Gesetze / Aktiengesetz

AktG

§ 1 Wesen der Aktiengesellschaft

Stand: 10.06.2019

Bund45 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/1#abs-1 (1) Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/1#abs-2 (2) Die Aktiengesellschaft hat ein in Aktien zerlegtes Grundkapital.

→§ 2