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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 2122
BGBl. 2008 I S. 2122 · 36.144 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Verbesserung der
grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung
Vom 30. Oktober 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung der § 1093
Zivilprozessordnung § 1094
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
§ 1095
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202,
2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I
S. 2026), wird wie folgt geändert:
§ 1096
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Abschnitt 1 des Buches 11 wird
wie folgt gefasst:
Titel 4
Zwangsvollstreckung aus
dem Europäischen Zahlungsbefehl
Vollstreckungsklausel
Übersetzung
Vollstreckungsschutz und Vollstre-
ckungsabwehrklage gegen den im In-
land erlassenen Europäischen Zah-
lungsbefehl
Anträge nach den Artikeln 22 und 23
der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
Vollstreckungsabwehrklage“.
„Abschnitt 1 d) Nach Abschnitt 5 werden folgende Angaben an-
Zustellung nach der gefügt:
Verordnung (EG) Nr. 1393/2007“.
b) Die Angaben zu den §§ 1069 bis 1071 werden
wie folgt gefasst:
„Abschnitt 6
Europäisches Verfahren
für geringfügige Forderungen
nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007
„§ 1069 Zuständigkeiten
§ 1070 (weggefallen)
§ 1071 (weggefallen)“.
§ 1097
c) Nach Abschnitt 4 werden folgende Angaben an-
gefügt:
§ 1098
„Abschnitt 5
Europäisches Mahnverfahren
§ 1099
nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
§ 1100
Titel 1
§ 1101
Allgemeine Vorschriften
§ 1102
§ 1087 Zuständigkeit
§ 1103
§ 1088 Maschinelle Bearbeitung
§ 1104
§ 1089 Zustellung
Titel 2
Einspruch gegen den
Europäischen Zahlungsbefehl
§ 1105
§ 1090 Verfahren nach Einspruch
§ 1106
§ 1091 Einleitung des Streitverfahrens
§ 1107
Titel 3
§ 1108
Überprüfung des
Europäischen Zahlungsbefehls in Ausnahmefällen § 1109
§ 1092 Verfahren
Titel 1
Erkenntnisverfahren
Einleitung und Durchführung des Ver-
fahrens
Annahmeverweigerung auf Grund der
verwendeten Sprache
Widerklage
Mündliche Verhandlung
Beweisaufnahme
Urteil
Säumnis
Abhilfe bei unverschuldeter Säumnis
des Beklagten
Titel 2
Zwangsvollstreckung
Zwangsvollstreckung inländischer Titel
Bestätigung inländischer Titel
Ausländische Vollstreckungstitel
Übersetzung
Anträge nach den Artikeln 22 und 23
der Verordnung (EG) Nr. 861/2007; Voll-
streckungsabwehrklage“.

2. § 142 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder
Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung
beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt
hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden
Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vor-
schriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde.“
3. § 183 wird wie folgt gefasst:
„§ 183
Zustellung im Ausland
(1) Eine Zustellung im Ausland ist nach den be-
stehenden völkerrechtlichen Vereinbarungen vorzu-
nehmen. Wenn Schriftstücke auf Grund völker-
rechtlicher Vereinbarungen unmittelbar durch die
Post übersandt werden dürfen, so soll durch Ein-
schreiben mit Rückschein zugestellt werden, ande-
renfalls die Zustellung auf Ersuchen des Vorsitzen-
den des Prozessgerichts unmittelbar durch die
Behörden des fremden Staates erfolgen.
(2) Ist eine Zustellung nach Absatz 1 nicht mög-
lich, ist durch die zuständige diplomatische oder
konsularische Vertretung des Bundes oder die
sonstige zuständige Behörde zuzustellen. Nach
Satz 1 ist insbesondere zu verfahren, wenn völker-
rechtliche Vereinbarungen nicht bestehen, die zu-
ständigen Stellen des betreffenden Staates zur
Rechtshilfe nicht bereit sind oder besondere
Gründe eine solche Zustellung rechtfertigen.
(3) An einen Deutschen, der das Recht der Im-
munität genießt und zu einer Vertretung der Bun-
desrepublik Deutschland im Ausland gehört, erfolgt
die Zustellung auf Ersuchen des Vorsitzenden des
Prozessgerichts durch die zuständige Auslandsver-
tretung.
(4) Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 1
Satz 2 Halbsatz 1 genügt der Rückschein. Die Zu-
stellung nach Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und den
Absätzen 2 und 3 wird durch das Zeugnis der er-
suchten Behörde nachgewiesen.
(5) Die Vorschriften der Verordnung (EG)
Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 13. November 2007 über die Zustel-
lung gerichtlicher und außergerichtlicher Schrift-
stücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mit-
gliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung
(EG) Nr. 1348/2000 (ABl. EU Nr. L 324 S. 79) bleiben
unberührt. Für die Durchführung gelten § 1068
Abs. 1 und § 1069 Abs. 1.“
4. § 184 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Gericht kann bei der Zustellung nach
§ 183 anordnen, dass die Partei innerhalb einer an-
gemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtig-
ten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen
Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbe-
vollmächtigten bestellt hat. Wird kein Zustellungs-
bevollmächtigter benannt, so können spätere Zu-
stellungen bis zur nachträglichen Benennung da-
durch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter
der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird.“
5. Dem § 688 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1896/
2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Euro-
päischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1)
bleiben unberührt. Für die Durchführung gelten die
§§ 1087 bis 1096.“
6. § 689 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Hat der Antragsteller im Inland keinen allgemeinen
Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht Wedding in
Berlin ausschließlich zuständig.“
7. § 794 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Semiko-
lon ersetzt.
b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 ange-
fügt:
„6. aus für vollstreckbar erklärten Europäischen
Zahlungsbefehlen.“
8. Dem § 795 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Zwangsvollstreckung aus für vollstreckbar
erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen gelten er-
gänzend die §§ 1093 bis 1096.“
9. Die Überschrift des Abschnitts 1 des Buches 11
wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 1
Zustellung nach der
Verordnung (EG) Nr. 1393/2007“.
10. Die §§ 1067 und 1068 werden wie folgt gefasst:
„§ 1067
Zustellung durch diplomatische
oder konsularische Vertretungen
Eine Zustellung nach Artikel 13 der Verordnung
(EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. November 2007 über die
Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher
Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den
Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung
(EG) Nr. 1348/2000 (ABl. EU Nr. L 324 S. 79), die in
der Bundesrepublik Deutschland bewirkt werden
soll, ist nur zulässig, wenn der Adressat des zu-
zustellenden Schriftstücks Staatsangehöriger des
Übermittlungsstaats ist.
§ 1068
Zustellung durch die Post
(1) Zum Nachweis der Zustellung nach Artikel 14
der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 genügt der
Rückschein oder der gleichwertige Beleg.
(2) Ein Schriftstück, dessen Zustellung eine
deutsche Empfangsstelle im Rahmen von Artikel 7
Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 zu bewir-
ken oder zu veranlassen hat, kann ebenfalls durch
Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.“
11. § 1069 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „nach der
Verordnung (EG) Nr. 1348/2000“ gestrichen.
b) In den Absätzen 1 bis 3 wird jeweils die Angabe
„1348/2000“ durch die Angabe „1393/2007“ er-
setzt.

12. Die §§ 1070 und 1071 werden aufgehoben.
13. Dem Buch 11 wird folgender Abschnitt 5 angefügt:
„Abschnitt 5
Europäisches Mahnverfahren
nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
Titel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1087
Zuständigkeit
Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erlass und
Überprüfung sowie die Vollstreckbarerklärung eines
Europäischen Zahlungsbefehls nach der Verord-
nung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur
Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens
(ABl. EU Nr. L 399 S. 1) ist das Amtsgericht Wed-
ding in Berlin ausschließlich zuständig.
§ 1088
Maschinelle Bearbeitung
(1) Der Antrag auf Erlass des Europäischen Zah-
lungsbefehls und der Einspruch können in einer nur
maschinell lesbaren Form bei Gericht eingereicht
werden, wenn diese dem Gericht für seine maschi-
nelle Bearbeitung geeignet erscheint. § 130a Abs. 3
gilt entsprechend.
(2) Der Senat des Landes Berlin bestimmt durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, den Zeitpunkt, in dem beim
Amtsgericht Wedding die maschinelle Bearbeitung
der Mahnverfahren eingeführt wird; er kann die Er-
mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Se-
natsverwaltung für Justiz des Landes Berlin über-
tragen.
§ 1089
Zustellung
(1) Ist der Europäische Zahlungsbefehl im Inland
zuzustellen, gelten die Vorschriften über das Ver-
fahren bei Zustellungen von Amts wegen entspre-
chend. Die §§ 185 bis 188 sind nicht anzuwenden.
(2) Ist der Europäische Zahlungsbefehl in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu-
zustellen, gelten die Vorschriften der Verordnung
(EG) Nr. 1393/2007 sowie für die Durchführung
§ 1068 Abs. 1 und § 1069 Abs. 1 entsprechend.
Titel 2
Einspruch gegen den
Europäischen Zahlungsbefehl
§ 1090
Verfahren nach Einspruch
(1) Im Fall des Artikels 17 Abs. 1 der Verordnung
(EG) Nr. 1896/2006 fordert das Gericht den Antrag-
steller mit der Mitteilung nach Artikel 17 Abs. 3 der
Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 auf, das Gericht zu
bezeichnen, das für die Durchführung des streitigen
Verfahrens zuständig ist. Das Gericht setzt dem An-
tragsteller hierfür eine nach den Umständen ange-
messene Frist und weist ihn darauf hin, dass dem
für die Durchführung des streitigen Verfahrens be-
zeichneten Gericht die Prüfung seiner Zuständigkeit
vorbehalten bleibt. Die Aufforderung ist dem An-
tragsgegner mitzuteilen.
(2) Nach Eingang der Mitteilung des Antragstel-
lers nach Absatz 1 Satz 1 gibt das Gericht, das den
Europäischen Zahlungsbefehl erlassen hat, das
Verfahren von Amts wegen an das vom Antragstel-
ler bezeichnete Gericht ab. § 696 Abs. 1 Satz 3
bis 5, Abs. 2, 4 und 5 sowie § 698 gelten entspre-
chend.
(3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Eu-
ropäischen Zahlungsbefehls rechtshängig gewor-
den, wenn sie nach Übersendung der Aufforderung
nach Absatz 1 Satz 1 und unter Berücksichtigung
der Frist nach Absatz 1 Satz 2 alsbald abgegeben
wird.
§ 1091
Einleitung des Streitverfahrens
§ 697 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend.
Titel 3
Überprüfung des
Europäischen Zahlungsbefehls in Ausnahmefällen
§ 1092
Verfahren
(1) Die Entscheidung über einen Antrag auf
Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls
nach Artikel 20 Abs. 1 oder Abs. 2 der Verordnung
(EG) Nr. 1896/2006 ergeht durch Beschluss. Der
Beschluss ist unanfechtbar.
(2) Der Antragsgegner hat die Tatsachen, die
eine Aufhebung des Europäischen Zahlungsbefehls
begründen, glaubhaft zu machen.
(3) Erklärt das Gericht den Europäischen Zah-
lungsbefehl für nichtig, endet das Verfahren nach
der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006.
(4) Eine Wiedereinsetzung in die Frist nach Arti-
kel 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
findet nicht statt.
Titel 4
Zwangsvollstreckung aus
dem Europäischen Zahlungsbefehl
§ 1093
Vollstreckungsklausel
Aus einem nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/
2006 erlassenen und für vollstreckbar erklärten
Europäischen Zahlungsbefehl findet die Zwangs-
vollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer
Vollstreckungsklausel bedarf.
§ 1094
Übersetzung
Hat der Gläubiger nach Artikel 21 Abs. 2 Buch-
stabe b der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 eine

Übersetzung vorzulegen, so ist diese in deutscher
Sprache zu verfassen und von einer in einem der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union hierzu be-
fugten Person zu beglaubigen.
§ 1095
Vollstreckungsschutz und
Vollstreckungsabwehrklage gegen den
im Inland erlassenen Europäischen Zahlungsbefehl
(1) Wird die Überprüfung eines im Inland erlas-
senen Europäischen Zahlungsbefehls nach Arti-
kel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 bean-
tragt, gilt § 707 entsprechend. Für die Entschei-
dung über den Antrag nach § 707 ist das Gericht
zuständig, das über den Antrag nach Artikel 20 der
Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 entscheidet.
(2) Einwendungen, die den Anspruch selbst be-
treffen, sind nur insoweit zulässig, als die Gründe,
auf denen sie beruhen, nach Zustellung des Euro-
päischen Zahlungsbefehls entstanden sind und
durch Einspruch nach Artikel 16 der Verordnung
(EG) Nr. 1896/2006 nicht mehr geltend gemacht
werden können.
§ 1096
Anträge nach den
Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG)
Nr. 1896/2006; Vollstreckungsabwehrklage
(1) Für Anträge auf Verweigerung der Zwangs-
vollstreckung nach Artikel 22 Abs. 1 der Verordnung
(EG) Nr. 1896/2006 gilt § 1084 Abs. 1 und 2 ent-
sprechend. Für Anträge auf Aussetzung oder Be-
schränkung der Zwangsvollstreckung nach Arti-
kel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 ist § 1084
Abs. 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(2) Für Anträge auf Verweigerung der Zwangs-
vollstreckung nach Artikel 22 Abs. 2 der Verordnung
(EG) Nr. 1896/2006 gilt § 1086 Abs. 1 entspre-
chend. Für Klagen nach § 767 sind § 1086 Abs. 1
und § 1095 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.“
14. Dem Buch 11 wird folgender Abschnitt 6 angefügt:
„Abschnitt 6
Europäisches Verfahren
für geringfügige Forderungen
nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007
Titel 1
Erkenntnisverfahren
§ 1097
Einleitung und
Durchführung des Verfahrens
(1) Die Formblätter gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines
europäischen Verfahrens für geringfügige Forderun-
gen (ABl. EU Nr. L 199 S. 1) und andere Anträge
oder Erklärungen können als Schriftsatz, als Tele-
kopie oder nach Maßgabe des § 130a als elektro-
nisches Dokument bei Gericht eingereicht werden.
(2) Im Fall des Artikels 4 Abs. 3 der Verordnung
(EG) Nr. 861/2007 wird das Verfahren über die Klage
ohne Anwendung der Vorschriften der Verordnung
(EG) Nr. 861/2007 fortgeführt.
§ 1098
Annahmeverweigerung
auf Grund der verwendeten Sprache
Die Frist zur Erklärung der Annahmeverweige-
rung nach Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EG)
Nr. 861/2007 beträgt eine Woche. Sie ist eine Not-
frist und beginnt mit der Zustellung des Schrift-
stücks. Der Empfänger ist über die Folgen einer
Versäumung der Frist zu belehren.
§ 1099
Widerklage
(1) Eine Widerklage, die nicht den Vorschriften
der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 entspricht, ist
außer im Fall des Artikels 5 Abs. 7 Satz 1 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 861/2007 als unzulässig abzu-
weisen.
(2) Im Fall des Artikels 5 Abs. 7 Satz 1 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 861/2007 wird das Verfahren über
die Klage und die Widerklage ohne Anwendung der
Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 fort-
geführt. Das Verfahren wird in der Lage übernom-
men, in der es sich zur Zeit der Erhebung der
Widerklage befunden hat.
§ 1100
Mündliche Verhandlung
(1) Das Gericht kann den Parteien sowie ihren
Bevollmächtigten und Beiständen gestatten, sich
während einer Verhandlung an einem anderen Ort
aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzu-
nehmen. § 128a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 bleibt
unberührt.
(2) Die Bestimmung eines frühen ersten Termins
zur mündlichen Verhandlung (§ 275) ist ausge-
schlossen.
§ 1101
Beweisaufnahme
(1) Das Gericht kann die Beweise in der ihm ge-
eignet erscheinenden Art aufnehmen, soweit Arti-
kel 9 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 861/
2007 nichts anderes bestimmt.
(2) Das Gericht kann einem Zeugen, Sachver-
ständigen oder einer Partei gestatten, sich während
einer Vernehmung an einem anderen Ort aufzuhal-
ten. § 128a Abs. 2 Satz 2, 3 und Abs. 3 bleibt unbe-
rührt.
§ 1102
Urteil
Urteile bedürfen keiner Verkündung. Die Verkün-
dung eines Urteils wird durch die Zustellung er-
setzt.

§ 1103
Säumnis
Äußert sich eine Partei binnen der für sie gelten-
den Frist nicht oder erscheint sie nicht zur münd-
lichen Verhandlung, kann das Gericht eine Ent-
scheidung nach Lage der Akten erlassen. § 251a
ist nicht anzuwenden.
§ 1104
Abhilfe bei
unverschuldeter Säumnis des Beklagten
(1) Liegen die Voraussetzungen des Artikels 18
Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 vor, wird
das Verfahren fortgeführt; es wird in die Lage zu-
rückversetzt, in der es sich vor Erlass des Urteils
befand. Auf Antrag stellt das Gericht die Nichtigkeit
des Urteils durch Beschluss fest.
(2) Der Beklagte hat die tatsächlichen Voraus-
setzungen des Artikels 18 Abs. 1 der Verordnung
(EG) Nr. 861/2007 glaubhaft zu machen.
Titel 2
Zwangsvollstreckung
§ 1105
Zwangsvollstreckung inländischer Titel
(1) Urteile sind für vorläufig vollstreckbar ohne
Sicherheitsleistung zu erklären. Die §§ 712 und 719
Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 707 sind nicht
anzuwenden.
(2) Für Anträge auf Beschränkung der Zwangs-
vollstreckung nach Artikel 15 Abs. 2 in Verbindung
mit Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist
das Gericht der Hauptsache zuständig. Die Ent-
scheidung ergeht im Wege einstweiliger Anord-
nung. Sie ist unanfechtbar. Die tatsächlichen
Voraussetzungen des Artikels 23 der Verordnung
(EG) Nr. 861/2007 sind glaubhaft zu machen.
§ 1106
Bestätigung inländischer Titel
(1) Für die Ausstellung der Bestätigung nach Ar-
tikel 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist
das Gericht zuständig, dem die Erteilung einer voll-
streckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.
(2) Vor Ausfertigung der Bestätigung ist der
Schuldner anzuhören. Wird der Antrag auf Ausstel-
lung einer Bestätigung zurückgewiesen, so sind die
Vorschriften über die Anfechtung der Entscheidung
über die Erteilung einer Vollstreckungsklausel ent-
sprechend anzuwenden.
§ 1107
Ausländische Vollstreckungstitel
Aus einem Titel, der in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union nach der Verordnung (EG)
Nr. 861/2007 ergangen ist, findet die Zwangsvoll-
streckung im Inland statt, ohne dass es einer Voll-
streckungsklausel bedarf.
§ 1108
Übersetzung
Hat der Gläubiger nach Artikel 21 Abs. 2 Buch-
stabe b der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 eine
Übersetzung vorzulegen, so ist diese in deutscher
Sprache zu verfassen und von einer in einem der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union hierzu be-
fugten Person zu erstellen.
§ 1109
Anträge nach den
Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG)
Nr. 861/2007; Vollstreckungsabwehrklage
(1) Auf Anträge nach Artikel 22 der Verordnung
(EG) Nr. 861/2007 ist § 1084 Abs. 1 und 2 entspre-
chend anzuwenden. Auf Anträge nach Artikel 23
der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist § 1084 Abs. 1
und 3 entsprechend anzuwenden.
(2) § 1086 gilt entsprechend.“
Artikel 2
Änderung des
Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 189 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975
(BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 6a des Ge-
setzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) geän-
dert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(2) Ist der Dolmetscher für Übertragungen der be-
treffenden Art in einem Land nach den landesrechtli-
chen Vorschriften allgemein beeidigt, so genügt vor al-
len Gerichten des Bundes und der Länder die Berufung
auf diesen Eid.“
Artikel 3
Änderung des
Rechtspflegergesetzes
§ 20 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November
1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. das Europäische Mahnverfahren im Sinne des
Abschnitts 5 des Elften Buchs der Zivilprozess-
ordnung einschließlich der Abgabe an das für
das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete
Gericht, auch soweit das Europäische Mahnver-
fahren maschinell bearbeitet wird; jedoch blei-
ben die Überprüfung des Europäischen Zah-
lungsbefehls und das Streitverfahren dem Rich-
ter vorbehalten;“.
2. Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
„11. die Bezifferung eines Unterhaltstitels nach
§ 790 der Zivilprozessordnung, die Ausstellung,
die Berichtigung und der Widerruf einer Bestä-
tigung nach den §§ 1079 bis 1081 der Zivilpro-
zessordnung sowie die Ausstellung der Bestä-
tigung nach § 1106 der Zivilprozessordnung;“.

Artikel 4
Änderung des
Arbeitsgerichtsgesetzes
Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036),
zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes
vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), wird wie folgt geän-
dert:
1. In § 13a werden nach dem Wort „Anwendung“ die
Wörter „, soweit dieses Gesetz nichts anderes be-
stimmt“ eingefügt.
2. Nach § 46a wird folgender § 46b eingefügt:
„§ 46b
Europäisches Mahnverfahren nach
der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
(1) Für das Europäische Mahnverfahren nach der
Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006
zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens
(ABl. EU Nr. L 399 S. 1) gelten die Vorschriften des
Abschnitts 5 des Buchs 11 der Zivilprozessordnung
entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes
bestimmt.
(2) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erlass
und Überprüfung sowie die Vollstreckbarerklärung
eines Europäischen Zahlungsbefehls nach der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1896/2006 ist das Arbeitsgericht
zuständig, das für die im Urteilsverfahren erhobene
Klage zuständig sein würde.
(3) Im Fall des Artikels 17 Abs. 1 der Verordnung
(EG) Nr. 1896/2006 ist § 46a Abs. 4 und 5 entspre-
chend anzuwenden. Der Antrag auf Durchführung
der mündlichen Verhandlung gilt als vom Antragstel-
ler gestellt.“
3. Die bisherigen §§ 46b bis 46d werden die §§ 46c
bis 46e.
Artikel 5
Änderung des
Gerichtskostengesetzes
Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Ge-
setzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189), wird
wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Geltungsbereich
(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten
1. nach der Zivilprozessordnung;
2. in Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3,
6, 7 und 9 der Zivilprozessordnung, die Folge-
sachen einer Scheidungssache sind, in Fami-
liensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 9 der Zivilpro-
zessordnung auch dann, wenn nach § 621a
Abs. 2 der Zivilprozessordnung einheitlich durch
Urteil zu entscheiden ist;
3. in Lebenspartnerschaftssachen des § 661 Abs. 1
Nr. 3a bis 3c, 4a, 5 und 7 der Zivilprozessord-
nung, die Folgesachen eines Verfahrens über die
Aufhebung der Lebenspartnerschaft sind; in
Lebenspartnerschaftssachen des § 661 Abs. 1
Nr. 7 der Zivilprozessordnung auch dann, wenn
nach § 661 Abs. 2, § 621a Abs. 2 der Zivil-
prozessordnung einheitlich durch Urteil zu ent-
scheiden ist;
4. nach der Insolvenzordnung;
5. nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsord-
nung;
6. nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung
und die Zwangsverwaltung;
7. nach der Strafprozessordnung;
8. nach dem Jugendgerichtsgesetz;
9. nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten;
10. nach dem Strafvollzugsgesetz;
11. nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrän-
kungen;
12. nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahme-
gesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist;
13. nach dem Wertpapierhandelsgesetz;
14. nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungs-
ausführungsgesetz;
15. für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesge-
richtshof nach dem Patentgesetz, dem Ge-
brauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem
Geschmacksmustergesetz, dem Halbleiterschutz-
gesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmit-
telverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes);
16. nach dem Energiewirtschaftsgesetz;
17. nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensge-
setz und
18. nach dem EG-Verbraucherschutzdurchsetzungs-
gesetz
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach
diesem Gesetz erhoben.
(2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Ver-
fahren
1. vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit
nach der Verwaltungsgerichtsordnung;
2. vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach
der Finanzgerichtsordnung;
3. vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach
dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem
Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden
ist;
4. vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem
Arbeitsgerichtsgesetz und
5. vor den Staatsanwaltschaften nach der Straf-
prozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.
(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren
1. nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen
Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. EU
Nr. L 199 S. 1) und

2. nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom
12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäi-
schen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1).
(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch er-
hoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit
einem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Ver-
fahren im Zusammenhang steht.“
2. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird das Wort „sowie“ gestri-
chen und ein Komma angefügt.
bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 ein-
gefügt:
„6. für europäische Verfahren für geringfügige
Forderungen sowie“.
cc) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Absatz 3 Satz 1 gilt im Europäischen
Mahnverfahren entsprechend. Wird ein europäi-
sches Verfahren für geringfügige Forderungen
ohne Anwendung der Vorschriften der Verord-
nung (EG) Nr. 861/2007 fortgeführt, soll vor Zah-
lung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen
keine gerichtliche Handlung vorgenommen wer-
den.“
c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5
und 6.
3. § 22 Abs. 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze er-
setzt:
„In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sowie in Ver-
fahren nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 15, Abs. 2 Nr. 1
bis 3 sowie Abs. 4 schuldet die Kosten, wer das Ver-
fahren des Rechtszugs beantragt hat. Im Verfahren,
das gemäß § 700 Abs. 3 der Zivilprozessordnung
dem Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer
den Vollstreckungsbescheid beantragt hat. Im Ver-
fahren, das nach Einspruch dem Europäischen
Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den
Zahlungsbefehl beantragt hat.“
4. In § 48 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 1 Satz 1
Nr. 1 Buchstabe b und c“ durch die Angabe „§ 1
Abs. 1 Nr. 2 und 3“ ersetzt.
5. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-
ändert:
a) In Nummer 1110 wird der Gebührentatbestand
wie folgt gefasst:
„Verfahren über den Antrag auf Erlass eines
Mahnbescheids oder eines Europäischen Zah-
lungsbefehls“.
b) Die Anmerkung zu Nummer 1210 wird wie folgt
gefasst:
„(1) Soweit wegen desselben Streitgegen-
stands ein Mahnverfahren vorausgegangen ist,
entsteht die Gebühr mit dem Eingang der Akten
bei dem Gericht, an das der Rechtsstreit nach Er-
hebung des Widerspruchs oder Einlegung des
Einspruchs abgegeben wird; in diesem Fall wird
eine Gebühr 1110 nach dem Wert des Streitge-
genstands angerechnet, der in das Prozessver-
fahren übergegangen ist. Satz 1 gilt entspre-
chend, wenn wegen desselben Streitgegen-
stands ein Europäisches Mahnverfahren voraus-
gegangen ist.
(2) Bei einer Klage nach § 656 ZPO wird die
Gebühr 1121 angerechnet.“
c) In Nummer 1211 wird im Gebührentatbestand die
Nummer 1 wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe d wird das Komma am Ende
durch das Wort „oder“ ersetzt.
bb) Nach Buchstabe d wird folgender Buch-
stabe e eingefügt:
„e) im europäischen Verfahren für geringfü-
gige Forderungen, in dem eine mündliche
Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf
des Tages, an dem das schriftliche Urteil
der Geschäftsstelle übermittelt wird,“.
d) In Nummer 2119 werden im Tatbestand die Wör-
ter „auch i. V. m. § 1096 oder § 1109 ZPO“ ange-
fügt.
e) In Vorbemerkung 8 Satz 1 werden nach dem Wort
„Vollstreckungsbescheids“ die Wörter „oder eines
Europäischen Zahlungsbefehls“ eingefügt.
f) In Nummer 8100 wird der Gebührentatbestand
wie folgt gefasst:
„Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Voll-
streckungsbescheids oder eines Europäischen
Zahlungsbefehls“.
g) In Absatz 1 der Anmerkung zu Nummer 8210 wird
folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend, wenn wegen dessel-
ben Streitgegenstands ein Europäisches Mahn-
verfahren vorausgegangen ist.“
Artikel 6
Änderung des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004
(BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Artikel 6
des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629), wird
wie folgt geändert:
1. In § 18 Nr. 8 werden die Wörter „auch in Verbindung
mit § 1096 oder § 1109 der Zivilprozessordnung;“
angefügt.
2. § 19 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
„5. das Verfahren über die Erinnerung (§ 573 der
Zivilprozessordnung), das Verfahren über die
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör sowie die Verfahren nach Arti-
kel 18 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juni 2007 zur Einführung eines europäischen
Verfahrens für geringfügige Forderungen und
nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/
2006 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 12. Dezember 2006 zur Einführung ei-
nes Europäischen Mahnverfahrens;“.

Artikel 7
Änderung des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 204 Abs. 1 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002
(BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I
S. 2022) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„3. die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfah-
ren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Eu-
ropäischen Mahnverfahren nach der Verordnung
(EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einfüh-
rung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU
Nr. L 399 S. 1),“.
Artikel 8
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 12. Dezember 2008 in
Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes be-
stimmt ist.
(2) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a und b und Nr. 3, 4
und 9 bis 12 tritt am 13. November 2008 in Kraft. Arti-
kel 1 Nr. 1 Buchstabe d und Nr. 14 tritt am 1. Januar
2009 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 30. Oktober 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
Die Bundesministerin
l a M e r k e l
der Justiz
Brigitte Zypries
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 2122. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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