Gesetze / AZR-Gesetz

AZRG

§ 32 Dritte, an die Daten übermittelt werden

Stand: 04.08.2026

Bund4 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG/32#abs-1 (1) Auf Ersuchen werden die Daten an folgende öffentliche Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben übermittelt:

1.
die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde und die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Stellen,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,
3.
das Bundeskriminalamt,
4.
die Landeskriminalämter,
5.
sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder,
6.
die Ausländerbehörden und Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes,
7.
die Träger der Sozialhilfe, die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen, die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen und die Jugendämter,
8.
die in § 20 Abs. 1 bezeichneten öffentlichen Stellen,
9.
die Gerichte und Staatsanwaltschaften,
10.
die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung,
11.
die obersten Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind, soweit nicht § 21 anzuwenden ist,
12.
die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen,
13.
die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung,
14.
die deutschen Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG/32#abs-2 (2) § 21 Abs. 1 bis 3 und die Übermittlungsregelungen dieses Gesetzes gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG/32#abs-3 (3) Eine Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen ist unzulässig.

§ 31 § 33