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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 215

BGBl. 2008 I S. 215 · 22.753 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2008, Seite 215 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 215
                                        Gesetz
               zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze
                                                    Vom 26. Februar 2008

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                    Inhaltsübersicht

Artikel 1     Änderung des Bundespolizeigesetzes

Artikel 1a    Änderung des Bundesbeamtengesetzes

Artikel 1b    Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Artikel 2     Änderung des AZR-Gesetzes
Artikel 3     Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Artikel 4     Änderung des Atomgesetzes
Artikel 5     Änderung des Antiterrordateigesetzes
Artikel 6     Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
Artikel 7     Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU
Artikel 8     Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Artikel 9     Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
Artikel 10    Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
              für Schmalspurbahnen
Artikel 11    Änderung des Passgesetzes
Artikel 12    Änderung des Lebensmittel- und Futtermittel-
              gesetzbuches
Artikel 13    Gesetz zu interessenvertretungsrechtlichen Über-
              gangsregelungen anlässlich des Inkrafttretens des
              Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeigesetzes
              und anderer Gesetze
Artikel 13a   Änderung des Dritten Gesetzes zur Änderung des
              Bundespolizeigesetzes
Artikel 14    Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 15    Inkrafttreten

                          Artikel 1

                    Änderung des
                 Bundespolizeigesetzes

   Das Bundespolizeigesetz vom 19. Oktober 1994
(BGBl. I S. 2978, 2979), zuletzt geändert durch das Ge-
setz vom 22. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3214), wird wie
folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 Satz 5 wird das Wort „Bundespolizei-
   direktion“ durch die Angabe „in der Rechtsverord-
   nung nach § 58 Abs. 1 bestimmte Bundespolizeibe-
   hörde“ ersetzt.
2. In § 10 Abs. 2 Satz 4 wird das Wort „beim Bundes-

   grenzschutz“ durch die Wörter „bei der Bundes-

   polizei“ ersetzt.

3. In § 11 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „die Bun-
   despolizeipräsidien“ durch die Wörter „eine Bun-
   despolizeibehörde“ ersetzt.
4. In § 12 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „seinem“ durch
   das Wort „ihrem“ ersetzt.

5. In § 13 Abs. 2 werden das Wort „Verwaltungsbehör-
   den“ durch das Wort „Verwaltungsbehörde“, das
   Wort „sind“ durch das Wort „ist“ und das Wort
   „Bundespolizeiämter“ durch die Angabe „in der
   Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmte
   Bundespolizeibehörde“ ersetzt.
6. In § 14 Abs. 3 Satz 3 werden nach dem Wort „so-
   weit“ das Wort „die“ gestrichen und das Wort „ent-

   halten“ durch das Wort „enthält“ ersetzt.
7. § 28 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „des Bun-
     despolizeipräsidiums“ durch die Angabe „der in
     der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 be-
     stimmte Bundespolizeibehörde“ ersetzt.
  b) In Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter „das Bun-
     despolizeipräsidium seinen“ durch die Angabe
     „die Bundespolizeibehörde nach Satz 1 ihren“
     ersetzt.
8. § 30 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5
     werden jeweils die Wörter „Der Bundespolizei“
     durch die Wörter „Die Bundespolizei“ ersetzt.
BGBl. 2008, Seite 216 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 216
   b) In Absatz 4 wird das Wort „Bundespolizeidirek-
      tion“ durch die Angabe „in der Rechtsverord-
      nung nach § 58 Abs. 1 bestimmte Bundespoli-
      zeibehörde“ ersetzt.
 9. § 31 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Bun-
      despolizei“ durch die Wörter „Die Bundespolizei“
      ersetzt.

   b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Bundespoli-
      zeidirektion“ durch die Angabe „in der Rechts-
      verordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmten Bun-
      despolizeibehörde“ ersetzt.
   c) In Absatz 4 Satz 5 wird das Wort „Bundespoli-
      zeidirektion“ durch die Angabe „Bundespolizei-

      behörde nach Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.

   d) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „Grenzschutz-
      direktion“ durch die Angabe „in der Rechtsver-
      ordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmte Bundes-
      polizeibehörde“ ersetzt.

10. In § 33 Abs. 6 Satz 3 werden die Wörter „beim Bun-

    desgrenzschutz“ durch die Wörter „bei der Bundes-

    polizei“ ersetzt.
11. In § 48 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „beim Bun-
    desgrenzschutz“ durch die Wörter „bei der Bundes-
    polizei“ ersetzt.

12. § 57 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „die Bundes-
      polizeipräsidien, die Bundespolizeidirektion, die
      Bundespolizeiakademie und die Bundespolizei-
      ämter“ durch die Wörter „das Bundespolizei-
      präsidium, die Bundespolizeidirektionen und die
      Bundespolizeiakademie“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Dem Bundespolizeipräsidium als Ober-
      behörde unterstehen die Bundespolizeidirektio-
      nen als Unterbehörden und die Bundespolizei-
      akademie. Das Bundespolizeipräsidium unter-
      steht dem Bundesministerium des Innern unmit-
      telbar.“

   c) Absatz 3 wird aufgehoben.

   d) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.

13. § 59 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „Die Bundespoli-
      zeipräsidien setzen“ durch die Wörter „Die Bun-
      despolizei setzt“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 wird Satz 1 gestrichen und im bis-
      herigen Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Bundes-
      polizeiämter“ durch das Wort „Bundespolizei“
      ersetzt.
14. § 61 wird wie folgt geändert:
   a) In den Absätzen 2, 3 Satz 1, den Absätzen 4
      und 5 wird jeweils das Wort „Bundespolizei-
      ämter“ durch das Wort „Bundespolizei“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 wird das Wort „setzen“ durch das
      Wort „setzt“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „können“ durch
      das Wort „kann“ ersetzt.
15. In § 63 Abs. 4 wird das Wort „Bundesgrenzschutz-
    behörden“ durch das Wort „Bundespolizeibehör-
    den“ ersetzt.

                         Artikel 1a

                  Änderung des
              Bundesbeamtengesetzes
  In § 36 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999
(BGBl. I S. 675), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 2 des
Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) ge-
ändert worden ist, wird nach Nummer 7 folgende Num-
mer 8 angefügt:

„8. den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums,“.

                         Artikel 1b

                 Änderung des

            Bundesbesoldungsgesetzes

   Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des
Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. De-

zember 2007 (BGBl. I S. 2930) geändert worden ist,

wird wie folgt geändert:

1. In der Besoldungsgruppe B 2 wird
  a) der Fußnotenhinweis „5)“ gestrichen,

  b) die Fußnote „5)“ aufgehoben.

2. In der Besoldungsgruppe B 3 werden

  a) die Amtsbezeichnungen „Direktor der Bundespo-
     lizeiakademie“ und „Direktor der Bundespolizeidi-
     rektion“ gestrichen,
  b) nach der Amtsbezeichnung „Direktor in der Bun-

     despolizei“ der Zusatz „– als Leiter einer Abtei-
     lung des Bundespolizeipräsidiums –“ eingefügt,
  c) nach der Amtsbezeichnung „Mitglied der Ge-
     schäftsführung einer Regionaldirektion der Bun-
     desagentur für Arbeit“ die Amtsbezeichnung
     „Präsident einer Bundespolizeidirektion“ und der
     Fußnotenhinweis „25)“ eingefügt und

  d) nach der Fußnote 24 folgende Fußnote 25 ange-

     fügt:

     „25) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5.“

3. In der Besoldungsgruppe B 4 werden
  a) nach der Amtsbezeichnung „Präsident der Bun-
     desmonopolverwaltung für Branntwein“ die
     Amtsbezeichnung „Präsident der Bundespolizei-
     akademie“,
  b) nach der Amtsbezeichnung „Präsident des Luft-
     fahrt-Bundesamtes“ die Amtsbezeichnung „Prä-
     sident einer Bundespolizeidirektion“ und der Fuß-
     notenhinweis „9)“ eingefügt und
  c) nach der Fußnote 8 folgende Fußnote 9 angefügt:

     „9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5.“
4. In der Besoldungsgruppe B 5 werden
  a) nach der Amtsbezeichnung „Präsident des Ober-
     prüfungsamtes für die höheren technischen Ver-
     waltungsbeamten“ die Amtsbezeichnung „Präsi-
     dent einer Bundespolizeidirektion“ und die Fuß-
     notenhinweise „8)“ und „9)“ eingefügt und
BGBl. 2008, Seite 217 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 217
  b) nach der Fußnote 7 folgende Fußnoten 8 und 9
     angefügt:

     „8) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4.
     9
         )   Der erste Stelleninhaber dieses Amtes bei der Bundespoli-
             zeidirektion in Berlin erhält Dienstbezüge aus der Besol-
             dungsgruppe B 6, soweit ihm bisher ein Amt dieser Besol-
             dungsgruppe übertragen war.“

5. In der Besoldungsgruppe B 6 werden

  a) die Amtsbezeichnung „Präsident eines Bundes-
     polizeipräsidiums“ gestrichen und

  b) nach der Amtsbezeichnung „Vizepräsident beim
     Bundeskriminalamt“ die Amtsbezeichnung „Vize-
     präsident beim Bundespolizeipräsidium“ einge-

     fügt.

6. In der Besoldungsgruppe B 7 wird die Amtsbezeich-
   nung „Inspekteur der Bundespolizei“ gestrichen.

7. In der Besoldungsgruppe B 9 wird nach der Amts-
   bezeichnung „Präsident des Bundesnachrichten-
   dienstes“ die Amtsbezeichnung „Präsident des Bun-
   despolizeipräsidiums“ eingefügt.

                              Artikel 2

                          Änderung des

                          AZR-Gesetzes
   In § 6 Abs. 1 Nr. 2 und in § 32 Abs. 1 Nr. 1 des AZR-
Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Au-
gust 2007 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, wird
jeweils das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch die
Angabe „in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1
des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizei-
behörde“ ersetzt.

                              Artikel 3

                         Änderung des
                      Aufenthaltsgesetzes

  In § 74a Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008
(BGBl. I S. 162) wird das Wort „Bundespolizeidirektion“
durch die Angabe „in der Rechtsverordnung nach § 58
Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundes-
polizeibehörde“ ersetzt.

                              Artikel 4
                          Änderung des
                          Atomgesetzes
   In § 12d Abs. 3 des Atomgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I
S. 1565), das zuletzt durch Artikel 9 Abs. 11 des Ge-
setzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) ge-
ändert worden ist, wird das Wort „Grenzschutzdirek-
tion“ durch die Angabe „in der Rechtsverordnung nach
§ 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte
Bundespolizeibehörde“ ersetzt.

                       Artikel 5

                    Änderung des
               Antiterrordateigesetzes

   In § 1 Abs. 1 des Antiterrordateigesetzes vom 22. De-
zember 2006 (BGBl. I S. 3409) wird das Wort „Bundes-

polizeidirektion“ durch die Wörter „in der Rechtsverord-
nung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes be-
stimmte Bundespolizeibehörde“ ersetzt.

                       Artikel 6

                   Änderung des
         Sicherheitsüberprüfungsgesetzes

  In § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsge-

setzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt
durch § 33 des Gesetzes vom 23. November 2007
(BGBl. I S. 2590) geändert worden ist, wird das Wort
„Bundespolizeidirektion“ durch die Angabe „in der
Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizei-
gesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde“ ersetzt.

                       Artikel 7

                   Änderung des
             Freizügigkeitsgesetzes/EU

   In § 10 Abs. 5 des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom
30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I
S. 1970) geändert worden ist, werden das Wort „Ver-
waltungsbehörden“ durch das Wort „Verwaltungsbe-
hörde“, das Wort „sind“ durch das Wort „ist“ und das
Wort „Bundespolizeiämter“ durch die Angabe „in der
Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizei-
gesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde“ ersetzt.

                       Artikel 8
                  Änderung des
          Allgemeinen Eisenbahngesetzes

  In § 29 Abs. 1 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahn-
gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378,
2396, 1994 I S. 2439), das zuletzt durch das Gesetz
vom 8. November 2007 (BGBl. I S. 2566) geändert wor-
den ist, wird das Wort „Bahnpolizeiämter“ durch die
Angabe „in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1
des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizei-
behörde“ ersetzt.

                       Artikel 9
                 Änderung der
      Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
   In § 64b Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebs-
ordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563), die
zuletzt durch Artikel 499 der Verordnung vom 31. Okto-
ber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird
das Wort „Bundespolizeiämter“ durch die Angabe „in
der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundes-
polizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde“ er-
setzt.
BGBl. 2008, Seite 218 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 218
                      Artikel 10

                  Änderung der
          Eisenbahn-Bau- und Betriebs-
          ordnung für Schmalspurbahnen

  In § 49 Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsord-
nung für Schmalspurbahnen vom 25. Februar 1972
(BGBl. I S. 269), die zuletzt durch Artikel 500 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) ge-
ändert worden ist, wird das Wort „Bundespolizeiämter“
durch die Angabe „in der Rechtsverordnung nach § 58
Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundes-
polizeibehörde“ ersetzt.

                      Artikel 11
                    Änderung des
                    Passgesetzes

   In § 26 Nr. 2 des Passgesetzes vom 19. April 1986
(BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566, 2317) geändert
worden ist, wird das Wort „Bundespolizeiämter“ durch
die Angabe „in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1
des Bundespolizeigesetzes bestimmten Bundespolizei-
behörden“ ersetzt.

                      Artikel 12
                  Änderung des
   Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

   In § 68 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b des Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945),
das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. November
2007 (BGBl. I S. 2558) geändert worden ist, werden
die Wörter „des Bundesgrenzschutzes“ durch die Wör-
ter „der Bundespolizei“ ersetzt.

                      Artikel 13
                     Gesetz
      zu interessenvertretungsrechtlichen

      Übergangsregelungen anlässlich des

   Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung
des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze

                          §1

        Wahltermin für Personalratswahlen

   Die regelmäßigen Personalratswahlen im Jahr 2008
für die Bundespolizei werden verschoben. Sie sind ein-
heitlich an einem Termin, spätestens bis zum 31. Mai
2009 durchzuführen.

                          §2
             Bundespolizeidirektionen
            und Bundespolizeiakademie
   (1) Bis zur Neuwahl der Personalräte werden bei den
neu zu errichtenden Bundespolizeidirektionen und der
Bundespolizeiakademie die Aufgaben der Personalver-
tretung, längstens jedoch bis zum 31. Mai 2009, durch
Übergangspersonalräte bei der
 1. Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt von den bis-
    herigen örtlichen Personalräten des bisherigen
    Bundespolizeipräsidiums Nord sowie der bisheri-

   gen Bundespolizeiämter Flensburg, Neustadt und
   Rostock,

 2. Bundespolizeidirektion Hannover von den bisheri-
    gen örtlichen Personalräten der bisherigen Bundes-
    polizeiämter Hannover und Hamburg,

 3. Bundespolizeidirektion Sankt Augustin von den bis-
    herigen örtlichen Personalräten des bisherigen
    Bundespolizeipräsidiums West sowie der bisheri-
    gen Bundespolizeiämter Köln und Kleve,
 4. Bundespolizeidirektion Koblenz vom bisherigen
    örtlichen Personalrat der bisherigen Bundespolizei-
    direktion sowie der bisherigen Bundespolizeiämter
    Saarbrücken und Frankfurt/Main,
 5. Bundespolizeidirektion Stuttgart von den bisheri-
    gen örtlichen Personalräten der bisherigen Bundes-
    polizeiämter Stuttgart und Weil am Rhein,

 6. Bundespolizeidirektion München von den bisheri-
    gen örtlichen Personalräten des bisherigen Bun-
    despolizeipräsidiums Süd sowie der bisherigen
    Bundespolizeiämter München und Schwandorf,
 7. Bundespolizeidirektion Pirna von den bisherigen
    örtlichen Personalräten der bisherigen Bundespoli-
    zeiämter Pirna, Chemnitz und Halle,
 8. Bundespolizeidirektion Berlin von den bisherigen
    örtlichen Personalräten des bisherigen Bundespoli-
    zeipräsidiums Ost sowie der bisherigen Bundes-
    polizeiämter Berlin und Frankfurt/Oder,

 9. Bundespolizeidirektion   Frankfurt/Main-Flughafen
    von dem bisherigen örtlichen Personalrat des bis-
    herigen Bundespolizeiamtes Frankfurt/Main-Flug-
    hafen,
10. Direktion Bundesbereitschaftspolizei vom bisheri-
    gen örtlichen Personalrat des bisherigen Bundes-
    polizeipräsidiums Mitte sowie der bisherigen Bun-
    despolizeiabteilungen,
11. Bundespolizeiakademie vom bisherigen Gesamt-
    personalrat der Bundespolizeiakademie und den
    bisherigen örtlichen Personalräten der bisherigen
    Aus- und Fortbildungszentren der Bundespolizei-

    präsidien

wahrgenommen. Die beteiligten Personalräte bestim-
men aus ihrer Mitte die Gruppensprecher und den Vor-
sitz des jeweiligen Übergangspersonalrats.

   (2) Die in Absatz 1 genannten bisherigen Personal-
räte bleiben bis zur Neuwahl nach § 1, längstens jedoch
bis zum 31. Mai 2009, im Amt. Gleiches gilt für diejeni-
gen Personalräte, deren Dienststellen nicht aufgelöst
werden sowie für bisherige Personalräte gemäß § 6
Abs. 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes, sofern
die Voraussetzungen weiter vorliegen. Ihre Rechtsstel-
lung bleibt unberührt.

                          §3
               Bundespolizeipräsidium
   Bei dem zu errichtenden Bundespolizeipräsidium
werden die personalvertretungsrechtlichen Aufgaben
des örtlichen Personalrats und des Bezirkspersonalrats
übergangsweise vom bisherigen Bundespolizeihaupt-
personalrat wahrgenommen. Der Bundespolizeihaupt-
personalrat bleibt bis zur Neuwahl nach § 1, längstens
jedoch bis zum 31. Mai 2009, im Amt.
BGBl. 2008, Seite 219 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 219
                         §4
     Jugend- und Auszubildendenvertretungen

  Die §§ 1 bis 3 gelten für die Jugend- und Auszubil-
dendenvertretungen mit der Maßgabe entsprechend,
dass an die Stelle
1. der örtlichen Personalräte die örtlichen Jugend- und
   Auszubildendenvertretungen,
2. der Bezirkspersonalräte die Bezirksjugend- und

   Auszubildendenvertretungen sowie

3. des Hauptpersonalrats die Hauptjugend- und Aus-
   zubildendenvertretung
treten.

                         §5

           Schwerbehindertenvertretung

   Die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung neh-
men bis zur Aufnahme ihrer Tätigkeit Übergangs-

schwerbehindertenvertretungen wahr. § 2 gilt mit der

Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der örtli-

chen Personalräte die örtlichen Schwerbehindertenver-
tretungen treten. Die Aufgaben der Schwerbehinderten-
vertretung bei dem zu errichtenden Bundespolizeipräsi-
dium nimmt, längstens jedoch bis zum 31. Mai 2009,
die Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten
Menschen in der Bundespolizei beim Bundesministe-
rium des Innern wahr. Die erstmaligen Wahlen zur
Schwerbehindertenvertretung nach dem Neunten Buch
Sozialgesetzbuch finden in den Bundespolizeidirektio-
nen, der Bundespolizeiakademie sowie dem Bundes-
polizeipräsidium spätestens bis zum 31. Mai 2009 statt.

                         §6
             Gleichstellungsbeauftragte
   Die Gleichstellungsbeauftragten sind spätestens
15 Monate nach Errichtung der neuen Bundespolizei-
behörden zu bestellen. Bis dahin werden bei neuen Be-
hörden und Dienststellen die Aufgaben der Gleichstel-
lungsbeauftragten von den bisherigen Gleichstellungs-
beauftragten der vormals in deren Zuständigkeits-
bereich jeweils liegenden Bundespolizeidienststellen
wahrgenommen. Die Aufgaben der Gleichstellungs-
beauftragten bei dem zu errichtenden Bundespolizei-
präsidium nehmen bis zur Neubestellung die Gleich-

stellungsbeauftragte der bisherigen Bundespolizei-
direktion und des Bundesministeriums des Innern
gemeinsam wahr. Die Zuständigkeit der bisherigen
Gleichstellungsbeauftragten der Bundespolizeiakade-
mie erstreckt sich bis zur Neuwahl übergangsweise
auch auf die Bundespolizeiaus- und Fortbildungszent-
ren sowie auf die Sportschule Bad Endorf und auf das
Leistungssportprojekt Cottbus.

                             §7

                     Außerkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt zum 1. Juni 2009 außer Kraft.

                       Artikel 13a

                   Änderung des

               Dritten Gesetzes zur
        Änderung des Bundespolizeigesetzes

  Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des

Bundespolizeigesetzes vom 22. Dezember 2007

(BGBl. I S. 3214) wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 2 werden jeweils die Wörter „der Bun-
   despolizeidirektion“ durch die Angabe „der in der
   Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmten
   Bundespolizeibehörde“ und jeweils die Wörter „die
   Bundespolizeidirektion“ durch die Angabe „die in
   der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmte
   Bundespolizeibehörde“ ersetzt.
2. In Nummer 3 werden die Wörter „die Bundespolizei-
   direktion“ durch die Angabe „die in der Rechtsver-
   ordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmte Bundespolizei-
   behörde“ ersetzt.

                        Artikel 14
                Bekanntmachungserlaubnis
  Das Bundesministerium des Innern kann das Bun-
despolizeigesetz in der vom Inkrafttreten dieses Geset-
zes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-
kannt machen.

                        Artikel 15

                      Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt am 1. März 2008 in Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                Berlin, den 26. Februar 2008
                                           Der Bundespräsident
                                               Horst Köhler
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                    Der Bundesminister des Innern
                                              Schäuble

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 215. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes d574e83599b3530d….