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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 2751

BGBl. 2012 I S. 2751 · 22.088 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2012, Seite 2751 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2751
                                        Gesetz
                       zur Umsetzung der Richtlinie 2012/6/EU
          des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012
    zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss
     von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben
      (Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz – MicroBilG)1
                                                      Vom 20. Dezember

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                             Artikel 1

                        Änderung des
                     Handelsgesetzbuchs

   Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 39 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. § 8b wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „und
         deren Bekanntmachung“ durch die Wörter
         „ , soweit sie bekannt gemacht wurden“ ersetzt.
      b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden nach den
         Wörtern „Absatz 2 Nr. 4 bis 8“ die Wörter „und
         die nach § 326 Absatz 2 von einer Kleinstkapi-
         talgesellschaft hinterlegten Bilanzen“ eingefügt.

    2. Dem § 9 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
      „Die Einsichtnahme in die Bilanz einer Kleinstkapi-
      talgesellschaft (§ 267a), die von dem Recht nach
      § 326 Absatz 2 Gebrauch gemacht hat, erfolgt nur
      auf Antrag durch Übermittlung einer Kopie.“

    3. Dem § 253 Absatz 1 werden die folgenden Sätze
       angefügt:

      „Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) dürfen eine

      Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nur vor-

      nehmen, wenn sie von keiner der in § 264 Absatz 1

      Satz 5, § 266 Absatz 1 Satz 4, § 275 Absatz 5 und

      § 326 Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen Ge-

      brauch machen. In diesem Fall erfolgt die Bewer-
      tung der Vermögensgegenstände nach Satz 1,
      auch soweit eine Verrechnung nach § 246 Absatz 2
      Satz 2 vorgesehen ist.“

    4. § 264 wird wie folgt geändert:

      a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
1

    Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie
    2012/6/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März
    2012 zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den
    Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hin-
    sichtlich Kleinstbetrieben (ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 3).
2012

     „Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) brauchen
     den Jahresabschluss nicht um einen Anhang zu
     erweitern, wenn sie
     1. die in den §§ 251 und 268 Absatz 7 genann-
        ten Angaben,

     2. die in § 285 Nummer 9 Buchstabe c genann-
        ten Angaben und

     3. im Falle einer Aktiengesellschaft oder Kom-
        manditgesellschaft auf Aktien die in § 160 Ab-
        satz 1 Satz 1 Nummer 2 des Aktiengesetzes
        genannten Angaben
     unter der Bilanz angeben.“

  b) In Absatz 2 werden nach Satz 2 die folgenden
     Sätze eingefügt:
     „Macht eine Kleinstkapitalgesellschaft von der
     Erleichterung nach Absatz 1 Satz 5 Gebrauch,
     sind nach Satz 2 erforderliche zusätzliche Anga-
     ben unter der Bilanz zu machen. Es wird vermu-
     tet, dass ein unter Berücksichtigung der Erleich-
     terungen für Kleinstkapitalgesellschaften aufge-
     stellter Jahresabschluss den Erfordernissen des
     Satzes 1 entspricht.“
  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) Der Eingangssatz wird wie folgt gefasst:

        „Eine Kapitalgesellschaft, die in den Kon-
        zernabschluss eines Mutterunternehmens
        mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europä-
        ischen Union oder einem anderen Vertrags-
        staat des Abkommens über den Europä-

        ischen Wirtschaftsraum einbezogen ist,

        braucht die Vorschriften dieses Unterab-

        schnitts und des Dritten und Vierten Unter-

        abschnitts dieses Abschnitts nicht anzuwen-

        den, wenn“.

     bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern
         „§ 302 des Aktiengesetzes“ die Wörter „oder
         nach dem für das Mutterunternehmen maß-
         geblichen Recht“ eingefügt.

     cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
        „3. die Kapitalgesellschaft in den Konzern-

            abschluss einbezogen worden ist und“.

5. Dem § 264c wird folgender Absatz 5 angefügt:

    „(5) Macht die Gesellschaft von einem Wahlrecht
  nach § 266 Absatz 1 Satz 3 oder Satz 4 Gebrauch,
BGBl. 2012, Seite 2752 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2752
   richtet sich die Gliederung der verkürzten Bilanz
   nach der Ausübung dieses Wahlrechts. Die Ermitt-
   lung der Bilanzposten nach den vorstehenden Ab-
   sätzen bleibt unberührt.“

 6. Dem § 266 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) brauchen nur

   eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in die nur die in

   den Absätzen 2 und 3 mit Buchstaben bezeichne-

   ten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen

   Reihenfolge aufgenommen werden.“

 7. Nach § 267 wird folgender § 267a eingefügt:
                           „§ 267a

                 Kleinstkapitalgesellschaften

      (1) Kleinstkapitalgesellschaften sind kleine Kapi-
   talgesellschaften, die mindestens zwei der drei
   nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
   1. 350 000 Euro Bilanzsumme nach Abzug eines

      auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags
      (§ 268 Absatz 3);
   2. 700 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Mona-
      ten vor dem Abschlussstichtag;
   3. im Jahresdurchschnitt zehn Arbeitnehmer.
   Die Bilanzsumme setzt sich aus den Posten zusam-
   men, die in den Buchstaben A bis E des § 266 Ab-
   satz 2 aufgeführt sind, wobei bei Ausübung des in
   § 274a Nummer 5 geregelten Wahlrechts der be-
   treffende Buchstabe nicht berücksichtigt wird.
   § 267 Absatz 4 bis 6 gilt entsprechend.

      (2) Die in diesem Gesetz für kleine Kapitalgesell-

   schaften (§ 267 Absatz 1) vorgesehenen besonde-

   ren Regelungen gelten für Kleinstkapitalgesell-

   schaften entsprechend, soweit nichts anderes ge-

   regelt ist.“

 8. Dem § 275 wird folgender Absatz 5 angefügt:
     „(5) Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) können
   anstelle der Staffelungen nach den Absätzen 2
   und 3 die Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt
   darstellen:
   1. Umsatzerlöse,
   2. sonstige Erträge,

   3. Materialaufwand,
   4. Personalaufwand,
   5. Abschreibungen,

   6. sonstige Aufwendungen,
   7. Steuern,
   8. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.“
 9. Dem § 276 wird folgender Satz angefügt:

   „Die Erleichterungen nach Satz 1 oder 2 gelten
   nicht für Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a), die
   von der Regelung des § 275 Absatz 5 Gebrauch
   machen.“

10. In § 290 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 werden nach
    dem Wort „Investmentgesetzes“ die Wörter „oder
    vergleichbare ausländische Investmentvermögen“
    eingefügt.
11. § 325a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Wirtschafts-
      gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt

      und werden nach dem Wort „offengelegt“ die
      Wörter „oder hinterlegt“ eingefügt.

   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

         „(3) Bei der Anwendung von Absatz 1 ist
      für die Einstufung einer Kapitalgesellschaft als

      Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a) und für die

      Geltung von Erleichterungen bei der Rechnungs-

      legung das Recht des anderen Mitgliedstaates

      der Europäischen Union oder das Recht des Ver-

      tragsstaates des Abkommens über den Europä-
      ischen Wirtschaftsraum maßgeblich. Darf eine
      Kleinstkapitalgesellschaft nach dem für sie maß-
      geblichen Recht die Offenlegungspflicht durch

      die Hinterlegung der Bilanz erfüllen, darf sie die
      Offenlegung nach Absatz 1 ebenfalls durch Hin-
      terlegung bewirken. § 326 Absatz 2 gilt entspre-
      chend.“

12. § 326 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift werden nach den Wörtern
      „kleine Kapitalgesellschaften“ die Wörter „und
      Kleinstkapitalgesellschaften“ eingefügt.
   b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
   c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

         „(2) Die gesetzlichen Vertreter von Kleinst-
      kapitalgesellschaften (§ 267a) können ihre sich
      aus § 325 ergebenden Pflichten auch dadurch
      erfüllen, dass sie die Bilanz in elektronischer
      Form zur dauerhaften Hinterlegung beim Betrei-

      ber des Bundesanzeigers einreichen und einen

      Hinterlegungsauftrag erteilen. § 325 Absatz 1

      Satz 2 und 6 ist entsprechend anzuwenden.

      Kleinstkapitalgesellschaften dürfen von dem in

      Satz 1 geregelten Recht nur Gebrauch machen,
      wenn sie gegenüber dem Betreiber des Bundes-
      anzeigers mitteilen, dass sie zwei der drei in
      § 267a Absatz 1 genannten Merkmale für die
      nach § 267 Absatz 4 maßgeblichen Abschluss-
      stichtage nicht überschreiten.“
13. § 328 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „sowie auf
      die Aufstellung des Anteilsbesitzes“ gestrichen.
   b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

        „(5) Für die Hinterlegung der Bilanz einer
      Kleinstkapitalgesellschaft (§ 326 Absatz 2) gilt
      Absatz 1 entsprechend.“
14. § 334 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Buchstabe b werden die Wörter „§ 253
          Abs. 1 Satz 1, 2, 3 oder Satz 4“ durch die
          Wörter „§ 253 Absatz 1 Satz 1, 2, 3, 4, 5
          oder Satz 6“ ersetzt.

      bb) In Buchstabe d werden nach den Wörtern „in
          der Bilanz“ ein Komma und die Wörter „unter
          der Bilanz“ eingefügt.
   b) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Offen-
      legung“ ein Komma und das Wort „Hinter-
      legung“ eingefügt.
BGBl. 2012, Seite 2753 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2753
15. In § 335 Absatz 6 Satz 1 wird jeweils nach der An-
    gabe „§ 267 Abs. 1, 2 oder Abs. 3“ die Angabe
    „oder § 267a“ eingefügt.
16. Dem § 336 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
   „Die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaf-
   ten (§ 267a) sind auf Genossenschaften nicht anzu-
   wenden.“

                       Artikel 2

                 Änderung des

   Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch

   Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das

zuletzt durch Artikel 2 Absatz 40 des Gesetzes vom

22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden

ist, wird wie folgt geändert:

1. Artikel 24 wird wie folgt geändert:
   a) Die Absätze 3, 4 und 5 werden aufgehoben.
   b) Absatz 6 wird Absatz 3.
2. Artikel 31 wird wie folgt geändert:
   a) Die Absätze 3, 4 und 5 werden aufgehoben.
   b) Absatz 6 wird Absatz 3.

3. In Artikel 33 werden die Absätze 3, 4 und 5 aufgeho-
   ben.
4. Artikel 66 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 6 wird aufgehoben.

   b) Absatz 7 wird Absatz 6.

5. Folgender Zweiunddreißigster Abschnitt wird ange-
   fügt:
              „Zweiunddreißigster Abschnitt
        Übergangsvorschrift zum Kleinstkapital-
      gesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz

                         Artikel 70
      (1) Die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesell-
   schaften bei der Rechnungslegung nach § 264 Ab-
   satz 1, § 266 Absatz 1, den §§ 267a, 275 Absatz 5,
   § 325a Absatz 2, § 326 Absatz 2 und die Änderun-
   gen der §§ 8b, 9, 253, 264 Absatz 2, der §§ 264c,
   276, 328, 334 und 335 des Handelsgesetzbuchs
   in der Fassung des Kleinstkapitalgesellschaften-
   Bilanzrechtsänderungsgesetzes vom 20. Dezember
   2012 (BGBl. I S. 2751) gelten erstmals für Jahres-
   und Konzernabschlüsse, die sich auf einen nach
   dem 30. Dezember 2012 liegenden Abschlussstich-
   tag beziehen. Für Jahres- und Konzernabschlüsse,
   die sich auf einen vor dem 31. Dezember 2012 lie-
   genden Abschlussstichtag beziehen, bleiben die in
   Satz 1 genannten Vorschriften des Handelsgesetz-
   buchs in der bis zum 27. Dezember 2012 geltenden
   Fassung weiterhin anwendbar.
      (2) § 264 Absatz 3 und § 290 des Handelsgesetz-
   buchs in der Fassung des Kleinstkapitalgesellschaf-
   ten-Bilanzrechtsänderungsgesetzes sind erstmals
   auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäfts-
   jahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
   2012 beginnen. Für Jahres- und Konzernabschlüsse
   für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2013 be-

  ginnen, bleiben die Vorschriften des Handelsgesetz-
  buchs in der bis zum 27. Dezember 2012 geltenden
  Fassung weiterhin anwendbar.“

                       Artikel 3
                   Änderung des
                   Aktiengesetzes

  Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
S. 1089), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 49 des

Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 152 wird folgender Absatz 4 angefügt:

     „(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden

  auf Aktiengesellschaften, die Kleinstkapitalgesell-

  schaften im Sinne des § 267a des Handelsgesetz-

  buchs sind, wenn sie von der Erleichterung nach
  § 266 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs Ge-
  brauch machen.“
2. Dem § 158 wird folgender Absatz 3 angefügt:
    „(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden
  auf Aktiengesellschaften, die Kleinstkapitalgesell-
  schaften im Sinne des § 267a des Handelsgesetz-
  buchs sind, wenn sie von der Erleichterung nach
  § 275 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch
  machen.“

3. Dem § 160 wird folgender Absatz 3 angefügt:

     „(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Aktienge-

  sellschaften, die Kleinstkapitalgesellschaften im
  Sinne des § 267a des Handelsgesetzbuchs sind,
  wenn sie von der Erleichterung nach § 264 Absatz 1
  Satz 5 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch machen.“

                       Artikel 4
                  Änderung des
      Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz

   Nach § 26e des Einführungsgesetzes zum Aktienge-
setz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zu-
letzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember
2010 (BGBl. I S. 1900) geändert worden ist, wird folgen-
der § 26f eingefügt:

                        „§ 26f

                Übergangsregelungen
          zum Kleinstkapitalgesellschaften-
            Bilanzrechtsänderungsgesetz
   Die §§ 152, 158 und 160 des Aktiengesetzes in der
Fassung des Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechts-
änderungsgesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I
S. 2751) sind erstmals auf Jahres- und Konzernab-
schlüsse anzuwenden, die sich auf einen nach dem
30. Dezember 2012 liegenden Abschlussstichtag be-
ziehen. Auf Jahres- und Konzernabschlüsse, die sich
auf einen vor dem 31. Dezember 2012 liegenden Ab-
schlussstichtag beziehen, bleiben die §§ 152, 158 und
160 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965
(BGBl. I S. 1089) in der bis zum 27. Dezember 2012
geltenden Fassung anwendbar.“
BGBl. 2012, Seite 2754 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2754
                        Artikel 5

                   Änderung der

           Unternehmensregisterverordnung
   Die Unternehmensregisterverordnung vom 26. Feb-
ruar 2007 (BGBl. I S. 217), die durch Artikel 2 Absatz 42
des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
   „Daten“ ein Komma und die Wörter „mit Ausnahme
   der gemäß § 326 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs
   lediglich hinterlegten Bilanzen von Kleinstkapital-
   gesellschaften (§ 267a des Handelsgesetzbuchs),“

   eingefügt.
2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 11 Satz 4,“ die
      Angabe „§ 13 Absatz 4,“ eingefügt.

   b) Folgender Satz wird angefügt:

       „Im Fall einer Registrierung, die nach § 13 Ab-
       satz 4 erforderlich ist, ist Satz 2 Nummer 4 nicht
       anzuwenden.“

3. § 10 wird wie folgt geändert:

   a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 werden
      nach dem Wort „Handelsgesetzbuchs“ ein
      Komma und die Wörter „mit Ausnahme der ge-
      mäß § 326 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs
      lediglich hinterlegten Bilanzen von Kleinstkapital-
      gesellschaften,“ eingefügt.

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

          „(2) Der Betreiber des Bundesanzeigers über-
       mittelt dem Unternehmensregister unverzüglich
       die nach § 326 Absatz 2 des Handelsgesetz-
       buchs von Kleinstkapitalgesellschaften zur Hin-
       terlegung eingereichten Bilanzen in einem Datei-
       format, das die Archivierung der Daten ermög-
       licht. Reicht eine Kleinstkapitalgesellschaft ihre
       Bilanz beim Betreiber des Bundesanzeigers in
       einem anderen, zur Archivierung der Daten nicht
       geeigneten Dateiformat ein, wandelt der Betreiber

       des Bundesanzeigers die Daten im Auftrag des

       Unternehmens um.“

4. § 12 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 10 und 11“
      durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 und § 11“ er-
      setzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 10“
      die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
5. Dem § 13 wird folgender Absatz 4 angefügt:

      „(4) Der Antrag auf Übermittlung einer Kopie von

   lediglich hinterlegten Bilanzen von Kleinstkapitalge-

   sellschaften (§ 267a des Handelsgesetzbuchs) an

   das Unternehmensregister ist nur nach vorheriger

   Registrierung möglich. Die Übermittlung erfolgt in
   elektronischer Form. Die Kopie ist mit dem Her-
   kunftsvermerk „Auszug aus dem Unternehmensre-
   gister“ und dem Datum, zu dem die Bilanz im Unter-
   nehmensregister hinterlegt worden ist, zu versehen.“

6. In § 15 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe
   „§ 1 Abs. 1 Satz 1“ die Wörter „mit Ausnahme der

  nach § 326 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs ledig-
  lich hinterlegten Bilanzen von Kleinstkapitalgesell-

  schaften“ eingefügt.

                           Artikel 6
                      Änderung der
             Justizverwaltungskostenordnung

   Die Justizverwaltungskostenordnung in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Ar-
tikel 12 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I
S. 2418) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
   „bekannt zu machen hat“ die Wörter „oder beim Be-
   treiber des Bundesanzeigers zur Hinterlegung einge-
   reicht hat“ eingefügt.

2. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt ge-
   ändert:

  a) In Satz 1 der Vorbemerkung vor Nummer 500
     werden nach dem Wort „Unternehmensregisters“
     die Wörter „mit Ausnahme der Übermittlung von
     Rechnungsunterlagen im Fall der Nummer 504“
     eingefügt.

  b) In Absatz 1 Satz 1 der Anmerkung zu Nummer 500
     werden nach den Wörtern „bekannt zu machen
     hat“ die Wörter „oder beim Betreiber des Bundes-
     anzeigers hinterlegt hat“ eingefügt.

  c) Nach Nummer 503 wird folgende Nummer 504
     eingefügt:

                                                     Gebühren-
       Nr.            Gebührentatbestand
                                                      betrag
      „504 Übermittlung von Rechnungs-
           legungsunterlagen         einer
           Kleinstkapitalgesellschaft, die
           beim Bundesanzeiger hinter-
           legt sind (§ 326 Abs. 2 HGB):

               je übermittelter Bilanz . . . . . . . . 4,50 EUR“.

                 Die Gebühren für die Übermitt-
               lung werden am 15. Tag des auf

               die   Übermittlung     folgenden
               Monats fällig, sofern sie nicht
               über ein elektronisches Bezahl-

               system sofort beglichen werden.

                           Artikel 7
                        Änderung
                 sonstigen Bundesrechts
   (1) In § 4 Absatz 3 der Krankenhaus-Buchführungs-
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom

24. März 1987 (BGBl. I S. 1045), die zuletzt durch Arti-

kel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1613)

geändert worden ist, werden die Wörter „Artikel 24

Abs. 5 Satz 2 und“ gestrichen.

   (2) Die Versicherungsunternehmens-Rechnungsle-
gungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I
S. 3378), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung
vom 9. Juni 2011 (BGBl. I S. 1041) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 51 Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2012, Seite 2755 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2755
  a) In Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ein
     Semikolon ersetzt.
  b) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c
     eingefügt:
     „c) die Direktgutschrift der im Geschäftsjahr er-
         wirtschafteten Überschüsse.“

2. Dem § 64 wird folgender Absatz 13 angefügt:
    „(13) § 51 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c in
  der Fassung des Artikels 7 Absatz 2 des Kleinst-
  kapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetzes
  vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2751) ist erst-
  mals auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzu-

    wenden, die nach dem 31. Dezember 2012 begin-
    nen.“
   (3) In § 4 Absatz 1 Satz 3 der Pflege-Buchführungs-
verordnung vom 22. November 1995 (BGBl. I S. 1528),
die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 9. Juni
2011 (BGBl. I S. 1041) geändert worden ist, werden die
Wörter „Artikel 24 Abs. 5 Satz 2 und“ gestrichen.

                               Artikel 8

                             Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                              Berlin, den 20. Dezember 2012
                                          Der Bundespräsident
                                             Joachim Gauck
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l

                                 Die Bundesministerin der
a M e r k e l

Justiz
                                 S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 2751. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 683979579f34e00c….