dem Eingang der Akten
       bei dem Gericht, an das der Rechtsstreit nach Er-
       hebung des Widerspruchs oder Einlegung des
       Einspruchs abgegeben wird; in diesem Fall wird
       eine Gebühr 1110 nach dem Wert des Streitge-
       genstands angerechnet, der in das Prozessver-

     fahren übergegangen ist. Satz 1 gilt entspre-
     chend, wenn wegen desselben Streitgegen-
     stands ein Europäisches Mahnverfahren voraus-
     gegangen ist.
       (2) Bei einer Klage nach § 656 ZPO wird die
     Gebühr 1121 angerechnet.“

  c) In Nummer 1211 wird im Gebührentatbestand die
     Nummer 1 wie folgt geändert:

     aa) In Buchstabe d wird das Komma am Ende
         durch das Wort „oder“ ersetzt.

     bb) Nach Buchstabe d wird folgender Buch-
         stabe e eingefügt:

         „e) im europäischen Verfahren für geringfü-
             gige Forderungen, in dem eine mündliche
             Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf
             des Tages, an dem das schriftliche Urteil
             der Geschäftsstelle übermittelt wird,“.

  d) In Nummer 2119 werden im Tatbestand die Wör-
     ter „auch i. V. m. § 1096 oder § 1109 ZPO“ ange-
     fügt.

  e) In Vorbemerkung 8 Satz 1 werden nach dem Wort
     „Vollstreckungsbescheids“ die Wörter „oder eines
     Europäischen Zahlungsbefehls“ eingefügt.
  f) In Nummer 8100 wird der Gebührentatbestand
     wie folgt gefasst:

     „Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Voll-
     streckungsbescheids oder eines Europäischen
     Zahlungsbefehls“.

  g) In Absatz 1 der Anmerkung zu Nummer 8210 wird

     folgender Satz angefügt:

     „Satz 1 gilt entsprechend, wenn wegen dessel-
     ben Streitgegenstands ein Europäisches Mahn-
     verfahren vorausgegangen ist.“

                       Artikel 6

                  Änderung des
         Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
  Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004
(BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Artikel 6
des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629), wird
wie folgt geändert:
1. In § 18 Nr. 8 werden die Wörter „auch in Verbindung
   mit § 1096 oder § 1109 der Zivilprozessordnung;“
   angefügt.
2. § 19 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

  „5. das Verfahren über die Erinnerung (§ 573 der
      Zivilprozessordnung), das Verfahren über die
      Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf
      rechtliches Gehör sowie die Verfahren nach Arti-
      kel 18 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Eu-
      ropäischen Parlaments und des Rates vom
      13. Juni 2007 zur Einführung eines europäischen
      Verfahrens für geringfügige Forderungen und
      nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/
      2006 des Europäischen Parlaments und des Ra-
      tes vom 12. Dezember 2006 zur Einführung ei-
      nes Europäischen Mahnverfahrens;“.
BGBl. 2008, Seite 2129 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2129
                       Artikel 7

                  Änderung des
             Bürgerlichen Gesetzbuchs
   § 204 Abs. 1 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002
(BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I
S. 2022) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„3. die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfah-
    ren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Eu-
    ropäischen Mahnverfahren nach der Verordnung
    (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments

    und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einfüh-
    rung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU
    Nr. L 399 S. 1),“.

                       Artikel 8
                     Inkrafttreten
   (1) Dieses Gesetz tritt am 12. Dezember 2008 in
Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes be-
stimmt ist.
  (2) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a und b und Nr. 3, 4
und 9 bis 12 tritt am 13. November 2008 in Kraft. Arti-
kel 1 Nr. 1 Buchstabe d und Nr. 14 tritt am 1. Januar
2009 in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                               Berlin, den 30. Oktober 2008
                                          Der Bundespräsident
                                              Horst Köhler
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e

                                   Die Bundesministerin
l a M e r k e l

der Justiz
                                          Brigitte Zypries

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 2122. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes ab455148ee8e9e71….