§ 248 Urteilswirkung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 137
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Nach Gewicht
- BGH, 06.04.2009 – II ZR 255/08Zitiert von 25
- BGH, 26.05.2008 – II ZB 23/07Zitiert von 8
- BGH, 23.04.2007 – II ZB 29/05Zitiert von 20
- OLG Düsseldorf, 20.12.2018 – 6 U 215/16Zitiert von 2
- BGH, 28.04.2015 – II ZB 19/14Aktiengesellschaft: Zulässigkeit der Nebenintervention des besonderen Vertreters im BeschlussanfechtungsprozessZitiert von 9
- BGH, 09.10.2006 – II ZR 46/05Zitiert von 19
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 04.12.2025 – 27 U 121/23
- KG, 24.09.2025 – 2 U 106/23
- BVerfG, 23.09.2025 – 1 BvR 1796/23Verfassungswidrigkeit der Altersgrenze von 70 Jahren nach § 47 Nr 2 Var 1, § 48a BNotO, soweit Anwaltsnotariat betroffen ist - Altersgrenze unter gegebenen Umständen nicht mehr angemessen und damit unverhältnismäßig - Unvereinbarkeit mit Art 12 Abs 1 GG - Fortgeltung bis 30.06.2026Zitiert von 14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 248 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/248#abs-1 (1) Soweit der Beschluß durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt ist, wirkt das Urteil für und gegen alle Aktionäre sowie die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, auch wenn sie nicht Partei sind. Der Vorstand hat das Urteil unverzüglich zum Handelsregister einzureichen. War der Beschluß in das Handelsregister eingetragen, so ist auch das Urteil einzutragen. Die Eintragung des Urteils ist in gleicher Weise wie die des Beschlusses bekanntzumachen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/248#abs-2 (2) Hatte der Beschluß eine Satzungsänderung zum Inhalt, so ist mit dem Urteil der vollständige Wortlaut der Satzung, wie er sich unter Berücksichtigung des Urteils und aller bisherigen Satzungsänderungen ergibt, mit der Bescheinigung eines Notars über diese Tatsache zum Handelsregister einzureichen.