Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 3 · BT-Drs. 17/11292 · S. 19

Zu Artikel 3 und 4 (Änderung des Aktienge-

Zu Artikel 3 und 4 (Änderung des Aktienge-
setzes – AktG – und des
Einführungsgesetzes zum
Aktiengesetz – EGAktG)
Die Änderungen des Aktiengesetzes setzen die Micro-
Richtlinie speziell für Aktiengesellschaften und Komman-
ditgesellschaften auf Aktien um. Sonderregelungen sind er-
forderlich, da das Aktienrecht zusätzliche Vorgaben für die
Darstellung der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung
und des Anhangs macht. Soweit Kleinstaktiengesellschaften
von den handelsrechtlich eingeräumten Erleichterungen Ge-
brauch machen, sollen sie auch von den zusätzlichen Vorga-
ben des Aktienrechts befreit werden. Wird beispielsweise
die Darstellung der Bilanz nicht auf die Buchstabenposten
verkürzt, so bleiben die aktienrechtlichen Vorgaben zum
Bilanzinhalt bestehen, anderenfalls entfallen sie. Auch die
zusätzlichen Anhangangaben nach § 160 AktG sind nur
entbehrlich, wenn das Unternehmen von der Möglichkeit
Gebrauch macht, auf die Erweiterung des Jahresabschlusses
um einen Anhang zu verzichten, und die notwendigen An-
gaben unter der Bilanz darstellt. Von der zusätzlichen Auf-
schlüsselung der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 158
Absatz 1 und 2 AktG kann nur abgesehen werden, wenn die
Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 Absatz 5 HGB
dargestellt wird.

BT-Drs. 17/11292 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 17/11292, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 70.054–71.319 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.46) +D1D2D3 · Prüfwert a9ba49aded800d9f….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP