§ 5 Sitz
Stand: 10.06.2019
Sitz der Gesellschaft ist der Ort im Inland, den die Satzung bestimmt.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 5 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Essen, 23.03.2001 – 45 T 1/01
- BGH, 22.03.2011 – II ZR 229/09Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung: Klagebefugnis des Minderheitsaktionärs nach Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister; erforderliche Kapitalmehrheit für das ÜbertragungsverlangenZitiert von 25
- BFH, 29.07.2015 – IV R 16/13Unternehmenssitz an Anschrift der überlassenen Räumlichkeiten nicht ausreichend für Begründung BetriebsaufspaltungZitiert von 3
- OLG Brandenburg, 29.01.2024 – 13 UF 19/23
- LG Stuttgart, 28.05.2010 – 31 O 56/09 KfH
- VGH Baden-Württemberg, 22.02.2005 – 10 S 1478/03Zitiert von 13
Zuletzt entschieden
- BGH, 26.09.2023 – KZR 73/21Zulässige Rechtsberatung für Branchenverbände betreffend im Prozess um Kartellschadensersatz - Die Freien Brauer
- OVG NRW, 14.07.2011 – 13 B 696/11Fehlen der Verbandskompetenz zur Zustellung einer Pfändungsverfügung in einem anderen Bundesland Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- OLG Hamm, 17.11.2003 – 8 U 7/03
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.10.2008 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I 2026)
BGBl. 2008 I S. 2026
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15.08.1969 Ausfertigung
§ 5 geändert und eingefügt und umnummeriert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. August 1969 (BGBl. I 1171)
BGBl. 1969 I S. 1171
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.