§ 160 Vorschriften zum Anhang
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/160#abs-1 (1) In jedem Anhang sind auch Angaben zu machen über
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/160#abs-2 (2) Die Berichterstattung hat insoweit zu unterbleiben, als es für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/160#abs-3 (3) Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 8 ist nicht anzuwenden auf Aktiengesellschaften, die kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs sind. Absatz 1 Nummer 2 ist auf diese Aktiengesellschaften mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesellschaft nur Angaben zu von ihr selbst oder durch eine andere Person für Rechnung der Gesellschaft erworbenen und gehaltenen eigenen Aktien machen muss und über die Verwendung des Erlöses aus der Veräußerung eigener Aktien nicht zu berichten braucht.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 160 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Düsseldorf, 22.08.2011 – 41 O104/08
- LG Düsseldorf, 24.10.2012 – 41 O 32/11
- LG Bonn, 20.02.2001 – 11 O 83/00Zitiert von 1
- LG Düsseldorf, 24.10.1980 – 1 O 148/80
- EuGH, 04.09.2008 – C-338/06
- FG Köln, 11.12.2003 – 2 K 7201/00Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Köln, 11.12.2003 – 2 K 7273/00Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 160 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.06.2017 Ausfertigung
§ 160 geändert durch Artikel 24 Abs. 16 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I 1693)
BGBl. 2017 I S. 1693
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17.07.2015 Ausfertigung
§ 160 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I 1245)
BGBl. 2015 I S. 1245
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20.12.2012 Ausfertigung
§ 160 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I 2751)
BGBl. 2012 I S. 2751
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05.01.2007 Ausfertigung
§ 160 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I 10)
BGBl. 2007 I S. 10
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24.02.2000 Ausfertigung
§ 160 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2000 (BGBl. I 154)
BGBl. 2000 I S. 154
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27.04.1998 Ausfertigung
§ 160 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. April 1998 (BGBl. I 786)
BGBl. 1998 I S. 786
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.