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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 361

BGBl. 2002 I S. 361 · 159.090 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2002, Seite 361 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 361
                                             Gesetz
                         zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus
                                (Terrorismusbekämpfungsgesetz)
                                                  Vom 9. Januar 2002

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1
                   Änderung des
          Bundesverfassungsschutzgesetzes
  Das Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. Dezem-
ber 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt geändert durch
Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1254, 2298), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden nach Nummer 3 der Punkt

      durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4

      angefügt:

      „4. Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Ge-
          setzes, die gegen den Gedanken der Völker-
          verständigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grund-
          gesetzes), insbesondere gegen das friedliche
          Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1
          des Grundgesetzes) gerichtet sind.“

   b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 1“

      durch die Angabe „Satz 1 Nr. 1 und 2“ ersetzt.

2. In § 5 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 1 bis 3“ durch
   die Angabe „Nr. 1 bis 4“ ersetzt.

3. § 8 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

      „Ein Ersuchen des Bundesamtes für Verfassungs-
      schutz um Übermittlung personenbezogener Daten
      darf nur diejenigen personenbezogenen Daten
      enthalten, die für die Erteilung der Auskunft
      unerlässlich sind. Schutzwürdige Interessen des
      Betroffenen dürfen nur in unvermeidbarem Umfang
      beeinträchtigt werden.“
   b) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 bis 12
      eingefügt:

        „(5) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf
      im Einzelfall bei Kreditinstituten, Finanzdienst-
      leistungsinstituten und Finanzunternehmen unent-
      geltlich Auskünfte zu Konten, Konteninhabern und

sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zah-
lungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen
und Geldanlagen einholen, wenn dies zur Erfüllung
seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 er-
forderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für
schwerwiegende Gefahren für die in § 3 Abs. 1 Nr. 2
bis 4 genannten Schutzgüter vorliegen.
   (6) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf
im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3
Abs. 1 Nr. 2 bis 4 unter den Voraussetzungen des
§ 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes bei Personen
und Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienst-
leistungen erbringen, sowie bei denjenigen, die an
der Erbringung dieser Dienstleistungen mitwirken,

unentgeltlich Auskünfte zu Namen, Anschriften,

Postfächern und sonstigen Umständen des Post-

verkehrs einholen.

   (7) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf
im Einzelfall bei Luftfahrtunternehmen unentgelt-
lich Auskünfte zu Namen, Anschriften und zur
Inanspruchnahme von Transportleistungen und
sonstigen Umständen des Luftverkehrs einholen,
wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3

Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erforderlich ist und tatsächliche

Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für
die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 genannten Schutzgüter
vorliegen.

   (8) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf
im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3
Abs. 1 Nr. 2 bis 4 unter den Voraussetzungen des

§ 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes bei denjenigen,
die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste
und Teledienste erbringen oder daran mitwirken,
unentgeltlich Auskünfte über Telekommunikations-
verbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten
einholen. Die Auskunft kann auch in Bezug auf
zukünftige Telekommunikation und zukünftige Nut-
zung von Telediensten verlangt werden. Telekom-
munikationsverbindungsdaten und Teledienste-
nutzungsdaten sind:

1.    Berechtigungskennungen, Kartennummern,
      Standortkennung sowie Rufnummer oder
      Kennung des anrufenden und angerufenen
      Anschlusses oder der Endeinrichtung,
BGBl. 2002, Seite 362 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 362
      2.   Beginn und Ende der Verbindung nach Datum
           und Uhrzeit,

      3.   Angaben über die Art der vom Kunden in

           Anspruch genommenen Telekommunikations-

           und Teledienst-Dienstleistungen,

      4.   Endpunkte festgeschalteter Verbindungen, ihr

           Beginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit.

         (9) Auskünfte nach den Absätzen 5 bis 8 dürfen
      nur auf Antrag eingeholt werden. Der Antrag ist

      durch den Präsidenten des Bundesamtes für Ver-
      fassungsschutz oder seinen Vertreter schriftlich
      zu stellen und zu begründen. Über den Antrag
      entscheidet das vom Bundeskanzler beauftragte
      Bundesministerium. Es unterrichtet monatlich die
      G 10-Kommission (§ 1 Abs. 2 des Artikel 10-
      Gesetzes) über die beschiedenen Anträge vor
      deren Vollzug. Bei Gefahr im Verzuge kann das
      Bundesministerium den Vollzug der Entscheidung
      auch bereits vor der Unterrichtung der Kommission
      anordnen. Die G 10-Kommission prüft von Amts
      wegen oder auf Grund von Beschwerden die Zuläs-
      sigkeit und Notwendigkeit der Einholung von Aus-
      künften. § 15 Abs. 5 des Artikel 10-Gesetzes ist mit
      der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die
      Kontrollbefugnis der Kommission sich auf die
      gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der
      nach den Absätzen 5 bis 8 erlangten personen-
      bezogenen Daten erstreckt. Entscheidungen über
      Auskünfte, die die G 10-Kommission für unzulässig
      oder nicht notwendig erklärt, hat das Bundes-
      ministerium unverzüglich aufzuheben. Für die Ver-
      arbeitung der nach den Absätzen 5 bis 8 erhobenen
      Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend
      anzuwenden. Das Auskunftsersuchen und die
      übermittelten Daten dürfen dem Betroffenen oder
      Dritten vom Auskunftsgeber nicht mitgeteilt wer-
      den. § 12 Abs. 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes
      findet entsprechende Anwendung.

         (10) Das nach Absatz 9 Satz 3 zuständige
      Bundesministerium unterrichtet im Abstand von
      höchstens sechs Monaten das Parlamentarische
      Kontrollgremium über die Durchführung der Ab-

      sätze 5 bis 9; dabei ist insbesondere ein Überblick

      über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten

      der im Berichtszeitraum durchgeführten Maß-

      nahmen nach den Absätzen 5 bis 8 zu geben. Das

      Gremium erstattet dem Deutschen Bundestag

      jährlich sowie nach Ablauf von drei Jahren nach

      Inkrafttreten dieses Gesetzes zusammenfassend

      zum Zweck der Evaluierung einen Bericht über die

      Durchführung sowie Art, Umfang und Anordnungs-

      gründe der Maßnahmen nach den Absätzen 5

      bis 8; dabei sind die Grundsätze des § 5 Abs. 1 des

      Kontrollgremiumgesetzes zu beachten.

         (11) Die Befugnisse nach den Absätzen 5 bis 8
      stehen den Verfassungsschutzbehörden der Län-
      der nur dann zu, wenn das Antragsverfahren, die
      Beteiligung der G 10-Kommission, die Verarbeitung
      der erhobenen Daten und die Mitteilung an den
      Betroffenen gleichwertig wie in Absatz 9 und ferner
      eine Absatz 10 gleichwertige parlamentarische Kon-
      trolle sowie eine Verpflichtung zur Berichterstat-
      tung über die durchgeführten Maßnahmen an das

      Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes
      unter entsprechender Anwendung des Absatzes 10
      Satz 1 Halbsatz 2 für dessen Berichte nach Ab-

      satz 10 Satz 2 durch den Landesgesetzgeber

      geregelt ist.

        (12) Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fern-

      meldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes)

      wird nach Maßgabe der Absätze 6, 8, 9 und 11 ein-
      geschränkt.“

   c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 13.

4. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
      gefügt:

      „Die erhobenen Informationen dürfen nur nach
      Maßgabe des § 4 Abs. 4 des Artikel 10-Gesetzes
      verwendet werden. Technische Mittel im Sinne der
      Sätze 1 und 2 dürfen überdies zum Schutz der bei
      einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen
      verwendet werden, soweit dies zur Abwehr von
      Gefahren für deren Leben, Gesundheit oder Freiheit
      unerlässlich ist. Maßnahmen nach Satz 8 werden
      durch den Präsidenten des Bundesamtes für Ver-
      fassungsschutz oder seinen Vertreter angeordnet.
      Außer zu dem Zweck nach Satz 8 darf das Bundes-
      amt für Verfassungsschutz die hierbei erhobenen
      Daten nur zur Gefahrenabwehr im Rahmen seiner
      Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 sowie für Über-
      mittlungen nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 Nr. 1
      und 2 des Artikel 10-Gesetzes verwenden. Die
      Verwendung ist nur zulässig, wenn zuvor die Recht-
      mäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt
      ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Ent-
      scheidung unverzüglich nachzuholen. § 4 Abs. 6
      des Artikel 10-Gesetzes gilt entsprechend. Das
      Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
      (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit ein-
      geschränkt.“

   b) In Absatz 3 wird der Satz 2 aufgehoben.
   c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

        „(4) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf

      zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 2

      bis 4 unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des

      Artikel 10-Gesetzes auch technische Mittel zur

      Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten

      Mobilfunkendgerätes und zur Ermittlung der Gerä-

      te- und Kartennummern einsetzen. Die Maßnahme

      ist nur zulässig, wenn ohne die Ermittlung die

      Erreichung des Zwecks der Überwachungsmaß-

      nahme aussichtslos oder wesentlich erschwert

      wäre. Für die Verarbeitung der Daten gilt § 4 des

      Artikel 10-Gesetzes entsprechend. Personenbezo-

      gene Daten eines Dritten dürfen anlässlich solcher
      Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus
      technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks
      nach Satz 1 unvermeidbar ist. Sie unterliegen einem
      absoluten Verwendungsverbot und sind nach Be-
      endigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen.
      § 8 Abs. 9 und 10 gilt entsprechend. Das Grund-
      recht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
      (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit ein-
      geschränkt.“
BGBl. 2002, Seite 363 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 363
5. § 12 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Gespeicherte personenbezogene Daten über Be-

   strebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 sind spätestens zehn

   Jahre, über Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4
   sind spätestens 15 Jahre nach dem Zeitpunkt der
   letzten gespeicherten relevanten Information zu
   löschen, es sei denn, der Behördenleiter oder sein Ver-
   treter trifft im Einzelfall ausnahmsweise eine andere
   Entscheidung.“

6. § 18 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 1
      und 3“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4“
      ersetzt.
   b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3“
      durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4“ ersetzt.
   c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

        „(1a) Das Bundesamt für die Anerkennung aus-

      ländischer Flüchtlinge übermittelt von sich aus dem

      Bundesamt für Verfassungsschutz, die Ausländer-

      behörden eines Landes übermitteln von sich aus

      der Verfassungsschutzbehörde des Landes ihnen

      bekannt gewordene Informationen einschließlich

      personenbezogener Daten über Bestrebungen oder

      Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1, wenn tatsächliche

      Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermitt-

      lung für die Erfüllung der Aufgaben der Ver-

      fassungsschutzbehörde erforderlich ist. Die Über-

      mittlung dieser personenbezogenen Daten an aus-
      ländische öffentliche Stellen sowie an über- und
      zwischenstaatliche Stellen nach § 19 Abs. 3 unter-
      bleibt, es sei denn, die Übermittlung ist völker-
      rechtlich geboten.“
   d) In Absatz 2 werden die Wörter „darüber hinaus“
      gestrichen.

7. § 19 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

     „(4) Personenbezogene Daten dürfen an andere
   Stellen nur übermittelt werden, wenn dies zum Schutz
   der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des
   Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines
   Landes oder zur Gewährleistung der Sicherheit von
   lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen
   nach § 1 Abs. 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
   erforderlich ist. Übermittlungen nach Satz 1 bedürfen
   der vorherigen Zustimmung durch das Bundesministe-
   rium des Innern. Das Bundesamt für Verfassungs-
   schutz führt einen Nachweis über den Zweck, die
   Veranlassung, die Aktenfundstelle und die Empfänger
   der Übermittlungen nach Satz 1. Die Nachweise sind
   gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zu-
   griff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres,
   das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten.
   Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu
   dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt
   worden sind. Der Empfänger ist auf die Verwendungs-
   beschränkung und darauf hinzuweisen, dass das
   Bundesamt für Verfassungsschutz sich vorbehält, um
   Auskunft über die Verwendung der Daten zu bitten. Die
   Übermittlung der personenbezogenen Daten ist dem
   Betroffenen durch das Bundesamt für Verfassungs-
   schutz mitzuteilen, sobald eine Gefährdung seiner
   Aufgabenerfüllung durch die Mitteilung nicht mehr

   zu besorgen ist. Die Sätze 2 und 3 finden keine
   Anwendung, wenn personenbezogene Daten zum

   Zweck von Datenerhebungen nach § 8 Abs. 1 Satz 2

   übermittelt werden.“

                         Artikel 2

             Änderung des MAD-Gesetzes
  Das MAD-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I
S. 2954, 2977), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 18. Mai 2001 (BGBl. I S. 904), wird wie folgt
geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
      gefügt:
      „Darüber hinaus obliegt dem Militärischen Ab-
      schirmdienst die Sammlung und Auswertung von

      Informationen, insbesondere von sach- und per-

      sonenbezogenen Auskünften, Nachrichten und

      Unterlagen, über die Beteiligung von Angehörigen

      des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums

      der Verteidigung sowie von Personen, die in ihm

      tätig sind oder in ihm tätig sein sollen, an Be-

      strebungen, die gegen den Gedanken der Völker-

      verständigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes),

      insbesondere gegen das friedliche Zusammen-

      leben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 des Grund-

      gesetzes) gerichtet sind.“

   b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 1
      Buchstabe a“ durch die Angabe „Satz 1 Nr. 1 Buch-
      stabe a und b“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 8“ durch die
   Angabe „§ 8 Abs. 2, 4 und 13“ ersetzt.

3. In § 5 werden die Angabe „§ 9 Abs. 2 und 3“ durch die
   Angabe „§ 9 Abs. 2 bis 4“ ersetzt und nach dem Wort
   „findet“ das Wort „entsprechende“ eingefügt.

4. § 10 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1“ durch
      die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2“
      ersetzt.
   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

        „(3) Der Militärische Abschirmdienst darf im Ein-
      zelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 1
      Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 unter den Voraussetzungen
      des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes bei den-
      jenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikations-
      dienste und Teledienste erbringen oder daran mit-
      wirken, unentgeltlich Auskünfte über Telekom-
      munikationsverbindungsdaten und Teledienste-
      nutzungsdaten einholen. Die Auskunft kann auch
      in Bezug auf zukünftige Telekommunikation und zu-
      künftige Nutzung von Telediensten verlangt werden.
      Telekommunikationsverbindungsdaten und Tele-
      dienstenutzungsdaten sind:
      1. Berechtigungskennungen,     Kartennummern,
         Standortkennung sowie Rufnummer oder
         Kennung des anrufenden und angerufenen
         Anschlusses oder der Endeinrichtung,
BGBl. 2002, Seite 364 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 364
      2. Beginn und Ende der Verbindung nach Datum
         und Uhrzeit,
      3. Angaben über die Art der vom Kunden in
         Anspruch genommenen Telekommunikations-
         und Teledienst-Dienstleistungen,
      4. Endpunkte festgeschalteter Verbindungen, ihr
         Beginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit.

      Die Auskünfte dürfen nur auf Antrag eingeholt
      werden. Der Antrag ist durch den Präsidenten des
      Militärischen Abschirmdienstes oder seinen Ver-

      treter schriftlich zu stellen und zu begründen. § 8

      Abs. 9 Satz 3 bis 11 und Abs. 10 des Bundes-

      verfassungsschutzgesetzes findet entsprechende

      Anwendung. Das Grundrecht des Brief-, Post- und

      Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grund-

      gesetzes) wird insoweit eingeschränkt.“
   c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4
      und 5.

5. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

    „(1) Der Militärische Abschirmdienst darf personen-
   bezogene Daten nach § 19 des Bundesverfassungs-
   schutzgesetzes übermitteln. An die Stelle der Zu-
   stimmung des Bundesministeriums des Innern tritt
   diejenige des Bundesministeriums der Verteidigung.
   Für vom Verfassungsschutz übermittelte personen-
   bezogene Daten im Sinne des § 18 Abs. 1a Satz 1 des
   Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt § 18 Abs. 1a
   Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.“

                         Artikel 3

             Änderung des BND-Gesetzes
   Das BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I
S. 2954, 2979), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254), wird wie
folgt geändert:

1. In § 2 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
   gefügt:
     „(1a) Der Bundesnachrichtendienst darf im Einzelfall

   bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten

   und Finanzunternehmen unentgeltlich Auskünfte zu

   Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten

   sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu
   Geldbewegungen und Geldanlagen einholen, soweit
   dies im Rahmen seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 2
   Satz 1 für die Sammlung von Informationen über die
   in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 und 6 des Artikel 10-

   Gesetzes genannten Gefahrenbereiche erforderlich ist
   und tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende
   Gefahren für die außen- und sicherheitspolitischen
   Belange der Bundesrepublik Deutschland vorliegen.
   Die Auskünfte dürfen nur auf Antrag eingeholt werden.
   Der Antrag ist durch den Präsidenten des Bundes-
   nachrichtendienstes oder seinen Vertreter schriftlich
   zu stellen und zu begründen. § 8 Abs. 9 Satz 3 bis 11
   und Abs. 10 des Bundesverfassungsschutzgesetzes
   findet entsprechende Anwendung, wobei an die
   Stelle des vom Bundeskanzler beauftragten Bundes-
   ministeriums der Chef des Bundeskanzleramtes
   tritt.“

2. In § 8 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a ein-
   gefügt:
     „(3a) Der Bundesnachrichtendienst darf im Einzelfall,
   soweit dies im Rahmen seiner Aufgaben nach § 1
   Abs. 2 Satz 1 für die Sammlung von Informationen über
   die in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 und 6 des Artikel 10-
   Gesetzes genannten Gefahrenbereiche erforderlich ist,
   bei denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunika-
   tionsdienste und Teledienste erbringen oder daran mit-
   wirken, unentgeltlich Auskünfte über Telekommunika-

   tionsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten

   einholen. Die Auskunft kann auch in Bezug auf zu-

   künftige Telekommunikation und zukünftige Nutzung

   von Telediensten verlangt werden. Telekommunika-

   tionsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten

   sind:

   1. Berechtigungskennungen, Kartennummern, Stand-
      ortkennung sowie Rufnummer oder Kennung des
      anrufenden und angerufenen Anschlusses oder der
      Endeinrichtung,

   2. Beginn und Ende der Verbindung nach Datum und
      Uhrzeit,

   3. Angaben über die Art der vom Kunden in An-
      spruch genommenen Telekommunikations- und
      Teledienst-Dienstleistungen,
   4. Endpunkte festgeschalteter Verbindungen, ihr Be-
      ginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit.

   Die Auskünfte dürfen nur auf Antrag eingeholt werden.
   Der Antrag ist durch den Präsidenten des Bundes-
   nachrichtendienstes oder seinen Vertreter schriftlich
   zu stellen und zu begründen. § 8 Abs. 9 Satz 3 bis 11
   und Abs. 10 des Bundesverfassungsschutzgesetzes
   findet entsprechende Anwendung, wobei an die
   Stelle des vom Bundeskanzler beauftragten Bundes-
   ministeriums der Chef des Bundeskanzleramtes tritt.
   Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmelde-
   geheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird
   insoweit eingeschränkt.“

3. In § 9 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

   „Für vom Verfassungsschutz übermittelte personen-

   bezogene Daten im Sinne des § 18 Abs. 1a Satz 1 des

   Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt § 18 Abs. 1a

   Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.“

                         Artikel 4

          Änderung des Artikel 10-Gesetzes

  Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1254, 2298) wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 1
   und 3“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4“
   ersetzt.

2. In § 19 Abs. 2 wird die Angabe „dreißigtausend
   Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünfzehntausend
   Euro“ ersetzt.
BGBl. 2002, Seite 365 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 365
                         Artikel 5
                     Änderung des
           Sicherheitsüberprüfungsgesetzes

  Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994
(BGBl. I S. 867), zuletzt geändert durch Artikel 5 der
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird
wie folgt geändert:

1. In § 1 werden nach Absatz 3 folgende Absätze 4 und 5

   angefügt:
     „(4) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt auch
   aus, wer an einer sicherheitsempfindlichen Stelle
   innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen
   Einrichtung oder wer innerhalb einer besonders sicher-
   heitsempfindlichen Stelle des Geschäftsbereiches des
   Bundesministeriums der Verteidigung („Militärischer
   Sicherheitsbereich“) beschäftigt ist oder werden soll
   (vorbeugender personeller Sabotageschutz).
     (5) Lebenswichtig sind solche Einrichtungen,
   1. deren Beeinträchtigung auf Grund der ihnen an-
      haftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesund-
      heit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung
      erheblich gefährden kann oder

   2. die für das Funktionieren des Gemeinwesens
      unverzichtbar sind und deren Beeinträchtigung
      erhebliche Unruhe in großen Teilen der Bevölkerung
      und somit Gefahren für die öffentliche Sicherheit
      oder Ordnung entstehen lassen würde.
   Verteidigungswichtig sind außerhalb des Geschäfts-
   bereiches des Bundesministeriums der Verteidigung
   solche Einrichtungen, die der Herstellung oder Erhal-
   tung der Verteidigungsbereitschaft dienen und deren
   Beeinträchtigung auf Grund

   1. fehlender kurzfristiger Ersetzbarkeit die Funktions-
      fähigkeit, insbesondere die Ausrüstung, Führung und
      Unterstützung der Bundeswehr und verbündeter
      Streitkräfte sowie der Zivilen Verteidigung, oder
   2. der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr
      die Gesundheit oder das Leben großer Teile der
      Bevölkerung
   erheblich gefährden kann. Sicherheitsempfindliche
   Stelle ist die kleinste selbstständig handelnde Orga-
   nisationseinheit innerhalb einer lebens- oder vertei-
   digungswichtigen Einrichtung, die vor unberechtig-
   tem Zugang geschützt ist und von der im Falle der
   Beeinträchtigung eine erhebliche Gefahr für die in den

   Sätzen 1 und 2 genannten Schutzgüter ausgeht.“

2. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach Nummer 4 der
      Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende
      Nummer 5 angefügt:

      „5. die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle
          des Bundes, die auf Grund einer Rechtsver-
          ordnung gemäß § 34 Aufgaben nach § 1
          Abs. 4 wahrnimmt und eine Person mit einer
          derartigen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit
          betrauen will.“

   b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 3 Nr. 1 Buch-
      stabe a“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 3 Nr. 1 Buch-
      stabe a und b“ ersetzt.

3. In § 8 Abs. 1 werden nach Nummer 2 der Punkt durch
   ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
   „3. Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Abs. 4 wahr-
       nehmen sollen.“

4. In § 24 werden nach dem Wort „Tätigkeit“ die Wörter
   „nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3“ und nach dem Wort
   „ermächtigt“ die Wörter „oder mit einer sicherheits-
   empfindlichen Tätigkeit nach § 1 Abs. 4 bei einer

   nichtöffentlichen Stelle betraut“ eingefügt.

5. § 25 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Zuständige
      Stelle“ die Wörter „für sicherheitsempfindliche
      Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3“ eingefügt.
   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
        „(2) Zuständige Stelle für sicherheitsempfindliche
      Tätigkeiten nach § 1 Abs. 4 ist dasjenige Bundes-
      ministerium, dessen Zuständigkeit für die nicht-
      öffentliche Stelle in einer Rechtsverordnung nach
      § 34 festgelegt ist. Das zuständige Bundesministe-
      rium kann seine Befugnis auf eine von ihm be-
      stimmte sonstige öffentliche Stelle des Bundes
      übertragen.“

   c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

6. § 34 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 34
                        Ermächtigung
                    zur Rechtsverordnung

       Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
   Rechtsverordnung festzustellen, welche Behörden
   oder sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes oder
   nichtöffentlichen Stellen oder Teile von ihnen lebens-
   oder verteidigungswichtige Einrichtungen mit sicher-
   heitsempfindlichen Stellen im Sinne des § 1 Abs. 4
   sind, welches Bundesministerium für die nichtöffent-
   liche Stelle zuständig ist und welche Behörden oder
   sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes Aufgaben
   im Sinne des § 10 Satz 1 Nr. 3 wahrnehmen.“

                         Artikel 6
                   Änderung des
             Bundesgrenzschutzgesetzes

  Das Bundesgrenzschutzgesetz vom 19. Oktober 1994

(BGBl. I S. 2978, 2979), zuletzt geändert durch Artikel 6
des Gesetzes vom 18. Mai 2001 (BGBl. I S. 904), wird
wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

      „3. im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 Kilo-
          metern und von der seewärtigen Begrenzung
          an bis zu einer Tiefe von 50 Kilometern die
          Abwehr von Gefahren, die die Sicherheit der
          Grenze beeinträchtigen.“

   b) Folgende Sätze werden angefügt:
      „Das Bundesministerium des Innern wird er-
      mächtigt, zur Sicherung des Grenzraumes das
BGBl. 2002, Seite 366 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 366
      in Satz 1 Nr. 3 bezeichnete Gebiet von der see-
      wärtigen Begrenzung an durch Rechtsverordnung
      mit Zustimmung des Bundesrates auszudehnen,
      soweit die Grenzüberwachung im deutschen
      Küstengebiet dies erfordert. In der Rechtsverord-
      nung ist der Verlauf der rückwärtigen Begrenzungs-
      linie des erweiterten Grenzgebietes genau zu
      bezeichnen. Von der seewärtigen Begrenzung an
      darf diese Linie eine Tiefe von 80 Kilometern nicht
      überschreiten.“

2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
                            „§ 4a
                   Sicherheitsmaßnahmen
                 an Bord von Luftfahrzeugen

      Der Bundesgrenzschutz kann zur Aufrechterhaltung
   oder Wiederherstellung der Sicherheit oder Ordnung
   an Bord deutscher Luftfahrzeuge eingesetzt werden.
   § 29 Abs. 3 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes bleibt
   unberührt. Maßnahmen nach Satz 1 müssen stets im
   Einklang mit den Anforderungen an die Sicherheit des
   Luftfahrzeugs und der Passagiere stehen und sind
   daher grundsätzlich in enger Abstimmung mit dem
   Luftfahrzeugführer zu treffen.“

3. Dem § 22 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Auf Verlangen hat die Person mitgeführte Ausweis-
   papiere zur Prüfung auszuhändigen.“

4. In § 23 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a
   eingefügt:
    „(1a) Das in Absatz 1 Nr. 3 genannte Grenzgebiet
   erstreckt sich im Küstengebiet von der seewärtigen
   Begrenzung an bis zu einer Tiefe von 50 Kilometern;
   darüber hinaus nur nach Maßgabe der Rechtsver-
   ordnung zu § 2 Abs. 2 Satz 2.“

5. Dem § 44 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

   „Das in Satz 1 genannte Grenzgebiet erstreckt sich im

   Küstengebiet von der seewärtigen Begrenzung an bis zu

   einer Tiefe von 50 Kilometern; darüber hinaus nur nach

   Maßgabe der Rechtsverordnung zu § 2 Abs. 2 Satz 2.“

6. In § 62 Abs. 2 bis 4 wird jeweils die Angabe „§§ 2 bis 4“
   durch die Angabe „§§ 2 bis 4a“ ersetzt.

                         Artikel 7

              Änderung des Passgesetzes

  Das Passgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
1. Mai 2000 (BGBl. I S. 626) sowie durch Artikel 25
des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306),
wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz 4 ein-
      gefügt:
      „Dies gilt nicht, wenn der vorläufige Pass eine Zone
      für das automatische Lesen enthält.“

   b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
      und 4 eingefügt:
        „(3) Der Pass darf neben dem Lichtbild und der
      Unterschrift weitere biometrische Merkmale von
      Fingern oder Händen oder Gesicht des Passinha-
      bers enthalten. Das Lichtbild, die Unterschrift und
      die weiteren biometrischen Merkmale dürfen auch
      in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in
      den Pass eingebracht werden. Auch die in Absatz 1
      Satz 2 aufgeführten Angaben über die Person dür-
      fen in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter
      Form in den Pass eingebracht werden.
         (4) Die Arten der biometrischen Merkmale, ihre
      Einzelheiten und die Einbringung von Merkmalen
      und Angaben in verschlüsselter Form nach Absatz 3
      sowie die Art ihrer Speicherung, ihrer sonstigen
      Verarbeitung und ihrer Nutzung werden durch Bun-
      desgesetz geregelt. Eine bundesweite Datei wird
      nicht eingerichtet.“

   c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 5
      und 6.

2. § 16 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 wird gestrichen.

   b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

       „(6) Im Pass enthaltene verschlüsselte Merkmale
      und Angaben dürfen nur zur Überprüfung der Echt-
      heit des Dokumentes und zur Identitätsprüfung des
      Passinhabers ausgelesen und verwendet werden.
      Auf Verlangen hat die Passbehörde dem Passinha-
      ber Auskunft über den Inhalt der verschlüsselten
      Merkmale und Angaben zu erteilen.“

                         Artikel 8

                    Änderung des
           Gesetzes über Personalausweise

  Das Gesetz über Personalausweise in der Fassung der

Bekanntmachung vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 548),

zuletzt geändert durch Artikel 25a des Gesetzes vom

3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), wird wie folgt

geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4
      und 5 eingefügt:
       „(4) Der Personalausweis darf neben dem Lichtbild
      und der Unterschrift auch weitere biometrische

      Merkmale von Fingern oder Händen oder Gesicht
      des Personalausweisinhabers enthalten. Das Licht-
      bild, die Unterschrift und die weiteren biometri-
      schen Merkmale dürfen auch in mit Sicherheitsver-
      fahren verschlüsselter Form in den Personalaus-
      weis eingebracht werden. Auch die in Absatz 2
      Satz 2 aufgeführten Angaben über die Person
      dürfen in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter

      Form in den Personalausweis eingebracht werden.
         (5) Die Arten der biometrischen Merkmale, ihre
      Einzelheiten und die Einbringung von Merkmalen
      und Angaben in verschlüsselter Form nach Absatz 4
      sowie die Art ihrer Speicherung, ihrer sonstigen
BGBl. 2002, Seite 367 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 367
      Verarbeitung und ihrer Nutzung werden durch Bun-
      desgesetz geregelt. Eine bundesweite Datei wird
      nicht eingerichtet.“
   b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 6
      und 7.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 wird aufgehoben.

   b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
       „(5) Im Personalausweis enthaltene verschlüsselte
      Merkmale und Angaben dürfen nur zur Überprüfung
      der Echtheit des Dokumentes und zur Identitäts-
      prüfung des Personalausweisinhabers ausgelesen
      und verwendet werden. Auf Verlangen hat die Per-
      sonalausweisbehörde dem Personalausweisinha-
      ber Auskunft über den Inhalt der verschlüsselten
      Merkmale und Angaben zu erteilen.“

                         Artikel 9

            Änderung des Vereinsgesetzes

  Das Vereinsgesetz vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 4. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3319), wird wie folgt geändert:

1. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) Dem § 9 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
      „Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen
      solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich
      sind.“

   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
        „(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Kennzeichen
      eines verbotenen Vereins, die in im Wesentlichen
      gleicher Form von anderen nicht verbotenen Teil-
      organisationen oder von selbständigen, die Ziel-
      richtung des verbotenen Vereins teilenden Vereinen
      verwendet werden.“
   c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

2. § 14 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
        „(1) Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich
      oder überwiegend Ausländer sind (Ausländer-
      vereine), können über die in Artikel 9 Abs. 2 des
      Grundgesetzes genannten Gründe hinaus unter
      den Voraussetzungen des Absatzes 2 verboten
      werden. Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämt-
      lich oder überwiegend ausländische Staatsangehö-

      rige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
      sind, gelten nicht als Ausländervereine. § 3 Abs. 1
      Satz 2 und § 12 Abs. 1 und 2 sind mit der Maßgabe
      anzuwenden, dass die Beschlagnahme und die Ein-
      ziehung von Forderungen und Sachen Dritter auch
      im Falle des Absatzes 2 zulässig sind.

        (2) Ausländervereine können verboten werden,
      soweit ihr Zweck oder ihre Tätigkeit
      1. die politische Willensbildung in der Bundes-
         republik Deutschland oder das friedliche Zu-
         sammenleben von Deutschen und Ausländern
         oder von verschiedenen Ausländergruppen im

          Bundesgebiet, die öffentliche Sicherheit oder
          Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen
          der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt
          oder gefährdet,
      2. den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bun-
         desrepublik Deutschland zuwiderläuft,
      3. Bestrebungen außerhalb des Bundesgebiets
         fördert, deren Ziele oder Mittel mit den Grund-

         werten einer die Würde des Menschen achten-
         den staatlichen Ordnung unvereinbar sind,
      4. Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung
         politischer, religiöser oder sonstiger Belange
         unterstützt, befürwortet oder hervorrufen soll
         oder
      5. Vereinigungen innerhalb oder außerhalb des
         Bundesgebiets unterstützt, die Anschläge
         gegen Personen oder Sachen veranlassen,
         befürworten oder androhen.“
   b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

3. In § 15 Abs. 2 werden nach dem Wort „Deutsche“ die

   Wörter „oder ausländische Unionsbürger“ eingefügt.

4. In § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 wird jeweils die
   Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 14
   Abs. 3 Satz 1“ ersetzt.

                         Artikel 10
                    Änderung des
              Bundeskriminalamtgesetzes

  Das Bundeskriminalamtgesetz vom 7. Juli 1997 (BGBl. I
S. 1650), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3510), wird wie folgt
geändert:

1. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden nach Nummer 4 der Punkt
   durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5
   angefügt:
   „5. in den Fällen von Straftaten nach § 303b des Straf-
       gesetzbuches, soweit tatsächliche Anhaltspunkte
       dafür vorliegen, dass die Tat sich gegen

       a) die innere oder äußere Sicherheit der Bundes-
          republik Deutschland oder
       b) sicherheitsempfindliche Stellen von lebens-
          wichtigen Einrichtungen, bei deren Ausfall oder
          Zerstörung eine erhebliche Bedrohung für die
          Gesundheit oder das Leben von Menschen zu
          befürchten ist oder die für das Funktionieren
          des Gemeinwesens unverzichtbar sind,

       richtet.“

2. § 7 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

    „(2) Das Bundeskriminalamt kann, soweit dies zur
   Erfüllung seiner Aufgabe als Zentralstelle nach § 2
   Abs. 2 Nr. 1 erforderlich ist, Daten zur Ergänzung vor-
   handener Sachverhalte oder sonst zu Zwecken der
   Auswertung mittels Auskünften oder Anfragen bei
   öffentlichen oder nichtöffentlichen Stellen erheben.
   Auch bei den in § 14 Abs. 1 genannten Behörden und
   Stellen anderer Staaten sowie bei internationalen
   Organisationen, die mit der Verfolgung und Verhütung
   von Straftaten befasst sind, kann das Bundeskriminal-
BGBl. 2002, Seite 368 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 368
   amt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Daten
   erheben. In anhängigen Strafverfahren steht dem Bun-
   deskriminalamt diese Befugnis nur im Einvernehmen

   mit der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu.“

3. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „Bedienstete“
      durch die Wörter „vom Bundeskriminalamt be-
      auftragte Personen“ und die Wörter „des Bediens-
      teten“ durch die Wörter „der vom Bundeskriminal-
      amt beauftragten Person“ ersetzt.

   b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
       „Bei Gefahr im Verzug dürfen Maßnahmen nach
       Absatz 1 auch durch den Leiter einer Abteilung
       des Bundeskriminalamts oder dessen Vertreter
       angeordnet werden.“

   c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „von nicht
      offen ermittelnden Bediensteten“ gestrichen.

                        Artikel 11

           Änderung des Ausländergesetzes
  Das Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354,
1356), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3510), wird wie folgt

geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
      a) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:
         „§ 41 Feststellung und Sicherung der Identität“.

      b) Nach § 56 wird folgende Angabe eingefügt:
         „§ 56a Bescheinigung über die Duldung“.

      c) Nach § 64 wird folgende Angabe eingefügt:
         „§ 64a Sonstige Beteiligungserfordernisse im Vi-
                sumverfahren und bei der Erteilung von
                Aufenthaltsgenehmigungen“.

 2. § 5 wird wie folgt geändert:
      a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
      b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 7

         angefügt:

          „(2) Die Aufenthaltsgenehmigung wird nach
         einheitlichem Vordruckmuster ausgestellt, das

         eine Seriennummer und eine Zone für das auto-

         matische Lesen enthält. Das Vordruckmuster

         enthält folgende Angaben:

         1. Name und Vorname des Inhabers,
         2. Gültigkeitsdauer,
         3. Ausstellungsort und -datum,

         4. Art der Aufenthaltsgenehmigung,
         5. Ausstellungsbehörde,
         6. Seriennummer des zugehörigen Passes oder
            Passersatzpapiers,
         7. Anmerkungen.
            (3) Wird die Aufenthaltsgenehmigung als
         eigenständiges Dokument ausgestellt, werden
         folgende zusätzliche Informationsfelder vor-
         gesehen:

       1. Tag und Ort der Geburt,
       2. Staatsangehörigkeit,

       3. Geschlecht,

       4. Anmerkungen,
       5. Anschrift des Inhabers.
          (4) Die Aufenthaltsgenehmigung kann neben
       dem Lichtbild und der eigenhändigen Unterschrift
       weitere biometrische Merkmale von Fingern oder
       Händen oder Gesicht des Inhabers enthalten.
       Das Lichtbild, die Unterschrift und die weiteren
       biometrischen Merkmale dürfen auch in mit
       Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in die
       Aufenthaltsgenehmigung eingebracht werden.
       Auch die in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten
       Angaben über die Person dürfen in mit Sicher-
       heitsverfahren verschlüsselter Form in die Aufent-
       haltsgenehmigung eingebracht werden.

         (5) Die Zone für das automatische Lesen ent-
       hält folgende Angaben:
       1. Familienname und Vorname,

       2. Geburtsdatum,
       3. Geschlecht,
       4. Staatsangehörigkeit,
       5. Art der Aufenthaltsgenehmigung,

       6. Seriennummer des Vordrucks,

       7. ausstellender Staat,
       8. Gültigkeitsdauer,
       9. Prüfziffern.
           (6) Vordruckmuster und Ausstellungsmoda-
       litäten, ihre Einzelheiten sowie ihre Aufnahme und
       die Einbringung von Merkmalen in verschlüsselter
       Form nach Absatz 4 bestimmt das Bundes-
       ministerium des Innern nach Maßgabe der ge-
       meinschaftsrechtlichen Regelungen durch Rechts-
       verordnung, die der Zustimmung des Bundes-
       rates bedarf.
         (7) Öffentliche Stellen können die in der
       Zone für das automatische Lesen enthaltenen
       Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben
       speichern, übermitteln und nutzen.“

3. In § 8 Abs. 1 werden nach Nummer 4 der Punkt nach

   dem Wort „besitzt“ durch ein Komma ersetzt und
   folgende Nummer 5 angefügt:

    „5. er die freiheitliche demokratische Grundordnung

        oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutsch-

        land gefährdet oder sich bei der Verfolgung poli-

        tischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder
        öffentlich zu Gewaltanwendung aufruft oder mit
        Gewaltanwendung droht oder wenn Tatsachen
        belegen, dass er einer Vereinigung angehört, die
        den internationalen Terrorismus unterstützt,
        oder er eine derartige Vereinigung unterstützt.“

4. § 9 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Nr. 3 werden der Punkt durch ein
       Komma ersetzt und folgende Nummer 4 an-
       gefügt:
       „4. § 8 Abs. 1 Nr. 5 in begründeten Einzelfällen,
           wenn sich der Ausländer gegenüber den zu-
           ständigen Behörden offenbart und glaubhaft
BGBl. 2002, Seite 369 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 369
       von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln
       Abstand nimmt.“
    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Das Bundesministerium des Innern oder die
       von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten
       Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für
       den Grenzübertritt und einen anschließenden
       Aufenthalt bis zu sechs Monaten Ausnahmen von
       § 8 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 zulassen.“

5. Dem § 39 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

   „Der Ausweisersatz enthält eine Seriennummer und
   eine Zone für das automatische Lesen. In dem Vor-
   druckmuster können neben der Bezeichnung von
   Ausstellungsbehörde, Ausstellungsort und -datum,
   Gültigkeitszeitraum bzw. -dauer, Name und Vor-
   name des Inhabers, Aufenthaltsstatus sowie Neben-
   bestimmungen folgende Angaben über die Person
   des Inhabers vorgesehen sein:
     1. Tag und Ort der Geburt,

     2. Staatsangehörigkeit,

     3. Geschlecht,
     4. Größe,
     5. Farbe der Augen,

     6. Anschrift des Inhabers,

     7. Lichtbild,
     8. eigenhändige Unterschrift,
     9. weitere biometrische Merkmale von Fingern oder
        Händen oder Gesicht,

    10. Hinweis, dass die Personalangaben auf den
        eigenen Angaben des Ausländers beruhen.
   Das Lichtbild, die Unterschrift und die weiteren bio-
   metrischen Merkmale dürfen auch in mit Sicherheits-
   verfahren verschlüsselter Form in den Ausweisersatz
   eingebracht werden. § 5 Abs. 5 und 7 gilt entspre-
   chend. Vordruckmuster und Ausstellungsmodalitä-
   ten bestimmt das Bundesministerium des Innern

   durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
   Bundesrates bedarf.“

6. § 41 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                              „§ 41

                         Feststellung und
                     Sicherung der Identität“.
    b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

       „Zur Bestimmung des Herkunftsstaates oder der
       Herkunftsregion des Ausländers kann das
       gesprochene Wort des Ausländers auf Ton- oder
       Datenträger aufgezeichnet werden. Diese Er-
       hebung darf nur erfolgen, wenn der Ausländer
       vorher darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Die
       Sprachaufzeichnungen werden bei der aufzeich-
       nenden Behörde aufbewahrt.“

    c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Auch wenn die Voraussetzungen der Ab-
       sätze 1 und 2 nicht vorliegen, können die er-

       forderlichen Maßnahmen zur Feststellung und
       Sicherung der Identität durchgeführt werden,
       1. wenn der Ausländer mit einem gefälschten
          oder verfälschten Pass oder Passersatz ein-
          reisen will oder eingereist ist,
       2. wenn sonstige Anhaltspunkte den Verdacht
          begründen, dass der Ausländer nach einer
          Zurückweisung oder Beendigung des Aufent-
          halts erneut unerlaubt ins Bundesgebiet ein-
          reisen will,
       3. wenn der Ausländer in einen in § 26a Abs. 2
          des Asylverfahrensgesetzes genannten Dritt-
          staat zurückgewiesen oder zurückgeschoben
          wird,

       4. wenn ein Versagungsgrund nach § 8 Abs. 1
          Nr. 5 festgestellt worden ist,
       5. bei der Beantragung eines Visums für einen
          Aufenthalt von mehr als drei Monaten durch
          Staatsangehörige der Staaten, bei denen
          Rückführungsschwierigkeiten bestehen sowie
          in den nach § 64a Abs. 4 festgelegten Fällen.“

    d) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5
       eingefügt:
        „(4) Die Identität eines Ausländers, der das
       14. Lebensjahr vollendet hat und in Verbindung
       mit der unerlaubten Einreise aus einem Drittstaat

       kommend aufgegriffen und nicht zurückgewiesen
       wird, ist durch Abnahme der Abdrucke aller zehn
       Finger zu sichern.
          (5) Die Identität eines Ausländers, der das
       14. Lebensjahr vollendet hat und sich ohne er-
       forderliche Aufenthaltsgenehmigung im Bundes-
       gebiet aufhält und keine Duldung besitzt, ist
       durch Abnahme der Abdrucke aller zehn Finger
       zu sichern, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen,
       dass er einen Asylantrag in einem Mitgliedstaat
       der Europäischen Gemeinschaften gestellt hat.“
    e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.

7. § 46 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

    „1. in Verfahren nach diesem Gesetz oder zur Er-
        langung eines einheitlichen Sichtvermerkes nach
        Maßgabe des Schengener Durchführungsüber-
        einkommens falsche Angaben zum Zwecke der
        Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung oder
        Duldung gemacht oder trotz bestehender

        Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die
        Durchführung dieses Gesetzes zuständigen
        Behörden im In- und Ausland mitgewirkt hat,
        wobei die Ausweisung auf dieser Grundlage nur
        zulässig ist, wenn der Ausländer vor der Befra-
        gung ausdrücklich auf die Rechtsfolgen falscher
        oder unrichtiger Angaben hingewiesen wurde,“.

8. In § 47 Abs. 2 werden in Nummer 2 nach dem Wort
   „leistet“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt,
   in Nummer 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und
   folgende Nummern 4 und 5 angefügt:

    „4. wegen des Vorliegens der Voraussetzungen
        eines Versagungsgrundes gemäß § 8 Abs. 1
        Nr. 5 keine Aufenthaltsgenehmigung erhalten
        dürfte oder
BGBl. 2002, Seite 370 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 370
      5. in einer Befragung, die der Klärung von Be-
         denken gegen die Einreise oder den weiteren
         Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsver-
         tretung oder der Ausländerbehörde gegenüber
         frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen
         Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punk-
         ten falsche oder unvollständige Angaben über
         Verbindungen zu Personen oder Organisationen

         macht, die der Unterstützung des internationalen

         Terrorismus verdächtig sind. Die Ausweisung auf

         dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der

         Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf

         den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung

         und die Rechtsfolgen falscher oder unrichtiger

         Angaben hingewiesen wurde.“

 9. Dem § 51 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

      „Das Gleiche gilt, wenn aus schwerwiegenden
      Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der
      Ausländer ein Verbrechen gegen den Frieden, ein
      Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die
      Menschlichkeit im Sinne der internationalen Ver-
      tragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um
      Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu tref-
      fen, begangen hat oder dass er vor seiner Aufnahme
      als Flüchtling ein schweres nichtpolitisches Ver-
      brechen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik
      Deutschland begangen hat oder sich hat Hand-
      lungen zuschulden kommen lassen, die den Zielen
      und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider-
      laufen.“

10. Nach § 56 wird folgender § 56a eingefügt:
                            „§ 56a

               Bescheinigung über die Duldung

         Über die Duldung ist eine Bescheinigung auszu-
      stellen, die eine Seriennummer enthält und mit einer
      Zone für das automatische Lesen versehen sein
      kann. Die Bescheinigung darf im Übrigen nur die in
      § 39 Abs. 1 bezeichneten Daten enthalten. § 5 Abs. 5
      und 7 gilt entsprechend. Vordruckmuster und Aus-
      stellungsmodalitäten bestimmt das Bundes-
      ministerium des Innern durch Rechtsverordnung, die
      der Zustimmung des Bundesrates bedarf.“

11. § 63 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

      a) Die Angabe „§ 41 Abs. 2 und 3“ wird durch die
         Angabe „§ 41 Abs. 2 bis 5“ ersetzt.

      b) Es wird folgender Satz angefügt:

         „In den Fällen des § 41 Abs. 3 Nr. 5 sind die

         vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslands-
         vertretungen zuständig.“

12. Nach § 64 wird folgender § 64a eingefügt:
                            „§ 64a
              Sonstige Beteiligungserfordernisse
                 im Visumverfahren und bei der
           Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen

        (1) Die im Visumverfahren von der deutschen
      Auslandsvertretung erhobenen Daten der visum-
      antragstellenden Person und des Einladers können

     von dieser zur Feststellung von Versagungsgründen
     nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 an den Bundesnachrichten-
     dienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den
     Militärischen Abschirmdienst, das Bundeskriminal-
     amt und das Zollkriminalamt übermittelt werden. Das
     Verfahren nach § 21 des Ausländerzentralregister-
     gesetzes bleibt unberührt.

        (2) Die Ausländerbehörden können zur Feststel-

     lung von Versagungsgründen nach § 8 Abs. 1 Nr. 5

     vor der Erteilung oder Verlängerung einer sonstigen

     Aufenthaltsgenehmigung die bei ihr gespeicherten

     personenbezogenen Daten der betroffenen Person

     an den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen

     Abschirmdienst und das Zollkriminalamt sowie an

     das Landesamt für Verfassungsschutz und das Lan-
     deskriminalamt übermitteln.

        (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Sicher-
     heitsbehörden und Nachrichtendienste teilen der an-
     fragenden Stelle unverzüglich mit, ob Versagungs-
     gründe nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 vorliegen. Sie dürfen die
     mit der Anfrage übermittelten Daten speichern und
     nutzen, wenn das zur Erfüllung ihrer gesetzlichen
     Aufgaben erforderlich ist. Übermittlungsregelungen
     nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.

       (4) Das Bundesministerium des Innern bestimmt
     im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und
     unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage
     durch allgemeine Verwaltungsvorschrift, in welchen
     Fällen gegenüber Staatsangehörigen bestimmter
     Staaten sowie Angehörigen von in sonstiger Weise
     bestimmten Personengruppen von der Ermächti-
     gung des Absatzes 1 Gebrauch gemacht wird.“

13. Dem § 69 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

     „Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die
     Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheini-
     gung) auszustellen, die eine Seriennummer enthält
     und mit einer Zone für das automatische Lesen ver-
     sehen sein kann. Darin dürfen nur die in § 39 Abs. 1
     bezeichneten Daten enthalten sein. § 5 Abs. 5 und 7
     gilt entsprechend. Vordruckmuster und Ausstel-
     lungsmodalitäten bestimmt das Bundesministerium
     des Innern durch Rechtsverordnung, die der Zustim-
     mung des Bundesrates bedarf.“

14. § 78 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 41 Abs. 2 und 3“
        durch die Angabe „§ 41 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3“

        ersetzt.

     b) Absatz 4 Nr. 3 wird wie folgt geändert:

        aa) Die Angabe „§ 41 Abs. 3 Satz 2“ wird durch
            die Angabe „§ 41 Abs. 3 Nr. 3“ ersetzt.
        bb) Der Punkt wird durch ein Komma ersetzt und
            folgende Nummer 4 angefügt:
            „4. im Fall des § 41 Abs. 2 Satz 2 seit der
                Sprachaufzeichnung sowie im Fall des
                § 41 Abs. 3 Nr. 5 seit der Visumbeantra-
                gung zehn Jahre vergangen sind.“

14a. In § 86 Nr. 3 wird die Angabe „§ 46 Nr. 1“ durch die
     Angabe „§ 47 Abs. 2 Nr. 4“ ersetzt.
BGBl. 2002, Seite 371 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 371
15. In § 92 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe „§ 41 Abs. 4“
    durch die Angabe „§ 41 Abs. 6“ ersetzt.

16. § 102a wird wie folgt gefasst:
                            „§ 102a
                      Übergangsregelung
                  für Einbürgerungsbewerber

       Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 16. März
     1999 gestellt worden sind, finden die §§ 85 bis 91 in
     der vor dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung mit
     der Maßgabe Anwendung, dass die Einbürgerung zu

     versagen ist, wenn ein Ausschlussgrund nach § 86

     Nr. 2 oder 3 vorliegt, und dass sich die Hinnahme von
     Mehrstaatigkeit nach § 87 beurteilt.“

                        Artikel 12
                       Änderung

              des Asylverfahrensgesetzes

  Das Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. De-
zember 2001 (BGBl. I S. 3987), wird wie folgt geändert:

1. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „eine unbefristete
           Aufenthaltsgenehmigung besitzt oder“ ge-
           strichen.
       bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:
           „Zur Bestimmung des Herkunftsstaates oder
           der Herkunftsregion des Ausländers kann das
           gesprochene Wort außerhalb der förmlichen
           Anhörung des Ausländers auf Ton- oder
           Datenträger aufgezeichnet werden. Diese Er-
           hebung darf nur erfolgen, wenn der Ausländer
           vorher darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Die
           Sprachaufzeichnungen werden beim Bundes-
           amt aufbewahrt.“
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „erkennungsdienst-
      liche Maßnahmen“ durch die Wörter „die Maß-
      nahmen nach Absatz 1“ ersetzt.
   c) In Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 1“
      die Angabe „Satz 1 und 2“ eingefügt.
   d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Die Verarbeitung und Nutzung der nach Absatz 1
      gewonnenen Unterlagen ist auch zulässig zur Fest-
      stellung der Identität oder Zuordnung von Beweis-
      mitteln für Zwecke des Strafverfahrens oder zur
      Gefahrenabwehr.“
   e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
       „(6) Die nach Absatz 1 gewonnenen Unterlagen
      sind zehn Jahre nach unanfechtbarem Abschluss
      des Asylverfahrens zu vernichten. Die entsprechen-
      den Daten sind zu löschen.“

2. In § 63 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 an-
   gefügt:
    „(5) Im Übrigen gilt § 56a des Ausländergesetzes
   entsprechend.“

3. § 88 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort
      „Verträge“ die Wörter „und die von den Euro-
      päischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvor-
      schriften“ eingefügt.
   b) In Nummer 5 werden die Wörter „und der Er-
      fassung, Übermittlung und dem Vergleich von
      Fingerabdruckdaten“ angefügt.

                         Artikel 13

               Änderung des Gesetzes

          über das Ausländerzentralregister

  Das Gesetz über das Ausländerzentralregister vom
2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), geändert durch
Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2001
(BGBl. I S. 288, 436), wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    In der Angabe zu § 15 werden nach den Wörtern
    „betraute Behörden“ ein Komma und die Wörter
    „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen
    Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des
    Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.

 2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 92 Abs. 1 Nr. 8
       des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 92
       Abs. 1 Nr. 7 des Ausländergesetzes“ ersetzt.
    b) Nach Nummer 10 werden der Punkt durch ein
       Komma ersetzt und folgende Nummer 11 an-
       gefügt:
       „11.      die wegen einer Straftat nach § 92 Abs. 1
                 Nr. 6 oder Abs. 2 Nr. 1 des Ausländer-
                 gesetzes verurteilt worden sind.“

 3. § 3 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Herkunfts-
       land“ ein Komma und die Wörter „freiwillig
       gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit“
       eingefügt.
    b) In Nummer 7 werden nach der Ziffer „8“ die Wörter
       „und 11“ eingefügt.

 4. In § 6 Abs. 1 Nr. 1 werden nach der Ziffer „4“ die Wör-
    ter „und 11“ eingefügt.
 5. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter
           „einer im Einzelfall bestehenden Gefahr“
           durch die Wörter „von Gefahren“ ersetzt.
       bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
              „3. unter den in § 2 Abs. 1 Nr. 4 des BND-
                  Gesetzes genannten Voraussetzungen
                  erforderlich ist, um im Ausland Gefahren
                  der in § 5 Abs. 1 Satz 3 des Artikel 10-
                  Gesetzes genannten Art rechtzeitig zu
                  erkennen und einer solchen Gefahr zu
                  begegnen.“
    b) Satz 3 wird gestrichen.
BGBl. 2002, Seite 372 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 372
6. § 15 wird wie folgt geändert:
      a) In der Überschrift werden nach den Wörtern
         „betraute Behörden“ ein Komma und die Wörter
         „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zustän-
         digen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des
         § 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.
      b) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

         „An die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zu-

         ständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne
         des § 29d des Luftverkehrsgesetzes werden zur
         Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Durchführung der
         Zuverlässigkeitsüberprüfung auf Ersuchen die
         Daten des Betroffenen übermittelt.“

7. § 16 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

       „(4) Zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche

      Sicherheit werden an sonstige Polizeivollzugsbehör-

      den des Bundes und der Länder die Daten nach den
      Absätzen 1 und 2 auf Ersuchen übermittelt. Absatz 3
      gilt entsprechend.“

8. § 22 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 Nr. 8 werden die Wörter „beschränkt
         auf die Daten nach § 3 Nr. 1 und 2 sowie die
         Grundpersonalien und die weiteren Personalien,“
         gestrichen.

      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
         aa) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.
         bb) Der bisherige Satz 4 wird Satz 2.

9. § 29 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Folgende Daten werden gespeichert:

         1.   das Geschäftszeichen der Registerbehörde
              (Visadatei-Nummer),
         2.   die Auslandsvertretung; bei einem Antrag auf
              Erteilung eines Ausnahmevisums die mit der
              polizeilichen Kontrolle des grenzüberschrei-
              tenden Verkehrs betraute Behörde,
         3.   die Grundpersonalien und die weiteren Per-
              sonalien,

         4.   das Lichtbild,

         5.   das Datum der Datenübermittlung,

         6.   die Entscheidung über den Antrag,
         7.   das Datum der Entscheidung und das Datum
              der Übermittlung der Entscheidung,
         8.   Art, Nummer und Geltungsdauer des Visums,

         9.   bei Erteilung eines Visums das Datum der Ver-
              pflichtungserklärung nach § 84 Abs. 1, § 82
              Abs. 2 des Ausländergesetzes und die Stelle,
              bei der sie vorliegt,

         10. bei Vorlage ge- oder verfälschter Dokumente
             im Visaverfahren die Bezeichnung der vor-
             gelegten ge- oder verfälschten Dokumente
             (Art und Nummer des Dokuments, im Do-
             kument enthaltene Angaben über Aussteller,
             Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer).“
      b) Absatz 3 wird aufgehoben.

10. § 30 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Die deutschen Auslandsvertretungen, die mit der
    polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden
    Verkehrs betrauten Behörden und die Ausländer-
    behörden sind zur Übermittlung der Daten nach § 29
    Abs. 1 Nr. 2 bis 10 und Abs. 2 an die Registerbehörde
    verpflichtet.“

11. § 31 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „VISA-Nummer“
           durch die Wörter „Visadatei-Nummer“ ersetzt.

       bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 29 Abs. 1 Nr. 2
           bis 4 oder Abs. 3 Nr. 2 bis 6“ durch die Angabe

           „§ 29 Abs. 1“ ersetzt.

    b) In Absatz 2 werden die Wörter „VISA-Nummer“

       durch die Wörter „Visadatei-Nummer“ ersetzt.

    c) In Absatz 3 werden nach der Ziffer „11“ das Wort
       „und“ durch ein Komma und die Wörter „12 und“
       ersetzt.

12. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 5, 6
       und 7 eingefügt:

       „5. sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes
           und der Länder,
       „6. die Ausländerbehörden,
       „7. die Träger der Sozialhilfe und die für die
           Durchführung des Asylbewerberleistungsge-
           setzes zuständigen Stellen,“.
    b) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden Num-
       mern 8 und 9.

    c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) § 21 Abs. 1 bis 3 und die Übermittlungsre-
       gelungen dieses Gesetzes gelten entsprechend.“

                        Artikel 14
                     Änderung
                der Verordnung zur
        Durchführung des Ausländergesetzes

  Die Verordnung zur Durchführung des Ausländergeset-

zes vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2983), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 2. Dezember 2000
(BGBl. I S. 1682), wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 1 werden nach Nummer 2 der Punkt durch
   das Wort „sowie“ ersetzt und folgende Nummer 3
   angefügt:

   „3. einem der nach § 64a Abs. 4 des Ausländer-
       gesetzes festgelegten Tatbestände unterfällt.“

2. § 22 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
       „(1) Die in § 14 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 bezeichne-
      ten Passersatzpapiere und Ausweise werden nach
      einheitlichen Vordruckmustern ausgestellt. Vor-
      druckmuster, Ausstellungsmodalitäten sowie die in
BGBl. 2002, Seite 373 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 373
        der Zone für das automatische Lesen enthaltenen
        Angaben bestimmt das Bundesministerium des
        Innern.“
      b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
        „Die Passersatzpapiere und Ausweise dürfen neben
        einer Seriennummer und einer Zone für das auto-
        matische Lesen nur die in § 39 Abs. 1 des Aus-
        ländergesetzes bezeichneten Daten enthalten.“

                          Artikel 15

                        Änderung
             der Ausländerdateienverordnung

  Die Ausländerdateienverordnung vom 18. Dezember
1990 (BGBl. I S. 2999) wird wie folgt geändert:

1.    § 4 wird wie folgt geändert:
      a) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 6, 7
         und 8 eingefügt:

         „6. freiwillig gemachte Angaben zur Religions-

             zugehörigkeit,

         „7. Lichtbild,

         „8. Visadatei-Nummer,“.
      b) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 9, nach
         Buchstabe u werden der Punkt durch ein Komma
         ersetzt und folgender Buchstabe v angefügt:

         „v) Übermittlung einer Verurteilung nach § 92
             Abs. 1 Nr. 6 oder Abs. 2 Nr. 1 des Ausländer-
             gesetzes.“

1a. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

      a) In Satz 1 werden die Wörter „oder wenn der Aus-
         länder die Rechtsstellung eines Deutschen im
         Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
         erworben hat“ gestrichen.

      b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
         „In den Fällen, in denen ein Ausländer die Rechts-
         stellung eines Deutschen im Sinne des Artikels 116
         Abs. 1 des Grundgesetzes erworben hat, sind die
         Daten nach Ablauf von fünf Jahren zu löschen.“

      c) Satz 2 wird Satz 3.

2. In § 7 Abs. 3 werden nach Nummer 5 der Punkt durch
   ein Komma ersetzt und folgende Nummern 6, 7 und 8
   angefügt:
     „6. Lichtbild,

      7. Angaben über die Vorlage ge- oder verfälschter
         Dokumente,

      8. Visadatei-Nummer.“

3. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

      Nach der Angabe „§ 7 Abs. 2 Nr. 1“ werden die Wörter
      „und Abs. 3 Nr. 6 bis 8“ eingefügt.

                        Artikel 16
                Änderung der AZRG-
              Durchführungsverordnung
  Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995
(BGBl. I S. 695) wird wie folgt geändert:

 1. § 2 wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                             „§ 2
                         AZR-Nummer“.

    b) In § 2 Abs. 1 wird Satz 2 aufgehoben und die
       bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 2 und 3.

 2. In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 29 Abs. 3 Nr. 6
    des AZR-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 29 Abs. 1
    Nr. 6 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.

 3. In § 5 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 an-
    gefügt:
      „(4) Daten, die nach § 29 Abs. 1 Nr. 6 bis 10 ge-
    speichert werden, sind unter Angabe der Visadatei-

    Nummer, des Familiennamens und der Vornamen

    des Betroffenen zu übermitteln, damit diese Daten
    dem Datensatz zugespeichert werden können, der im
    konkreten Visumverfahren anlässlich der Übermitt-
    lung der Daten zum Visumantrag in der AZR-Visa-
    datei angelegt wurde. Die Registerbehörde hat pro-
    grammtechnische Vorkehrungen zu treffen, dass eine
    Speicherung dieser Daten als neuer Datensatz aus-
    geschlossen ist.“

 4. § 8 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 17 wird wie folgt geändert:

       aa) In Buchstabe c werden das Wort „oder“ durch
           ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe d
           eingefügt:
            „d) § 3 Abs. 1 Nr. 4 oder“.

       bb) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e.
    b) Nach Nummer 20 werden folgende Nummern 21
       und 22 eingefügt:
       „21. Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 29d des
            Luftverkehrsgesetzes,

       „22. Aufgaben nach dem Bundessozialhilfegesetz
            oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,“.
    c) Die bisherige Nummer 21 wird Nummer 23.

 5. § 19 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 19
                   Löschung von Daten,
              Löschungsfristen in der Visadatei

       In der Visadatei des Registers ist der Datensatz
    eines Ausländers spätestens nach fünf Jahren zu
    löschen, wenn Daten nach § 29 Abs. 1 des AZR-
    Gesetzes gespeichert sind. Sind zusätzlich Daten
    nach § 29 Abs. 2 des AZR-Gesetzes gespeichert,
    erfolgt eine Löschung spätestens nach zehn Jahren.
    Die Fristen beginnen mit Ablauf des Vierteljahres, in
    dem letztmals Daten übermittelt worden sind.“
BGBl. 2002, Seite 374 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 374
Die Anlage wird wie folgt geändert:

 6. In Abschnitt I, Nummer 1, Spalte D, wird nach dem

    Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizei-

    lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs

    betraute Behörden zu a) und b)“ ein neuer Anstrich mit

    den Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung
    zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne
    des § 29d des Luftverkehrsgesetzes zu a) und b)“
    eingefügt.

 7. Abschnitt I, Nummer 4, wird wie folgt geändert:

      a) Spalte A wird wie folgt geändert:
         aa) In Spalte A wird nach dem Anstrich „g) letzter
             Wohnort im Herkunftsland“ der Anstrich „h)
             freiwillig gemachte Angaben zur Religions-
             zugehörigkeit“ eingefügt.

         bb) Die Angabe „h) Staatsangehörigkeiten des
             Ehegatten“ wird durch die Angabe „i) Staats-
             angehörigkeiten des Ehegatten“ ersetzt.

      b) In Spalte C wird die Angabe „h)“ in allen Anstrichen
         jeweils durch die Angabe „i)“ ersetzt.

      c) Spalte D wird wie folgt geändert:

         aa) Die Angabe „h)“ wird in allen Anstrichen
             jeweils durch die Angabe „i)“ ersetzt.
         bb) Nach dem Anstrich mit dem Wortlaut „andere
             mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-
             schreitenden Verkehrs betraute Behörden
             zu a) bis h)“ wird ein neuer Anstrich mit den
             Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüber-

             prüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der

             Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrs-

             gesetzes zu a) bis i)“ eingefügt.

 8. In Abschnitt I, Nummer 6, Spalte D, wird nach dem
    Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizei-
    lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
    betraute Behörden“ ein neuer Anstrich mit den
    Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zu-
    ständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des
    § 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.

 9. Abschnitt I, Nummer 7 wird wie folgt geändert:
      a) Die Spalten A und B werden wie folgt geändert:
         aa) Nach dem Buchstaben „l) Asylantrag vor Ein-
             reise gestellt am“ in Spalte A werden jeweils
             nebeneinander in den Spalten A und B fol-
             gende Anstriche eingefügt:
             „m) Aufenthaltsgestattung

                  seit                                  (6)“.
              n) Aufenthaltsgestattung
                  erloschen am                          (6)“.
              o) Nummer der Bescheinigung
                 über die Aufenthaltsgestattung         (7)“.

         bb) Die Anstriche m) und n) werden die Anstriche
              p) und q).
      b) In Spalte C wird im ersten Anstrich der Buch-
         stabe n) durch den Buchstaben q) ersetzt.

    c) In Spalte D wird nach dem Anstrich mit dem Wort-
       laut „andere mit der polizeilichen Kontrolle des
       grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Be-

       hörden“ ein neuer Anstrich mit den Wörtern „die

       für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen

       Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d

       des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.

10. In Abschnitt I, Nummer 8, Spalte D, wird nach dem
    Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizei-
    lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
    betraute Behörden“ ein neuer Anstrich mit den
    Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zu-
    ständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des
    § 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.

11. Abschnitt I, Nummer 9 wird wie folgt geändert:

    a) In den Spalten A und B werden jeweils nebenein-
       ander nach dem Anstrich in Spalte A „l) Antrag auf
       Aufenthaltsgenehmigung gestellt am“ folgender
       Anstrich angefügt:

       „m) Nummer des Aufenthaltstitels              (7)“.

    b) In Spalte D wird nach dem Anstrich mit dem Wort-
       laut „andere mit der polizeilichen Kontrolle des
       grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Be-
       hörden“ ein neuer Anstrich mit den Wörtern „die
       für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen
       Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d
       des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.

12. In Abschnitt I, Nummer 10, Spalte D, wird nach dem

    Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizei-

    lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs

    betraute Behörden“ ein neuer Anstrich mit den
    Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zu-
    ständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des
    § 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.

13. In Abschnitt I, Nummer 11, Spalte D, wird nach dem
    Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizei-
    lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
    betraute Behörden“ ein neuer Anstrich mit den
    Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zu-
    ständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des
    § 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.

14. In Abschnitt I, Nummer 12, Spalte D, wird nach dem
    Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizei-
    lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
    betraute Behörden“ ein neuer Anstrich mit den
    Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zu-
    ständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des
    § 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.

15. In Abschnitt I, Nummer 13, Spalte D, wird nach dem
    Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizei-
    lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
    betraute Behörden“ ein neuer Anstrich mit den
    Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zu-
    ständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des
    § 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.
BGBl. 2002, Seite 375 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 375
16. In Abschnitt I, Nummer 14, Spalte D, wird nach dem
    Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizei-
    lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
    betraute Behörden“ ein neuer Anstrich mit den
    Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zu-
    ständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des
    § 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.

17. In Abschnitt I, Nummer 15, Spalte D, wird nach dem
    Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizei-
    lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
    betraute Behörden“ ein neuer Anstrich mit den
    Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zu-
    ständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des
    § 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.

18. In Abschnitt I, Nummer 16, Spalte D, wird nach dem
    Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizei-
    lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
    betraute Behörden“ ein neuer Anstrich mit den
    Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zu-
    ständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des
    § 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.

19. In Abschnitt I, Nummer 17, Spalte D, wird nach dem
    Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizei-
    lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
    betraute Behörden“ ein neuer Anstrich mit den
    Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zu-
    ständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des
    § 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.

20. In Abschnitt I, Nummer 18, Spalte D, wird nach dem
    Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizei-
    lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
    betraute Behörden“ ein neuer Anstrich mit den
    Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zu-
    ständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des
    § 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.

21. In Abschnitt I, Nummer 19, Spalte D, wird nach dem
    Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizei-
    lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
    betraute Behörden“ ein neuer Anstrich mit den
    Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zu-

    ständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des
    § 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.

22. In Abschnitt I, Nummer 20, Spalte D, wird nach dem
    Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizei-
    lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
    betraute Behörden“ ein neuer Anstrich mit den
    Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zu-
    ständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des
    § 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.

23. Abschnitt I, Nummer 21 wird wie folgt gefasst:
    a) In Spalte A wird die Angabe „§ 92 Abs. 1 Nr. 8
       AuslG“ durch die Angabe „§ 92 Abs. 1 Nr. 7 AuslG“
       ersetzt.
    b) In Spalte D wird nach dem Anstrich mit dem
       Wortlaut „andere mit der polizeilichen Kontrolle
       des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute
       Behörden“ ein neuer Anstrich mit den Wörtern
       „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zustän-
       digen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des
       § 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.

24. In Abschnitt I, Nummer 22, Spalte D, wird nach dem
    Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizei-
    lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
    betraute Behörden“ ein neuer Anstrich mit den
    Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zu-
    ständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des
    § 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.

25. In Abschnitt I, Nummer 23, Spalte D, wird nach dem
    Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizei-
    lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
    betraute Behörden“ ein neuer Anstrich mit den
    Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zu-
    ständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des
    § 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.

26. In Abschnitt I, Nummer 24, Spalte D, wird nach dem
    Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizei-
    lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
    betraute Behörden“ ein neuer Anstrich mit den
    Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zu-
    ständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des
    § 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.
BGBl. 2002, Seite 376 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 376
27. Nach Abschnitt I, Nummer 24 wird folgende Nummer 24a eingefügt:

                     A                      B                        C

      24a Bezeichnung der Daten         Zeitpunkt              Übermittlung

          D

Übermittlung/Weitergabe
                                        der Über-    durch folgende öffentliche Stellen         an folgende Stellen
              (§ 3 AZR-Gesetz)
                                         mittlung           (§ 30 AZR-Gesetz)

      § 3 Nr. 3 und 7                               – Ausländerbehörden und
      in Verbindung mit § 2                           die mit der Durchführung
      Abs. 2 Nr. 11                                   ausländerrechtlicher
      c) Verurteilung nach                  (5)       Vorschriften betrauten
          § 92 Abs. 1 Nr. 6 AuslG                     öffentlichen Stellen
      d) Verurteilung nach                  (5)
          § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG

28. In Abschnitt II wird die Nummer 28 wie folgt gefasst:

                     A                      B                        C

      28   Bezeichnung der Daten
                                        Zeitpunkt              Übermittlung

      (§ 32 AZR-Gesetz)

– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen
  oder Stellen im Sinne
  des § 88 Abs. 2 des
  Asylverfahrensgesetzes
– Bundesamt für die An-
  erkennung ausländischer
  Flüchtlinge
– Bundesgrenzschutz
– andere mit der polizeilichen
  Kontrolle des grenzüber-
  schreitenden Verkehrs
  betraute Behörden
– die für die Zuverlässig-
  keitsüberprüfung zustän-
  digen Luftfahrtbehörden
  der Länder im Sinne des
  § 29d des Luftverkehrs-
  gesetzes
– oberste Bundes- und
  Landesbehörden
– Verfassungsschutzbehör-
  den des Bundes und der
  Länder
– Bundesnachrichtendienst
– Militärischer Abschirmdienst
– Gerichte
– Staatsanwaltschaften
– am Visaverfahren beteiligte
  Organisationseinheit im
  Bundesverwaltungsamt

              D

    Übermittlung/Weitergabe
                                        der Über-    durch folgende öffentliche Stellen         an folgende Stellen
             (§ 29 AZR-Gesetz)
                                         mittlung           (§ 30 AZR-Gesetz)

      § 29 Abs. 1 Nr. 1                             – Zuspeicherung durch die
      – Geschäftszeichen der                          Registerbehörde
         Registerbehörde
         (Visadatei-Nummer)

      § 29 Abs. 1 Nr. 2                             – Auslandsvertretungen
      – Auslandsvertretung                 *(7)*    – die mit der polizeilichen
      – die mit der polizeilichen          *(7)*      Kontrolle des grenzüber-
         Kontrolle des grenzüber-                     schreitenden Verkehrs
         schreitenden Verkehrs                        betrauten Behörden

         betrauten Behörden                         – Ausländerbehörden

      (§ 32 AZR-Gesetz)

– Grenzschutzdirektion
– die mit der polizeilichen
  Kontrolle des grenzüber-
  schreitenden Verkehrs
  betrauten Behörden
– Bundesamt für die An-
  erkennung ausländischer
  Flüchtlinge
– Bundeskriminalamt

– Landeskriminalämter
BGBl. 2002, Seite 377 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 377
                A

28   Bezeichnung der Daten

       (§ 29 AZR-Gesetz)

§ 29 Abs. 1 Nr. 3 in Ver-
bindung mit § 3 Nr. 4 und 5
Grundpersonalien
a) Familienname
b) Geburtsname

c) Vornamen

d) Schreibweise der Namen
   nach deutschem Recht
e) Geburtsdatum
f) Geburtsort und -bezirk
g) Geschlecht
h) weitere Personalien gemäß
   Abschnitt I, Nummer 4,
   Spalte A

i) Staatsangehörigkeit

§ 29 Abs. 1 Nr. 4
– Lichtbild

§ 29 Abs. 1 Nr. 5
– Datum der Datenüber-
  mittlung des Antrags

§ 29 Abs. 1 Nr. 6
– Entscheidung über den
  Antrag
a) Visum erteilt
b) Antrag abgelehnt

§ 29 Abs. 1 Nr. 7
– Datum der Entscheidung
– Datum der Übermittlung
  der Entscheidung

§ 29 Abs. 1 Nr. 8
a) Art des Visums
b) Nummer des Visums
c) Geltungsdauer des Visums

§ 29 Abs. 1 Nr. 9
a) Verpflichtungserklärung
   nach § 84 Abs. 1 AuslG
   abgegeben am
b) Verpflichtungserklärung
   nach § 82 Abs. 2 AuslG
   abgegeben am
c) Stelle, bei der sie vorliegt

    B                       C                                  D

Zeitpunkt             Übermittlung                   Übermittlung/Weitergabe
der Über-   durch folgende öffentliche Stellen         an folgende Stellen

 mittlung          (§ 30 AZR-Gesetz)                   (§ 32 AZR-Gesetz)

                                                 – sonstige Polizeivollzugs-
                                                   behörden des Bundes und
                                                   der Länder
  (7)*)                                          – Ausländerbehörden
  (7)*)                                          – Träger der Sozialhilfe und
                                                   die für die Durchführung
  (7)*)
                                                   des Asylbewerberleistungs-
  (7)*)                                            gesetzes zuständigen
                                                   Stellen
  (7)*)                                          – Verfassungsschutzbehörden
  (7)*)                                            des Bundes und der Länder
  (7)*)                                          – Bundesnachrichtendienst
  (7)*)                                          – Militärischer Abschirmdienst
                                                 – Gerichte

                                                 – Staatsanwaltschaften
  (7)*)
                                                 – am Visaverfahren beteiligte
                                                   Organisationseinheit im
                                                   Bundesverwaltungsamt

  (7)*)

  (7)*)

  (2)**)
  (2)**)

  (7)**)
  (7)**)

  (7)**)
  (7)**)
  (7)**)

  (7)**)

  (7)**)

  (7)**)
BGBl. 2002, Seite 378 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 378
                           A

       28     Bezeichnung der Daten

                (§ 29 AZR-Gesetz)

        § 29 Abs. 1 Nr. 10
        a) Vorlage ge- oder ver-
           fälschter Dokumente
           im Visaverfahren
        b) Art des Dokuments
        c) Nummer des Dokuments
        d) Geltungsdauer des
           Dokuments
        e) Im Dokument enthaltene
           Angaben über Aussteller

        § 29 Abs. 1 Nr. 11
        – Datum der Datenüber-
           mittlung der Entscheidung

        § 29 Abs. 2
        a) Passart
        b) Passnummer
        c) ausstellender Staat

      ***) Bei Antrag auf Erteilung eines Visums.
      ***) Bei Visumsentscheidung.

    B                           C                                 D

Zeitpunkt               Übermittlung                    Übermittlung/Weitergabe
der Über-     durch folgende öffentliche Stellen          an folgende Stellen

 mittlung            (§ 30 AZR-Gesetz)                    (§ 32 AZR-Gesetz)

  (7)**)

  (7)**)
  (7)**)
  (7)**)

  (7)**)

  (7)**)

 (7)***)
 (7)***)
 (7)***)
      ***) Bei Antrag auf Erteilung eines Visums von Angehörigen bestimmter Staaten.“

29. In Abschnitt II wird die Nummer 29 gestrichen.
30. In Abschnitt II, Nummer 31, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizeilichen
    Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden zu a) bis d)“ ein neuer Anstrich mit den
    Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d
    des Luftverkehrsgesetzes zu a) bis d)“ eingefügt.

                               Artikel 17
                       Änderung des
                Bundeszentralregistergesetzes

Dem § 68 wird folgender Absatz 3 angefügt:
  „(3) Eine Übermittlung der in Absatz 1 Satz 1 genannten
Sozialdaten, von Angaben zur Staats- und Religions-
angehörigkeit, früherer Anschriften der Betroffenen, von
  In § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 des Bundeszentralregisterge-
Namen und Anschriften früherer Arbeitgeber der Betroffe-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep-
nen sowie von Angaben über an Betroffene erbrachte
tember 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt
oder demnächst zu erbringende Geldleistungen ist zu-
durch Artikel 4a des Gesetzes vom 17. Dezember 1999
lässig, soweit sie zur Durchführung einer nach Bundes-
(BGBl. I S. 2662) geändert worden ist, werden der Punkt
oder Landesrecht zulässigen Rasterfahndung erforderlich
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 13 ange-

fügt:
ist. § 67d Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung; § 15

Abs. 2 Satz 2 und 3 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt
„13. den Luftfahrtbehörden für Zwecke der Zuverläs-                          entsprechend.“
     sigkeitsüberprüfung nach § 29d des Luftverkehrs-
     gesetzes.“

                               Artikel 18
                       Änderung des
              Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

                        Artikel 19

         Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-
  Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungs-                      machung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), zuletzt ge-
verfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der                         ändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 15. Dezember
Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130),                         2001 (BGBl. I S. 3762), wird wie folgt geändert:
zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Juni
2001 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert:
1. § 19b Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2002, Seite 379 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 379
   a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
      „3. nicht allgemein zugängliche Bereiche gegen
          unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit
          es sich um sicherheitsempfindliche Bereiche
          handelt, den Zugang nur hierzu besonders
          berechtigten Personen zu gestatten; die Luft-
          fahrtbehörde entscheidet, welchen Personen
          die Berechtigung zum Zugang zu nicht allge-
          mein zugänglichen Bereichen erteilt werden
          darf oder zu entziehen ist; wird zum Nachweis
          der Zugangsberechtigung ein Ausweis ausge-
          stellt, ist der Ausweisinhaber verpflichtet, ihn
          nach Ablauf der Gültigkeitsdauer oder auf Ver-
          langen zurückzugeben; der Ausweisinhaber
          darf den Ausweis keinem Dritten überlassen;
          sein Verlust ist der Ausgabestelle unverzüglich
          anzuzeigen;“.
   b) In Nummer 5 wird die Angabe „Abs. 2 und 3“ ge-
      strichen.

2. § 20a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
      „2. die ihnen auf einem Verkehrsflughafen über-
          lassenen nicht allgemein zugänglichen Bereiche
          gegen unberechtigten Zugang zu sichern und,
          soweit es sich um sicherheitsempfindliche
          Bereiche handelt, den Zugang nur hierzu be-
          sonders berechtigten Personen zu gestatten;
          die Luftfahrtbehörde entscheidet, wem die
          Berechtigung zum Zugang zu nicht allgemein
          zugänglichen Bereichen erteilt werden darf
          oder zu entziehen ist; die Vorschriften des
          § 19b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 über Zugangsaus-
          weise gelten entsprechend; soweit Betriebs-
          gebäude, Frachtanlagen und sonstige Betriebs-

          einrichtungen von den Luftfahrtunternehmen

          selbst oder in ihrem Auftrag errichtet oder von

          ihnen selbst betrieben werden, gilt § 19b Abs. 1

          Satz 1 Nr. 1 bis 3 entsprechend;“.

   b) In Nummer 5 wird die Angabe „Abs. 2 und 3“ ge-
      strichen.

3. Dem § 29 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
   „Der Gebrauch von Schusswaffen ist Polizeivollzugs-
   beamten, insbesondere Polizeivollzugsbeamten des
   Bundesgrenzschutzes im Rahmen ihrer Aufgaben-
   wahrnehmung nach § 4a des Bundesgrenzschutz-
   gesetzes, vorbehalten.“

4. § 29d wird wie folgt gefasst:
                           „§ 29d

     (1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des

   Luftverkehrs (§ 29c Abs. 1 Satz 1) hat die Luftfahrt-

   behörde die Zuverlässigkeit folgender Personen zu

   überprüfen:

   1. Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen
      Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zu nicht
      allgemein zugänglichen Bereichen (§ 19b Abs. 1
      Satz 1 Nr. 3, § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) gewährt
      werden soll,
   2. Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen
      sowie des Flugsicherungsunternehmens, das auf-

   grund seiner Tätigkeit Einfluss auf die Sicherheit
   des Luftverkehrs hat; sofern sich Flugplatz-, Luft-
   fahrt- oder Flugsicherungsunternehmen zur Wahr-
   nehmung ihrer Aufgaben des Personals anderer
   Unternehmen bedienen, steht dieses eigenem Per-
   sonal gleich,
3. Personen, die nach § 29c Abs. 1 Satz 3 als Hilfs-
   organe eingesetzt oder nach § 31b Abs. 1 Satz 2
   mit Aufgaben nach § 27c Abs. 2 beauftragt werden.
Die Überprüfung bedarf der Zustimmung des Betroffe-
nen. Sie entfällt, wenn der Betroffene im Inland inner-
halb der letzten zwölf Monate einer zumindest gleich-
wertigen Überprüfung unterzogen worden ist und
keine Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit des
Betroffenen vorliegen oder der Betroffene der erweiter-
ten Sicherheitsüberprüfung nach § 9 des Sicherheits-
überprüfungsgesetzes oder der erweiterten Sicher-
heitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach
§ 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes unterliegt.
  (2) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die
Luftfahrtbehörde folgende Maßnahmen treffen:
1. Prüfung der Identität des Betroffenen,
2. Anfragen bei den Polizei- und Verfassungsschutz-
   behörden der Länder sowie, soweit im Einzelfall
   erforderlich, dem Bundeskriminalamt, dem Bun-
   desamt für Verfassungsschutz, dem Bundes-
   nachrichtendienst, dem Militärischen Abschirm-
   dienst und dem Bundesbeauftragten für die Unter-
   lagen des Staatsicherheitsdienstes der ehemaligen
   Deutschen Demokratischen Republik nach vor-
   handenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit
   bedeutsamen Informationen,
3. Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem
   Bundeszentralregister,

4. soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen bei den

   Flugplatz-, Luftfahrt- und Flugsicherungsunter-

   nehmen sowie dem gegenwärtigen Arbeitgeber des

   Betroffenen nach dort vorhandenen, für die Be-

   urteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Infor-
   mationen.

   (3) Bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Betroffe-
nen darf die Luftfahrtbehörde außerdem zur Behebung
dieser Zweifel erforderliche Auskünfte von Strafverfol-
gungsbehörden einholen.
   (4) Die Luftfahrtbehörde gibt dem Betroffenen vor
ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu den ein-
geholten Auskünften zu äußern, soweit diese Zweifel
an seiner Zuverlässigkeit begründen und Geheim-
haltungspflichten nicht entgegenstehen. Stammen die
Erkenntnisse von einer der in Absatz 2 Nr. 2 genannten
Stellen, ist diese vorher zu hören. Der Betroffene ist
verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen

und ihm nachträglich bekannt werdende, für die Über-

prüfung bedeutsame Tatsachen unverzüglich anzuzei-

gen. Er kann Angaben verweigern, die für ihn, eine der

in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten
Personen oder den Lebenspartner die Gefahr strafrecht-
licher Verfolgung oder von disziplinar- oder arbeitsrecht-
lichen Maßnahmen begründen könnten. Über das Ver-
weigerungsrecht ist der Betroffene vorher zu belehren.
  (5) Die Luftfahrtbehörde darf die nach Absatz 2
erhobenen Daten nur zum Zwecke der Überprü-
fung der Zuverlässigkeit verarbeiten und nutzen. Sie
BGBl. 2002, Seite 380 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 380
   unterrichtet den Betroffenen, dessen gegenwärtigen
   Arbeitgeber und das Flugplatz-, Luftfahrt- oder Flug-
   sicherungsunternehmen über das Ergebnis der Über-
   prüfung; dem Flugplatz-, Luftfahrt- oder Flugsiche-
   rungsunternehmen und dem gegenwärtigen Arbeit-
   geber dürfen die dem Ergebnis zugrunde liegenden
   Erkenntnisse nicht mitgeteilt werden. Weitere Infor-
   mationen dürfen dem Flugplatz-, Luftfahrt- oder Flug-
   sicherungsunternehmen und dem gegenwärtigen
   Arbeitgeber mitgeteilt werden, soweit sie für die Durch-

   führung eines gerichtlichen Verfahrens im Zusammen-
   hang mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich
   sind. § 161 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.“

5. § 32 Abs. 2b wird wie folgt gefasst:

     „(2b) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
   Wohnungswesen regelt im Einvernehmen mit dem
   Bundesministerium des Innern durch Rechtsverord-
   nung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzel-
   heiten der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 29d,
   insbesondere
   1. die Frist für eine Wiederholung der Überprüfung,

   2. die Einzelheiten der Erhebung personenbezogener
      Daten und die Löschungsfristen,
   3. das Verfahren, einschließlich der Beteiligung der
      Stellen nach § 29d Abs. 2 und 3 und der Zuständig-
      keiten sowie

   4. Ausnahmen und Einschränkungen von § 29d Abs. 1
      Satz 1.“

6. § 58 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 4c wird wie folgt gefasst:

      „4c. sich oder einem Dritten unberechtigt Zugang
           zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen
           (§ 19b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 20a Abs. 1 Satz 1
           Nr. 2) verschafft,“.
   b) In Nummer 4d wird die Angabe „§ 29d Abs. 3
      Satz 4“ durch die Angabe „§ 29d Abs. 4 Satz 3“
      ersetzt.
   c) Nummer 4e wird wie folgt gefasst:
      „4e. entgegen § 19b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, auch in
           Verbindung mit § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, den
           Ausweis einem Dritten überlässt, ihn der Aus-
           gabestelle nicht oder nicht rechtzeitig zurück-
           gibt oder der Ausgabestelle den Verlust des
           Ausweises nicht oder nicht rechtzeitig
           anzeigt,“.
   d) Nummer 4f wird aufgehoben.

                        Artikel 19a

             Änderung der Luftverkehr-

      Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung

§ 4 der Luftverkehr-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverord-
nung vom 8. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2625) wird wie folgt
geändert:

1. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

    „(1) Die Luftfahrtbehörde ersucht zum Zwecke der
   Zuverlässigkeitsüberprüfung die Polizei- und die

   Verfassungsschutzbehörden der Länder, vorhandene
   bedeutsame Informationen im Sinne des § 5 zu über-
   mitteln. Das Ersuchen ist an die nach Landesrecht
   zuständige Polizeibehörde zu richten. Hat der Betroffe-
   ne seinen Hauptwohnsitz und seinen gewöhnlichen
   Aufenthalt außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der
   nach Satz 2 zuständigen Polizeibehörde, ist die inso-
   weit zuständige Polizeibehörde zu beteiligen. Die
   Abfrage erstreckt sich auf

   1. die Personenfahndungsdateien,

   2. die Kriminalaktennachweise,
   3. die polizeilichen Staatsschutzdateien.
   Die Polizeibehörden teilen sämtliche vorhandene

   Erkenntnisse mit. Bei der für den Sitz der Luftfahrt-
   behörde zuständigen Landesbehörde für Verfassungs-
   schutz erfolgt die Abfrage des nachrichtendienstlichen
   Informationssystems. Die Luftfahrtbehörde holt eine
   unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralre-
   gister ein und ersucht, soweit im Einzelfall erforderlich,
   die sonstigen in § 29d Abs. 2 Nr. 2 und 4 des Luftver-
   kehrsgesetzes genannten Stellen um Auskunft über
   vorhandene, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit
   bedeutsame Informationen.“

2. § 4 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

    „(4) Bestehen auf Grund der nach Absatz 1 über-
   mittelten Informationen Anhaltspunkte für Zweifel an
   der Zuverlässigkeit des Betroffenen, kann die zu-
   ständige Behörde mit Zustimmung des Betroffenen
   zusätzlich zur Behebung dieser Zweifel bei den Straf-
   verfolgungsbehörden Auskünfte einholen. Sie kann
   vom Betroffenen selbst weitere Informationen einholen

   oder gegebenenfalls deren Vorlage verlangen. In den
   Fällen des Absatzes 3 kann die Luftfahrtbehörde
   vom Betroffenen zusätzlich Zeugnisse seines Auf-
   enthaltsstaates verlangen, aus denen sich seine Zu-
   verlässigkeit ergibt.“

                         Artikel 20
                      Änderung des
           Energiesicherungsgesetzes 1975,
      der Elektrizitätslastverteilungs-Verordnung
       und der Gaslastverteilungs-Verordnung
1. Das Gesetz zur Sicherung der Energieversorgung bei
   Gefährdung oder Störung der Einfuhren von Erdöl,
   Erdölerzeugnissen oder Erdgas vom 20. Dezember
   1974 (BGBl. I S. 3681), zuletzt geändert durch Arti-
   kel 31 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I
   S. 2992), wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden die Wörter „bei Gefähr-
      dung oder Störung der Einfuhren von Erdöl, Erdöl-

      erzeugnissen oder Erdgas“ gestrichen.

   b) In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „durch die
      Gefährdung oder Störung der Einfuhren von Erdöl,
      Erdölerzeugnissen oder Erdgas“ gestrichen.

2. Die Elektrizitätslastverteilungs-Verordnung vom 21. Juli

   1976 (BGBl. I S. 1833), zuletzt geändert durch Arti-
   kel 324 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
   S. 2785), wird wie folgt geändert:
BGBl. 2002, Seite 381 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 381
Die Anlage zu § 4 Abs. 1 Satz 1 der Elektrizitätslast-
verteilungs-Verordnung wird wie folgt gefasst:

                         „Anlage

                   zu § 4 Abs. 1 Satz 1

      der Elektrizitätslastverteilungs-Verordnung

Die aus versorgungstechnischen Gründen gebildeten
Lastverteilungsgebiete I-X (Gebietsstand 31. Dezem-
ber 1998) umfassen:

                Lastverteilungsgebiet I
  Die Länder

Bremen,

Hamburg,

Schleswig-Holstein,

Niedersachsen mit den

  Regierungsbezirken

  B r a u n s c h w e i g mit den
    kreisfreien Städten
    Braunschweig,
    Salzgitter,
    Wolfsburg und den

      Landkreisen
      Gifhorn,
      Goslar,
      Helmstedt,
      Osterode am Harz,
      Peine,
      Wolfenbüttel,
      Northeim mit den

         Gemeinden

         Bad Gandersheim, Kalefeld, Kreiensen, Ein-

         beck (mit den Ortsteilen Naensen, Barts-

         hausen, Brunsen, Hallensen, Holturhausen,

         Stroit, Voldagsen, Wenzen),

         (die übrigen Gemeinden gehören zum Last-
         verteilungsgebiet II),
  H a n n o v e r mit der

    kreisfreien Stadt
    Hannover und den

      Landkreisen
      Diepholz mit den

         Gemeinden
         Bassum, Bruchhausen-Vilsen, Kirchdorf,
         Schwaförden, Siedenburg, Stuhr, Sulingen,
         Syke, Twistringen, Weyhe, Wagenfeld (ohne
         die Ortsteile Bockel, Neustadt, Förlingen,
         Haßlingen, die zum Lastverteilungsgebiet III
         gehören),

      Hameln-Pyrmont,
      Hannover (ohne die Gemeinde Wunstorf mit den
      Ortsteilen Steinhude, Großenheidorn, die zum
      Lastverteilungsgebiet III gehören),
      Hildesheim,
      Holzminden mit den
         Gemeinden
         Delligsen, Holzminden, Bevern, Bodenwerder,
         Eschershausen, Polle, Stadtoldendorf,
         (die übrigen Gemeinden gehören zum Last-
         verteilungsgebiet II),

      Nienburg (Weser)
      Schaumburg mit den
         Gemeinden

         Auetal, Nenndorf, Rodenberg, Obernkirchen

         (ohne die im Lastverteilungsgebiet III auf-

         geführten Ortsteile), Rinteln (ohne den Ortsteil
         Steinbergen, der zum Lastverteilungsgebiet III
         gehört),

  Lüneburg,
  W e s e r - E m s mit den
    kreisfreien Städten
    Delmenhorst,

    Emden,

    Oldenburg (Oldenburg),

    Wilhelmshaven und den

      Landkreisen

      Ammerland,
      Aurich,
      Cloppenburg,
      Friesland,
      Leer,
      Oldenburg (Oldenburg),
      Wesermarsch,
      Wittmund,
      Emsland mit den

         Gemeinden
         Dörpen, Herzlake, Lathen, Nordhümmling,
         Papenburg, Rhede (Ems), Werlte, Sögel,
         Haren (Ems) (mit den Ortsteilen Emen, Tinnen;
         die übrigen Ortsteile gehören zum Lastver-
         teilungsgebiet III), Haselünne (ohne die beim

         Lastverteilungsgebiet III aufgeführten Orts-

         teile), Meppen (mit dem Ortsteil Apeldorn;

         die übrigen Ortsteile gehören zum Lastvertei-

         lungsgebiet III),

      Osnabrück mit der

         Gemeinde
         Artland (mit dem Ortsteil Quakenbrück-
         Hengelage; die übrigen Ortsteile gehören zum
         Lastverteilungsgebiet III),

      Vechta mit den

         Gemeinden
         Bakum, Dinklage, Goldenstedt, Holdorf,
         Lohne (Oldenburg), Vechta, Visbeck, Neuen-
         kirchen (ohne die beim Lastverteilungs-
         gebiet III aufgeführten Ortsteile), Steinfeld
         (ohne die beim Lastverteilungsgebiet III auf-
         geführten Ortsteile),

Nordrhein-Westfalen

  Regierungsbezirk
  D e t m o l d mit den

    Kreisen
    Gütersloh mit der
      Gemeinde
      Schloß Holte-Stukenbrock (mit dem Ortsteil
      Stukenbrock);
      (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören
      zum Lastverteilungsgebiet III),
BGBl. 2002, Seite 382 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 382
        Lippe mit den
          Gemeinden
          Augustdorf, Bad Salzuflen, Barntrup, Blomberg,
          Detmold, Dörentrup, Extertal, Horn – Bad Mein-
          berg (mit den Ortsteilen Heesten, Horn, Kem-
          pen-Feldrom, Leopoldstal, Feldrom), Kalletal,
          Lage, Lemgo, Leopoldshöhe, Lügde, Oerling-
          hausen, Schieder-Schwalenberg, Schlangen
          (mit dem Ortsteil Oesterholz),
          (die übrigen Ortsteile der Gemeinden Horn –
          Bad Meinberg und Schlangen gehören zum
          Lastverteilungsgebiet II),

        Paderborn mit den

          Gemeinden
          Borchen (mit den Ortsteilen Alfen, Dörenhagen,
          Kirchborchen, Nordborchen), Salzkotten (mit
          den Ortsteilen Niederntudorf, Oberntudorf,
          Salzkotten, Scharmede, Thüle, Upspringe),
          (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören
          zu den Lastverteilungsgebieten I bzw. III),

      Sachsen-Anhalt mit der
        Stadt
        Oebisfelde (mit den Ortsteilen Breitenrode, Was-
        serdorf, Weddeldorf),
        (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören
        zum Lastverteilungsgebiet IX).

                    Lastverteilungsgebiet II
      Die Länder

  Niedersachsen mit den

      Regierungsbezirken

      B r a u n s c h w e i g mit den

        Landkreisen
        Göttingen,
        Northeim mit den
          Gemeinden
          Bodenfelde, Dassel, Hardegsen, Katlenburg-
          Lindau, Moringen, Nörten-Hardenberg, Nort-
          heim, Uslar, Einbeck (ohne die beim Lastver-
          teilungsgebiet I aufgeführten Ortsteile),
      H a n n o v e r mit dem

        Landkreis
        Holzminden mit den

          Gemeinden

          Boffzen, Holzminden,

  Nordrhein-Westfalen mit dem

      Regierungsbezirk
      D e t m o l d mit den
        Kreisen
        Höxter,
        Lippe mit den

          Gemeinden

          Horn – Bad Meinberg (mit den Ortsteilen Bad
          Meinberg, Belle, Bellenberg, Billerbeck, From-
          hausen, Holzhausen-Externsteine, Schmedis-

       sen, Vahlhausen b. Horn, Wehren), Schlangen
       (mit den Ortsteilen Kohlstädt und Schlangen),
       (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören
       zum Lastverteilungsgebiet I),
    Paderborn mit den

       Gemeinden
       Altenbeken, Bad Lippspringe, Delbrück, Hövel-
       hof, Paderborn,
       (die übrigen Gemeinden gehören zu den Last-
       verteilungsgebieten I bzw. III),

Hessen mit den

  Regierungsbezirken

  D a r m s t a d t mit der
    kreisfreien Stadt
    Frankfurt am Main (ohne die beim Lastverteilungs-
    gebiet V aufgeführten Stadtteile)
    und den
       Landkreisen
       Hochtaunuskreis mit den
          Städten
          Bad Homburg v. d. Höhe (mit dem Stadtteil
          Ober-Erlenbach), Friedrichsdorf (mit dem
          Stadtteil Burgholzhausen vor der Höhe),
          (die übrigen Städte/Gemeinden und Stadt-/
          Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet V),
          Main-Kinzig-Kreis (ohne die beim Lastvertei-
          lungsgebiet V aufgeführten Stadtteile),
          Wetteraukreis (ohne die beim Lastverteilungs-
          gebiet V aufgeführten Stadtteile),

    Gießen mit den

       Landkreisen

       Marburg-Biedenkopf, Vogelsbergkreis, Lahn-
       Dill-Kreis (ohne die bei den Lastverteilungs-
       gebieten IV bzw. V aufgeführten Stadt-/Orts-
       teile), Limburg-Weilburg mit den
          Städten/Gemeinden
          Runkel (mit dem Stadtteil Wirbelau), Villmar
          (mit den Ortsteilen Aumenau, Falkenbach,
          Langhecke und Seelbach), Weilburg (mit den
          Stadtteilen Ahausen, Bermbach, Drommers-
          hausen, Hirschhausen, Kubach und Weil-
          burg), Weilmünster und Weinbach,

          (die übrigen Städte/Gemeinden und Stadt-/
          Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet V),

       Gießen (ohne den beim Lastverteilungsgebiet V

       aufgeführten Ortsteil Espa der Gemeinde Lang-
       göns),

  K a s s e l.

                 Lastverteilungsgebiet III
  Die Länder

Niedersachsen mit den

  Regierungsbezirken

  H a n n o v e r mit den
    Landkreisen
    Diepholz mit den
BGBl. 2002, Seite 383 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 383
     Gemeinden
     Altes Amt Lemförde, Barnstorf, Diepholz,
     Rheden, Wagenfeld (mit den Ortsteilen Bockel,
     Förlinge, Haßlingen, Neustadt),
     (die übrigen Gemeinden gehören zum Last-
     verteilungsgebiet I)

   Hannover mit der
     Gemeinde
     Wunstorf (mit den Ortsteilen Steinhude, Großen-
     heidorn),
   Schaumburg mit den
     Gemeinden
     Bückeburg, Eilsen, Lindhorst, Niederwöhren,
     Nienstädt, Sachsenhagen, Stadthagen, Obern-
     kirchen (mit den Ortsteilen Gelldorf, Vehlen,
     Röhrkasten, Krainhagen), Rinteln (mit dem
     Ortsteil Steinbergen),
     (die übrigen Gemeinden gehören zum Last-
     verteilungsgebiet I),
 W e s e r - E m s mit der

   kreisfreien Stadt

   Osnabrück und den

     Landkreisen

     Grafschaft Bentheim

     Emsland mit den
        Gemeinden
        Gemsbüren, Freren, Geeste, Lengerich,
        Lingen, Salzbergen, Spelle, Twist, Haren
        (ohne die Ortsteile Emen und Tinnen, die zum
        Lastverteilungsgebiet I gehören), Haselünne
        (mit den Ortsteilen Buckelte, Dörgen, Hamm,
        Huden, Klosterholte, Lahre, Lehrte, Lotter-

        feld), Meppen (ohne den Ortsteil Apeldorn, der
        zum Lastverteilungsgebiet I gehört),

     Osnabrück (ohne den Ortsteil Quakenbrück-
     Hengelage der Gemeinde Artland, der zum Last-
     verteilungsgebiet I gehört),
     Vechta mit den

        Gemeinden

        Damme, Neuenkirchen (mit den Ortsteilen

        Ahe-Hinnenkam, Bieste, Hörsten, Neuen-

        kirchen, Vörden), Steinfeld (mit den Ortsteilen

        Dupe, Harpendorf, Holthausen, Lehmden,

        Schemde, Steinfeld),

Nordrhein-Westfalen mit den

 Regierungsbezirken
 A r n s b e r g mit den
   kreisfreien Städten
   Bochum,
   Dortmund,
   Hagen (mit den früher zu Dortmund-Syburg und
   Schwerte gehörenden Ortsteilen sowie den Stadt-
   teilen Am Ahlberg, Hasper Talsperre; die übrigen
   Stadtteile gehören zum Lastverteilungsgebiet IV),
   Hamm,
   Herne und den
     Kreisen
     Ennepe-Ruhr-Kreis mit den

       Gemeinden
       Breckerfeld (mit den Ortsteilen Breckerfeld,
       Holthausen, Lausberg, Saale, Walkmühle),
       Ennepetal (ohne die Ortsteile Heide, Hillring-
       hausen, Mühlenfeld, Uellenbecke), Gevels-
       berg, Hattingen, Schwelm (ohne die Ortsteile
       Branbach, Dahlhausen, Weuste), Sprock-
       hövel, Wetter, Witten,
       (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören
       zum Lastverteilungsgebiet IV),
    Hochsauerlandkreis mit den
       Gemeinden
       Arnsberg, Bestwig, Brilon, Eslohe, Hallenberg,
       Marsberg, Medebach, Meschede, Olsberg,
       Schmallenberg (ohne die Ortsteile Lenne und
       Hundesossen, die zum Lastverteilungsge-
       biet IV gehören), Sundern, Winterberg,
    Märkischer Kreis mit den
       Gemeinden
       Balve, Hemer (mit dem Ortsteil Garbeck),
       Menden (mit dem Ortsteil Asbeck), Neuenrade
       (ohne den Ortsteil Neuenrade),

       (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören

       zum Lastverteilungsgebiet IV),

    Olpe mit den

       Gemeinden
       Finnentrop (ohne die Ortsteile Ahausen, Alt-
       Finnentrop, Forsthaus Dahm, Heggen, Hol-
       lenbock, Hülschotten, Illeschlade, Sange),
       Lennestadt (mit den Ortsteilen Elsperhusen,
       Oedingen),
       (die übrigen Gemeinden gehören zum Last-
       verteilungsgebiet IV),

    Siegen mit den

       Gemeinden
       Bad Berleburg, Erndtebrück, Bad Laasphe,

       (die übrigen Gemeinden gehören zum Last-
       verteilungsgebiet IV),
    Soest mit den
       Gemeinden

       Anröchte, Bad Sassendorf, Ense, Erwitte,

       Geseke, Lippetal, Lippstadt, Möhnesee,

       Rüthen, Soest, Warstein, Welver, Werl,

       Wickede/Ruhr (ohne den Ortsteil Wimbern,

       der zum Lastverteilungsgebiet IV gehört),

    Unna (ohne den Ortsteil Ergste der Gemeinde
    Schwerte, der zum Lastverteilungsgebiet IV

    gehört),
D e t m o l d mit der
  kreisfreien Stadt
  Bielefeld und den
    Kreisen
    Gütersloh mit den
       Gemeinden
       Borgholzhausen, Gütersloh, Halle/Westf.,
       Harsewinkel,    Herzebrock,     Langenberg,
       Rheda-Wiedenbrück, Rietberg, Schloß Holte-
       Stukenbrock (mit den Ortsteilen Schloß Holte,
       Liemke; die übrigen Ortsteile gehören zum
       Lastverteilungsgebiet II), Steinhagen, Verl,
       Versmold, Werther/Westf.,
BGBl. 2002, Seite 384 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 384
           Herford,
           Minden-Lübbecke,
           Paderborn mit den

             Gemeinden

             Borchen (mit dem Ortsteil Etteln), Büren, Lich-
             tenau, Salzkotten (mit den Ortsteilen Manting-
             hausen, Schwelle, Verlar, Verne), Wünnen-
             berg,

             (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören

             zum Lastverteilungsgebiet I),

      D ü s s e l d o r f mit den
        kreisfreien Städten
        Essen (mit dem Stadtteil Burgaltendorf; die
        übrigen Stadtteile gehören zum Lastverteilungs-

        gebiet IV),

        Wuppertal (ohne die Stadtteile Beyenburg,
        Dornap, Holthausen, Schöller, die zum Lastver-
        teilungsgebiet IV gehören)

        und den
           Kreisen
           Mettmann mit der
             Gemeinde
             Velbert,
             (die übrigen Gemeinden gehören zum Last-
             verteilungsgebiet IV),

           Wesel mit der

             Gemeinde
             Schermbeck (mit dem Ortsteil Altscherm-
             beck),

             (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören
             zum Lastverteilungsgebiet IV),

      M ü n s t e r mit der

        kreisfreien Stadt
        Münster und den
           Kreisen
           Borken mit den
             Gemeinden
             Ahaus, Borken, Gescher, Gronau, Heek,
             Heiden, Legden, Raesfeld (mit den Ortsteilen
             Erle, Homer, Raesfeld), Reken, Rhede,
             Schöppingen, Stadtlohn, Südlohn, Velen,
             Vreden,

             (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören

             zum Lastverteilungsgebiet IV),

           Coesfeld,
           Recklinghausen mit den

             Gemeinden
             Castrop-Rauxel, Datteln, Dorsten (ohne die
             Ortsteile Ekel, Östrich, Tönsholt), Haltern,
             Herten, Marl, Oer-Erkenschwick, Recklings-
             hausen, Waltrop,

             (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören
             zum Lastverteilungsgebiet IV),
           Steinfurt,
           Warendorf.

                Lastverteilungsgebiet IV
  Die Länder

Nordrhein-Westfalen mit den

  Regierungsbezirken

  A r n s b e r g mit der
    kreisfreien Stadt
    Hagen (ohne die früher zu Dortmund-Syburg und
    Schwerte gehörenden Ortsteile sowie ohne die

    Stadtteile Am Ahlberg und Hasper Talsperre, die

    zum Lastverteilungsgebiet III gehören)
    und den
      Kreisen
      Ennepe-Ruhr-Kreis mit den

         Gemeinden

         Breckerfeld (und den Ortsteilen Altena,
         Klütingen, Niederklütingen, Oberklütingen,
         Richlingen, Schiffahrt), Ennepetal (mit den
         Ortsteilen Heide, Hillringhausen, Mühlenfeld,
         Uellenbecke), Herdecke, Schwelm (mit den
         Ortsteilen Branbach, Dahlhausen, Weuste),
         (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören
         zum Lastverteilungsgebiet III),
      Hochsauerlandkreis mit der
         Gemeinde
         Schmallenberg (mit den Ortsteilen Hunde-
         sossen, Lenne),
         (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören

         zum Lastverteilungsgebiet III),
      Märkischer Kreis mit den

         Gemeinden
         Altena, Halver, Hemer (ohne den Ortsteil
         Garbeck), Herscheid, Iserlohn, Kierspe,
         Lüdenscheid, Meinerzhagen, Mengen (ohne
         den Ortsteil Asbeck), Nachrodt-Wiblingwerde,

         Neuenrade (mit dem Ortsteil Neuenrade),
         Plettenberg, Schalksmühle, Werdohl,
         (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören
         zum Lastverteilungsgebiet III),
      Olpe mit den
         Gemeinden
         Attendorn, Drolshagen, Finnentrop (mit den
         Ortsteilen Ahausen, Alt-Finnentrop, Forsthaus
         Dahm, Heggen, Hollenbock, Hülschetten, Ille-
         schlade, Sange), Kirchhundem, Lennestadt
         (ohne die Ortsteile Elsperhusen, Oedingen),
         Olpe, Wenden,

         (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören

         zum Lastverteilungsgebiet III),
      Siegen mit den

         Gemeinden
         Burbach, Freudenberg, Hilchenbach, Kreuz-
         tal, Netphen, Neunkirchen, Siegen, Wilnsdorf,
         (die übrigen Gemeinden gehören zum Last-
         verteilungsgebiet III),

      Soest mit der
         Gemeinde
         Wickede/Ruhr (mit dem Ortsteil Wimbern),
         (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören
         zum Lastverteilungsgebiet III),
BGBl. 2002, Seite 385 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 385
     Unna mit der
       Gemeinde

       Schwerte (mit dem Ortsteil Ergste),
       (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören
       zum Lastverteilungsgebiet III),
D ü s s e l d o r f mit den
  kreisfreien Städten
  Düsseldorf,
  Duisburg,
  Essen (ohne den Stadtteil Burgaltendorf, der zum
  Lastverteilungsgebiet III gehört),
  Krefeld,
  Mönchengladbach,
  Mülheim,
  Oberhausen,
  Remscheid,
  Solingen,
  Wuppertal (mit den Stadtteilen Beyenburg, Dornap,
  Holthausen, Schöller)
  und den

     Kreisen

     Kleve,

     Mettmann (ohne die Gemeinde Velbert, die zum

     Lastverteilungsgebiet III gehört),
     Neuss,
     Viersen,

     Wesel (ohne den Ortsteil Altschermbeck der

     Gemeinde Schermbeck, der zum Lastvertei-
     lungsgebiet III gehört),
Köln,
M ü n s t e r mit den
  kreisfreien Städten

  Bottrop,

  Gelsenkirchen und den

     Kreisen
     Borken mit den
       Gemeinden
       Bocholt, Isselburg, Raesfeld (mit dem Ortsteil
       Overbeck),
       (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören
       zum Lastverteilungsgebiet III),

     Recklinghausen mit den

       Gemeinden
       Dorsten (mit den Ortsteilen Ekel, Östrich,
       Tönsholt), Gladbeck,
       (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören
       zum Lastverteilungsgebiet III),

Hessen mit dem
  Regierungsbezirk

  G i e ß e n mit dem
     Landkreis
     Lahn-Dill-Kreis mit der

       Stadt

       Haiger (mit den Stadtteilen Offdilln, Dillbrecht,

       Rodenbach, Fellerdilln, Steinbach, Haiger-

       seelbach und Allendorf),

       (die übrigen Städte/Gemeinden und Stadt-/
       Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet II
       bzw. V),

Rheinland-Pfalz mit den Bereichen der

  ehemaligen Regierungsbezirke

  Trier,
  K o b l e n z mit der
    kreisfreien Stadt
    Koblenz und den

      Landkreisen
      Ahrweiler,
      Altenkirchen (Westerwald),
      Neuwied,
      Westerwaldkreis,
      Birkenfeld mit den

         Verbandsgemeinden
         Birkenfeld (mit der Ortsgemeinde Börfink),
         Herrstein (mit den Ortsgemeinden Allenbach,
         Bruchweiler, Kempfeld, Sensweiler, Wirsch-
         weiler), Rhaunen (mit den Ortsgemeinden
         Asbach, Bollenbach, Gösenroth, Hausen,

         Hellertshausen, Horbruch, Hottenbach,

         Krummenau, Oberkirn, Rhaunen, Schauren,

         Schwerbach, Stipshausen, Sulzbach, Wei-

         tersbach),

         (die übrigen Gemeinden gehören zum Last-

         verteilungsgebiet V),

      Cochem-Zell (ohne den Gemeindeteil Lütz-
      bachtal der Ortsgemeinde Treis-Karden der
      Verbandsgemeinde Treis-Karden),

      Mayen-Koblenz (ohne die beim Lastverteilungs-

      gebiet V aufgeführten Ortsgemeinden der Ver-

      bandsgemeinde Untermosel),

      Rhein-Hunsrück-Kreis mit der
         verbandsfreien Gemeinde
         Boppard (Stadt) (mit dem Gemeindeteil
         Jakobsberg) und den

           Verbandsgemeinden
           Kastellaun (mit der Ortsgemeinde Masters-

           hausen), Kirchberg (Hunsrück) (mit den
           Ortsgemeinden Bärenbach, Belg, Büchen-
           beuren, Hahn, Hirschfeld (Hunsrück), Lau-
           fersweiler, Lautzenhausen, Lindenschied,
           Niedersohren, Niederweiler, Ravensbeuren,
           Rödelhausen, Sohren, Wahlenau, Woppen-
           roth, Würrich),

           (die übrigen Gemeinden/Gemeindeteile ge-
           hören zum Lastverteilungsgebiet V),

      Rhein-Lahn-Kreis mit den

         Verbandsgemeinden

         Bad Ems (mit der Ortsgemeinde Arzbach),

         Braubach (mit der Ortsgemeinde Braubach

         [Stadt]), Diez (mit der Ortsgemeinde Isselbach

         [mit dem Gemeindeteil Ruppenrod]),

         (die übrigen Gemeinden/Gemeindeteile ge-
         hören zum Lastverteilungsgebiet V).
BGBl. 2002, Seite 386 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 386
                    Lastverteilungsgebiet V
      Die Länder

  Saarland,
  Rheinland-Pfalz mit den Bereichen der

      ehemaligen Regierungsbezirke

      Rheinhessen-Pfalz,

      K o b l e n z mit den

        Landkreisen
        Bad Kreuznach,
        Birkenfeld (ohne die beim Lastverteilungsgebiet IV
        aufgeführten Gemeinden),
        Cochem-Zell (mit dem Gemeindeteil Lützbachtal
        der Ortsgemeinde Treis-Karden der Verbandsge-
        meinde Treis-Karden),
        Mayen-Koblenz (mit den Ortsgemeinden Broden-
        bach, Burgen, Macken, Nörtershausen der Ver-
        bandsgemeinde Untermosel),

        (die übrigen Gemeinden/Gemeindeteile gehören

        zum Lastverteilungsgebiet IV),

        Rhein-Hunsrück-Kreis (ohne die beim Lastvertei-
        lungsgebiet IV aufgeführten Gemeinden/Gemein-
        deteile),

        Rhein-Lahn-Kreis (ohne die beim Lastverteilungs-

        gebiet IV aufgeführten Gemeinden/Gemeindetei-

        le),

  Hessen mit den
      Regierungsbezirken

      D a r m s t a d t mit den
        kreisfreien Städten
        Darmstadt, Offenbach am Main, Wiesbaden,
        Frankfurt am Main (mit den Stadtteilen Zeilsheim,
        Unterliederbach, Sossenheim, Höchst, Nied, Sind-
        lingen Kalbach),

        (die übrigen Stadtteile gehören zum Lastvertei-

        lungsgebiet II)

        und den

          Landkreisen
          Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Main-Taunus-
          Kreis, Odenwaldkreis, Offenbach, Rheingau-
          Taunus-Kreis,
          Bergstraße (ohne die beim Lastverteilungsge-
          biet VI aufgeführten Städte und Stadtteile),
          Hochtaunuskreis (ohne die beim Lastvertei-
          lungsgebiet II aufgeführten Stadtteile),
          Main-Kinzig-Kreis mit der
             Stadt
             Hanau (mit den Stadtteilen Steinheim am Main
             und Klein-Auheim),
             (die übrigen Städte/Gemeinden und Stadt-/
             Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet II),
          Wetteraukreis mit der
             Stadt
             Butzbach (mit den Stadtteilen Bodenrod und
             Maibach),

             (die übrigen Städte/Gemeinden und Stadt-/
             Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet II),

   Gießen mit den
      Landkreisen
      Gießen mit der

        Gemeinde Langgöns (mit dem Ortsteil Espa),

        (die übrigen Städte/Gemeinden und Stadt-/
        Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet II),

      Lahn-Dill-Kreis mit der

        Gemeinde
        Waldsolms (mit den Ortsteilen Brandobern-
        dorf, Weiperfelden, Hasselborn),

        (die übrigen Städte/Gemeinde und Stadt-/
        Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet II
        bzw. IV),
      Limburg-Weilburg (ohne die beim Lastvertei-
      lungsgebiet II aufgeführten Städte/Gemeinden
      und Stadt-/Ortsteile),

Baden-Württemberg mit dem

 Regierungsbezirk

 K a r l s r u h e mit dem

   Kreis/Landkreis
   Rhein-Neckar-Kreis mit den
      Gemeinden/Städten

      Heddesbach, Eberbach(ohne die beim Last-

      verteilungsgebiet VI aufgeführten Stadt- oder

      Gemeindeteile),
      Neckargemünd (ohne die beim Lastverteilungs-
      gebiet VI aufgeführten Stadt- oder Gemeinde-
      teile),
      Lobbach-Lobenfeld (ohne die beim Lastver-
      teilungsgebiet VI aufgeführten Stadt- oder
      Gemeindeteile),
      Weinheim (ohne die beim Lastverteilungsge-
      biet VI aufgeführten Stadt- oder Gemeindeteile),
Bayern mit dem

 Regierungsbezirk

 U n t e r f r a n k e n mit der

   kreisfreien Stadt

   Aschaffenburg und dem
      Landkreis
      Aschaffenburg mit den

        Gemeinden
        Kahl a. Main (mit der Siedlung „Am Kimmel-
        steich“), Karlstein a. Main, Kleinostheim,
        Mainaschaff, Stockstadt a. Main,
        (die übrigen Gemeinden und Gemeindeteile
        gehören zum Lastverteilungsgebiet VIII).

                Lastverteilungsgebiet VI
 Die Länder
Hessen mit dem
 Regierungsbezirk
 D a r m s t a d t mit dem
   Landkreis
   Bergstraße mit den

      Städten
      Heppenheim (Bergstraße) (mit dem Stadtteil
      Ober-Laudenbach),
BGBl. 2002, Seite 387 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 387
      Hirschhorn (Neckar) (mit dem Stadtteil Igels-
      bach),
      Lampertheim (mit dem Stadtteil Hüttenfeld),
      Viernheim,

      (die übrigen Städte/Gemeinden und Stadt-/

      Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet V),

Baden-Württemberg mit den

 Regierungsbezirken
 S t u t t g a r t mit den

   Kreisen/Landkreisen

   Heilbronn Land mit den
      Gemeinden/Städten
      Bad Rappenau (mit den Stadtteilen Babstadt,

      Grombach, Heinsheim, Obergimpern, Tresch-

      klingen, Wollenberg, Zimmershof), Eppingen
      (Stadt), Gemmingen, Gundelsheim (mit den
      Stadtteilen Bernbrunn, Böttinger Hof), Ittlingen,
      Kirchardt, Siegelsbach,

      (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören
      zum Lastverteilungsgebiet VII),

   Main-Tauber-Kreis(ohne die beim Lastverteilungs-

   gebiet VII aufgeführten Gemeinden und Stadt-/

   Ortsteile),

 K a r l s r u h e mit den
   kreisfreien Städten
   Baden-Baden, Karlsruhe, Heidelberg, Mannheim
   und den
      Kreisen/Landkreisen
      Karlsruhe (ohne die beim Lastverteilungs-
      gebiet VII aufgeführten Gemeinden und Stadt-/
      Ortsteile),
      Rastatt (ohne die Gemeinde Loffenau, die beim
      Lastverteilungsgebiet VII aufgeführt ist),
      Neckar-Odenwald-Kreis (ohne die beim Lastver-
      teilungsgebiet VII aufgeführten Gemeinden und
      Stadt-/Ortsteile)

      Rhein-Neckar-Kreis mit den

        Gemeinden/Städten
        Altlußheim, Angelbachtal, Bammental, Brühl
        (ohne „rechtsrheinisch der Koller“), Diel-
        heim, Dossenheim, Eberbach (Stadt) (mit
        den Stadtteilen Friedrichsdorf, Gaimühle,
        Lindach, Pleutersbach, Rockenau, Unterdiel-
        bach), Edingen-Neckarhausen, Epfenbach,
        Eppelheim, Eschelbronn, Gaiberg, Heddes-
        heim, Heiligkreuzsteinach, Helmstadt-Bargen,
        Hemsbach (ohne Balzenbach), Hirschberg
        an der Bergstraße, Hockenheim, Ilvesheim,

        Ketsch, Ladenburg (Stadt), Laudenbach,
        Leimen, Lobbach-Lobenfeld (mit dem Orts-
        teil Waldwimmersbach), Malsch, Mauer,
        Meckesheim, Mühlhausen, Neckarbischofs-
        heim (Stadt), Neckargemünd (Stadt) (mit den
        Stadtteilen Dilsberg, Mückenloch, Waldhils-
        bach), Neidenstein, Neulußheim, Nußloch,
        Oftersheim, Plankstadt, Rauenberg (Stadt),
        Reichartshausen, Reilingen, Sandhausen,
        St. Leon-Rot, Schönau (Stadt), Schönbrunn,
        Schriesheim (Stadt), Schwetzingen (Stadt),

       Sinsheim (Stadt), Spechbach, Waibstadt
       (Stadt), Walldorf (Stadt), Weinheim (Stadt)
       (mit den Stadtteilen Hohensachsen, Lützel-
       sachsen, Oberflockenbach, Rippenweier,
       Ritschweier, Sulzbach), Wiesenbach, Wies-

       loch (Stadt), Wilhelmsfeld, Zuzenhausen,

       (die übrigen Gemeinden/ Städte gehören zum
       Lastverteilungsgebiet V),

     Enzkreis (ohne die beim Lastverteilungsge-
     biet VII aufgeführten Gemeinden und Ortsteile),
     Freudenstadt mit der
       Gemeinde

       Bad Rippoldsau-Schapbach,

F r e i b u r g mit der

  kreisfreien Stadt

  Freiburg und den

     Kreisen/Landkreisen
     Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen,
     Ortenaukreis, Lörrach, Waldshut,
     Rottweil mit den

       Gemeinden/Städten
       Hardt, Schenkenzell (ohne den Ortsteil Neu-

       haus bei Zollhaus Württemberg), Schiltach,

       Tennenbronn,

       (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören
       zum Lastverteilungsgebiet VII),
     Schwarzwald-Baar-Kreis (ohne die beim Last-
     verteilungsgebiet VII aufgeführten Gemeinden
     und Stadt-/Ortsteile),
     Tuttlingen mit den
       Gemeinden/Städten
       Emmingen-Liptingen (mit dem Ortsteil
       Emmingen), Geisingen, Immendingen (mit den
       Ortsteilen Immendingen, Hattingen, Mauen-
       heim), Neuhausen ob Eck (mit dem Ortsteil
       Schwandorf),

       (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören
       zum Lastverteilungsgebiet VII),

     Konstanz mit den

       Gemeinden/Städten
       (ohne die beim Lastverteilungsgebiet VII auf-
       geführten Gemeinden und Stadt-/Ortsteile),

T ü b i n g e n mit den
     Kreisen/Landkreisen
     Bodenseekreis (ohne die beim Lastverteilungs-
     gebiet VII aufgeführten Gemeinden/Städte und
     Stadtteile),

     Sigmaringen mit den

       Gemeinden/Städten
       Beuron (mit den Ortsteilen Hausen i.T., Thier-
       garten), Herdwangen-Schönach, Illmensee,
       Inzigkofen (mit dem Ortsteil Engelwies),
       Krauchenwies (mit den Ortsteilen Göggingen
       und Ettisweiler), Leibertingen (mit den Orts-
       teilen Leibertingen, Kreenheinstetten), Meß-
       kirch, Ostrach (mit dem Ortsteil Burgweiler),
       Pfullendorf,Sauldorf, Schwenningen, Sigma-
       ringen (mit dem Stadtteil Gutenstein), Stetten
BGBl. 2002, Seite 388 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 388
             am kalten Markt (ohne die Stadtteile Frohn-
             stetten und Storzingen), Wald,

             (die übrigen Gemeinden und Stadt-/Ortsteile

             gehören zum Lastverteilungsgebiet VII),

           Zollernalbkreis mit der
             Gemeinde
             Meßstetten (mit dem Ortsteil Heinstetten).

                    Lastverteilungsgebiet VII

      Die Länder
  Baden-Württemberg mit den
      Regierungsbezirken

      S t u t t g a r t mit den
        Kreisen/Landkreisen
        Heilbronn Stadt, Stuttgart Stadt, Böblingen, Ess-
        lingen, Göppingen, Ludwigsburg, Rems-Murr-
        Kreis, Hohenlohekreis, Schwäbisch Hall, Heiden-
        heim, Ostalbkreis,
        Heilbronn Land (ohne die beim Lastverteilungs-
        gebiet VI aufgeführten Gemeinden/Städte),
        Main-Tauber-Kreis mit den
           Gemeinden/Städten
           Ahorn (ohne den Ortsteil Buch am Ahorn und
           Schillingstadt), Assamstadt, Bad Mergentheim,
           Creglingen, Igersheim, Niederstetten, Weikers-
           heim,

           (die übrigen Gemeinden und Stadt-/Ortsteile
           gehören zum Lastverteilungsgebiet VI),

      K a r l s r u h e mit den
        Kreisen/Landkreisen
        Calw,
        Karlsruhe mit den

           Gemeinden/Städten
           Kürnbach, Oberderdingen (ohne den Ortsteil
           Flehingen), Sulzfeld,

           (die übrigen Gemeinden und Stadt-/Ortsteile
           gehören zum Lastverteilungsgebiet VI),

        Rastatt mit der

           Gemeinde

           Loffenau,

           (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastver-
           teilungsgebiet VI),

        Neckar-Odenwald-Kreis mit den

           Gemeinden/Städten

           Adelsheim, Buchen (mit den Stadtteilen Eber-

           stadt, Götzingen, Rinschheim), Hardheim (mit

           dem Ortsteil Gerichtstetten), Osterburken (ohne
           die Stadtteile Hemsbach, Schlierstadt),

           (die übrigen Städte/Gemeinden und Stadt-/
           Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet VI,

        Enzkreis mit den

           Gemeinden/Städten
           Birkenfeld, Engelsbrand, Friolzheim, Heims-
           heim, Illingen, Keltern (mit dem Ortsteil Niebels

     bach), Knittlingen, Maulbronn, Mönsheim, Mühl-
     acker, Neuenbürg, Neuhausen, Niefern-Öschel-
     bronn, Ölbronn-Dürrn (mit dem Ortsteil Öl-

     bronn), Ötisheim, Sternenfels, Straubenhardt

     (ohne den Ortsteil Langenalb), Wiernsheim,
     Wimsheim, Wurmberg,
     (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören
     zum Lastverteilungsgebiet VI),
  Freudenstadt (ohne die Gemeinde Bad Rip-
  poldsau-Schapbach, die beim Lastverteilungs-
  gebiet VI aufgeführt ist),

F r e i b u r g mit den
  Kreisen/Landkreisen
  Rottweil (ohne die beim Lastverteilungsgebiet VI
  aufgeführten Gemeinden/Gemeindeteile),
  Schwarzwald-Baar-Kreis mit den
     Gemeinden/Städten
     Bad Dürrheim (mit den Stadtteilen Biesingen
     Hochemmingen, Oberbaldingen, Öfingen, Sunt-
     hausen, Unterbaldingen), Donaueschingen (mit
     den Stadtteilen Aasen, Heidenhofen), Königs-
     feld (mit dem Ortsteil Weiler), Niedereschach
     (mit dem Ortsteil Fischbach), Tuningen, Villin-
     gen-Schwenningen (mit den Stadtteilen Mühl-
     hausen, Schwenningen, Weigheim),

     (die übrigen Gemeinden und Stadt-/Ortsteile
     gehören zum Lastverteilungsgebiet VI),

  Tuttlingen (ohne die beim Lastverteilungsgebiet VI
  aufgeführten Gemeinden/Gemeindeteile),
  Konstanz mit den
     Gemeinden/Städten
     Aach, Eigeltingen (ohne die Ortsteile Heudorf,
     Honstetten, Münchhöf, Reute, Rorgenwies),
     Volkertshausen,

     (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören
     zum Lastverteilungsgebiet VI),

T ü b i n g e n mit der

  kreisfreien Stadt
  Ulm und den

     Kreisen/Landkreisen

     Reutlingen, Tübingen, Alb-Donau-Kreis, Biberach,

     Zollernalbkreis (ohne den Ortsteil Heinstetten
     der Gemeinde Meßstetten, der beim Lastvertei-
     lungsgebiet VI aufgeführt ist),
     Bodenseekreis mit den

       Gemeinden/Städten

       Eriskirch, Friedrichshafen, Kreßbronn, Langen-

       argen, Meckenbeuren, Neukirch, Oberteurin-

       gen, Tettnang),

       (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören
       zum Lastverteilungsgebiet VI),

     Ravensburg (ohne die beim Lastverteilungs-
     gebiet VIII aufgeführten Gemeinden und Stadt-/

     Ortsteile),
     Sigmaringen (ohne die beim Lastverteilungs-
     gebiet VI aufgeführten Gemeinden/Städte und
     Stadt-/Ortsteile),
BGBl. 2002, Seite 389 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 389
Bayern mit den
 Regierungsbezirken
 M i t t e l f r a n k e n mit dem

   Landkreis
   Ansbach mit der
      Gemeinde
      Wilburgstetten (mit dem Gemeindeteil Rühling-
      stetten),

      (die übrigen Gemeinden und Gemeindeteile
      gehören zum Lastverteilungsgebiet VIII),

 U n t e r f r a n k e n mit dem
   Landkreis
   Würzburg mit den
      Gemeinden/Städten
      Aub, Bieberehren, Bütthard, Frickenhausen
      a. Main, Gaukönigshofen, Giebelstadt (mit dem
      Gemeindeteil Allersheim), Kirchheim, Ochsen-
      furt, Riedenheim, Röttingen, Sonderhofen,
      Tauberrettersheim,

      (die übrigen Gemeinden/Städte und Gemeinde-/
      Stadtteile gehören zum Lastverteilungsgebiet VIII),

 S c h w a b e n mit den
   Landkreisen
   Dillingen a. d. Donau mit den

      Gemeinden/Städten
      Bachhagel, Bächingen a.d. Brenz, Gundelfinden
      a. d. Donau (ohne die Stadtteile Echenbrunn,
      Hygstetterhof, Peterswörth), Haunsheim, Lauin-
      gen (Donau) (mit den Stadtteilen Frauenried-
      hausen, Veitriedhausen), Medlingen, Mödingen,
      Syrgenstein, Wittislingen (ohne den Gemeinde-
      teil Schabringen), Ziertheim, Zöschingen,
      (die übrigen Gemeinden/Städte und Gemeinde-/
      Stadtteile gehören zum Lastverteilungsgebiet VIII),

   Donau-Ries mit den
      Gemeinden/Städten
      Alerheim, Amerdingen, Auhausen (ohne die
      Gemeindeteile Heuhof, Linkersbaindt, Pfeifhof,
      Zirndorf), Deiningen, Donauwörth (mit den
      Stadtteilen Dittelspoint, Felsheim, Huttenbach,
      Maggenhof, Wörnitzstein), Ederheim, Ehingen
      a. Ries, Forheim, Fremdingen, Hainsfarth (ohne
      die Gemeindeteile Hasenmühle, Steinhart,
      Ziegelhütte), Harburg (Schwaben) (ohne den
      Stadtteil Mündling), Hohenaltheim, Maihingen,
      Marktoffingen, Megesheim (mit dem Gemeinde-
      teil Megesheim), Mönchsdeggingen (ohne den
      Gemeindeteil Untermagerbein), Möttingen,
      Munningen, Nördlingen, Oettingen i. Bay., Reim-
      lingen, Wallerstein, Wechingen, Wemding,

      (die übrigen Gemeinden und Gemeindeteile
      gehören zum Lastverteilungsgebiet VIII),

   Günzburg mit den

      Städten
      Günzburg, (mit dem Stadtteil Riedhausen
      b. Günzburg), Leipheim

      (die übrigen Gemeinden und Stadtteile gehören
      zum Lastverteilungsgebiet VIII),

   Lindau (Bodensee) mit den
      Gemeinden
      Gestratz (mit dem Gemeindeteil Ackers), Her-
      gatz (mit den Gemeindeteilen Gses, Handwerks,
      Staudach), Maierhöfen (mit den Gemeindeteilen
      Schweinebach, Steinlishof, Wolfbühl),
      (die übrigen Gemeinden und Gemeindeteile
      gehören zum Lastverteilungsgebiet VIII),

   Neu-Ulm mit der

      Gemeinde
      Elchingen (mit Ausnahme des Fabrikgeländes
      Glockeraustraße 2–4),
      (die übrigen Gemeinden und Gemeindeteile
      gehören zum Lastverteilungsgebiet VIII),
   Oberallgäu mit den

      Gemeinden
      Altusried (mit den Gemarkungen Frauenzell,
      Kimratshofen, Mutmannshofen), Buchenberg
      (mit den Gemeindeteilen Eschachthal, Exenried,
      Häfeliswald, Kreuzthal, Ulmerthal, Wolfsberg),

      (die übrigen Gemeinden und Gemeindeteile
      gehören um Lastverteilungsgebiet VIII).

              Lastverteilungsgebiet VIII

 Die Länder
Bayern mit den

 Regierungsbezirken
 Oberbayern,

 Niederbayern,
 Oberpfalz,
 Oberfranken,

 M i t t e l f r a n k e n (ohne den Gemeindeteil Rühling-
 stetten der Gemeinde Wilburgstetten des Land-
 kreises Ansbach),
 U n t e r f r a n k e n mit den

   kreisfreien Städten
   Schweinfurt und Würzburg und den
      Landkreisen
      Aschaffenburg (ohne die beim Lastverteilungs-
      gebiet V aufgeführten Gemeinden und Ge-
      meindeteile), Bad Kissingen, Haßberge, Kitzin-
      gen, Main-Spessart, Miltenberg, Rhön-Grab-
      feld, Schweinfurt, Würzburg (ohne die beim
      Lastverteilungsgebiet VII aufgeführten Gemein-
      den und Gemeindeteile),

 S c h w a b e n mit den

   kreisfreien Städten
   Augsburg, Kaufbeuren, Kempten (Allgäu), Mem-
   mingen und den

      Landkreisen
      Aichach-Friedberg,
      Augsburg,

      Dillingen a.d. Donau (ohne die zum Lastvertei-
      lungsgebiet VII gehörenden Gemeinden und
      Stadt-/Gemeindeteile),
BGBl. 2002, Seite 390 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 390
          Donau-Ries (ohne die zum Lastverteilungs-
          gebiet VII gehörenden Gemeinden und Stadt-/
          Gemeindeteile),
          Günzburg (ohne den Stadtteil Riedhausen b.
          Günzburg und ohne die Stadt Leipheim, die zum
          Lastverteilungsgebiet VII gehören),
          Lindau (Bodensee) (ohne die zum Lastvertei-
          lungsgebiet VII gehörenden Gemeinden und
          Gemeindeteile),

          Neu-Ulm (ohne den zum Lastverteilungs-

          gebiet VII gehörenden Teil der Gemeinde

          Elchingen),
          Oberallgäu (ohne die von österreichischer Seite
          versorgte Gemeinde Balderschwang sowie

          ohne die beim Lastverteilungsgebiet VII aufge-
          führten Gemeinden und Gemeindeteile),
          Ostallgäu,
          Unterallgäu,

   Baden-Württemberg mit dem
      Regierungsbezirk

      T ü b i n g e n mit dem

        Landkreis
        Ravensburg mit den

          Gemeinden/Städten

          Achberg (mit den Ortsteilen Regnitz und Stroh-
          dorf), Isny (mit den Gemeindeteilen Argen,
          Schiedel, Sommerberg), Leutkirch (mit dem
          Gemeindeteil Rotis),

          (die übrigen Gemeinden/Städte und Orts-/
          Stadtteile gehören zum Lastverteilungsgebiet VII).

                   Lastverteilungsgebiet IX
      Die Länder
   Brandenburg,

   Mecklenburg-Vorpommern,

   Sachsen,

   Sachsen-Anhalt mit den

      Regierungsbezirken
      M a g d e b u r g ohne die

        Stadt
        Oebisfelde (mit den Ortsteilen Breitenrode, Was-
        sensdorf, Weddendorf), die zum Lastverteilungs-
        gebiet I gehört,

      Dessau,
      Halle,

   Thüringen.

                   Lastverteilungsgebiet X

      Das Land

   Berlin.“
3. Die Gaslastverteilungs-Verordnung vom 21. Juli 1976
   (BGBl. I S. 1849), zuletzt geändert durch Artikel 325 der

Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),
wird wie folgt geändert:

Die Anlage zu § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gaslastverteilungs-
Verordnung wird wie folgt gefasst:
                       „Anlage
                 zu § 4 Abs. 1 Satz 1
          der Gaslastverteilungs-Verordnung

Die aus versorgungstechnischen Gründen gebildeten

Lastverteilungsgebiete I bis VII (Gebietsstand 1. März

1996) umfassen:

               Lastverteilungsgebiet I

  Die Länder

Bremen,
Hamburg,

Schleswig-Holstein,
Niedersachsen
  mit den Regierungsbezirken

  B r a u n s c h w e i g (ohne die Gemeinden/Städte
  Friedland, Göttingen, Rosdorf aus dem Landkreis
  Göttingen, die zum Lastverteilungsgebiet III gehören)

  Hannover,

  Lüneburg,

  W e s e r - E m s (ohne die kreisfreie Stadt Osnabrück
  und ohne die zum Lastverteilungsgebiet II gehören-
  den Gemeinden/Städte des Landkreises Osna-
  brück),

Hessen
  mit dem Regierungsbezirk
  Kassel
    mit dem Kreis/Landkreis
    Kassel
      mit den Gemeinden/Städten
      Ahnatal, Bad Karlshafen, Calden, Espenau,
      Fuldatal (ohne den Ortsteil Ihringshausen), Gre-
      benstein, Gutsbezirk Reinhardswald, Hofgeis-
      mar, Immenhausen, Liebenau, Oberweser, Rein-
      hardshagen, Trendelburg, Vellmar, Wahlsburg

      (die übrigen Gemeinden/Städte und Stadt-/
      Ortsteile gehören zu den Lastverteilungsge-
      bieten II oder III),

Mecklenburg-Vorpommern
  mit dem Landkreis
  Nordwestmecklenburg

    mit den Gemeinden/Städten
    Alt Meteln, Badow, Böken, Brüsewitz, Bülow, Car-
    low, Cramonshagen, Dalberg-Wendelstorf, Das-
    sow, Dechow, Demern, Dragun, Gadebusch,
    Grambow, Groß Molzahn, Groß Salitz, Harkensee,
    Holdorf, Kalkhorst, Kneese, Köchelstorf b. Rehna,
    Krembz, Löwitz, Lüdersdorf, Lützow, Mühlen-
    Eichsen, Nesow, Nienmark, Perlin, Pokrent,
    Pötenitz, Rehna, Renzow, Rieps, Roggendorf,
    Schlagsdorf, Schönberg, Selmsdorf, Testorf-

    Steinfort, Thandorf, Utecht, Veelböken, Vitense,
    Wedendorf, Zickhusen
    (die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum
    Lastverteilungsgebiet VII)
BGBl. 2002, Seite 391 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 391
 mit dem Landkreis
 Ludwigslust
   mit den Gemeinden/Städten

   Dümmer, Gallin, Gresse, Lüttow,          Nostorf,
   Schwanheide, Valluhn, Zarrentin, Zülow
   (die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum
   Lastverteilungsgebiet VII),

Sachsen-Anhalt

 mit dem Regierungsbezirk

 Magdeburg
  mit dem Bördekreis
     mit den Gemeinden/Städten
     Ausleben, Barneberg, Beckendorf-Neindorf,
     Gröningen, Großalsleben, Hamersleben, Harb-
     ke, Hötersleben, Hordorf, Hornhausen, Krottorf,
     Marienborn, Neuwegersleben, Oschersleben,
     Sommersdorf, Völpke, Wackersleben, Wulfer-
     stedt
     (die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum
     Lastverteilungsgebiet VII),

  mit dem Landkreis

  Halberstadt

     mit den Gemeinden/Städten

     Aspenstedt, Berßel, Danstedt, Halberstadt,
     Harsleben, Langenstein, Lüttgenrode, Oster-
     wieck, Sargstedt, Schauen, Schwanebeck,
     Ströbeck, Wegeleben, Zilly

     (die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum
     Lastverteilungsgebiet VII),

  mit dem Ohrekreis

     mit den Gemeinden/Städten

     Beendorf, Morsleben, Oebisfelde, Schwanefeld,

     Walbeck, Weferlingen

     (die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum

     Lastverteilungsgebiet VII),

  mit dem Landkreis

  Quedlinburg

     mit der Gemeinde
     Westerhausen

     (die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum

     Lastverteilungsgebiet VII),

  mit dem Landkreis

  Wernigerode
     mit den Gemeinden/Städten
     Abbenrode, Altenbrak, Benneckenstein, Blan-
     kenburg, Cattenstedt, Darlingerode, Derenburg,
     Drübeck, Elbingerode, Elend, Heimburg, Heu-
     deber, Hüttenrode, Ilsenburg, Langeln, Red-
     deber, Schierke, Stapelburg, Veckenstedt,
     Wasserleben, Wernigerode, Wienrode
     (die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum
     Lastverteilungsgebiet VII).

              Lastverteilungsgebiet II
 Die Länder

Nordrhein-Westfalen

 mit den Regierungsbezirken
 Arnsberg,
 Detmold,

  Düsseldorf,
  Köln,

  Münster,

Niedersachsen
  mit dem Regierungsbezirk
  Weser-Ems
    mit der kreisfreien Stadt

    Osnabrück

    und dem Landkreis
    Osnabrück
      mit den Gemeinden/Städten
      Bad Essen, Bad Iburg, Bad Laer, Bad Rothenfel-
      de, Belm, Bissendorf, Bohmte, Dissen am Teu-
      toburger Wald, Georgsmarienhütte, Hagen am
      Teutoburger Wald, Hasbergen, Hilter am Teuto-
      burger Wald, Melle, Ostercappeln, Wallenhorst
      (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastver-
      teilungsgebiet I),
Rheinland-Pfalz

 mit den Bereichen der ehemaligen Regierungsbezirke

 Koblenz

   mit der kreisfreien Stadt

   Koblenz

      und den Landkreisen
      Ahrweiler, Altenkirchen (Westerwald), Mayen-
      Koblenz, Neuwied, Westerwaldkreis, Cochem-
      Zell (ohne die Verbandsgemeinde Zell (Mosel),
      die zum Lastverteilungsgebiet IV gehört),

   Rhein-Hunsrück-Kreis

   Rhein-Lahn-Kreis

      mit der großen kreisangehörigen Stadt

      Lahnstein und der

        Verbandsgemeinde

        Braubach

        (die übrigen Gemeinden gehören zum Last-

        verteilungsgebiet III),

 Trier

   mit den Landkreisen
   Daun,

   Bitburg-Prüm

      mit der Verbandsgemeinde

      Prüm,

Hessen
 mit den Regierungsbezirken
 Gießen
   mit dem Kreis/Landkreis
   Marburg-Biedenkopf
     mit den Gemeinden/Städten
     Angelburg, Biedenkopf, Breidenbach, Dautphe-
     tal, Steffenberg
     (die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum
     Lastverteilungsgebiet III),
 Kassel
   mit den Kreisen/Landkreisen
   Kassel

     mit den Gemeinden/Städten
     Breuna, Wolfhagen
     (die übrigen Gemeinden/Städte gehören zu den
     Lastverteilungsgebieten I oder III),
BGBl. 2002, Seite 392 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 392
       Waldeck-Frankenberg
        mit den Gemeinden/Städten
        Allendorf (Eder), Arolsen, Battenberg (Eder),
        Bromskirchen, Burgwald, Diemelsee, Diemel-
        stadt, Frankenau, Frankenberg (Eder), Gemün-
        den (Wohra), Haina (Kloster), Hatzfeld (Eder),

        Korbach, Lichtenfels, Rosenthal, Twistetal,

        Volksmarsen, Vöhl, Waldeck, Willingen (Upland)

        (die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum

        Lastverteilungsgebiet III).

                Lastverteilungsgebiet III

   Die Länder

  Hessen

   mit den Regierungsbezirken
   Darmstadt

     mit den kreisfreien Städten
     Darmstadt, Frankfurt am Main, Offenbach am
     Main, Wiesbaden
     und den Kreisen/Landkreisen
     Bergstraße (ohne die zum Lastverteilungsgebiet V
     gehörende Stadt Viernheim), Darmstadt-Dieburg,
     Groß-Gerau, Hochtaunuskreis, Main-Kinzig-Kreis,
     Main-Taunus-Kreis, Odenwaldkreis, Offenbach,
     Rheingau-Taunus-Kreis, Wetteraukreis,
   Gießen

     mit den Kreisen/Landkreisen

     Gießen, Lahn-Dill-Kreis, Limburg-Weilburg, Vogels-

     bergkreis, Marburg-Biedenkopf (ohne die beim

     Lastverteilungsgebiet II aufgeführten Gemeinden/

     Städte),

   Kassel

     mit der kreisfreien Stadt

     Kassel
     und den Kreisen/Landkreisen
     Fulda, Hersfeld-Rotenburg (ohne die beim Lastver-

     teilungsgebiet VII aufgeführten Gemeinden/

     Städte), Kassel (ohne die bei den Lastverteilungs-
     gebieten I und II aufgeführten Gemeinden/Städte),
     Schwalm-Eder-Kreis, Waldeck-Frankenberg (ohne
     die beim Lastverteilungsgebiet II aufgeführten
     Gemeinden/Städte), Werra-Meißner-Kreis, (ohne

     die beim Lastverteilungsgebiet VII aufgeführten
     Gemeinden/Städte),

  Niedersachsen

      mit dem Regierungsbezirk
      Braunschweig

       mit dem Landkreis
       Göttingen

          mit den Gemeinden/Städten
          Friedland, Göttingen, Rosdorf

          (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastver-
          teilungsgebiet I),

  Rheinland-Pfalz

      mit den Bereichen der ehemaligen Regierungs-
      bezirke
      Koblenz
       mit dem Landkreis
       Rhein-Lahn-Kreis (ohne die beim Lastverteilungs-
       gebiet II aufgeführten Gemeinden)

  Rheinhessen-Pfalz
   mit der kreisfreien Stadt
   Mainz
   und den Landkreisen
   Alzey-Worms

     mit der verbandsfreien Gemeinde

     Osthofen (Stadt)

     und den Verbandsgemeinden

     Eich, Westhofen, Wörrstadt mit der Ortsgemein-

     de Partenheim
     (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastver-
     teilungsgebiet IV),

   Mainz-Bingen (ohne die Verbandsgemeinde

   Sprendlingen-Gensingen, die zum Lastvertei-
   lungsgebiet IV gehört),

Bayern

  mit dem Regierungsbezirk
  Unterfranken
    mit der kreisfreien Stadt
    Aschaffenburg

    und dem Landkreis
    Aschaffenburg
      mit den Gemeinden/Städten
      Alzenau i. Ufr., Bessenbach, Blankenbach, Gei-
      selbach, Glattbach, Goldbach, Haibach, Hös-

      bach, Johannesberg, Kahl a. Main, Karlstein a.

      Main, Kleinkahl, Kleinostheim, Krombach,

      Laufach, Mainaschaff, Mömbris, Sailauf, Schöll-

      krippen, Sommerkahl, Stockstadt a. Main,

      Waldaschaff, Westerngrund

      (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastver-

      teilungsgebiet VIa),

Thüringen

  mit dem Landkreis

  Eichsfeld

              Lastverteilungsgebiet IV
  Die Länder

Saarland,

Rheinland-Pfalz
  mit den Bereichen der ehemaligen Regierungs-

  bezirke
  Koblenz

    mit den Landkreisen
    Bad Kreuznach, Birkenfeld,

  Cochem-Zell

    mit der Verbandsgemeinde
    Zell (Mosel)

    (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastvertei-
    lungsgebiet II)

  Trier
    mit der kreisfreien Stadt
    Trier
    und den Landkreisen
    Bernkastel-Wittlich, Trier-Saarburg, Bitburg-Prüm
    (ohne die Verbandsgemeinde Prüm, die zum Last-
    verteilungsgebiet II gehört)
BGBl. 2002, Seite 393 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 393
 Rheinhessen-Pfalz
   mit den kreisfreien Städten
   Frankenthal (Pfalz), Kaiserslautern, Landau in der
   Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Neustadt an der

   Weinstraße, Pirmasens, Speyer, Zweibrücken

   Worms, soweit aus dem Netz der Saar Ferngas
   AG, Saarbrücken/Pfalzgas GmbH, Frankenthal
   (Pfalz) versorgt,

   und den Landkreisen
   Bad Dürkheim, Donnersbergkreis, Germersheim,
   Kaiserslautern, Kusel, Südliche Weinstraße, Lud-
   wigshafen, Pirmasens, Alzey-Worms (ohne die
   beim Lastverteilungsgebiet III aufgeführten Ge-
   meinden),
   Mainz-Bingen
     mit der Verbandsgemeinde
     Sprendlingen-Gensingen
     (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastver-
     teilungsgebiet III).

              Lastverteilungsgebiet V

 Die Länder

Baden-Württemberg
 mit den Regierungsbezirken
 Freiburg,
 Tübingen,

 Karlsruhe,
 S t u t t g a r t (ohne die Städte Freudenberg und
 Wertheim aus dem Main-Tauber-Kreis, die zum
 Lastverteilungsgebiet VIa gehören),
Bayern
 mit den Regierungsbezirken

 Schwaben

   mit den Landkreisen
   Lindau (Bodensee),

   Neu-Ulm

     mit den Gemeinden/Städten
     Elchingen, Neu-Ulm, Senden, Vöhringen
     (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastver-
     teilungsgebiet VIb),

 Unterfranken
   mit dem Landkreis
   Würzburg
     mit den Gemeinden/Städten
     Bieberehren, Röttingen, Tauberrettersheim

     (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastver-
     teilungsgebiet VIa),

Rheinland-Pfalz
 mit dem Regierungsbezirk
 Rheinhessen-Pfalz
   mit der kreisfreien Stadt
   Worms, soweit aus dem Netz der Gasversorgung
   Süddeutschland GmbH, Stuttgart/Energie- und
   Wasserwerke Rhein-Neckar AG, Mannheim, ver-
   sorgt,

Hessen
  mit dem Regierungsbezirk
  Darmstadt

    mit dem Kreis/Landkreis

    Bergstraße

      mit der Stadt
      Viernheim.

               Lastverteilungsgebiet VIa
  Die Länder

Baden-Württemberg
  mit dem Regierungsbezirk
  Stuttgart
    mit dem Main-Tauber-Kreis
      mit den Gemeinden
      Freudenberg, Wertheim,

Bayern
  mit den Regierungsbezirken

  Oberbayern

    mit dem Landkreis
    Eichstätt
      mit den Gemeinden/Städten
      Adelschlag, Altmannstein, Beilngries, Böhmfeld,
      Buxheim, Denkendorf, Dollnstein, Egweil, Eich-
      stätt, Hitzhofen, Kinding, Kipfenberg, Mindel-
      stetten, Mörnsheim, Nassenfels, Pollenfeld,
      Schernfeld, Titting, Walting, Wellheim
      (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastver-
      teilungsgebiet VIb),
  Niederbayern
    mit den Landkreisen
    Deggendorf (ohne die zum Lastverteilungsge-

    biet VIb gehörenden Gemeinden)

    Freyung-Grafenau

    Kelheim

      mit dem Markt Painten,
    Regen
    Straubing-Bogen

      mit den Gemeinden
      Ascha, Falkenfels, Haibach, Haselbach, Hun-
      derdorf, Kirchroth, Konzell, Loitzendorf, Maria-
      posching, Mitterfels, Neukirchen, Nieder-
      winkling, Parkstetten, Perasdorf, Rattenberg,
      Rattiszell, Sankt Englmar, Schwarzach, Stall-
      wang, Steinach, Wiesenfelden, Windberg

      (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastver-
      teilungsgebiet VIb),
  Oberpfalz
    mit den kreisfreien Städten
    Amberg, Weiden i. d. Opf.
    und den Landkreisen
    Amberg-Sulzbach, Cham (ohne die Gemeinde
    Rettenbach, die zum Lastverteilungsgebiet VIb
    gehört), Neumarkt i. d. Opf., Neustadt a. d. Wald-
    naab, Schwandorf, Tirschenreuth,
BGBl. 2002, Seite 394 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 394
        Regensburg
           mit den Gemeinden/Städten
           Beratzhausen, Brunn, Deuerling, Duggendorf,
           Hemau, Holzheim a. Forst, Kallmünz, Laaber
           (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastver-
           teilungsgebiet VIb),
      O b e r f r a n k e n (ohne die zum Lastverteilungs-
      gebiet VII gehörende Stadt Rodach b. Coburg des

      Landkreises Coburg)

      M i t t e l f r a n k e n und

      U n t e r f r a n k e n (ohne die zum Lastverteilungs-

      gebiet III gehörenden Gemeinden/Städte des Land-

      kreises Aschaffenburg, ohne die kreisfreie Stadt

      Aschaffenburg sowie ohne die zum Lastverteilungs-
      gebiet V gehörenden Gemeinden/Städte des Land-
      kreises Würzburg),
  Thüringen
      mit dem Saale-Orla-Kreis
        mit den Gemeinden/Städten
        Blankenberg, Blankenstein, Harra, Pottiga

        (die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum

        Lastverteilungsgebiet VII).

                    Lastverteilungsgebiet VIb
      Das Land
  Bayern

      mit den Regierungsbezirken

      O b e r b a y e r n (ohne die zum Lastverteilungsgebiet
      VIa gehörenden Gemeinden/Städte des Landkreises
      Eichstätt),
      Niederbayern

        mit den kreisfreien Städten
        Landshut, Passau, Straubing
        und den Landkreisen
        Deggendorf
           mit den Gemeinden/Städten
           Aholming, Buchhofen, Deggendorf, Künzing,
           Moos, Oberpöring, Osterhofen, Otzing, Plattling,
           Stephansposching, Wallerfing
           (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastver-

           teilungsgebiet VIa),
        Dingolfing-Landau, Kelheim (ohne den Markt
        Painten, der zum Lastverteilungsgebiet VIa
        gehört), Landshut, Passau, Rottal-Inn, Straubing-
        Bogen (ohne die zum Lastverteilungsgebiet VIa

        gehörenden Gemeinden),

      Oberpfalz

        mit der kreisfreien Stadt
        Regensburg

        und den Landkreisen
           Cham
              mit der Gemeinde

              Rettenbach
              (die übrigen Gemeinden gehören zum Last-
              verteilungsgebiet VIa),
           Regensburg (ohne die zum Lastverteilungs-
           gebiet VIa gehörenden Gemeinden),

     S c h w a b e n (ohne den Landkreis Lindau – gehört
     zum Lastverteilungsgebiet V – sowie ohne die zum
     Lastverteilungsgebiet V gehörenden Gemeinden/
     Städte des Landkreises Neu-Ulm).

                  Lastverteilungsgebiet VII
     Die Länder

   Berlin,

   Brandenburg,

   Mecklenburg-Vorpommern (ohne die zum Lastver-

   teilungsgebiet I gehörenden Gemeinden/Städte aus

   den Landkreisen Nordwestmecklenburg und Ludwigs-

   lust),

   Sachsen
     mit den Regierungsbezirken
     Dresden,
     Chemnitz,
     Leipzig,

   Sachsen-Anhalt

     mit den Regierungsbezirken

     Dessau,
     Halle,
     M a g d e b u r g (ohne die zum Lastverteilungs-
     gebiet I gehörenden Gemeinden/Städte aus den
     Landkreisen Bördekreis, Halberstadt, Ohrekreis,

     Quedlinburg, Wernigerode),

   Thüringen (ohne den zum Lastverteilungsgebiet III
   gehörenden Landkreis Eichsfeld)
     (ohne die zum Lastverteilungsgebiet VIa gehörenden
     Gemeinden/Städte aus dem Saale-Orla-Kreis),

   Bayern
     mit dem Regierungsbezirk
     Oberfranken
       mit dem Landkreis
       Coburg
         mit der Stadt
         Rodach b. Coburg,

   Hessen

     mit dem Regierungsbezirk
     Kassel
       mit dem Werra-Meißner-Kreis

         mit der Gemeinde/Stadt

         Herleshausen

       mit dem Kreis Hersfeld-Rotenburg

         mit der Gemeinde/Stadt
         Wildeck-Obersuhl.“

                        Artikel 21

                      Rückkehr zum
             einheitlichen Verordnungsrang
  Die auf Artikel 14, 15, 16, 19a und 20 Nr. 2 und 3 be-
ruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen
BGBl. 2002, Seite 395 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 395

können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächti-        (2) Das Bundesverfassungsschutzgesetz, das MAD-
gungen durch Rechtsverordnung geändert werden.            Gesetz, das BND-Gesetz, das Artikel 10-Gesetz, das
                                                          Sicherheitsüberprüfungsgesetz und § 7 Abs. 2 des BKA-
                                                          Gesetzes gelten vom 11. Januar 2007 wieder in ihrer am
                        Artikel 22                        31. Dezember 2001 maßgeblichen Fassung.
                      Inkrafttreten
                                                            (3) Die Neuregelungen sind vor Ablauf der Befristung
  (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.     zu evaluieren.


                     Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
                   gesetzblatt verkündet.


                     Berlin, den 9. Januar 2002

                                              Der Bundespräsident
                                                 Johannes Rau

                                                Der Bundeskanzler
                                                Gerhard Schröder

                                       Der Bundesminister des Innern
                                                 Schily

                                       Die Bundesministerin der Justiz
                                              Däubler-Gmelin

                                             Der Bundesminister
                                       für Wirtschaft und Technologie
                                                   Müller

                                              Der Bundesminister
                                         für Arbeit und Sozialordnung
                                                Walter Riester

                                     Der Bundesminister der Verteidigung
                                              Rudolf Scharping

                                           Der Bundesminister
                                  für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
                                               Kurt Bodewig

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 361. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 7978663a37157bee….