§ 248 Urteilswirkung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/248#abs-1 (1) Soweit der Beschluß durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt ist, wirkt das Urteil für und gegen alle Aktionäre sowie die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, auch wenn sie nicht Partei sind. Der Vorstand hat das Urteil unverzüglich zum Handelsregister einzureichen. War der Beschluß in das Handelsregister eingetragen, so ist auch das Urteil einzutragen. Die Eintragung des Urteils ist in gleicher Weise wie die des Beschlusses bekanntzumachen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/248#abs-2 (2) Hatte der Beschluß eine Satzungsänderung zum Inhalt, so ist mit dem Urteil der vollständige Wortlaut der Satzung, wie er sich unter Berücksichtigung des Urteils und aller bisherigen Satzungsänderungen ergibt, mit der Bescheinigung eines Notars über diese Tatsache zum Handelsregister einzureichen.
Wird zitiert von 142 Entscheidungen zu § 248 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 06.04.2009 – II ZR 255/08GmbH-Recht: Voraussetzungen der Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten und Mindestanforderungen an gesellschaftsvertragliche Schiedsklauseln Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
- BGH, 26.05.2008 – II ZB 23/07Zitiert von 8
- BGH, 23.04.2007 – II ZB 29/05Aktienrechtlicher Anfechtungsprozess: Keine entsprechende Anwendung der Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG auf die Nebenintervention eines Aktionärs auf Klägerseite Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- OLG Düsseldorf, 20.12.2018 – 6 U 215/16Zitiert von 3
- BGH, 28.04.2015 – II ZB 19/14Aktiengesellschaft: Zulässigkeit der Nebenintervention des besonderen Vertreters im BeschlussanfechtungsprozessZitiert von 9
- BGH, 09.10.2006 – II ZR 46/05Aktienrechtliche Anfechtungsklage: Befugnis zur Fortführung des Rechtsstreits analog § 265 Abs. 2 ZPO nach Verlust der Aktionärsstellung durch Squeeze-out Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 248 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.09.2005 Ausfertigung
§ 248 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I 2802)
BGBl. 2005 I S. 2802
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19.12.1985 Ausfertigung
§ 248 geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I 2355)
BGBl. 1985 I S. 2355
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.