Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 17/11292 · S. 19
Zu Artikel 3 und 4 (Änderung des Aktienge-
Zu Artikel 3 und 4 (Änderung des Aktienge- setzes – AktG – und des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz – EGAktG) Die Änderungen des Aktiengesetzes setzen die Micro- Richtlinie speziell für Aktiengesellschaften und Komman- ditgesellschaften auf Aktien um. Sonderregelungen sind er- forderlich, da das Aktienrecht zusätzliche Vorgaben für die Darstellung der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und des Anhangs macht. Soweit Kleinstaktiengesellschaften von den handelsrechtlich eingeräumten Erleichterungen Ge- brauch machen, sollen sie auch von den zusätzlichen Vorga- ben des Aktienrechts befreit werden. Wird beispielsweise die Darstellung der Bilanz nicht auf die Buchstabenposten verkürzt, so bleiben die aktienrechtlichen Vorgaben zum Bilanzinhalt bestehen, anderenfalls entfallen sie. Auch die zusätzlichen Anhangangaben nach § 160 AktG sind nur entbehrlich, wenn das Unternehmen von der Möglichkeit Gebrauch macht, auf die Erweiterung des Jahresabschlusses um einen Anhang zu verzichten, und die notwendigen An- gaben unter der Bilanz darstellt. Von der zusätzlichen Auf- schlüsselung der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 158 Absatz 1 und 2 AktG kann nur abgesehen werden, wenn die Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 Absatz 5 HGB dargestellt wird.
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Herkunft
BT-Drs. 17/11292, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 70.054–71.319 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.46) +D1D2D3 · Prüfwert a9ba49aded800d9f….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP