§ 221
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/221#abs-1 (1) Schuldverschreibungen, bei denen den Gläubigern oder der Gesellschaft ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien eingeräumt wird (Wandelschuldverschreibungen), und Schuldverschreibungen, bei denen die Rechte der Gläubiger mit Gewinnanteilen von Aktionären in Verbindung gebracht werden (Gewinnschuldverschreibungen), dürfen nur auf Grund eines Beschlusses der Hauptversammlung ausgegeben werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine andere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. § 182 Abs. 2 gilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/221#abs-2 (2) Eine Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen kann höchstens für fünf Jahre erteilt werden. Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben den Beschluß über die Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen sowie eine Erklärung über deren Ausgabe beim Handelsregister zu hinterlegen. Ein Hinweis auf den Beschluß und die Erklärung ist in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/221#abs-3 (3) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Gewährung von Genußrechten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/221#abs-4 (4) Auf Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen und Genußrechte haben die Aktionäre ein Bezugsrecht. Die §§ 186 und 193 Abs. 2 Nr. 4 gelten sinngemäß.
Wird zitiert von 36 Entscheidungen zu § 221 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 18.05.2009 – II ZR 262/07Zitiert von 4
- OLG Frankfurt am Main, 06.11.2012 – 5 U 154/11
- BGH, 18.05.2009 – II ZR 124/08Zitiert von 1
- LG Hannover, 03.12.2009 – 23 O 123/09
- BFH, 01.10.2014 – IX R 55/13Privates Veräußerungsgeschäft: Umtausch von Wandelschuldverschreibungen in AktienZitiert von 6
- BGH, 21.11.2005 – II ZR 79/04Zitiert von 12
Zuletzt entschieden
- BFH, 03.06.2025 – VIII R 9/22(Voraussetzungen von § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG)Zitiert von 4
- LAG Düsseldorf, 09.10.2024 – 12 SLa 63/24Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 09.10.2024 – 12 SLa 168/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 221 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2015 Ausfertigung
§ 221 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I 2565)
BGBl. 2015 I S. 2565
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22.09.2005 Ausfertigung
§ 221 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I 2802)
BGBl. 2005 I S. 2802
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.