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Artikel 3 · BT-Drs. 14/1806 · S. 28

Zu Artikel 3 – Änderung des Aktiengesetzes

Zu Artikel 3 – Änderung des Aktiengesetzes
Zu Nummer 1 – § 160 Abs. 1 Nr. 8 AktG
Die Neufassung des § 160 Abs. 1 Nr. 8 AktG berück-
sichtigt, dass Meldepflichten bei Veränderung des
Stimmrechtsanteils für im amtlichen Handel börsenno-
tierte Gesellschaften aufgrund einer Gesetzesänderung
im Rahmen des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes
vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529) nicht mehr in § 20
AktG, sondern in § 21 WpHG geregelt sind. § 160 Abs. 1
Nr. 8 AktG, der vorsieht, dass das Bestehen „einer nach
§ 20 Abs. 1 oder 4 AktG“ mitgeteilten Beteiligung im
Anhang anzugeben ist, erfasst damit nur noch Mittei-
lungspflichten für nicht im amtlichen Handel börsenno-
tierte Gesellschaften im Sinne des § 21 Abs. 2 WpHG.
Die wesentlich bedeutenderen Mitteilungen nach § 21
Abs. 1 und Abs. 1a WpHG müssen demgegenüber der-
zeit im Anhang eines Jahresabschlusses nicht aufgeführt
werden. Mit der vorgesehenen Änderung wird der frü-
here Rechtszustand im Ergebnis wiederhergestellt.
Bei der Angabe einer nach § 20 Abs. 1 und 4 mitgeteil-
ten Beteiligung ist zur Höhe der Beteiligung wie bisher
anzugeben, ob die Beteiligung den vierten Anteil aller
Aktien der Gesellschaft übersteigt oder eine Mehrheits-
beteiligung (§ 16 Abs. 1 AktG) ist. Bei einer Mitteilung
nach § 21 WpHG ist die Höhe des mitgeteilten Stimm-
rechtsanteils anzugeben. Der Begriff der Beteiligung
kann sich sowohl nach der Zahl der Anteile als auch
nach der Zahl der Stimmrechte bestimmen (vgl. § 16 Abs. 1
AktG).
Hinsichtlich der Meldepflicht nach § 21 WpHG ist da-
rauf hinzuweisen, dass nur die Angabe der in § 160
Abs. 1 Nr. 8 AktG genannten Tatsachen erforderlich ist.
Nicht erforderlich sind Angaben zur Anschrift des Mel-
depflichtigen.
Zu Nummer 2 und 3 – § 313 Abs. 2 Satz 3 und § 314
Abs. 1 und 4 AktG
Im Rahmen des Gesetzes

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.240 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 14/1806, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 134.628–137.868 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.60) +D1D2D3 · Prüfwert cc24375da04131f4….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP