Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 14/1806 · S. 28
Zu Artikel 3 – Änderung des Aktiengesetzes
Zu Artikel 3 – Änderung des Aktiengesetzes Zu Nummer 1 – § 160 Abs. 1 Nr. 8 AktG Die Neufassung des § 160 Abs. 1 Nr. 8 AktG berück- sichtigt, dass Meldepflichten bei Veränderung des Stimmrechtsanteils für im amtlichen Handel börsenno- tierte Gesellschaften aufgrund einer Gesetzesänderung im Rahmen des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529) nicht mehr in § 20 AktG, sondern in § 21 WpHG geregelt sind. § 160 Abs. 1 Nr. 8 AktG, der vorsieht, dass das Bestehen „einer nach § 20 Abs. 1 oder 4 AktG“ mitgeteilten Beteiligung im Anhang anzugeben ist, erfasst damit nur noch Mittei- lungspflichten für nicht im amtlichen Handel börsenno- tierte Gesellschaften im Sinne des § 21 Abs. 2 WpHG. Die wesentlich bedeutenderen Mitteilungen nach § 21 Abs. 1 und Abs. 1a WpHG müssen demgegenüber der- zeit im Anhang eines Jahresabschlusses nicht aufgeführt werden. Mit der vorgesehenen Änderung wird der frü- here Rechtszustand im Ergebnis wiederhergestellt. Bei der Angabe einer nach § 20 Abs. 1 und 4 mitgeteil- ten Beteiligung ist zur Höhe der Beteiligung wie bisher anzugeben, ob die Beteiligung den vierten Anteil aller Aktien der Gesellschaft übersteigt oder eine Mehrheits- beteiligung (§ 16 Abs. 1 AktG) ist. Bei einer Mitteilung nach § 21 WpHG ist die Höhe des mitgeteilten Stimm- rechtsanteils anzugeben. Der Begriff der Beteiligung kann sich sowohl nach der Zahl der Anteile als auch nach der Zahl der Stimmrechte bestimmen (vgl. § 16 Abs. 1 AktG). Hinsichtlich der Meldepflicht nach § 21 WpHG ist da- rauf hinzuweisen, dass nur die Angabe der in § 160 Abs. 1 Nr. 8 AktG genannten Tatsachen erforderlich ist. Nicht erforderlich sind Angaben zur Anschrift des Mel- depflichtigen. Zu Nummer 2 und 3 – § 313 Abs. 2 Satz 3 und § 314 Abs. 1 und 4 AktG Im Rahmen des Gesetzes
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.240 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 14/1806, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 134.628–137.868 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.60) +D1D2D3 · Prüfwert cc24375da04131f4….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP