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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 2751
BGBl. 2012 I S. 2751 · 22.088 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie 2012/6/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012
zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss
von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben
(Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz – MicroBilG)1
Vom 20. Dezember
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Handelsgesetzbuchs
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 39 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „und
deren Bekanntmachung“ durch die Wörter
„ , soweit sie bekannt gemacht wurden“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden nach den
Wörtern „Absatz 2 Nr. 4 bis 8“ die Wörter „und
die nach § 326 Absatz 2 von einer Kleinstkapi-
talgesellschaft hinterlegten Bilanzen“ eingefügt.
2. Dem § 9 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Die Einsichtnahme in die Bilanz einer Kleinstkapi-
talgesellschaft (§ 267a), die von dem Recht nach
§ 326 Absatz 2 Gebrauch gemacht hat, erfolgt nur
auf Antrag durch Übermittlung einer Kopie.“
3. Dem § 253 Absatz 1 werden die folgenden Sätze
angefügt:
„Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) dürfen eine
Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nur vor-
nehmen, wenn sie von keiner der in § 264 Absatz 1
Satz 5, § 266 Absatz 1 Satz 4, § 275 Absatz 5 und
§ 326 Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen Ge-
brauch machen. In diesem Fall erfolgt die Bewer-
tung der Vermögensgegenstände nach Satz 1,
auch soweit eine Verrechnung nach § 246 Absatz 2
Satz 2 vorgesehen ist.“
4. § 264 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
1
Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie
2012/6/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März
2012 zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den
Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hin-
sichtlich Kleinstbetrieben (ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 3).
2012
„Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) brauchen
den Jahresabschluss nicht um einen Anhang zu
erweitern, wenn sie
1. die in den §§ 251 und 268 Absatz 7 genann-
ten Angaben,
2. die in § 285 Nummer 9 Buchstabe c genann-
ten Angaben und
3. im Falle einer Aktiengesellschaft oder Kom-
manditgesellschaft auf Aktien die in § 160 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 2 des Aktiengesetzes
genannten Angaben
unter der Bilanz angeben.“
b) In Absatz 2 werden nach Satz 2 die folgenden
Sätze eingefügt:
„Macht eine Kleinstkapitalgesellschaft von der
Erleichterung nach Absatz 1 Satz 5 Gebrauch,
sind nach Satz 2 erforderliche zusätzliche Anga-
ben unter der Bilanz zu machen. Es wird vermu-
tet, dass ein unter Berücksichtigung der Erleich-
terungen für Kleinstkapitalgesellschaften aufge-
stellter Jahresabschluss den Erfordernissen des
Satzes 1 entspricht.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Der Eingangssatz wird wie folgt gefasst:
„Eine Kapitalgesellschaft, die in den Kon-
zernabschluss eines Mutterunternehmens
mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europä-
ischen Union oder einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum einbezogen ist,
braucht die Vorschriften dieses Unterab-
schnitts und des Dritten und Vierten Unter-
abschnitts dieses Abschnitts nicht anzuwen-
den, wenn“.
bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern
„§ 302 des Aktiengesetzes“ die Wörter „oder
nach dem für das Mutterunternehmen maß-
geblichen Recht“ eingefügt.
cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die Kapitalgesellschaft in den Konzern-
abschluss einbezogen worden ist und“.
5. Dem § 264c wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Macht die Gesellschaft von einem Wahlrecht
nach § 266 Absatz 1 Satz 3 oder Satz 4 Gebrauch,

richtet sich die Gliederung der verkürzten Bilanz
nach der Ausübung dieses Wahlrechts. Die Ermitt-
lung der Bilanzposten nach den vorstehenden Ab-
sätzen bleibt unberührt.“
6. Dem § 266 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) brauchen nur
eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in die nur die in
den Absätzen 2 und 3 mit Buchstaben bezeichne-
ten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen
Reihenfolge aufgenommen werden.“
7. Nach § 267 wird folgender § 267a eingefügt:
„§ 267a
Kleinstkapitalgesellschaften
(1) Kleinstkapitalgesellschaften sind kleine Kapi-
talgesellschaften, die mindestens zwei der drei
nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
1. 350 000 Euro Bilanzsumme nach Abzug eines
auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags
(§ 268 Absatz 3);
2. 700 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Mona-
ten vor dem Abschlussstichtag;
3. im Jahresdurchschnitt zehn Arbeitnehmer.
Die Bilanzsumme setzt sich aus den Posten zusam-
men, die in den Buchstaben A bis E des § 266 Ab-
satz 2 aufgeführt sind, wobei bei Ausübung des in
§ 274a Nummer 5 geregelten Wahlrechts der be-
treffende Buchstabe nicht berücksichtigt wird.
§ 267 Absatz 4 bis 6 gilt entsprechend.
(2) Die in diesem Gesetz für kleine Kapitalgesell-
schaften (§ 267 Absatz 1) vorgesehenen besonde-
ren Regelungen gelten für Kleinstkapitalgesell-
schaften entsprechend, soweit nichts anderes ge-
regelt ist.“
8. Dem § 275 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) können
anstelle der Staffelungen nach den Absätzen 2
und 3 die Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt
darstellen:
1. Umsatzerlöse,
2. sonstige Erträge,
3. Materialaufwand,
4. Personalaufwand,
5. Abschreibungen,
6. sonstige Aufwendungen,
7. Steuern,
8. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.“
9. Dem § 276 wird folgender Satz angefügt:
„Die Erleichterungen nach Satz 1 oder 2 gelten
nicht für Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a), die
von der Regelung des § 275 Absatz 5 Gebrauch
machen.“
10. In § 290 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 werden nach
dem Wort „Investmentgesetzes“ die Wörter „oder
vergleichbare ausländische Investmentvermögen“
eingefügt.
11. § 325a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Wirtschafts-
gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt
und werden nach dem Wort „offengelegt“ die
Wörter „oder hinterlegt“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Bei der Anwendung von Absatz 1 ist
für die Einstufung einer Kapitalgesellschaft als
Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a) und für die
Geltung von Erleichterungen bei der Rechnungs-
legung das Recht des anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Union oder das Recht des Ver-
tragsstaates des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum maßgeblich. Darf eine
Kleinstkapitalgesellschaft nach dem für sie maß-
geblichen Recht die Offenlegungspflicht durch
die Hinterlegung der Bilanz erfüllen, darf sie die
Offenlegung nach Absatz 1 ebenfalls durch Hin-
terlegung bewirken. § 326 Absatz 2 gilt entspre-
chend.“
12. § 326 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach den Wörtern
„kleine Kapitalgesellschaften“ die Wörter „und
Kleinstkapitalgesellschaften“ eingefügt.
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die gesetzlichen Vertreter von Kleinst-
kapitalgesellschaften (§ 267a) können ihre sich
aus § 325 ergebenden Pflichten auch dadurch
erfüllen, dass sie die Bilanz in elektronischer
Form zur dauerhaften Hinterlegung beim Betrei-
ber des Bundesanzeigers einreichen und einen
Hinterlegungsauftrag erteilen. § 325 Absatz 1
Satz 2 und 6 ist entsprechend anzuwenden.
Kleinstkapitalgesellschaften dürfen von dem in
Satz 1 geregelten Recht nur Gebrauch machen,
wenn sie gegenüber dem Betreiber des Bundes-
anzeigers mitteilen, dass sie zwei der drei in
§ 267a Absatz 1 genannten Merkmale für die
nach § 267 Absatz 4 maßgeblichen Abschluss-
stichtage nicht überschreiten.“
13. § 328 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „sowie auf
die Aufstellung des Anteilsbesitzes“ gestrichen.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Für die Hinterlegung der Bilanz einer
Kleinstkapitalgesellschaft (§ 326 Absatz 2) gilt
Absatz 1 entsprechend.“
14. § 334 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b werden die Wörter „§ 253
Abs. 1 Satz 1, 2, 3 oder Satz 4“ durch die
Wörter „§ 253 Absatz 1 Satz 1, 2, 3, 4, 5
oder Satz 6“ ersetzt.
bb) In Buchstabe d werden nach den Wörtern „in
der Bilanz“ ein Komma und die Wörter „unter
der Bilanz“ eingefügt.
b) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Offen-
legung“ ein Komma und das Wort „Hinter-
legung“ eingefügt.

15. In § 335 Absatz 6 Satz 1 wird jeweils nach der An-
gabe „§ 267 Abs. 1, 2 oder Abs. 3“ die Angabe
„oder § 267a“ eingefügt.
16. Dem § 336 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaf-
ten (§ 267a) sind auf Genossenschaften nicht anzu-
wenden.“
Artikel 2
Änderung des
Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 40 des Gesetzes vom
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Artikel 24 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 3, 4 und 5 werden aufgehoben.
b) Absatz 6 wird Absatz 3.
2. Artikel 31 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 3, 4 und 5 werden aufgehoben.
b) Absatz 6 wird Absatz 3.
3. In Artikel 33 werden die Absätze 3, 4 und 5 aufgeho-
ben.
4. Artikel 66 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird aufgehoben.
b) Absatz 7 wird Absatz 6.
5. Folgender Zweiunddreißigster Abschnitt wird ange-
fügt:
„Zweiunddreißigster Abschnitt
Übergangsvorschrift zum Kleinstkapital-
gesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz
Artikel 70
(1) Die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesell-
schaften bei der Rechnungslegung nach § 264 Ab-
satz 1, § 266 Absatz 1, den §§ 267a, 275 Absatz 5,
§ 325a Absatz 2, § 326 Absatz 2 und die Änderun-
gen der §§ 8b, 9, 253, 264 Absatz 2, der §§ 264c,
276, 328, 334 und 335 des Handelsgesetzbuchs
in der Fassung des Kleinstkapitalgesellschaften-
Bilanzrechtsänderungsgesetzes vom 20. Dezember
2012 (BGBl. I S. 2751) gelten erstmals für Jahres-
und Konzernabschlüsse, die sich auf einen nach
dem 30. Dezember 2012 liegenden Abschlussstich-
tag beziehen. Für Jahres- und Konzernabschlüsse,
die sich auf einen vor dem 31. Dezember 2012 lie-
genden Abschlussstichtag beziehen, bleiben die in
Satz 1 genannten Vorschriften des Handelsgesetz-
buchs in der bis zum 27. Dezember 2012 geltenden
Fassung weiterhin anwendbar.
(2) § 264 Absatz 3 und § 290 des Handelsgesetz-
buchs in der Fassung des Kleinstkapitalgesellschaf-
ten-Bilanzrechtsänderungsgesetzes sind erstmals
auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäfts-
jahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
2012 beginnen. Für Jahres- und Konzernabschlüsse
für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2013 be-
ginnen, bleiben die Vorschriften des Handelsgesetz-
buchs in der bis zum 27. Dezember 2012 geltenden
Fassung weiterhin anwendbar.“
Artikel 3
Änderung des
Aktiengesetzes
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
S. 1089), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 49 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 152 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden
auf Aktiengesellschaften, die Kleinstkapitalgesell-
schaften im Sinne des § 267a des Handelsgesetz-
buchs sind, wenn sie von der Erleichterung nach
§ 266 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs Ge-
brauch machen.“
2. Dem § 158 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden
auf Aktiengesellschaften, die Kleinstkapitalgesell-
schaften im Sinne des § 267a des Handelsgesetz-
buchs sind, wenn sie von der Erleichterung nach
§ 275 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch
machen.“
3. Dem § 160 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Aktienge-
sellschaften, die Kleinstkapitalgesellschaften im
Sinne des § 267a des Handelsgesetzbuchs sind,
wenn sie von der Erleichterung nach § 264 Absatz 1
Satz 5 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch machen.“
Artikel 4
Änderung des
Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
Nach § 26e des Einführungsgesetzes zum Aktienge-
setz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zu-
letzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember
2010 (BGBl. I S. 1900) geändert worden ist, wird folgen-
der § 26f eingefügt:
„§ 26f
Übergangsregelungen
zum Kleinstkapitalgesellschaften-
Bilanzrechtsänderungsgesetz
Die §§ 152, 158 und 160 des Aktiengesetzes in der
Fassung des Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechts-
änderungsgesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I
S. 2751) sind erstmals auf Jahres- und Konzernab-
schlüsse anzuwenden, die sich auf einen nach dem
30. Dezember 2012 liegenden Abschlussstichtag be-
ziehen. Auf Jahres- und Konzernabschlüsse, die sich
auf einen vor dem 31. Dezember 2012 liegenden Ab-
schlussstichtag beziehen, bleiben die §§ 152, 158 und
160 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965
(BGBl. I S. 1089) in der bis zum 27. Dezember 2012
geltenden Fassung anwendbar.“

Artikel 5
Änderung der
Unternehmensregisterverordnung
Die Unternehmensregisterverordnung vom 26. Feb-
ruar 2007 (BGBl. I S. 217), die durch Artikel 2 Absatz 42
des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Daten“ ein Komma und die Wörter „mit Ausnahme
der gemäß § 326 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs
lediglich hinterlegten Bilanzen von Kleinstkapital-
gesellschaften (§ 267a des Handelsgesetzbuchs),“
eingefügt.
2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 11 Satz 4,“ die
Angabe „§ 13 Absatz 4,“ eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Im Fall einer Registrierung, die nach § 13 Ab-
satz 4 erforderlich ist, ist Satz 2 Nummer 4 nicht
anzuwenden.“
3. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 werden
nach dem Wort „Handelsgesetzbuchs“ ein
Komma und die Wörter „mit Ausnahme der ge-
mäß § 326 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs
lediglich hinterlegten Bilanzen von Kleinstkapital-
gesellschaften,“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Der Betreiber des Bundesanzeigers über-
mittelt dem Unternehmensregister unverzüglich
die nach § 326 Absatz 2 des Handelsgesetz-
buchs von Kleinstkapitalgesellschaften zur Hin-
terlegung eingereichten Bilanzen in einem Datei-
format, das die Archivierung der Daten ermög-
licht. Reicht eine Kleinstkapitalgesellschaft ihre
Bilanz beim Betreiber des Bundesanzeigers in
einem anderen, zur Archivierung der Daten nicht
geeigneten Dateiformat ein, wandelt der Betreiber
des Bundesanzeigers die Daten im Auftrag des
Unternehmens um.“
4. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 10 und 11“
durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 und § 11“ er-
setzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 10“
die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
5. Dem § 13 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Der Antrag auf Übermittlung einer Kopie von
lediglich hinterlegten Bilanzen von Kleinstkapitalge-
sellschaften (§ 267a des Handelsgesetzbuchs) an
das Unternehmensregister ist nur nach vorheriger
Registrierung möglich. Die Übermittlung erfolgt in
elektronischer Form. Die Kopie ist mit dem Her-
kunftsvermerk „Auszug aus dem Unternehmensre-
gister“ und dem Datum, zu dem die Bilanz im Unter-
nehmensregister hinterlegt worden ist, zu versehen.“
6. In § 15 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe
„§ 1 Abs. 1 Satz 1“ die Wörter „mit Ausnahme der
nach § 326 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs ledig-
lich hinterlegten Bilanzen von Kleinstkapitalgesell-
schaften“ eingefügt.
Artikel 6
Änderung der
Justizverwaltungskostenordnung
Die Justizverwaltungskostenordnung in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Ar-
tikel 12 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I
S. 2418) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
„bekannt zu machen hat“ die Wörter „oder beim Be-
treiber des Bundesanzeigers zur Hinterlegung einge-
reicht hat“ eingefügt.
2. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt ge-
ändert:
a) In Satz 1 der Vorbemerkung vor Nummer 500
werden nach dem Wort „Unternehmensregisters“
die Wörter „mit Ausnahme der Übermittlung von
Rechnungsunterlagen im Fall der Nummer 504“
eingefügt.
b) In Absatz 1 Satz 1 der Anmerkung zu Nummer 500
werden nach den Wörtern „bekannt zu machen
hat“ die Wörter „oder beim Betreiber des Bundes-
anzeigers hinterlegt hat“ eingefügt.
c) Nach Nummer 503 wird folgende Nummer 504
eingefügt:
Gebühren-
Nr. Gebührentatbestand
betrag
„504 Übermittlung von Rechnungs-
legungsunterlagen einer
Kleinstkapitalgesellschaft, die
beim Bundesanzeiger hinter-
legt sind (§ 326 Abs. 2 HGB):
je übermittelter Bilanz . . . . . . . . 4,50 EUR“.
Die Gebühren für die Übermitt-
lung werden am 15. Tag des auf
die Übermittlung folgenden
Monats fällig, sofern sie nicht
über ein elektronisches Bezahl-
system sofort beglichen werden.
Artikel 7
Änderung
sonstigen Bundesrechts
(1) In § 4 Absatz 3 der Krankenhaus-Buchführungs-
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. März 1987 (BGBl. I S. 1045), die zuletzt durch Arti-
kel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1613)
geändert worden ist, werden die Wörter „Artikel 24
Abs. 5 Satz 2 und“ gestrichen.
(2) Die Versicherungsunternehmens-Rechnungsle-
gungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I
S. 3378), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung
vom 9. Juni 2011 (BGBl. I S. 1041) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 51 Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
b) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c
eingefügt:
„c) die Direktgutschrift der im Geschäftsjahr er-
wirtschafteten Überschüsse.“
2. Dem § 64 wird folgender Absatz 13 angefügt:
„(13) § 51 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c in
der Fassung des Artikels 7 Absatz 2 des Kleinst-
kapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetzes
vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2751) ist erst-
mals auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzu-
wenden, die nach dem 31. Dezember 2012 begin-
nen.“
(3) In § 4 Absatz 1 Satz 3 der Pflege-Buchführungs-
verordnung vom 22. November 1995 (BGBl. I S. 1528),
die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 9. Juni
2011 (BGBl. I S. 1041) geändert worden ist, werden die
Wörter „Artikel 24 Abs. 5 Satz 2 und“ gestrichen.
Artikel 8
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Dezember 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
Die Bundesministerin der
a M e r k e l
Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 2751. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 683979579f34e00c….