§ 246a Freigabeverfahren
Stand: 28.07.2022
Wird zitiert von 79
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Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 26.07.2024 – 20 AktG 1/24
- OLG Brandenburg, 11.07.2023 – 6 AktG 1/23Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 23.02.2010 – 5 Sch 2/09Zitiert von 17
- OLG Düsseldorf, 15.12.2008 – I-6 W 24/08
- OLG Karlsruhe, 30.09.2015 – 7 AktG 1/15Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 22.11.2018 – 6 AktG 1/18Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 246a AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/246a#abs-1 (1) Wird gegen einen Hauptversammlungsbeschluss zur Änderung der Satzung nach § 118a Absatz 1 Satz 1, über eine Maßnahme der Kapitalbeschaffung, der Kapitalherabsetzung (§§ 182 bis 240) oder einen Unternehmensvertrag (§§ 291 bis 307) Klage erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Gesellschaft durch Beschluss feststellen, dass die Erhebung der Klage der Eintragung nicht entgegensteht und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen. Auf das Verfahren sind § 247, die §§ 82, 83 Abs. 1 und § 84 der Zivilprozessordnung sowie die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Über den Antrag entscheidet ein Senat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/246a#abs-2 (2) Ein Beschluss nach Absatz 1 ergeht, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/246a#abs-3 (3) Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen; einer Güteverhandlung bedarf es nicht. In dringenden Fällen kann auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden. Die vorgebrachten Tatsachen, auf Grund deren der Beschluss ergehen kann, sind glaubhaft zu machen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist für das Registergericht bindend; die Feststellung der Bestandskraft der Eintragung wirkt für und gegen jedermann. Der Beschluss soll spätestens drei Monate nach Antragstellung ergehen; Verzögerungen der Entscheidung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/246a#abs-4 (4) Erweist sich die Klage als begründet, so ist die Gesellschaft, die den Beschluss erwirkt hat, verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus einer auf dem Beschluss beruhenden Eintragung des Hauptversammlungsbeschlusses entstanden ist. Nach der Eintragung lassen Mängel des Beschlusses seine Durchführung unberührt; die Beseitigung dieser Wirkung der Eintragung kann auch nicht als Schadensersatz verlangt werden.