§ 1 Wesen der Aktiengesellschaft
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/1#abs-1 (1) Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/1#abs-2 (2) Die Aktiengesellschaft hat ein in Aktien zerlegtes Grundkapital.
Wird zitiert von 45 Entscheidungen zu § 1 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 23.02.2010 – 9 AZR 71/09Altersteilzeit - Organhaftung - keine persönliche Haftung als früheres Vorstandsmitglied der Arbeitgeberin für die unterbliebene InsolvenzsicherungZitiert von 7
- BVerwG, 17.03.2015 – 8 C 5/14Ausschluss von NS-Verfolgtenentschädigung bei erfolgter rückerstattungsrechtlicher WiedergutmachungZitiert von 5
- BFH, 02.12.2015 – V R 25/13Organschaft mit Tochterpersonengesellschaft - teleologische ExtensionZitiert von 44
- FG Münster, 27.02.2020 – 13 K 3135/15 E
- VG Cottbus, 27.12.2019 – 1 K 148/11
- SG Karlsruhe, 17.12.2010 – S 1 KA 575/10Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Hamburg, 04.12.2025 – 5 K 1923/23Zitiert von 1
- VG Hamburg, 27.11.2025 – 5 K 951/24
- OLG Köln, 19.05.2025 – 30 U 7/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.