§ 128a Videoverhandlung
Stand: 20.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/128a#abs-1 (1) Die mündliche Verhandlung kann in geeigneten Fällen und soweit ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen als Videoverhandlung stattfinden. Eine mündliche Verhandlung findet als Videoverhandlung statt, wenn an ihr mindestens ein Verfahrensbeteiligter oder mindestens ein Mitglied des Gerichts per Bild- und Tonübertragung teilnimmt. Verfahrensbeteiligte nach dieser Vorschrift sind die Parteien und Nebenintervenienten, ihre Bevollmächtigten sowie Vertreter und Beistände.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/128a#abs-2 (2) Der Vorsitzende kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung für einen Verfahrensbeteiligten, mehrere oder alle Verfahrensbeteiligte gestatten oder anordnen. Gegen eine Anordnung kann der Adressat innerhalb einer Frist von zwei Wochen Einspruch einlegen. Hierauf weist der Vorsitzende mit der Anordnung hin.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/128a#abs-3 (3) Beantragt ein Verfahrensbeteiligter seine Teilnahme per Bild- und Tonübertragung, soll der Vorsitzende ihm diese unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 gestatten. Die Ablehnung eines Antrags auf Teilnahme per Bild- und Tonübertragung ist kurz zu begründen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/128a#abs-4 (4) Wird der Einspruch nach Absatz 2 Satz 2 fristgerecht eingelegt, so hebt der Vorsitzende die Anordnung für alle Verfahrensbeteiligten auf, gegenüber denen eine Anordnung erfolgt ist. In diesem Fall soll der Vorsitzende den Verfahrensbeteiligten, die keinen Einspruch eingelegt haben, die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung gestatten. Das Antragsrecht nach Absatz 3 Satz 1 bleibt hiervon unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/128a#abs-5 (5) Der Vorsitzende leitet die Videoverhandlung von der Gerichtsstelle aus. Er kann anderen Mitgliedern des Gerichts bei Vorliegen erheblicher Gründe gestatten, an der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/128a#abs-6 (6) Den Verfahrensbeteiligten und Dritten ist es untersagt, die Videoverhandlung aufzuzeichnen. Hierauf sind sie zu Beginn der Verhandlung hinzuweisen. Die Videoverhandlung kann für die Zwecke des § 160a ganz oder teilweise aufgezeichnet werden. Über Beginn und Ende der Aufzeichnung sind die Verfahrensbeteiligten zu informieren.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/128a#abs-7 (7) Entscheidungen nach dieser Vorschrift sind unanfechtbar. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Wird zitiert von 144 Entscheidungen zu § 128a ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Düsseldorf, 13.01.2021 – 12 Sa 453/20Zitiert von 5
- OLG Stuttgart, 10.03.2025 – 3 W 10/25Zitiert von 2
- LG Bonn, 15.03.2023 – 1 O 233/22Zitiert von 2
- LAG Düsseldorf, 02.07.2020 – 4 Ta 200/20Zitiert von 1
- LAG Hamburg, 14.06.2023 – 7 TaBV 1/23Zitiert von 2
- BFH, 21.08.2024 – II R 43/22Kosten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft als Nachlassverbindlichkeiten; Gewährleistung des Ausschlusses der Öffentlichkeit bei teilweiser VideoverhandlungZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LG Stuttgart, 21.09.2026 – 7 O 294/24Terminskollision: Zurückweisung des Antrags auf Terminsverlegung bei mit dem Prozessbevollmächtigten abgestimmtem Ersttermin und Gestattung der Videoverhandlung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Stuttgart, 20.08.2026 – 7 O 248/24Zivilprozessrecht: Voraussetzungen einer Terminsverlegung bei urlaubsbedingter Verhinderung einer anwaltlich vertretenen Partei Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 30.07.2026 – I ZR 31/26Videoverhandlung: Anforderungen an die Darlegung einer unverschuldeten Säumnis wegen technischer Störungen in der Berufungsbegründung gegen ein zweites Versäumnisurteil Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 128a ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.