Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 361
BGBl. 2002 I S. 361 · 159.090 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus
(Terrorismusbekämpfungsgesetz)
Vom 9. Januar 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Bundesverfassungsschutzgesetzes
Das Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. Dezem-
ber 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt geändert durch
Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1254, 2298), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach Nummer 3 der Punkt
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4
angefügt:
„4. Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Ge-
setzes, die gegen den Gedanken der Völker-
verständigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grund-
gesetzes), insbesondere gegen das friedliche
Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1
des Grundgesetzes) gerichtet sind.“
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 1“
durch die Angabe „Satz 1 Nr. 1 und 2“ ersetzt.
2. In § 5 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 1 bis 3“ durch
die Angabe „Nr. 1 bis 4“ ersetzt.
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Ein Ersuchen des Bundesamtes für Verfassungs-
schutz um Übermittlung personenbezogener Daten
darf nur diejenigen personenbezogenen Daten
enthalten, die für die Erteilung der Auskunft
unerlässlich sind. Schutzwürdige Interessen des
Betroffenen dürfen nur in unvermeidbarem Umfang
beeinträchtigt werden.“
b) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 bis 12
eingefügt:
„(5) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf
im Einzelfall bei Kreditinstituten, Finanzdienst-
leistungsinstituten und Finanzunternehmen unent-
geltlich Auskünfte zu Konten, Konteninhabern und
sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zah-
lungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen
und Geldanlagen einholen, wenn dies zur Erfüllung
seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 er-
forderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für
schwerwiegende Gefahren für die in § 3 Abs. 1 Nr. 2
bis 4 genannten Schutzgüter vorliegen.
(6) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf
im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3
Abs. 1 Nr. 2 bis 4 unter den Voraussetzungen des
§ 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes bei Personen
und Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienst-
leistungen erbringen, sowie bei denjenigen, die an
der Erbringung dieser Dienstleistungen mitwirken,
unentgeltlich Auskünfte zu Namen, Anschriften,
Postfächern und sonstigen Umständen des Post-
verkehrs einholen.
(7) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf
im Einzelfall bei Luftfahrtunternehmen unentgelt-
lich Auskünfte zu Namen, Anschriften und zur
Inanspruchnahme von Transportleistungen und
sonstigen Umständen des Luftverkehrs einholen,
wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3
Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erforderlich ist und tatsächliche
Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für
die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 genannten Schutzgüter
vorliegen.
(8) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf
im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3
Abs. 1 Nr. 2 bis 4 unter den Voraussetzungen des
§ 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes bei denjenigen,
die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste
und Teledienste erbringen oder daran mitwirken,
unentgeltlich Auskünfte über Telekommunikations-
verbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten
einholen. Die Auskunft kann auch in Bezug auf
zukünftige Telekommunikation und zukünftige Nut-
zung von Telediensten verlangt werden. Telekom-
munikationsverbindungsdaten und Teledienste-
nutzungsdaten sind:
1. Berechtigungskennungen, Kartennummern,
Standortkennung sowie Rufnummer oder
Kennung des anrufenden und angerufenen
Anschlusses oder der Endeinrichtung,

2. Beginn und Ende der Verbindung nach Datum
und Uhrzeit,
3. Angaben über die Art der vom Kunden in
Anspruch genommenen Telekommunikations-
und Teledienst-Dienstleistungen,
4. Endpunkte festgeschalteter Verbindungen, ihr
Beginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit.
(9) Auskünfte nach den Absätzen 5 bis 8 dürfen
nur auf Antrag eingeholt werden. Der Antrag ist
durch den Präsidenten des Bundesamtes für Ver-
fassungsschutz oder seinen Vertreter schriftlich
zu stellen und zu begründen. Über den Antrag
entscheidet das vom Bundeskanzler beauftragte
Bundesministerium. Es unterrichtet monatlich die
G 10-Kommission (§ 1 Abs. 2 des Artikel 10-
Gesetzes) über die beschiedenen Anträge vor
deren Vollzug. Bei Gefahr im Verzuge kann das
Bundesministerium den Vollzug der Entscheidung
auch bereits vor der Unterrichtung der Kommission
anordnen. Die G 10-Kommission prüft von Amts
wegen oder auf Grund von Beschwerden die Zuläs-
sigkeit und Notwendigkeit der Einholung von Aus-
künften. § 15 Abs. 5 des Artikel 10-Gesetzes ist mit
der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die
Kontrollbefugnis der Kommission sich auf die
gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der
nach den Absätzen 5 bis 8 erlangten personen-
bezogenen Daten erstreckt. Entscheidungen über
Auskünfte, die die G 10-Kommission für unzulässig
oder nicht notwendig erklärt, hat das Bundes-
ministerium unverzüglich aufzuheben. Für die Ver-
arbeitung der nach den Absätzen 5 bis 8 erhobenen
Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend
anzuwenden. Das Auskunftsersuchen und die
übermittelten Daten dürfen dem Betroffenen oder
Dritten vom Auskunftsgeber nicht mitgeteilt wer-
den. § 12 Abs. 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes
findet entsprechende Anwendung.
(10) Das nach Absatz 9 Satz 3 zuständige
Bundesministerium unterrichtet im Abstand von
höchstens sechs Monaten das Parlamentarische
Kontrollgremium über die Durchführung der Ab-
sätze 5 bis 9; dabei ist insbesondere ein Überblick
über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten
der im Berichtszeitraum durchgeführten Maß-
nahmen nach den Absätzen 5 bis 8 zu geben. Das
Gremium erstattet dem Deutschen Bundestag
jährlich sowie nach Ablauf von drei Jahren nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes zusammenfassend
zum Zweck der Evaluierung einen Bericht über die
Durchführung sowie Art, Umfang und Anordnungs-
gründe der Maßnahmen nach den Absätzen 5
bis 8; dabei sind die Grundsätze des § 5 Abs. 1 des
Kontrollgremiumgesetzes zu beachten.
(11) Die Befugnisse nach den Absätzen 5 bis 8
stehen den Verfassungsschutzbehörden der Län-
der nur dann zu, wenn das Antragsverfahren, die
Beteiligung der G 10-Kommission, die Verarbeitung
der erhobenen Daten und die Mitteilung an den
Betroffenen gleichwertig wie in Absatz 9 und ferner
eine Absatz 10 gleichwertige parlamentarische Kon-
trolle sowie eine Verpflichtung zur Berichterstat-
tung über die durchgeführten Maßnahmen an das
Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes
unter entsprechender Anwendung des Absatzes 10
Satz 1 Halbsatz 2 für dessen Berichte nach Ab-
satz 10 Satz 2 durch den Landesgesetzgeber
geregelt ist.
(12) Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fern-
meldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes)
wird nach Maßgabe der Absätze 6, 8, 9 und 11 ein-
geschränkt.“
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 13.
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Die erhobenen Informationen dürfen nur nach
Maßgabe des § 4 Abs. 4 des Artikel 10-Gesetzes
verwendet werden. Technische Mittel im Sinne der
Sätze 1 und 2 dürfen überdies zum Schutz der bei
einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen
verwendet werden, soweit dies zur Abwehr von
Gefahren für deren Leben, Gesundheit oder Freiheit
unerlässlich ist. Maßnahmen nach Satz 8 werden
durch den Präsidenten des Bundesamtes für Ver-
fassungsschutz oder seinen Vertreter angeordnet.
Außer zu dem Zweck nach Satz 8 darf das Bundes-
amt für Verfassungsschutz die hierbei erhobenen
Daten nur zur Gefahrenabwehr im Rahmen seiner
Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 sowie für Über-
mittlungen nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 Nr. 1
und 2 des Artikel 10-Gesetzes verwenden. Die
Verwendung ist nur zulässig, wenn zuvor die Recht-
mäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt
ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Ent-
scheidung unverzüglich nachzuholen. § 4 Abs. 6
des Artikel 10-Gesetzes gilt entsprechend. Das
Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit ein-
geschränkt.“
b) In Absatz 3 wird der Satz 2 aufgehoben.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf
zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 2
bis 4 unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des
Artikel 10-Gesetzes auch technische Mittel zur
Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten
Mobilfunkendgerätes und zur Ermittlung der Gerä-
te- und Kartennummern einsetzen. Die Maßnahme
ist nur zulässig, wenn ohne die Ermittlung die
Erreichung des Zwecks der Überwachungsmaß-
nahme aussichtslos oder wesentlich erschwert
wäre. Für die Verarbeitung der Daten gilt § 4 des
Artikel 10-Gesetzes entsprechend. Personenbezo-
gene Daten eines Dritten dürfen anlässlich solcher
Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus
technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks
nach Satz 1 unvermeidbar ist. Sie unterliegen einem
absoluten Verwendungsverbot und sind nach Be-
endigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen.
§ 8 Abs. 9 und 10 gilt entsprechend. Das Grund-
recht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
(Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit ein-
geschränkt.“

5. § 12 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Gespeicherte personenbezogene Daten über Be-
strebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 sind spätestens zehn
Jahre, über Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4
sind spätestens 15 Jahre nach dem Zeitpunkt der
letzten gespeicherten relevanten Information zu
löschen, es sei denn, der Behördenleiter oder sein Ver-
treter trifft im Einzelfall ausnahmsweise eine andere
Entscheidung.“
6. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 1
und 3“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4“
ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3“
durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4“ ersetzt.
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Das Bundesamt für die Anerkennung aus-
ländischer Flüchtlinge übermittelt von sich aus dem
Bundesamt für Verfassungsschutz, die Ausländer-
behörden eines Landes übermitteln von sich aus
der Verfassungsschutzbehörde des Landes ihnen
bekannt gewordene Informationen einschließlich
personenbezogener Daten über Bestrebungen oder
Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1, wenn tatsächliche
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermitt-
lung für die Erfüllung der Aufgaben der Ver-
fassungsschutzbehörde erforderlich ist. Die Über-
mittlung dieser personenbezogenen Daten an aus-
ländische öffentliche Stellen sowie an über- und
zwischenstaatliche Stellen nach § 19 Abs. 3 unter-
bleibt, es sei denn, die Übermittlung ist völker-
rechtlich geboten.“
d) In Absatz 2 werden die Wörter „darüber hinaus“
gestrichen.
7. § 19 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Personenbezogene Daten dürfen an andere
Stellen nur übermittelt werden, wenn dies zum Schutz
der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des
Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines
Landes oder zur Gewährleistung der Sicherheit von
lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen
nach § 1 Abs. 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
erforderlich ist. Übermittlungen nach Satz 1 bedürfen
der vorherigen Zustimmung durch das Bundesministe-
rium des Innern. Das Bundesamt für Verfassungs-
schutz führt einen Nachweis über den Zweck, die
Veranlassung, die Aktenfundstelle und die Empfänger
der Übermittlungen nach Satz 1. Die Nachweise sind
gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zu-
griff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres,
das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten.
Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu
dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt
worden sind. Der Empfänger ist auf die Verwendungs-
beschränkung und darauf hinzuweisen, dass das
Bundesamt für Verfassungsschutz sich vorbehält, um
Auskunft über die Verwendung der Daten zu bitten. Die
Übermittlung der personenbezogenen Daten ist dem
Betroffenen durch das Bundesamt für Verfassungs-
schutz mitzuteilen, sobald eine Gefährdung seiner
Aufgabenerfüllung durch die Mitteilung nicht mehr
zu besorgen ist. Die Sätze 2 und 3 finden keine
Anwendung, wenn personenbezogene Daten zum
Zweck von Datenerhebungen nach § 8 Abs. 1 Satz 2
übermittelt werden.“
Artikel 2
Änderung des MAD-Gesetzes
Das MAD-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I
S. 2954, 2977), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 18. Mai 2001 (BGBl. I S. 904), wird wie folgt
geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt:
„Darüber hinaus obliegt dem Militärischen Ab-
schirmdienst die Sammlung und Auswertung von
Informationen, insbesondere von sach- und per-
sonenbezogenen Auskünften, Nachrichten und
Unterlagen, über die Beteiligung von Angehörigen
des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums
der Verteidigung sowie von Personen, die in ihm
tätig sind oder in ihm tätig sein sollen, an Be-
strebungen, die gegen den Gedanken der Völker-
verständigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes),
insbesondere gegen das friedliche Zusammen-
leben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 des Grund-
gesetzes) gerichtet sind.“
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 1
Buchstabe a“ durch die Angabe „Satz 1 Nr. 1 Buch-
stabe a und b“ ersetzt.
2. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 8“ durch die
Angabe „§ 8 Abs. 2, 4 und 13“ ersetzt.
3. In § 5 werden die Angabe „§ 9 Abs. 2 und 3“ durch die
Angabe „§ 9 Abs. 2 bis 4“ ersetzt und nach dem Wort
„findet“ das Wort „entsprechende“ eingefügt.
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1“ durch
die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2“
ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Der Militärische Abschirmdienst darf im Ein-
zelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 unter den Voraussetzungen
des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes bei den-
jenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikations-
dienste und Teledienste erbringen oder daran mit-
wirken, unentgeltlich Auskünfte über Telekom-
munikationsverbindungsdaten und Teledienste-
nutzungsdaten einholen. Die Auskunft kann auch
in Bezug auf zukünftige Telekommunikation und zu-
künftige Nutzung von Telediensten verlangt werden.
Telekommunikationsverbindungsdaten und Tele-
dienstenutzungsdaten sind:
1. Berechtigungskennungen, Kartennummern,
Standortkennung sowie Rufnummer oder
Kennung des anrufenden und angerufenen
Anschlusses oder der Endeinrichtung,

2. Beginn und Ende der Verbindung nach Datum
und Uhrzeit,
3. Angaben über die Art der vom Kunden in
Anspruch genommenen Telekommunikations-
und Teledienst-Dienstleistungen,
4. Endpunkte festgeschalteter Verbindungen, ihr
Beginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit.
Die Auskünfte dürfen nur auf Antrag eingeholt
werden. Der Antrag ist durch den Präsidenten des
Militärischen Abschirmdienstes oder seinen Ver-
treter schriftlich zu stellen und zu begründen. § 8
Abs. 9 Satz 3 bis 11 und Abs. 10 des Bundes-
verfassungsschutzgesetzes findet entsprechende
Anwendung. Das Grundrecht des Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grund-
gesetzes) wird insoweit eingeschränkt.“
c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4
und 5.
5. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Militärische Abschirmdienst darf personen-
bezogene Daten nach § 19 des Bundesverfassungs-
schutzgesetzes übermitteln. An die Stelle der Zu-
stimmung des Bundesministeriums des Innern tritt
diejenige des Bundesministeriums der Verteidigung.
Für vom Verfassungsschutz übermittelte personen-
bezogene Daten im Sinne des § 18 Abs. 1a Satz 1 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt § 18 Abs. 1a
Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.“
Artikel 3
Änderung des BND-Gesetzes
Das BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I
S. 2954, 2979), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254), wird wie
folgt geändert:
1. In § 2 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
„(1a) Der Bundesnachrichtendienst darf im Einzelfall
bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten
und Finanzunternehmen unentgeltlich Auskünfte zu
Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten
sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu
Geldbewegungen und Geldanlagen einholen, soweit
dies im Rahmen seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 2
Satz 1 für die Sammlung von Informationen über die
in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 und 6 des Artikel 10-
Gesetzes genannten Gefahrenbereiche erforderlich ist
und tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende
Gefahren für die außen- und sicherheitspolitischen
Belange der Bundesrepublik Deutschland vorliegen.
Die Auskünfte dürfen nur auf Antrag eingeholt werden.
Der Antrag ist durch den Präsidenten des Bundes-
nachrichtendienstes oder seinen Vertreter schriftlich
zu stellen und zu begründen. § 8 Abs. 9 Satz 3 bis 11
und Abs. 10 des Bundesverfassungsschutzgesetzes
findet entsprechende Anwendung, wobei an die
Stelle des vom Bundeskanzler beauftragten Bundes-
ministeriums der Chef des Bundeskanzleramtes
tritt.“
2. In § 8 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a ein-
gefügt:
„(3a) Der Bundesnachrichtendienst darf im Einzelfall,
soweit dies im Rahmen seiner Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Satz 1 für die Sammlung von Informationen über
die in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 und 6 des Artikel 10-
Gesetzes genannten Gefahrenbereiche erforderlich ist,
bei denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunika-
tionsdienste und Teledienste erbringen oder daran mit-
wirken, unentgeltlich Auskünfte über Telekommunika-
tionsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten
einholen. Die Auskunft kann auch in Bezug auf zu-
künftige Telekommunikation und zukünftige Nutzung
von Telediensten verlangt werden. Telekommunika-
tionsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten
sind:
1. Berechtigungskennungen, Kartennummern, Stand-
ortkennung sowie Rufnummer oder Kennung des
anrufenden und angerufenen Anschlusses oder der
Endeinrichtung,
2. Beginn und Ende der Verbindung nach Datum und
Uhrzeit,
3. Angaben über die Art der vom Kunden in An-
spruch genommenen Telekommunikations- und
Teledienst-Dienstleistungen,
4. Endpunkte festgeschalteter Verbindungen, ihr Be-
ginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit.
Die Auskünfte dürfen nur auf Antrag eingeholt werden.
Der Antrag ist durch den Präsidenten des Bundes-
nachrichtendienstes oder seinen Vertreter schriftlich
zu stellen und zu begründen. § 8 Abs. 9 Satz 3 bis 11
und Abs. 10 des Bundesverfassungsschutzgesetzes
findet entsprechende Anwendung, wobei an die
Stelle des vom Bundeskanzler beauftragten Bundes-
ministeriums der Chef des Bundeskanzleramtes tritt.
Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmelde-
geheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird
insoweit eingeschränkt.“
3. In § 9 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Für vom Verfassungsschutz übermittelte personen-
bezogene Daten im Sinne des § 18 Abs. 1a Satz 1 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt § 18 Abs. 1a
Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.“
Artikel 4
Änderung des Artikel 10-Gesetzes
Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1254, 2298) wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 1
und 3“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4“
ersetzt.
2. In § 19 Abs. 2 wird die Angabe „dreißigtausend
Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünfzehntausend
Euro“ ersetzt.

Artikel 5
Änderung des
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994
(BGBl. I S. 867), zuletzt geändert durch Artikel 5 der
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird
wie folgt geändert:
1. In § 1 werden nach Absatz 3 folgende Absätze 4 und 5
angefügt:
„(4) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt auch
aus, wer an einer sicherheitsempfindlichen Stelle
innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen
Einrichtung oder wer innerhalb einer besonders sicher-
heitsempfindlichen Stelle des Geschäftsbereiches des
Bundesministeriums der Verteidigung („Militärischer
Sicherheitsbereich“) beschäftigt ist oder werden soll
(vorbeugender personeller Sabotageschutz).
(5) Lebenswichtig sind solche Einrichtungen,
1. deren Beeinträchtigung auf Grund der ihnen an-
haftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesund-
heit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung
erheblich gefährden kann oder
2. die für das Funktionieren des Gemeinwesens
unverzichtbar sind und deren Beeinträchtigung
erhebliche Unruhe in großen Teilen der Bevölkerung
und somit Gefahren für die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung entstehen lassen würde.
Verteidigungswichtig sind außerhalb des Geschäfts-
bereiches des Bundesministeriums der Verteidigung
solche Einrichtungen, die der Herstellung oder Erhal-
tung der Verteidigungsbereitschaft dienen und deren
Beeinträchtigung auf Grund
1. fehlender kurzfristiger Ersetzbarkeit die Funktions-
fähigkeit, insbesondere die Ausrüstung, Führung und
Unterstützung der Bundeswehr und verbündeter
Streitkräfte sowie der Zivilen Verteidigung, oder
2. der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr
die Gesundheit oder das Leben großer Teile der
Bevölkerung
erheblich gefährden kann. Sicherheitsempfindliche
Stelle ist die kleinste selbstständig handelnde Orga-
nisationseinheit innerhalb einer lebens- oder vertei-
digungswichtigen Einrichtung, die vor unberechtig-
tem Zugang geschützt ist und von der im Falle der
Beeinträchtigung eine erhebliche Gefahr für die in den
Sätzen 1 und 2 genannten Schutzgüter ausgeht.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach Nummer 4 der
Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende
Nummer 5 angefügt:
„5. die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle
des Bundes, die auf Grund einer Rechtsver-
ordnung gemäß § 34 Aufgaben nach § 1
Abs. 4 wahrnimmt und eine Person mit einer
derartigen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit
betrauen will.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 3 Nr. 1 Buch-
stabe a“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 3 Nr. 1 Buch-
stabe a und b“ ersetzt.
3. In § 8 Abs. 1 werden nach Nummer 2 der Punkt durch
ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
„3. Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Abs. 4 wahr-
nehmen sollen.“
4. In § 24 werden nach dem Wort „Tätigkeit“ die Wörter
„nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3“ und nach dem Wort
„ermächtigt“ die Wörter „oder mit einer sicherheits-
empfindlichen Tätigkeit nach § 1 Abs. 4 bei einer
nichtöffentlichen Stelle betraut“ eingefügt.
5. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Zuständige
Stelle“ die Wörter „für sicherheitsempfindliche
Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3“ eingefügt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Zuständige Stelle für sicherheitsempfindliche
Tätigkeiten nach § 1 Abs. 4 ist dasjenige Bundes-
ministerium, dessen Zuständigkeit für die nicht-
öffentliche Stelle in einer Rechtsverordnung nach
§ 34 festgelegt ist. Das zuständige Bundesministe-
rium kann seine Befugnis auf eine von ihm be-
stimmte sonstige öffentliche Stelle des Bundes
übertragen.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
6. § 34 wird wie folgt gefasst:
„§ 34
Ermächtigung
zur Rechtsverordnung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung festzustellen, welche Behörden
oder sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes oder
nichtöffentlichen Stellen oder Teile von ihnen lebens-
oder verteidigungswichtige Einrichtungen mit sicher-
heitsempfindlichen Stellen im Sinne des § 1 Abs. 4
sind, welches Bundesministerium für die nichtöffent-
liche Stelle zuständig ist und welche Behörden oder
sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes Aufgaben
im Sinne des § 10 Satz 1 Nr. 3 wahrnehmen.“
Artikel 6
Änderung des
Bundesgrenzschutzgesetzes
Das Bundesgrenzschutzgesetz vom 19. Oktober 1994
(BGBl. I S. 2978, 2979), zuletzt geändert durch Artikel 6
des Gesetzes vom 18. Mai 2001 (BGBl. I S. 904), wird
wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 Kilo-
metern und von der seewärtigen Begrenzung
an bis zu einer Tiefe von 50 Kilometern die
Abwehr von Gefahren, die die Sicherheit der
Grenze beeinträchtigen.“
b) Folgende Sätze werden angefügt:
„Das Bundesministerium des Innern wird er-
mächtigt, zur Sicherung des Grenzraumes das

in Satz 1 Nr. 3 bezeichnete Gebiet von der see-
wärtigen Begrenzung an durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates auszudehnen,
soweit die Grenzüberwachung im deutschen
Küstengebiet dies erfordert. In der Rechtsverord-
nung ist der Verlauf der rückwärtigen Begrenzungs-
linie des erweiterten Grenzgebietes genau zu
bezeichnen. Von der seewärtigen Begrenzung an
darf diese Linie eine Tiefe von 80 Kilometern nicht
überschreiten.“
2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a
Sicherheitsmaßnahmen
an Bord von Luftfahrzeugen
Der Bundesgrenzschutz kann zur Aufrechterhaltung
oder Wiederherstellung der Sicherheit oder Ordnung
an Bord deutscher Luftfahrzeuge eingesetzt werden.
§ 29 Abs. 3 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes bleibt
unberührt. Maßnahmen nach Satz 1 müssen stets im
Einklang mit den Anforderungen an die Sicherheit des
Luftfahrzeugs und der Passagiere stehen und sind
daher grundsätzlich in enger Abstimmung mit dem
Luftfahrzeugführer zu treffen.“
3. Dem § 22 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Auf Verlangen hat die Person mitgeführte Ausweis-
papiere zur Prüfung auszuhändigen.“
4. In § 23 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a
eingefügt:
„(1a) Das in Absatz 1 Nr. 3 genannte Grenzgebiet
erstreckt sich im Küstengebiet von der seewärtigen
Begrenzung an bis zu einer Tiefe von 50 Kilometern;
darüber hinaus nur nach Maßgabe der Rechtsver-
ordnung zu § 2 Abs. 2 Satz 2.“
5. Dem § 44 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Das in Satz 1 genannte Grenzgebiet erstreckt sich im
Küstengebiet von der seewärtigen Begrenzung an bis zu
einer Tiefe von 50 Kilometern; darüber hinaus nur nach
Maßgabe der Rechtsverordnung zu § 2 Abs. 2 Satz 2.“
6. In § 62 Abs. 2 bis 4 wird jeweils die Angabe „§§ 2 bis 4“
durch die Angabe „§§ 2 bis 4a“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Passgesetzes
Das Passgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
1. Mai 2000 (BGBl. I S. 626) sowie durch Artikel 25
des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306),
wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz 4 ein-
gefügt:
„Dies gilt nicht, wenn der vorläufige Pass eine Zone
für das automatische Lesen enthält.“
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
und 4 eingefügt:
„(3) Der Pass darf neben dem Lichtbild und der
Unterschrift weitere biometrische Merkmale von
Fingern oder Händen oder Gesicht des Passinha-
bers enthalten. Das Lichtbild, die Unterschrift und
die weiteren biometrischen Merkmale dürfen auch
in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in
den Pass eingebracht werden. Auch die in Absatz 1
Satz 2 aufgeführten Angaben über die Person dür-
fen in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter
Form in den Pass eingebracht werden.
(4) Die Arten der biometrischen Merkmale, ihre
Einzelheiten und die Einbringung von Merkmalen
und Angaben in verschlüsselter Form nach Absatz 3
sowie die Art ihrer Speicherung, ihrer sonstigen
Verarbeitung und ihrer Nutzung werden durch Bun-
desgesetz geregelt. Eine bundesweite Datei wird
nicht eingerichtet.“
c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 5
und 6.
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird gestrichen.
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Im Pass enthaltene verschlüsselte Merkmale
und Angaben dürfen nur zur Überprüfung der Echt-
heit des Dokumentes und zur Identitätsprüfung des
Passinhabers ausgelesen und verwendet werden.
Auf Verlangen hat die Passbehörde dem Passinha-
ber Auskunft über den Inhalt der verschlüsselten
Merkmale und Angaben zu erteilen.“
Artikel 8
Änderung des
Gesetzes über Personalausweise
Das Gesetz über Personalausweise in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 548),
zuletzt geändert durch Artikel 25a des Gesetzes vom
3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), wird wie folgt
geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4
und 5 eingefügt:
„(4) Der Personalausweis darf neben dem Lichtbild
und der Unterschrift auch weitere biometrische
Merkmale von Fingern oder Händen oder Gesicht
des Personalausweisinhabers enthalten. Das Licht-
bild, die Unterschrift und die weiteren biometri-
schen Merkmale dürfen auch in mit Sicherheitsver-
fahren verschlüsselter Form in den Personalaus-
weis eingebracht werden. Auch die in Absatz 2
Satz 2 aufgeführten Angaben über die Person
dürfen in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter
Form in den Personalausweis eingebracht werden.
(5) Die Arten der biometrischen Merkmale, ihre
Einzelheiten und die Einbringung von Merkmalen
und Angaben in verschlüsselter Form nach Absatz 4
sowie die Art ihrer Speicherung, ihrer sonstigen

Verarbeitung und ihrer Nutzung werden durch Bun-
desgesetz geregelt. Eine bundesweite Datei wird
nicht eingerichtet.“
b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 6
und 7.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Im Personalausweis enthaltene verschlüsselte
Merkmale und Angaben dürfen nur zur Überprüfung
der Echtheit des Dokumentes und zur Identitäts-
prüfung des Personalausweisinhabers ausgelesen
und verwendet werden. Auf Verlangen hat die Per-
sonalausweisbehörde dem Personalausweisinha-
ber Auskunft über den Inhalt der verschlüsselten
Merkmale und Angaben zu erteilen.“
Artikel 9
Änderung des Vereinsgesetzes
Das Vereinsgesetz vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 4. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3319), wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Dem § 9 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen
solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich
sind.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Kennzeichen
eines verbotenen Vereins, die in im Wesentlichen
gleicher Form von anderen nicht verbotenen Teil-
organisationen oder von selbständigen, die Ziel-
richtung des verbotenen Vereins teilenden Vereinen
verwendet werden.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
2. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich
oder überwiegend Ausländer sind (Ausländer-
vereine), können über die in Artikel 9 Abs. 2 des
Grundgesetzes genannten Gründe hinaus unter
den Voraussetzungen des Absatzes 2 verboten
werden. Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämt-
lich oder überwiegend ausländische Staatsangehö-
rige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
sind, gelten nicht als Ausländervereine. § 3 Abs. 1
Satz 2 und § 12 Abs. 1 und 2 sind mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die Beschlagnahme und die Ein-
ziehung von Forderungen und Sachen Dritter auch
im Falle des Absatzes 2 zulässig sind.
(2) Ausländervereine können verboten werden,
soweit ihr Zweck oder ihre Tätigkeit
1. die politische Willensbildung in der Bundes-
republik Deutschland oder das friedliche Zu-
sammenleben von Deutschen und Ausländern
oder von verschiedenen Ausländergruppen im
Bundesgebiet, die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen
der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt
oder gefährdet,
2. den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bun-
desrepublik Deutschland zuwiderläuft,
3. Bestrebungen außerhalb des Bundesgebiets
fördert, deren Ziele oder Mittel mit den Grund-
werten einer die Würde des Menschen achten-
den staatlichen Ordnung unvereinbar sind,
4. Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung
politischer, religiöser oder sonstiger Belange
unterstützt, befürwortet oder hervorrufen soll
oder
5. Vereinigungen innerhalb oder außerhalb des
Bundesgebiets unterstützt, die Anschläge
gegen Personen oder Sachen veranlassen,
befürworten oder androhen.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
3. In § 15 Abs. 2 werden nach dem Wort „Deutsche“ die
Wörter „oder ausländische Unionsbürger“ eingefügt.
4. In § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 wird jeweils die
Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 14
Abs. 3 Satz 1“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung des
Bundeskriminalamtgesetzes
Das Bundeskriminalamtgesetz vom 7. Juli 1997 (BGBl. I
S. 1650), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3510), wird wie folgt
geändert:
1. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden nach Nummer 4 der Punkt
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5
angefügt:
„5. in den Fällen von Straftaten nach § 303b des Straf-
gesetzbuches, soweit tatsächliche Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass die Tat sich gegen
a) die innere oder äußere Sicherheit der Bundes-
republik Deutschland oder
b) sicherheitsempfindliche Stellen von lebens-
wichtigen Einrichtungen, bei deren Ausfall oder
Zerstörung eine erhebliche Bedrohung für die
Gesundheit oder das Leben von Menschen zu
befürchten ist oder die für das Funktionieren
des Gemeinwesens unverzichtbar sind,
richtet.“
2. § 7 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Bundeskriminalamt kann, soweit dies zur
Erfüllung seiner Aufgabe als Zentralstelle nach § 2
Abs. 2 Nr. 1 erforderlich ist, Daten zur Ergänzung vor-
handener Sachverhalte oder sonst zu Zwecken der
Auswertung mittels Auskünften oder Anfragen bei
öffentlichen oder nichtöffentlichen Stellen erheben.
Auch bei den in § 14 Abs. 1 genannten Behörden und
Stellen anderer Staaten sowie bei internationalen
Organisationen, die mit der Verfolgung und Verhütung
von Straftaten befasst sind, kann das Bundeskriminal-

amt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Daten
erheben. In anhängigen Strafverfahren steht dem Bun-
deskriminalamt diese Befugnis nur im Einvernehmen
mit der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu.“
3. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „Bedienstete“
durch die Wörter „vom Bundeskriminalamt be-
auftragte Personen“ und die Wörter „des Bediens-
teten“ durch die Wörter „der vom Bundeskriminal-
amt beauftragten Person“ ersetzt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Gefahr im Verzug dürfen Maßnahmen nach
Absatz 1 auch durch den Leiter einer Abteilung
des Bundeskriminalamts oder dessen Vertreter
angeordnet werden.“
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „von nicht
offen ermittelnden Bediensteten“ gestrichen.
Artikel 11
Änderung des Ausländergesetzes
Das Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354,
1356), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3510), wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:
„§ 41 Feststellung und Sicherung der Identität“.
b) Nach § 56 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 56a Bescheinigung über die Duldung“.
c) Nach § 64 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 64a Sonstige Beteiligungserfordernisse im Vi-
sumverfahren und bei der Erteilung von
Aufenthaltsgenehmigungen“.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 7
angefügt:
„(2) Die Aufenthaltsgenehmigung wird nach
einheitlichem Vordruckmuster ausgestellt, das
eine Seriennummer und eine Zone für das auto-
matische Lesen enthält. Das Vordruckmuster
enthält folgende Angaben:
1. Name und Vorname des Inhabers,
2. Gültigkeitsdauer,
3. Ausstellungsort und -datum,
4. Art der Aufenthaltsgenehmigung,
5. Ausstellungsbehörde,
6. Seriennummer des zugehörigen Passes oder
Passersatzpapiers,
7. Anmerkungen.
(3) Wird die Aufenthaltsgenehmigung als
eigenständiges Dokument ausgestellt, werden
folgende zusätzliche Informationsfelder vor-
gesehen:
1. Tag und Ort der Geburt,
2. Staatsangehörigkeit,
3. Geschlecht,
4. Anmerkungen,
5. Anschrift des Inhabers.
(4) Die Aufenthaltsgenehmigung kann neben
dem Lichtbild und der eigenhändigen Unterschrift
weitere biometrische Merkmale von Fingern oder
Händen oder Gesicht des Inhabers enthalten.
Das Lichtbild, die Unterschrift und die weiteren
biometrischen Merkmale dürfen auch in mit
Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in die
Aufenthaltsgenehmigung eingebracht werden.
Auch die in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten
Angaben über die Person dürfen in mit Sicher-
heitsverfahren verschlüsselter Form in die Aufent-
haltsgenehmigung eingebracht werden.
(5) Die Zone für das automatische Lesen ent-
hält folgende Angaben:
1. Familienname und Vorname,
2. Geburtsdatum,
3. Geschlecht,
4. Staatsangehörigkeit,
5. Art der Aufenthaltsgenehmigung,
6. Seriennummer des Vordrucks,
7. ausstellender Staat,
8. Gültigkeitsdauer,
9. Prüfziffern.
(6) Vordruckmuster und Ausstellungsmoda-
litäten, ihre Einzelheiten sowie ihre Aufnahme und
die Einbringung von Merkmalen in verschlüsselter
Form nach Absatz 4 bestimmt das Bundes-
ministerium des Innern nach Maßgabe der ge-
meinschaftsrechtlichen Regelungen durch Rechts-
verordnung, die der Zustimmung des Bundes-
rates bedarf.
(7) Öffentliche Stellen können die in der
Zone für das automatische Lesen enthaltenen
Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben
speichern, übermitteln und nutzen.“
3. In § 8 Abs. 1 werden nach Nummer 4 der Punkt nach
dem Wort „besitzt“ durch ein Komma ersetzt und
folgende Nummer 5 angefügt:
„5. er die freiheitliche demokratische Grundordnung
oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutsch-
land gefährdet oder sich bei der Verfolgung poli-
tischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder
öffentlich zu Gewaltanwendung aufruft oder mit
Gewaltanwendung droht oder wenn Tatsachen
belegen, dass er einer Vereinigung angehört, die
den internationalen Terrorismus unterstützt,
oder er eine derartige Vereinigung unterstützt.“
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 3 werden der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 4 an-
gefügt:
„4. § 8 Abs. 1 Nr. 5 in begründeten Einzelfällen,
wenn sich der Ausländer gegenüber den zu-
ständigen Behörden offenbart und glaubhaft

von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln
Abstand nimmt.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Bundesministerium des Innern oder die
von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten
Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für
den Grenzübertritt und einen anschließenden
Aufenthalt bis zu sechs Monaten Ausnahmen von
§ 8 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 zulassen.“
5. Dem § 39 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Der Ausweisersatz enthält eine Seriennummer und
eine Zone für das automatische Lesen. In dem Vor-
druckmuster können neben der Bezeichnung von
Ausstellungsbehörde, Ausstellungsort und -datum,
Gültigkeitszeitraum bzw. -dauer, Name und Vor-
name des Inhabers, Aufenthaltsstatus sowie Neben-
bestimmungen folgende Angaben über die Person
des Inhabers vorgesehen sein:
1. Tag und Ort der Geburt,
2. Staatsangehörigkeit,
3. Geschlecht,
4. Größe,
5. Farbe der Augen,
6. Anschrift des Inhabers,
7. Lichtbild,
8. eigenhändige Unterschrift,
9. weitere biometrische Merkmale von Fingern oder
Händen oder Gesicht,
10. Hinweis, dass die Personalangaben auf den
eigenen Angaben des Ausländers beruhen.
Das Lichtbild, die Unterschrift und die weiteren bio-
metrischen Merkmale dürfen auch in mit Sicherheits-
verfahren verschlüsselter Form in den Ausweisersatz
eingebracht werden. § 5 Abs. 5 und 7 gilt entspre-
chend. Vordruckmuster und Ausstellungsmodalitä-
ten bestimmt das Bundesministerium des Innern
durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
Bundesrates bedarf.“
6. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 41
Feststellung und
Sicherung der Identität“.
b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Zur Bestimmung des Herkunftsstaates oder der
Herkunftsregion des Ausländers kann das
gesprochene Wort des Ausländers auf Ton- oder
Datenträger aufgezeichnet werden. Diese Er-
hebung darf nur erfolgen, wenn der Ausländer
vorher darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Die
Sprachaufzeichnungen werden bei der aufzeich-
nenden Behörde aufbewahrt.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Auch wenn die Voraussetzungen der Ab-
sätze 1 und 2 nicht vorliegen, können die er-
forderlichen Maßnahmen zur Feststellung und
Sicherung der Identität durchgeführt werden,
1. wenn der Ausländer mit einem gefälschten
oder verfälschten Pass oder Passersatz ein-
reisen will oder eingereist ist,
2. wenn sonstige Anhaltspunkte den Verdacht
begründen, dass der Ausländer nach einer
Zurückweisung oder Beendigung des Aufent-
halts erneut unerlaubt ins Bundesgebiet ein-
reisen will,
3. wenn der Ausländer in einen in § 26a Abs. 2
des Asylverfahrensgesetzes genannten Dritt-
staat zurückgewiesen oder zurückgeschoben
wird,
4. wenn ein Versagungsgrund nach § 8 Abs. 1
Nr. 5 festgestellt worden ist,
5. bei der Beantragung eines Visums für einen
Aufenthalt von mehr als drei Monaten durch
Staatsangehörige der Staaten, bei denen
Rückführungsschwierigkeiten bestehen sowie
in den nach § 64a Abs. 4 festgelegten Fällen.“
d) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5
eingefügt:
„(4) Die Identität eines Ausländers, der das
14. Lebensjahr vollendet hat und in Verbindung
mit der unerlaubten Einreise aus einem Drittstaat
kommend aufgegriffen und nicht zurückgewiesen
wird, ist durch Abnahme der Abdrucke aller zehn
Finger zu sichern.
(5) Die Identität eines Ausländers, der das
14. Lebensjahr vollendet hat und sich ohne er-
forderliche Aufenthaltsgenehmigung im Bundes-
gebiet aufhält und keine Duldung besitzt, ist
durch Abnahme der Abdrucke aller zehn Finger
zu sichern, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass er einen Asylantrag in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaften gestellt hat.“
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.
7. § 46 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. in Verfahren nach diesem Gesetz oder zur Er-
langung eines einheitlichen Sichtvermerkes nach
Maßgabe des Schengener Durchführungsüber-
einkommens falsche Angaben zum Zwecke der
Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung oder
Duldung gemacht oder trotz bestehender
Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die
Durchführung dieses Gesetzes zuständigen
Behörden im In- und Ausland mitgewirkt hat,
wobei die Ausweisung auf dieser Grundlage nur
zulässig ist, wenn der Ausländer vor der Befra-
gung ausdrücklich auf die Rechtsfolgen falscher
oder unrichtiger Angaben hingewiesen wurde,“.
8. In § 47 Abs. 2 werden in Nummer 2 nach dem Wort
„leistet“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt,
in Nummer 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und
folgende Nummern 4 und 5 angefügt:
„4. wegen des Vorliegens der Voraussetzungen
eines Versagungsgrundes gemäß § 8 Abs. 1
Nr. 5 keine Aufenthaltsgenehmigung erhalten
dürfte oder

5. in einer Befragung, die der Klärung von Be-
denken gegen die Einreise oder den weiteren
Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsver-
tretung oder der Ausländerbehörde gegenüber
frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen
Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punk-
ten falsche oder unvollständige Angaben über
Verbindungen zu Personen oder Organisationen
macht, die der Unterstützung des internationalen
Terrorismus verdächtig sind. Die Ausweisung auf
dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der
Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf
den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung
und die Rechtsfolgen falscher oder unrichtiger
Angaben hingewiesen wurde.“
9. Dem § 51 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Das Gleiche gilt, wenn aus schwerwiegenden
Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der
Ausländer ein Verbrechen gegen den Frieden, ein
Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die
Menschlichkeit im Sinne der internationalen Ver-
tragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um
Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu tref-
fen, begangen hat oder dass er vor seiner Aufnahme
als Flüchtling ein schweres nichtpolitisches Ver-
brechen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik
Deutschland begangen hat oder sich hat Hand-
lungen zuschulden kommen lassen, die den Zielen
und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider-
laufen.“
10. Nach § 56 wird folgender § 56a eingefügt:
„§ 56a
Bescheinigung über die Duldung
Über die Duldung ist eine Bescheinigung auszu-
stellen, die eine Seriennummer enthält und mit einer
Zone für das automatische Lesen versehen sein
kann. Die Bescheinigung darf im Übrigen nur die in
§ 39 Abs. 1 bezeichneten Daten enthalten. § 5 Abs. 5
und 7 gilt entsprechend. Vordruckmuster und Aus-
stellungsmodalitäten bestimmt das Bundes-
ministerium des Innern durch Rechtsverordnung, die
der Zustimmung des Bundesrates bedarf.“
11. § 63 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „§ 41 Abs. 2 und 3“ wird durch die
Angabe „§ 41 Abs. 2 bis 5“ ersetzt.
b) Es wird folgender Satz angefügt:
„In den Fällen des § 41 Abs. 3 Nr. 5 sind die
vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslands-
vertretungen zuständig.“
12. Nach § 64 wird folgender § 64a eingefügt:
„§ 64a
Sonstige Beteiligungserfordernisse
im Visumverfahren und bei der
Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen
(1) Die im Visumverfahren von der deutschen
Auslandsvertretung erhobenen Daten der visum-
antragstellenden Person und des Einladers können
von dieser zur Feststellung von Versagungsgründen
nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 an den Bundesnachrichten-
dienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den
Militärischen Abschirmdienst, das Bundeskriminal-
amt und das Zollkriminalamt übermittelt werden. Das
Verfahren nach § 21 des Ausländerzentralregister-
gesetzes bleibt unberührt.
(2) Die Ausländerbehörden können zur Feststel-
lung von Versagungsgründen nach § 8 Abs. 1 Nr. 5
vor der Erteilung oder Verlängerung einer sonstigen
Aufenthaltsgenehmigung die bei ihr gespeicherten
personenbezogenen Daten der betroffenen Person
an den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen
Abschirmdienst und das Zollkriminalamt sowie an
das Landesamt für Verfassungsschutz und das Lan-
deskriminalamt übermitteln.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Sicher-
heitsbehörden und Nachrichtendienste teilen der an-
fragenden Stelle unverzüglich mit, ob Versagungs-
gründe nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 vorliegen. Sie dürfen die
mit der Anfrage übermittelten Daten speichern und
nutzen, wenn das zur Erfüllung ihrer gesetzlichen
Aufgaben erforderlich ist. Übermittlungsregelungen
nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.
(4) Das Bundesministerium des Innern bestimmt
im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und
unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage
durch allgemeine Verwaltungsvorschrift, in welchen
Fällen gegenüber Staatsangehörigen bestimmter
Staaten sowie Angehörigen von in sonstiger Weise
bestimmten Personengruppen von der Ermächti-
gung des Absatzes 1 Gebrauch gemacht wird.“
13. Dem § 69 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die
Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheini-
gung) auszustellen, die eine Seriennummer enthält
und mit einer Zone für das automatische Lesen ver-
sehen sein kann. Darin dürfen nur die in § 39 Abs. 1
bezeichneten Daten enthalten sein. § 5 Abs. 5 und 7
gilt entsprechend. Vordruckmuster und Ausstel-
lungsmodalitäten bestimmt das Bundesministerium
des Innern durch Rechtsverordnung, die der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf.“
14. § 78 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 41 Abs. 2 und 3“
durch die Angabe „§ 41 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3“
ersetzt.
b) Absatz 4 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „§ 41 Abs. 3 Satz 2“ wird durch
die Angabe „§ 41 Abs. 3 Nr. 3“ ersetzt.
bb) Der Punkt wird durch ein Komma ersetzt und
folgende Nummer 4 angefügt:
„4. im Fall des § 41 Abs. 2 Satz 2 seit der
Sprachaufzeichnung sowie im Fall des
§ 41 Abs. 3 Nr. 5 seit der Visumbeantra-
gung zehn Jahre vergangen sind.“
14a. In § 86 Nr. 3 wird die Angabe „§ 46 Nr. 1“ durch die
Angabe „§ 47 Abs. 2 Nr. 4“ ersetzt.

15. In § 92 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe „§ 41 Abs. 4“
durch die Angabe „§ 41 Abs. 6“ ersetzt.
16. § 102a wird wie folgt gefasst:
„§ 102a
Übergangsregelung
für Einbürgerungsbewerber
Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 16. März
1999 gestellt worden sind, finden die §§ 85 bis 91 in
der vor dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung mit
der Maßgabe Anwendung, dass die Einbürgerung zu
versagen ist, wenn ein Ausschlussgrund nach § 86
Nr. 2 oder 3 vorliegt, und dass sich die Hinnahme von
Mehrstaatigkeit nach § 87 beurteilt.“
Artikel 12
Änderung
des Asylverfahrensgesetzes
Das Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. De-
zember 2001 (BGBl. I S. 3987), wird wie folgt geändert:
1. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „eine unbefristete
Aufenthaltsgenehmigung besitzt oder“ ge-
strichen.
bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Zur Bestimmung des Herkunftsstaates oder
der Herkunftsregion des Ausländers kann das
gesprochene Wort außerhalb der förmlichen
Anhörung des Ausländers auf Ton- oder
Datenträger aufgezeichnet werden. Diese Er-
hebung darf nur erfolgen, wenn der Ausländer
vorher darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Die
Sprachaufzeichnungen werden beim Bundes-
amt aufbewahrt.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „erkennungsdienst-
liche Maßnahmen“ durch die Wörter „die Maß-
nahmen nach Absatz 1“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 1“
die Angabe „Satz 1 und 2“ eingefügt.
d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Verarbeitung und Nutzung der nach Absatz 1
gewonnenen Unterlagen ist auch zulässig zur Fest-
stellung der Identität oder Zuordnung von Beweis-
mitteln für Zwecke des Strafverfahrens oder zur
Gefahrenabwehr.“
e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die nach Absatz 1 gewonnenen Unterlagen
sind zehn Jahre nach unanfechtbarem Abschluss
des Asylverfahrens zu vernichten. Die entsprechen-
den Daten sind zu löschen.“
2. In § 63 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 an-
gefügt:
„(5) Im Übrigen gilt § 56a des Ausländergesetzes
entsprechend.“
3. § 88 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort
„Verträge“ die Wörter „und die von den Euro-
päischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvor-
schriften“ eingefügt.
b) In Nummer 5 werden die Wörter „und der Er-
fassung, Übermittlung und dem Vergleich von
Fingerabdruckdaten“ angefügt.
Artikel 13
Änderung des Gesetzes
über das Ausländerzentralregister
Das Gesetz über das Ausländerzentralregister vom
2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), geändert durch
Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2001
(BGBl. I S. 288, 436), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
In der Angabe zu § 15 werden nach den Wörtern
„betraute Behörden“ ein Komma und die Wörter
„die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen
Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des
Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.
2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 92 Abs. 1 Nr. 8
des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 92
Abs. 1 Nr. 7 des Ausländergesetzes“ ersetzt.
b) Nach Nummer 10 werden der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 11 an-
gefügt:
„11. die wegen einer Straftat nach § 92 Abs. 1
Nr. 6 oder Abs. 2 Nr. 1 des Ausländer-
gesetzes verurteilt worden sind.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Herkunfts-
land“ ein Komma und die Wörter „freiwillig
gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit“
eingefügt.
b) In Nummer 7 werden nach der Ziffer „8“ die Wörter
„und 11“ eingefügt.
4. In § 6 Abs. 1 Nr. 1 werden nach der Ziffer „4“ die Wör-
ter „und 11“ eingefügt.
5. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter
„einer im Einzelfall bestehenden Gefahr“
durch die Wörter „von Gefahren“ ersetzt.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. unter den in § 2 Abs. 1 Nr. 4 des BND-
Gesetzes genannten Voraussetzungen
erforderlich ist, um im Ausland Gefahren
der in § 5 Abs. 1 Satz 3 des Artikel 10-
Gesetzes genannten Art rechtzeitig zu
erkennen und einer solchen Gefahr zu
begegnen.“
b) Satz 3 wird gestrichen.

6. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach den Wörtern
„betraute Behörden“ ein Komma und die Wörter
„die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zustän-
digen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des
§ 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.
b) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„An die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zu-
ständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne
des § 29d des Luftverkehrsgesetzes werden zur
Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Durchführung der
Zuverlässigkeitsüberprüfung auf Ersuchen die
Daten des Betroffenen übermittelt.“
7. § 16 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche
Sicherheit werden an sonstige Polizeivollzugsbehör-
den des Bundes und der Länder die Daten nach den
Absätzen 1 und 2 auf Ersuchen übermittelt. Absatz 3
gilt entsprechend.“
8. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 8 werden die Wörter „beschränkt
auf die Daten nach § 3 Nr. 1 und 2 sowie die
Grundpersonalien und die weiteren Personalien,“
gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.
bb) Der bisherige Satz 4 wird Satz 2.
9. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Folgende Daten werden gespeichert:
1. das Geschäftszeichen der Registerbehörde
(Visadatei-Nummer),
2. die Auslandsvertretung; bei einem Antrag auf
Erteilung eines Ausnahmevisums die mit der
polizeilichen Kontrolle des grenzüberschrei-
tenden Verkehrs betraute Behörde,
3. die Grundpersonalien und die weiteren Per-
sonalien,
4. das Lichtbild,
5. das Datum der Datenübermittlung,
6. die Entscheidung über den Antrag,
7. das Datum der Entscheidung und das Datum
der Übermittlung der Entscheidung,
8. Art, Nummer und Geltungsdauer des Visums,
9. bei Erteilung eines Visums das Datum der Ver-
pflichtungserklärung nach § 84 Abs. 1, § 82
Abs. 2 des Ausländergesetzes und die Stelle,
bei der sie vorliegt,
10. bei Vorlage ge- oder verfälschter Dokumente
im Visaverfahren die Bezeichnung der vor-
gelegten ge- oder verfälschten Dokumente
(Art und Nummer des Dokuments, im Do-
kument enthaltene Angaben über Aussteller,
Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer).“
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
10. § 30 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die deutschen Auslandsvertretungen, die mit der
polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden
Verkehrs betrauten Behörden und die Ausländer-
behörden sind zur Übermittlung der Daten nach § 29
Abs. 1 Nr. 2 bis 10 und Abs. 2 an die Registerbehörde
verpflichtet.“
11. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „VISA-Nummer“
durch die Wörter „Visadatei-Nummer“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 29 Abs. 1 Nr. 2
bis 4 oder Abs. 3 Nr. 2 bis 6“ durch die Angabe
„§ 29 Abs. 1“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „VISA-Nummer“
durch die Wörter „Visadatei-Nummer“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden nach der Ziffer „11“ das Wort
„und“ durch ein Komma und die Wörter „12 und“
ersetzt.
12. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 5, 6
und 7 eingefügt:
„5. sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes
und der Länder,
„6. die Ausländerbehörden,
„7. die Träger der Sozialhilfe und die für die
Durchführung des Asylbewerberleistungsge-
setzes zuständigen Stellen,“.
b) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden Num-
mern 8 und 9.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) § 21 Abs. 1 bis 3 und die Übermittlungsre-
gelungen dieses Gesetzes gelten entsprechend.“
Artikel 14
Änderung
der Verordnung zur
Durchführung des Ausländergesetzes
Die Verordnung zur Durchführung des Ausländergeset-
zes vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2983), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 2. Dezember 2000
(BGBl. I S. 1682), wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Abs. 1 werden nach Nummer 2 der Punkt durch
das Wort „sowie“ ersetzt und folgende Nummer 3
angefügt:
„3. einem der nach § 64a Abs. 4 des Ausländer-
gesetzes festgelegten Tatbestände unterfällt.“
2. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die in § 14 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 bezeichne-
ten Passersatzpapiere und Ausweise werden nach
einheitlichen Vordruckmustern ausgestellt. Vor-
druckmuster, Ausstellungsmodalitäten sowie die in

der Zone für das automatische Lesen enthaltenen
Angaben bestimmt das Bundesministerium des
Innern.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Passersatzpapiere und Ausweise dürfen neben
einer Seriennummer und einer Zone für das auto-
matische Lesen nur die in § 39 Abs. 1 des Aus-
ländergesetzes bezeichneten Daten enthalten.“
Artikel 15
Änderung
der Ausländerdateienverordnung
Die Ausländerdateienverordnung vom 18. Dezember
1990 (BGBl. I S. 2999) wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 6, 7
und 8 eingefügt:
„6. freiwillig gemachte Angaben zur Religions-
zugehörigkeit,
„7. Lichtbild,
„8. Visadatei-Nummer,“.
b) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 9, nach
Buchstabe u werden der Punkt durch ein Komma
ersetzt und folgender Buchstabe v angefügt:
„v) Übermittlung einer Verurteilung nach § 92
Abs. 1 Nr. 6 oder Abs. 2 Nr. 1 des Ausländer-
gesetzes.“
1a. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „oder wenn der Aus-
länder die Rechtsstellung eines Deutschen im
Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
erworben hat“ gestrichen.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„In den Fällen, in denen ein Ausländer die Rechts-
stellung eines Deutschen im Sinne des Artikels 116
Abs. 1 des Grundgesetzes erworben hat, sind die
Daten nach Ablauf von fünf Jahren zu löschen.“
c) Satz 2 wird Satz 3.
2. In § 7 Abs. 3 werden nach Nummer 5 der Punkt durch
ein Komma ersetzt und folgende Nummern 6, 7 und 8
angefügt:
„6. Lichtbild,
7. Angaben über die Vorlage ge- oder verfälschter
Dokumente,
8. Visadatei-Nummer.“
3. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe „§ 7 Abs. 2 Nr. 1“ werden die Wörter
„und Abs. 3 Nr. 6 bis 8“ eingefügt.
Artikel 16
Änderung der AZRG-
Durchführungsverordnung
Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995
(BGBl. I S. 695) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 2
AZR-Nummer“.
b) In § 2 Abs. 1 wird Satz 2 aufgehoben und die
bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 2 und 3.
2. In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 29 Abs. 3 Nr. 6
des AZR-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 29 Abs. 1
Nr. 6 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
3. In § 5 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 an-
gefügt:
„(4) Daten, die nach § 29 Abs. 1 Nr. 6 bis 10 ge-
speichert werden, sind unter Angabe der Visadatei-
Nummer, des Familiennamens und der Vornamen
des Betroffenen zu übermitteln, damit diese Daten
dem Datensatz zugespeichert werden können, der im
konkreten Visumverfahren anlässlich der Übermitt-
lung der Daten zum Visumantrag in der AZR-Visa-
datei angelegt wurde. Die Registerbehörde hat pro-
grammtechnische Vorkehrungen zu treffen, dass eine
Speicherung dieser Daten als neuer Datensatz aus-
geschlossen ist.“
4. § 8 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 17 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe c werden das Wort „oder“ durch
ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe d
eingefügt:
„d) § 3 Abs. 1 Nr. 4 oder“.
bb) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e.
b) Nach Nummer 20 werden folgende Nummern 21
und 22 eingefügt:
„21. Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 29d des
Luftverkehrsgesetzes,
„22. Aufgaben nach dem Bundessozialhilfegesetz
oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,“.
c) Die bisherige Nummer 21 wird Nummer 23.
5. § 19 wird wie folgt gefasst:
„§ 19
Löschung von Daten,
Löschungsfristen in der Visadatei
In der Visadatei des Registers ist der Datensatz
eines Ausländers spätestens nach fünf Jahren zu
löschen, wenn Daten nach § 29 Abs. 1 des AZR-
Gesetzes gespeichert sind. Sind zusätzlich Daten
nach § 29 Abs. 2 des AZR-Gesetzes gespeichert,
erfolgt eine Löschung spätestens nach zehn Jahren.
Die Fristen beginnen mit Ablauf des Vierteljahres, in
dem letztmals Daten übermittelt worden sind.“

Die Anlage wird wie folgt geändert:
6. In Abschnitt I, Nummer 1, Spalte D, wird nach dem
Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizei-
lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
betraute Behörden zu a) und b)“ ein neuer Anstrich mit
den Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung
zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne
des § 29d des Luftverkehrsgesetzes zu a) und b)“
eingefügt.
7. Abschnitt I, Nummer 4, wird wie folgt geändert:
a) Spalte A wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte A wird nach dem Anstrich „g) letzter
Wohnort im Herkunftsland“ der Anstrich „h)
freiwillig gemachte Angaben zur Religions-
zugehörigkeit“ eingefügt.
bb) Die Angabe „h) Staatsangehörigkeiten des
Ehegatten“ wird durch die Angabe „i) Staats-
angehörigkeiten des Ehegatten“ ersetzt.
b) In Spalte C wird die Angabe „h)“ in allen Anstrichen
jeweils durch die Angabe „i)“ ersetzt.
c) Spalte D wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „h)“ wird in allen Anstrichen
jeweils durch die Angabe „i)“ ersetzt.
bb) Nach dem Anstrich mit dem Wortlaut „andere
mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute Behörden
zu a) bis h)“ wird ein neuer Anstrich mit den
Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüber-
prüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der
Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrs-
gesetzes zu a) bis i)“ eingefügt.
8. In Abschnitt I, Nummer 6, Spalte D, wird nach dem
Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizei-
lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
betraute Behörden“ ein neuer Anstrich mit den
Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zu-
ständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des
§ 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.
9. Abschnitt I, Nummer 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Spalten A und B werden wie folgt geändert:
aa) Nach dem Buchstaben „l) Asylantrag vor Ein-
reise gestellt am“ in Spalte A werden jeweils
nebeneinander in den Spalten A und B fol-
gende Anstriche eingefügt:
„m) Aufenthaltsgestattung
seit (6)“.
n) Aufenthaltsgestattung
erloschen am (6)“.
o) Nummer der Bescheinigung
über die Aufenthaltsgestattung (7)“.
bb) Die Anstriche m) und n) werden die Anstriche
p) und q).
b) In Spalte C wird im ersten Anstrich der Buch-
stabe n) durch den Buchstaben q) ersetzt.
c) In Spalte D wird nach dem Anstrich mit dem Wort-
laut „andere mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Be-
hörden“ ein neuer Anstrich mit den Wörtern „die
für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen
Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d
des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.
10. In Abschnitt I, Nummer 8, Spalte D, wird nach dem
Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizei-
lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
betraute Behörden“ ein neuer Anstrich mit den
Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zu-
ständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des
§ 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.
11. Abschnitt I, Nummer 9 wird wie folgt geändert:
a) In den Spalten A und B werden jeweils nebenein-
ander nach dem Anstrich in Spalte A „l) Antrag auf
Aufenthaltsgenehmigung gestellt am“ folgender
Anstrich angefügt:
„m) Nummer des Aufenthaltstitels (7)“.
b) In Spalte D wird nach dem Anstrich mit dem Wort-
laut „andere mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Be-
hörden“ ein neuer Anstrich mit den Wörtern „die
für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen
Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d
des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.
12. In Abschnitt I, Nummer 10, Spalte D, wird nach dem
Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizei-
lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
betraute Behörden“ ein neuer Anstrich mit den
Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zu-
ständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des
§ 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.
13. In Abschnitt I, Nummer 11, Spalte D, wird nach dem
Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizei-
lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
betraute Behörden“ ein neuer Anstrich mit den
Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zu-
ständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des
§ 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.
14. In Abschnitt I, Nummer 12, Spalte D, wird nach dem
Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizei-
lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
betraute Behörden“ ein neuer Anstrich mit den
Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zu-
ständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des
§ 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.
15. In Abschnitt I, Nummer 13, Spalte D, wird nach dem
Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizei-
lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
betraute Behörden“ ein neuer Anstrich mit den
Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zu-
ständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des
§ 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.

16. In Abschnitt I, Nummer 14, Spalte D, wird nach dem
Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizei-
lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
betraute Behörden“ ein neuer Anstrich mit den
Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zu-
ständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des
§ 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.
17. In Abschnitt I, Nummer 15, Spalte D, wird nach dem
Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizei-
lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
betraute Behörden“ ein neuer Anstrich mit den
Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zu-
ständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des
§ 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.
18. In Abschnitt I, Nummer 16, Spalte D, wird nach dem
Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizei-
lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
betraute Behörden“ ein neuer Anstrich mit den
Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zu-
ständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des
§ 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.
19. In Abschnitt I, Nummer 17, Spalte D, wird nach dem
Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizei-
lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
betraute Behörden“ ein neuer Anstrich mit den
Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zu-
ständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des
§ 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.
20. In Abschnitt I, Nummer 18, Spalte D, wird nach dem
Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizei-
lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
betraute Behörden“ ein neuer Anstrich mit den
Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zu-
ständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des
§ 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.
21. In Abschnitt I, Nummer 19, Spalte D, wird nach dem
Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizei-
lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
betraute Behörden“ ein neuer Anstrich mit den
Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zu-
ständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des
§ 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.
22. In Abschnitt I, Nummer 20, Spalte D, wird nach dem
Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizei-
lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
betraute Behörden“ ein neuer Anstrich mit den
Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zu-
ständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des
§ 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.
23. Abschnitt I, Nummer 21 wird wie folgt gefasst:
a) In Spalte A wird die Angabe „§ 92 Abs. 1 Nr. 8
AuslG“ durch die Angabe „§ 92 Abs. 1 Nr. 7 AuslG“
ersetzt.
b) In Spalte D wird nach dem Anstrich mit dem
Wortlaut „andere mit der polizeilichen Kontrolle
des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute
Behörden“ ein neuer Anstrich mit den Wörtern
„die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zustän-
digen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des
§ 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.
24. In Abschnitt I, Nummer 22, Spalte D, wird nach dem
Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizei-
lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
betraute Behörden“ ein neuer Anstrich mit den
Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zu-
ständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des
§ 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.
25. In Abschnitt I, Nummer 23, Spalte D, wird nach dem
Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizei-
lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
betraute Behörden“ ein neuer Anstrich mit den
Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zu-
ständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des
§ 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.
26. In Abschnitt I, Nummer 24, Spalte D, wird nach dem
Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizei-
lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
betraute Behörden“ ein neuer Anstrich mit den
Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zu-
ständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des
§ 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.

27. Nach Abschnitt I, Nummer 24 wird folgende Nummer 24a eingefügt:
A B C
24a Bezeichnung der Daten Zeitpunkt Übermittlung
D
Übermittlung/Weitergabe
der Über- durch folgende öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 3 AZR-Gesetz)
mittlung (§ 30 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7 – Ausländerbehörden und
in Verbindung mit § 2 die mit der Durchführung
Abs. 2 Nr. 11 ausländerrechtlicher
c) Verurteilung nach (5) Vorschriften betrauten
§ 92 Abs. 1 Nr. 6 AuslG öffentlichen Stellen
d) Verurteilung nach (5)
§ 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG
28. In Abschnitt II wird die Nummer 28 wie folgt gefasst:
A B C
28 Bezeichnung der Daten
Zeitpunkt Übermittlung
(§ 32 AZR-Gesetz)
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen
oder Stellen im Sinne
des § 88 Abs. 2 des
Asylverfahrensgesetzes
– Bundesamt für die An-
erkennung ausländischer
Flüchtlinge
– Bundesgrenzschutz
– andere mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs
betraute Behörden
– die für die Zuverlässig-
keitsüberprüfung zustän-
digen Luftfahrtbehörden
der Länder im Sinne des
§ 29d des Luftverkehrs-
gesetzes
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Verfassungsschutzbehör-
den des Bundes und der
Länder
– Bundesnachrichtendienst
– Militärischer Abschirmdienst
– Gerichte
– Staatsanwaltschaften
– am Visaverfahren beteiligte
Organisationseinheit im
Bundesverwaltungsamt
D
Übermittlung/Weitergabe
der Über- durch folgende öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 29 AZR-Gesetz)
mittlung (§ 30 AZR-Gesetz)
§ 29 Abs. 1 Nr. 1 – Zuspeicherung durch die
– Geschäftszeichen der Registerbehörde
Registerbehörde
(Visadatei-Nummer)
§ 29 Abs. 1 Nr. 2 – Auslandsvertretungen
– Auslandsvertretung *(7)* – die mit der polizeilichen
– die mit der polizeilichen *(7)* Kontrolle des grenzüber-
Kontrolle des grenzüber- schreitenden Verkehrs
schreitenden Verkehrs betrauten Behörden
betrauten Behörden – Ausländerbehörden
(§ 32 AZR-Gesetz)
– Grenzschutzdirektion
– die mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs
betrauten Behörden
– Bundesamt für die An-
erkennung ausländischer
Flüchtlinge
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter

A
28 Bezeichnung der Daten
(§ 29 AZR-Gesetz)
§ 29 Abs. 1 Nr. 3 in Ver-
bindung mit § 3 Nr. 4 und 5
Grundpersonalien
a) Familienname
b) Geburtsname
c) Vornamen
d) Schreibweise der Namen
nach deutschem Recht
e) Geburtsdatum
f) Geburtsort und -bezirk
g) Geschlecht
h) weitere Personalien gemäß
Abschnitt I, Nummer 4,
Spalte A
i) Staatsangehörigkeit
§ 29 Abs. 1 Nr. 4
– Lichtbild
§ 29 Abs. 1 Nr. 5
– Datum der Datenüber-
mittlung des Antrags
§ 29 Abs. 1 Nr. 6
– Entscheidung über den
Antrag
a) Visum erteilt
b) Antrag abgelehnt
§ 29 Abs. 1 Nr. 7
– Datum der Entscheidung
– Datum der Übermittlung
der Entscheidung
§ 29 Abs. 1 Nr. 8
a) Art des Visums
b) Nummer des Visums
c) Geltungsdauer des Visums
§ 29 Abs. 1 Nr. 9
a) Verpflichtungserklärung
nach § 84 Abs. 1 AuslG
abgegeben am
b) Verpflichtungserklärung
nach § 82 Abs. 2 AuslG
abgegeben am
c) Stelle, bei der sie vorliegt
B C D
Zeitpunkt Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
der Über- durch folgende öffentliche Stellen an folgende Stellen
mittlung (§ 30 AZR-Gesetz) (§ 32 AZR-Gesetz)
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden des Bundes und
der Länder
(7)*) – Ausländerbehörden
(7)*) – Träger der Sozialhilfe und
die für die Durchführung
(7)*)
des Asylbewerberleistungs-
(7)*) gesetzes zuständigen
Stellen
(7)*) – Verfassungsschutzbehörden
(7)*) des Bundes und der Länder
(7)*) – Bundesnachrichtendienst
(7)*) – Militärischer Abschirmdienst
– Gerichte
– Staatsanwaltschaften
(7)*)
– am Visaverfahren beteiligte
Organisationseinheit im
Bundesverwaltungsamt
(7)*)
(7)*)
(2)**)
(2)**)
(7)**)
(7)**)
(7)**)
(7)**)
(7)**)
(7)**)
(7)**)
(7)**)

A
28 Bezeichnung der Daten
(§ 29 AZR-Gesetz)
§ 29 Abs. 1 Nr. 10
a) Vorlage ge- oder ver-
fälschter Dokumente
im Visaverfahren
b) Art des Dokuments
c) Nummer des Dokuments
d) Geltungsdauer des
Dokuments
e) Im Dokument enthaltene
Angaben über Aussteller
§ 29 Abs. 1 Nr. 11
– Datum der Datenüber-
mittlung der Entscheidung
§ 29 Abs. 2
a) Passart
b) Passnummer
c) ausstellender Staat
***) Bei Antrag auf Erteilung eines Visums.
***) Bei Visumsentscheidung.
B C D
Zeitpunkt Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
der Über- durch folgende öffentliche Stellen an folgende Stellen
mittlung (§ 30 AZR-Gesetz) (§ 32 AZR-Gesetz)
(7)**)
(7)**)
(7)**)
(7)**)
(7)**)
(7)**)
(7)***)
(7)***)
(7)***)
***) Bei Antrag auf Erteilung eines Visums von Angehörigen bestimmter Staaten.“
29. In Abschnitt II wird die Nummer 29 gestrichen.
30. In Abschnitt II, Nummer 31, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden zu a) bis d)“ ein neuer Anstrich mit den
Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d
des Luftverkehrsgesetzes zu a) bis d)“ eingefügt.
Artikel 17
Änderung des
Bundeszentralregistergesetzes
Dem § 68 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Eine Übermittlung der in Absatz 1 Satz 1 genannten
Sozialdaten, von Angaben zur Staats- und Religions-
angehörigkeit, früherer Anschriften der Betroffenen, von
In § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 des Bundeszentralregisterge-
Namen und Anschriften früherer Arbeitgeber der Betroffe-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep-
nen sowie von Angaben über an Betroffene erbrachte
tember 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt
oder demnächst zu erbringende Geldleistungen ist zu-
durch Artikel 4a des Gesetzes vom 17. Dezember 1999
lässig, soweit sie zur Durchführung einer nach Bundes-
(BGBl. I S. 2662) geändert worden ist, werden der Punkt
oder Landesrecht zulässigen Rasterfahndung erforderlich
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 13 ange-
fügt:
ist. § 67d Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung; § 15
Abs. 2 Satz 2 und 3 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt
„13. den Luftfahrtbehörden für Zwecke der Zuverläs- entsprechend.“
sigkeitsüberprüfung nach § 29d des Luftverkehrs-
gesetzes.“
Artikel 18
Änderung des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 19
Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungs- machung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), zuletzt ge-
verfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der ändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 15. Dezember
Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), 2001 (BGBl. I S. 3762), wird wie folgt geändert:
zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Juni
2001 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert:
1. § 19b Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. nicht allgemein zugängliche Bereiche gegen
unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit
es sich um sicherheitsempfindliche Bereiche
handelt, den Zugang nur hierzu besonders
berechtigten Personen zu gestatten; die Luft-
fahrtbehörde entscheidet, welchen Personen
die Berechtigung zum Zugang zu nicht allge-
mein zugänglichen Bereichen erteilt werden
darf oder zu entziehen ist; wird zum Nachweis
der Zugangsberechtigung ein Ausweis ausge-
stellt, ist der Ausweisinhaber verpflichtet, ihn
nach Ablauf der Gültigkeitsdauer oder auf Ver-
langen zurückzugeben; der Ausweisinhaber
darf den Ausweis keinem Dritten überlassen;
sein Verlust ist der Ausgabestelle unverzüglich
anzuzeigen;“.
b) In Nummer 5 wird die Angabe „Abs. 2 und 3“ ge-
strichen.
2. § 20a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die ihnen auf einem Verkehrsflughafen über-
lassenen nicht allgemein zugänglichen Bereiche
gegen unberechtigten Zugang zu sichern und,
soweit es sich um sicherheitsempfindliche
Bereiche handelt, den Zugang nur hierzu be-
sonders berechtigten Personen zu gestatten;
die Luftfahrtbehörde entscheidet, wem die
Berechtigung zum Zugang zu nicht allgemein
zugänglichen Bereichen erteilt werden darf
oder zu entziehen ist; die Vorschriften des
§ 19b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 über Zugangsaus-
weise gelten entsprechend; soweit Betriebs-
gebäude, Frachtanlagen und sonstige Betriebs-
einrichtungen von den Luftfahrtunternehmen
selbst oder in ihrem Auftrag errichtet oder von
ihnen selbst betrieben werden, gilt § 19b Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 bis 3 entsprechend;“.
b) In Nummer 5 wird die Angabe „Abs. 2 und 3“ ge-
strichen.
3. Dem § 29 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Der Gebrauch von Schusswaffen ist Polizeivollzugs-
beamten, insbesondere Polizeivollzugsbeamten des
Bundesgrenzschutzes im Rahmen ihrer Aufgaben-
wahrnehmung nach § 4a des Bundesgrenzschutz-
gesetzes, vorbehalten.“
4. § 29d wird wie folgt gefasst:
„§ 29d
(1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des
Luftverkehrs (§ 29c Abs. 1 Satz 1) hat die Luftfahrt-
behörde die Zuverlässigkeit folgender Personen zu
überprüfen:
1. Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen
Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zu nicht
allgemein zugänglichen Bereichen (§ 19b Abs. 1
Satz 1 Nr. 3, § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) gewährt
werden soll,
2. Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen
sowie des Flugsicherungsunternehmens, das auf-
grund seiner Tätigkeit Einfluss auf die Sicherheit
des Luftverkehrs hat; sofern sich Flugplatz-, Luft-
fahrt- oder Flugsicherungsunternehmen zur Wahr-
nehmung ihrer Aufgaben des Personals anderer
Unternehmen bedienen, steht dieses eigenem Per-
sonal gleich,
3. Personen, die nach § 29c Abs. 1 Satz 3 als Hilfs-
organe eingesetzt oder nach § 31b Abs. 1 Satz 2
mit Aufgaben nach § 27c Abs. 2 beauftragt werden.
Die Überprüfung bedarf der Zustimmung des Betroffe-
nen. Sie entfällt, wenn der Betroffene im Inland inner-
halb der letzten zwölf Monate einer zumindest gleich-
wertigen Überprüfung unterzogen worden ist und
keine Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit des
Betroffenen vorliegen oder der Betroffene der erweiter-
ten Sicherheitsüberprüfung nach § 9 des Sicherheits-
überprüfungsgesetzes oder der erweiterten Sicher-
heitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach
§ 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes unterliegt.
(2) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die
Luftfahrtbehörde folgende Maßnahmen treffen:
1. Prüfung der Identität des Betroffenen,
2. Anfragen bei den Polizei- und Verfassungsschutz-
behörden der Länder sowie, soweit im Einzelfall
erforderlich, dem Bundeskriminalamt, dem Bun-
desamt für Verfassungsschutz, dem Bundes-
nachrichtendienst, dem Militärischen Abschirm-
dienst und dem Bundesbeauftragten für die Unter-
lagen des Staatsicherheitsdienstes der ehemaligen
Deutschen Demokratischen Republik nach vor-
handenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit
bedeutsamen Informationen,
3. Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem
Bundeszentralregister,
4. soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen bei den
Flugplatz-, Luftfahrt- und Flugsicherungsunter-
nehmen sowie dem gegenwärtigen Arbeitgeber des
Betroffenen nach dort vorhandenen, für die Be-
urteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Infor-
mationen.
(3) Bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Betroffe-
nen darf die Luftfahrtbehörde außerdem zur Behebung
dieser Zweifel erforderliche Auskünfte von Strafverfol-
gungsbehörden einholen.
(4) Die Luftfahrtbehörde gibt dem Betroffenen vor
ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu den ein-
geholten Auskünften zu äußern, soweit diese Zweifel
an seiner Zuverlässigkeit begründen und Geheim-
haltungspflichten nicht entgegenstehen. Stammen die
Erkenntnisse von einer der in Absatz 2 Nr. 2 genannten
Stellen, ist diese vorher zu hören. Der Betroffene ist
verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen
und ihm nachträglich bekannt werdende, für die Über-
prüfung bedeutsame Tatsachen unverzüglich anzuzei-
gen. Er kann Angaben verweigern, die für ihn, eine der
in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten
Personen oder den Lebenspartner die Gefahr strafrecht-
licher Verfolgung oder von disziplinar- oder arbeitsrecht-
lichen Maßnahmen begründen könnten. Über das Ver-
weigerungsrecht ist der Betroffene vorher zu belehren.
(5) Die Luftfahrtbehörde darf die nach Absatz 2
erhobenen Daten nur zum Zwecke der Überprü-
fung der Zuverlässigkeit verarbeiten und nutzen. Sie

unterrichtet den Betroffenen, dessen gegenwärtigen
Arbeitgeber und das Flugplatz-, Luftfahrt- oder Flug-
sicherungsunternehmen über das Ergebnis der Über-
prüfung; dem Flugplatz-, Luftfahrt- oder Flugsiche-
rungsunternehmen und dem gegenwärtigen Arbeit-
geber dürfen die dem Ergebnis zugrunde liegenden
Erkenntnisse nicht mitgeteilt werden. Weitere Infor-
mationen dürfen dem Flugplatz-, Luftfahrt- oder Flug-
sicherungsunternehmen und dem gegenwärtigen
Arbeitgeber mitgeteilt werden, soweit sie für die Durch-
führung eines gerichtlichen Verfahrens im Zusammen-
hang mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich
sind. § 161 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.“
5. § 32 Abs. 2b wird wie folgt gefasst:
„(2b) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen regelt im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzel-
heiten der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 29d,
insbesondere
1. die Frist für eine Wiederholung der Überprüfung,
2. die Einzelheiten der Erhebung personenbezogener
Daten und die Löschungsfristen,
3. das Verfahren, einschließlich der Beteiligung der
Stellen nach § 29d Abs. 2 und 3 und der Zuständig-
keiten sowie
4. Ausnahmen und Einschränkungen von § 29d Abs. 1
Satz 1.“
6. § 58 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4c wird wie folgt gefasst:
„4c. sich oder einem Dritten unberechtigt Zugang
zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen
(§ 19b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 20a Abs. 1 Satz 1
Nr. 2) verschafft,“.
b) In Nummer 4d wird die Angabe „§ 29d Abs. 3
Satz 4“ durch die Angabe „§ 29d Abs. 4 Satz 3“
ersetzt.
c) Nummer 4e wird wie folgt gefasst:
„4e. entgegen § 19b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, auch in
Verbindung mit § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, den
Ausweis einem Dritten überlässt, ihn der Aus-
gabestelle nicht oder nicht rechtzeitig zurück-
gibt oder der Ausgabestelle den Verlust des
Ausweises nicht oder nicht rechtzeitig
anzeigt,“.
d) Nummer 4f wird aufgehoben.
Artikel 19a
Änderung der Luftverkehr-
Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung
§ 4 der Luftverkehr-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverord-
nung vom 8. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2625) wird wie folgt
geändert:
1. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Luftfahrtbehörde ersucht zum Zwecke der
Zuverlässigkeitsüberprüfung die Polizei- und die
Verfassungsschutzbehörden der Länder, vorhandene
bedeutsame Informationen im Sinne des § 5 zu über-
mitteln. Das Ersuchen ist an die nach Landesrecht
zuständige Polizeibehörde zu richten. Hat der Betroffe-
ne seinen Hauptwohnsitz und seinen gewöhnlichen
Aufenthalt außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der
nach Satz 2 zuständigen Polizeibehörde, ist die inso-
weit zuständige Polizeibehörde zu beteiligen. Die
Abfrage erstreckt sich auf
1. die Personenfahndungsdateien,
2. die Kriminalaktennachweise,
3. die polizeilichen Staatsschutzdateien.
Die Polizeibehörden teilen sämtliche vorhandene
Erkenntnisse mit. Bei der für den Sitz der Luftfahrt-
behörde zuständigen Landesbehörde für Verfassungs-
schutz erfolgt die Abfrage des nachrichtendienstlichen
Informationssystems. Die Luftfahrtbehörde holt eine
unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralre-
gister ein und ersucht, soweit im Einzelfall erforderlich,
die sonstigen in § 29d Abs. 2 Nr. 2 und 4 des Luftver-
kehrsgesetzes genannten Stellen um Auskunft über
vorhandene, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit
bedeutsame Informationen.“
2. § 4 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Bestehen auf Grund der nach Absatz 1 über-
mittelten Informationen Anhaltspunkte für Zweifel an
der Zuverlässigkeit des Betroffenen, kann die zu-
ständige Behörde mit Zustimmung des Betroffenen
zusätzlich zur Behebung dieser Zweifel bei den Straf-
verfolgungsbehörden Auskünfte einholen. Sie kann
vom Betroffenen selbst weitere Informationen einholen
oder gegebenenfalls deren Vorlage verlangen. In den
Fällen des Absatzes 3 kann die Luftfahrtbehörde
vom Betroffenen zusätzlich Zeugnisse seines Auf-
enthaltsstaates verlangen, aus denen sich seine Zu-
verlässigkeit ergibt.“
Artikel 20
Änderung des
Energiesicherungsgesetzes 1975,
der Elektrizitätslastverteilungs-Verordnung
und der Gaslastverteilungs-Verordnung
1. Das Gesetz zur Sicherung der Energieversorgung bei
Gefährdung oder Störung der Einfuhren von Erdöl,
Erdölerzeugnissen oder Erdgas vom 20. Dezember
1974 (BGBl. I S. 3681), zuletzt geändert durch Arti-
kel 31 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I
S. 2992), wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „bei Gefähr-
dung oder Störung der Einfuhren von Erdöl, Erdöl-
erzeugnissen oder Erdgas“ gestrichen.
b) In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „durch die
Gefährdung oder Störung der Einfuhren von Erdöl,
Erdölerzeugnissen oder Erdgas“ gestrichen.
2. Die Elektrizitätslastverteilungs-Verordnung vom 21. Juli
1976 (BGBl. I S. 1833), zuletzt geändert durch Arti-
kel 324 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
S. 2785), wird wie folgt geändert:

Die Anlage zu § 4 Abs. 1 Satz 1 der Elektrizitätslast-
verteilungs-Verordnung wird wie folgt gefasst:
„Anlage
zu § 4 Abs. 1 Satz 1
der Elektrizitätslastverteilungs-Verordnung
Die aus versorgungstechnischen Gründen gebildeten
Lastverteilungsgebiete I-X (Gebietsstand 31. Dezem-
ber 1998) umfassen:
Lastverteilungsgebiet I
Die Länder
Bremen,
Hamburg,
Schleswig-Holstein,
Niedersachsen mit den
Regierungsbezirken
B r a u n s c h w e i g mit den
kreisfreien Städten
Braunschweig,
Salzgitter,
Wolfsburg und den
Landkreisen
Gifhorn,
Goslar,
Helmstedt,
Osterode am Harz,
Peine,
Wolfenbüttel,
Northeim mit den
Gemeinden
Bad Gandersheim, Kalefeld, Kreiensen, Ein-
beck (mit den Ortsteilen Naensen, Barts-
hausen, Brunsen, Hallensen, Holturhausen,
Stroit, Voldagsen, Wenzen),
(die übrigen Gemeinden gehören zum Last-
verteilungsgebiet II),
H a n n o v e r mit der
kreisfreien Stadt
Hannover und den
Landkreisen
Diepholz mit den
Gemeinden
Bassum, Bruchhausen-Vilsen, Kirchdorf,
Schwaförden, Siedenburg, Stuhr, Sulingen,
Syke, Twistringen, Weyhe, Wagenfeld (ohne
die Ortsteile Bockel, Neustadt, Förlingen,
Haßlingen, die zum Lastverteilungsgebiet III
gehören),
Hameln-Pyrmont,
Hannover (ohne die Gemeinde Wunstorf mit den
Ortsteilen Steinhude, Großenheidorn, die zum
Lastverteilungsgebiet III gehören),
Hildesheim,
Holzminden mit den
Gemeinden
Delligsen, Holzminden, Bevern, Bodenwerder,
Eschershausen, Polle, Stadtoldendorf,
(die übrigen Gemeinden gehören zum Last-
verteilungsgebiet II),
Nienburg (Weser)
Schaumburg mit den
Gemeinden
Auetal, Nenndorf, Rodenberg, Obernkirchen
(ohne die im Lastverteilungsgebiet III auf-
geführten Ortsteile), Rinteln (ohne den Ortsteil
Steinbergen, der zum Lastverteilungsgebiet III
gehört),
Lüneburg,
W e s e r - E m s mit den
kreisfreien Städten
Delmenhorst,
Emden,
Oldenburg (Oldenburg),
Wilhelmshaven und den
Landkreisen
Ammerland,
Aurich,
Cloppenburg,
Friesland,
Leer,
Oldenburg (Oldenburg),
Wesermarsch,
Wittmund,
Emsland mit den
Gemeinden
Dörpen, Herzlake, Lathen, Nordhümmling,
Papenburg, Rhede (Ems), Werlte, Sögel,
Haren (Ems) (mit den Ortsteilen Emen, Tinnen;
die übrigen Ortsteile gehören zum Lastver-
teilungsgebiet III), Haselünne (ohne die beim
Lastverteilungsgebiet III aufgeführten Orts-
teile), Meppen (mit dem Ortsteil Apeldorn;
die übrigen Ortsteile gehören zum Lastvertei-
lungsgebiet III),
Osnabrück mit der
Gemeinde
Artland (mit dem Ortsteil Quakenbrück-
Hengelage; die übrigen Ortsteile gehören zum
Lastverteilungsgebiet III),
Vechta mit den
Gemeinden
Bakum, Dinklage, Goldenstedt, Holdorf,
Lohne (Oldenburg), Vechta, Visbeck, Neuen-
kirchen (ohne die beim Lastverteilungs-
gebiet III aufgeführten Ortsteile), Steinfeld
(ohne die beim Lastverteilungsgebiet III auf-
geführten Ortsteile),
Nordrhein-Westfalen
Regierungsbezirk
D e t m o l d mit den
Kreisen
Gütersloh mit der
Gemeinde
Schloß Holte-Stukenbrock (mit dem Ortsteil
Stukenbrock);
(die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören
zum Lastverteilungsgebiet III),

Lippe mit den
Gemeinden
Augustdorf, Bad Salzuflen, Barntrup, Blomberg,
Detmold, Dörentrup, Extertal, Horn – Bad Mein-
berg (mit den Ortsteilen Heesten, Horn, Kem-
pen-Feldrom, Leopoldstal, Feldrom), Kalletal,
Lage, Lemgo, Leopoldshöhe, Lügde, Oerling-
hausen, Schieder-Schwalenberg, Schlangen
(mit dem Ortsteil Oesterholz),
(die übrigen Ortsteile der Gemeinden Horn –
Bad Meinberg und Schlangen gehören zum
Lastverteilungsgebiet II),
Paderborn mit den
Gemeinden
Borchen (mit den Ortsteilen Alfen, Dörenhagen,
Kirchborchen, Nordborchen), Salzkotten (mit
den Ortsteilen Niederntudorf, Oberntudorf,
Salzkotten, Scharmede, Thüle, Upspringe),
(die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören
zu den Lastverteilungsgebieten I bzw. III),
Sachsen-Anhalt mit der
Stadt
Oebisfelde (mit den Ortsteilen Breitenrode, Was-
serdorf, Weddeldorf),
(die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören
zum Lastverteilungsgebiet IX).
Lastverteilungsgebiet II
Die Länder
Niedersachsen mit den
Regierungsbezirken
B r a u n s c h w e i g mit den
Landkreisen
Göttingen,
Northeim mit den
Gemeinden
Bodenfelde, Dassel, Hardegsen, Katlenburg-
Lindau, Moringen, Nörten-Hardenberg, Nort-
heim, Uslar, Einbeck (ohne die beim Lastver-
teilungsgebiet I aufgeführten Ortsteile),
H a n n o v e r mit dem
Landkreis
Holzminden mit den
Gemeinden
Boffzen, Holzminden,
Nordrhein-Westfalen mit dem
Regierungsbezirk
D e t m o l d mit den
Kreisen
Höxter,
Lippe mit den
Gemeinden
Horn – Bad Meinberg (mit den Ortsteilen Bad
Meinberg, Belle, Bellenberg, Billerbeck, From-
hausen, Holzhausen-Externsteine, Schmedis-
sen, Vahlhausen b. Horn, Wehren), Schlangen
(mit den Ortsteilen Kohlstädt und Schlangen),
(die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören
zum Lastverteilungsgebiet I),
Paderborn mit den
Gemeinden
Altenbeken, Bad Lippspringe, Delbrück, Hövel-
hof, Paderborn,
(die übrigen Gemeinden gehören zu den Last-
verteilungsgebieten I bzw. III),
Hessen mit den
Regierungsbezirken
D a r m s t a d t mit der
kreisfreien Stadt
Frankfurt am Main (ohne die beim Lastverteilungs-
gebiet V aufgeführten Stadtteile)
und den
Landkreisen
Hochtaunuskreis mit den
Städten
Bad Homburg v. d. Höhe (mit dem Stadtteil
Ober-Erlenbach), Friedrichsdorf (mit dem
Stadtteil Burgholzhausen vor der Höhe),
(die übrigen Städte/Gemeinden und Stadt-/
Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet V),
Main-Kinzig-Kreis (ohne die beim Lastvertei-
lungsgebiet V aufgeführten Stadtteile),
Wetteraukreis (ohne die beim Lastverteilungs-
gebiet V aufgeführten Stadtteile),
Gießen mit den
Landkreisen
Marburg-Biedenkopf, Vogelsbergkreis, Lahn-
Dill-Kreis (ohne die bei den Lastverteilungs-
gebieten IV bzw. V aufgeführten Stadt-/Orts-
teile), Limburg-Weilburg mit den
Städten/Gemeinden
Runkel (mit dem Stadtteil Wirbelau), Villmar
(mit den Ortsteilen Aumenau, Falkenbach,
Langhecke und Seelbach), Weilburg (mit den
Stadtteilen Ahausen, Bermbach, Drommers-
hausen, Hirschhausen, Kubach und Weil-
burg), Weilmünster und Weinbach,
(die übrigen Städte/Gemeinden und Stadt-/
Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet V),
Gießen (ohne den beim Lastverteilungsgebiet V
aufgeführten Ortsteil Espa der Gemeinde Lang-
göns),
K a s s e l.
Lastverteilungsgebiet III
Die Länder
Niedersachsen mit den
Regierungsbezirken
H a n n o v e r mit den
Landkreisen
Diepholz mit den

Gemeinden
Altes Amt Lemförde, Barnstorf, Diepholz,
Rheden, Wagenfeld (mit den Ortsteilen Bockel,
Förlinge, Haßlingen, Neustadt),
(die übrigen Gemeinden gehören zum Last-
verteilungsgebiet I)
Hannover mit der
Gemeinde
Wunstorf (mit den Ortsteilen Steinhude, Großen-
heidorn),
Schaumburg mit den
Gemeinden
Bückeburg, Eilsen, Lindhorst, Niederwöhren,
Nienstädt, Sachsenhagen, Stadthagen, Obern-
kirchen (mit den Ortsteilen Gelldorf, Vehlen,
Röhrkasten, Krainhagen), Rinteln (mit dem
Ortsteil Steinbergen),
(die übrigen Gemeinden gehören zum Last-
verteilungsgebiet I),
W e s e r - E m s mit der
kreisfreien Stadt
Osnabrück und den
Landkreisen
Grafschaft Bentheim
Emsland mit den
Gemeinden
Gemsbüren, Freren, Geeste, Lengerich,
Lingen, Salzbergen, Spelle, Twist, Haren
(ohne die Ortsteile Emen und Tinnen, die zum
Lastverteilungsgebiet I gehören), Haselünne
(mit den Ortsteilen Buckelte, Dörgen, Hamm,
Huden, Klosterholte, Lahre, Lehrte, Lotter-
feld), Meppen (ohne den Ortsteil Apeldorn, der
zum Lastverteilungsgebiet I gehört),
Osnabrück (ohne den Ortsteil Quakenbrück-
Hengelage der Gemeinde Artland, der zum Last-
verteilungsgebiet I gehört),
Vechta mit den
Gemeinden
Damme, Neuenkirchen (mit den Ortsteilen
Ahe-Hinnenkam, Bieste, Hörsten, Neuen-
kirchen, Vörden), Steinfeld (mit den Ortsteilen
Dupe, Harpendorf, Holthausen, Lehmden,
Schemde, Steinfeld),
Nordrhein-Westfalen mit den
Regierungsbezirken
A r n s b e r g mit den
kreisfreien Städten
Bochum,
Dortmund,
Hagen (mit den früher zu Dortmund-Syburg und
Schwerte gehörenden Ortsteilen sowie den Stadt-
teilen Am Ahlberg, Hasper Talsperre; die übrigen
Stadtteile gehören zum Lastverteilungsgebiet IV),
Hamm,
Herne und den
Kreisen
Ennepe-Ruhr-Kreis mit den
Gemeinden
Breckerfeld (mit den Ortsteilen Breckerfeld,
Holthausen, Lausberg, Saale, Walkmühle),
Ennepetal (ohne die Ortsteile Heide, Hillring-
hausen, Mühlenfeld, Uellenbecke), Gevels-
berg, Hattingen, Schwelm (ohne die Ortsteile
Branbach, Dahlhausen, Weuste), Sprock-
hövel, Wetter, Witten,
(die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören
zum Lastverteilungsgebiet IV),
Hochsauerlandkreis mit den
Gemeinden
Arnsberg, Bestwig, Brilon, Eslohe, Hallenberg,
Marsberg, Medebach, Meschede, Olsberg,
Schmallenberg (ohne die Ortsteile Lenne und
Hundesossen, die zum Lastverteilungsge-
biet IV gehören), Sundern, Winterberg,
Märkischer Kreis mit den
Gemeinden
Balve, Hemer (mit dem Ortsteil Garbeck),
Menden (mit dem Ortsteil Asbeck), Neuenrade
(ohne den Ortsteil Neuenrade),
(die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören
zum Lastverteilungsgebiet IV),
Olpe mit den
Gemeinden
Finnentrop (ohne die Ortsteile Ahausen, Alt-
Finnentrop, Forsthaus Dahm, Heggen, Hol-
lenbock, Hülschotten, Illeschlade, Sange),
Lennestadt (mit den Ortsteilen Elsperhusen,
Oedingen),
(die übrigen Gemeinden gehören zum Last-
verteilungsgebiet IV),
Siegen mit den
Gemeinden
Bad Berleburg, Erndtebrück, Bad Laasphe,
(die übrigen Gemeinden gehören zum Last-
verteilungsgebiet IV),
Soest mit den
Gemeinden
Anröchte, Bad Sassendorf, Ense, Erwitte,
Geseke, Lippetal, Lippstadt, Möhnesee,
Rüthen, Soest, Warstein, Welver, Werl,
Wickede/Ruhr (ohne den Ortsteil Wimbern,
der zum Lastverteilungsgebiet IV gehört),
Unna (ohne den Ortsteil Ergste der Gemeinde
Schwerte, der zum Lastverteilungsgebiet IV
gehört),
D e t m o l d mit der
kreisfreien Stadt
Bielefeld und den
Kreisen
Gütersloh mit den
Gemeinden
Borgholzhausen, Gütersloh, Halle/Westf.,
Harsewinkel, Herzebrock, Langenberg,
Rheda-Wiedenbrück, Rietberg, Schloß Holte-
Stukenbrock (mit den Ortsteilen Schloß Holte,
Liemke; die übrigen Ortsteile gehören zum
Lastverteilungsgebiet II), Steinhagen, Verl,
Versmold, Werther/Westf.,

Herford,
Minden-Lübbecke,
Paderborn mit den
Gemeinden
Borchen (mit dem Ortsteil Etteln), Büren, Lich-
tenau, Salzkotten (mit den Ortsteilen Manting-
hausen, Schwelle, Verlar, Verne), Wünnen-
berg,
(die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören
zum Lastverteilungsgebiet I),
D ü s s e l d o r f mit den
kreisfreien Städten
Essen (mit dem Stadtteil Burgaltendorf; die
übrigen Stadtteile gehören zum Lastverteilungs-
gebiet IV),
Wuppertal (ohne die Stadtteile Beyenburg,
Dornap, Holthausen, Schöller, die zum Lastver-
teilungsgebiet IV gehören)
und den
Kreisen
Mettmann mit der
Gemeinde
Velbert,
(die übrigen Gemeinden gehören zum Last-
verteilungsgebiet IV),
Wesel mit der
Gemeinde
Schermbeck (mit dem Ortsteil Altscherm-
beck),
(die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören
zum Lastverteilungsgebiet IV),
M ü n s t e r mit der
kreisfreien Stadt
Münster und den
Kreisen
Borken mit den
Gemeinden
Ahaus, Borken, Gescher, Gronau, Heek,
Heiden, Legden, Raesfeld (mit den Ortsteilen
Erle, Homer, Raesfeld), Reken, Rhede,
Schöppingen, Stadtlohn, Südlohn, Velen,
Vreden,
(die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören
zum Lastverteilungsgebiet IV),
Coesfeld,
Recklinghausen mit den
Gemeinden
Castrop-Rauxel, Datteln, Dorsten (ohne die
Ortsteile Ekel, Östrich, Tönsholt), Haltern,
Herten, Marl, Oer-Erkenschwick, Recklings-
hausen, Waltrop,
(die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören
zum Lastverteilungsgebiet IV),
Steinfurt,
Warendorf.
Lastverteilungsgebiet IV
Die Länder
Nordrhein-Westfalen mit den
Regierungsbezirken
A r n s b e r g mit der
kreisfreien Stadt
Hagen (ohne die früher zu Dortmund-Syburg und
Schwerte gehörenden Ortsteile sowie ohne die
Stadtteile Am Ahlberg und Hasper Talsperre, die
zum Lastverteilungsgebiet III gehören)
und den
Kreisen
Ennepe-Ruhr-Kreis mit den
Gemeinden
Breckerfeld (und den Ortsteilen Altena,
Klütingen, Niederklütingen, Oberklütingen,
Richlingen, Schiffahrt), Ennepetal (mit den
Ortsteilen Heide, Hillringhausen, Mühlenfeld,
Uellenbecke), Herdecke, Schwelm (mit den
Ortsteilen Branbach, Dahlhausen, Weuste),
(die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören
zum Lastverteilungsgebiet III),
Hochsauerlandkreis mit der
Gemeinde
Schmallenberg (mit den Ortsteilen Hunde-
sossen, Lenne),
(die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören
zum Lastverteilungsgebiet III),
Märkischer Kreis mit den
Gemeinden
Altena, Halver, Hemer (ohne den Ortsteil
Garbeck), Herscheid, Iserlohn, Kierspe,
Lüdenscheid, Meinerzhagen, Mengen (ohne
den Ortsteil Asbeck), Nachrodt-Wiblingwerde,
Neuenrade (mit dem Ortsteil Neuenrade),
Plettenberg, Schalksmühle, Werdohl,
(die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören
zum Lastverteilungsgebiet III),
Olpe mit den
Gemeinden
Attendorn, Drolshagen, Finnentrop (mit den
Ortsteilen Ahausen, Alt-Finnentrop, Forsthaus
Dahm, Heggen, Hollenbock, Hülschetten, Ille-
schlade, Sange), Kirchhundem, Lennestadt
(ohne die Ortsteile Elsperhusen, Oedingen),
Olpe, Wenden,
(die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören
zum Lastverteilungsgebiet III),
Siegen mit den
Gemeinden
Burbach, Freudenberg, Hilchenbach, Kreuz-
tal, Netphen, Neunkirchen, Siegen, Wilnsdorf,
(die übrigen Gemeinden gehören zum Last-
verteilungsgebiet III),
Soest mit der
Gemeinde
Wickede/Ruhr (mit dem Ortsteil Wimbern),
(die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören
zum Lastverteilungsgebiet III),

Unna mit der
Gemeinde
Schwerte (mit dem Ortsteil Ergste),
(die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören
zum Lastverteilungsgebiet III),
D ü s s e l d o r f mit den
kreisfreien Städten
Düsseldorf,
Duisburg,
Essen (ohne den Stadtteil Burgaltendorf, der zum
Lastverteilungsgebiet III gehört),
Krefeld,
Mönchengladbach,
Mülheim,
Oberhausen,
Remscheid,
Solingen,
Wuppertal (mit den Stadtteilen Beyenburg, Dornap,
Holthausen, Schöller)
und den
Kreisen
Kleve,
Mettmann (ohne die Gemeinde Velbert, die zum
Lastverteilungsgebiet III gehört),
Neuss,
Viersen,
Wesel (ohne den Ortsteil Altschermbeck der
Gemeinde Schermbeck, der zum Lastvertei-
lungsgebiet III gehört),
Köln,
M ü n s t e r mit den
kreisfreien Städten
Bottrop,
Gelsenkirchen und den
Kreisen
Borken mit den
Gemeinden
Bocholt, Isselburg, Raesfeld (mit dem Ortsteil
Overbeck),
(die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören
zum Lastverteilungsgebiet III),
Recklinghausen mit den
Gemeinden
Dorsten (mit den Ortsteilen Ekel, Östrich,
Tönsholt), Gladbeck,
(die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören
zum Lastverteilungsgebiet III),
Hessen mit dem
Regierungsbezirk
G i e ß e n mit dem
Landkreis
Lahn-Dill-Kreis mit der
Stadt
Haiger (mit den Stadtteilen Offdilln, Dillbrecht,
Rodenbach, Fellerdilln, Steinbach, Haiger-
seelbach und Allendorf),
(die übrigen Städte/Gemeinden und Stadt-/
Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet II
bzw. V),
Rheinland-Pfalz mit den Bereichen der
ehemaligen Regierungsbezirke
Trier,
K o b l e n z mit der
kreisfreien Stadt
Koblenz und den
Landkreisen
Ahrweiler,
Altenkirchen (Westerwald),
Neuwied,
Westerwaldkreis,
Birkenfeld mit den
Verbandsgemeinden
Birkenfeld (mit der Ortsgemeinde Börfink),
Herrstein (mit den Ortsgemeinden Allenbach,
Bruchweiler, Kempfeld, Sensweiler, Wirsch-
weiler), Rhaunen (mit den Ortsgemeinden
Asbach, Bollenbach, Gösenroth, Hausen,
Hellertshausen, Horbruch, Hottenbach,
Krummenau, Oberkirn, Rhaunen, Schauren,
Schwerbach, Stipshausen, Sulzbach, Wei-
tersbach),
(die übrigen Gemeinden gehören zum Last-
verteilungsgebiet V),
Cochem-Zell (ohne den Gemeindeteil Lütz-
bachtal der Ortsgemeinde Treis-Karden der
Verbandsgemeinde Treis-Karden),
Mayen-Koblenz (ohne die beim Lastverteilungs-
gebiet V aufgeführten Ortsgemeinden der Ver-
bandsgemeinde Untermosel),
Rhein-Hunsrück-Kreis mit der
verbandsfreien Gemeinde
Boppard (Stadt) (mit dem Gemeindeteil
Jakobsberg) und den
Verbandsgemeinden
Kastellaun (mit der Ortsgemeinde Masters-
hausen), Kirchberg (Hunsrück) (mit den
Ortsgemeinden Bärenbach, Belg, Büchen-
beuren, Hahn, Hirschfeld (Hunsrück), Lau-
fersweiler, Lautzenhausen, Lindenschied,
Niedersohren, Niederweiler, Ravensbeuren,
Rödelhausen, Sohren, Wahlenau, Woppen-
roth, Würrich),
(die übrigen Gemeinden/Gemeindeteile ge-
hören zum Lastverteilungsgebiet V),
Rhein-Lahn-Kreis mit den
Verbandsgemeinden
Bad Ems (mit der Ortsgemeinde Arzbach),
Braubach (mit der Ortsgemeinde Braubach
[Stadt]), Diez (mit der Ortsgemeinde Isselbach
[mit dem Gemeindeteil Ruppenrod]),
(die übrigen Gemeinden/Gemeindeteile ge-
hören zum Lastverteilungsgebiet V).

Lastverteilungsgebiet V
Die Länder
Saarland,
Rheinland-Pfalz mit den Bereichen der
ehemaligen Regierungsbezirke
Rheinhessen-Pfalz,
K o b l e n z mit den
Landkreisen
Bad Kreuznach,
Birkenfeld (ohne die beim Lastverteilungsgebiet IV
aufgeführten Gemeinden),
Cochem-Zell (mit dem Gemeindeteil Lützbachtal
der Ortsgemeinde Treis-Karden der Verbandsge-
meinde Treis-Karden),
Mayen-Koblenz (mit den Ortsgemeinden Broden-
bach, Burgen, Macken, Nörtershausen der Ver-
bandsgemeinde Untermosel),
(die übrigen Gemeinden/Gemeindeteile gehören
zum Lastverteilungsgebiet IV),
Rhein-Hunsrück-Kreis (ohne die beim Lastvertei-
lungsgebiet IV aufgeführten Gemeinden/Gemein-
deteile),
Rhein-Lahn-Kreis (ohne die beim Lastverteilungs-
gebiet IV aufgeführten Gemeinden/Gemeindetei-
le),
Hessen mit den
Regierungsbezirken
D a r m s t a d t mit den
kreisfreien Städten
Darmstadt, Offenbach am Main, Wiesbaden,
Frankfurt am Main (mit den Stadtteilen Zeilsheim,
Unterliederbach, Sossenheim, Höchst, Nied, Sind-
lingen Kalbach),
(die übrigen Stadtteile gehören zum Lastvertei-
lungsgebiet II)
und den
Landkreisen
Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Main-Taunus-
Kreis, Odenwaldkreis, Offenbach, Rheingau-
Taunus-Kreis,
Bergstraße (ohne die beim Lastverteilungsge-
biet VI aufgeführten Städte und Stadtteile),
Hochtaunuskreis (ohne die beim Lastvertei-
lungsgebiet II aufgeführten Stadtteile),
Main-Kinzig-Kreis mit der
Stadt
Hanau (mit den Stadtteilen Steinheim am Main
und Klein-Auheim),
(die übrigen Städte/Gemeinden und Stadt-/
Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet II),
Wetteraukreis mit der
Stadt
Butzbach (mit den Stadtteilen Bodenrod und
Maibach),
(die übrigen Städte/Gemeinden und Stadt-/
Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet II),
Gießen mit den
Landkreisen
Gießen mit der
Gemeinde Langgöns (mit dem Ortsteil Espa),
(die übrigen Städte/Gemeinden und Stadt-/
Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet II),
Lahn-Dill-Kreis mit der
Gemeinde
Waldsolms (mit den Ortsteilen Brandobern-
dorf, Weiperfelden, Hasselborn),
(die übrigen Städte/Gemeinde und Stadt-/
Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet II
bzw. IV),
Limburg-Weilburg (ohne die beim Lastvertei-
lungsgebiet II aufgeführten Städte/Gemeinden
und Stadt-/Ortsteile),
Baden-Württemberg mit dem
Regierungsbezirk
K a r l s r u h e mit dem
Kreis/Landkreis
Rhein-Neckar-Kreis mit den
Gemeinden/Städten
Heddesbach, Eberbach(ohne die beim Last-
verteilungsgebiet VI aufgeführten Stadt- oder
Gemeindeteile),
Neckargemünd (ohne die beim Lastverteilungs-
gebiet VI aufgeführten Stadt- oder Gemeinde-
teile),
Lobbach-Lobenfeld (ohne die beim Lastver-
teilungsgebiet VI aufgeführten Stadt- oder
Gemeindeteile),
Weinheim (ohne die beim Lastverteilungsge-
biet VI aufgeführten Stadt- oder Gemeindeteile),
Bayern mit dem
Regierungsbezirk
U n t e r f r a n k e n mit der
kreisfreien Stadt
Aschaffenburg und dem
Landkreis
Aschaffenburg mit den
Gemeinden
Kahl a. Main (mit der Siedlung „Am Kimmel-
steich“), Karlstein a. Main, Kleinostheim,
Mainaschaff, Stockstadt a. Main,
(die übrigen Gemeinden und Gemeindeteile
gehören zum Lastverteilungsgebiet VIII).
Lastverteilungsgebiet VI
Die Länder
Hessen mit dem
Regierungsbezirk
D a r m s t a d t mit dem
Landkreis
Bergstraße mit den
Städten
Heppenheim (Bergstraße) (mit dem Stadtteil
Ober-Laudenbach),

Hirschhorn (Neckar) (mit dem Stadtteil Igels-
bach),
Lampertheim (mit dem Stadtteil Hüttenfeld),
Viernheim,
(die übrigen Städte/Gemeinden und Stadt-/
Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet V),
Baden-Württemberg mit den
Regierungsbezirken
S t u t t g a r t mit den
Kreisen/Landkreisen
Heilbronn Land mit den
Gemeinden/Städten
Bad Rappenau (mit den Stadtteilen Babstadt,
Grombach, Heinsheim, Obergimpern, Tresch-
klingen, Wollenberg, Zimmershof), Eppingen
(Stadt), Gemmingen, Gundelsheim (mit den
Stadtteilen Bernbrunn, Böttinger Hof), Ittlingen,
Kirchardt, Siegelsbach,
(die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören
zum Lastverteilungsgebiet VII),
Main-Tauber-Kreis(ohne die beim Lastverteilungs-
gebiet VII aufgeführten Gemeinden und Stadt-/
Ortsteile),
K a r l s r u h e mit den
kreisfreien Städten
Baden-Baden, Karlsruhe, Heidelberg, Mannheim
und den
Kreisen/Landkreisen
Karlsruhe (ohne die beim Lastverteilungs-
gebiet VII aufgeführten Gemeinden und Stadt-/
Ortsteile),
Rastatt (ohne die Gemeinde Loffenau, die beim
Lastverteilungsgebiet VII aufgeführt ist),
Neckar-Odenwald-Kreis (ohne die beim Lastver-
teilungsgebiet VII aufgeführten Gemeinden und
Stadt-/Ortsteile)
Rhein-Neckar-Kreis mit den
Gemeinden/Städten
Altlußheim, Angelbachtal, Bammental, Brühl
(ohne „rechtsrheinisch der Koller“), Diel-
heim, Dossenheim, Eberbach (Stadt) (mit
den Stadtteilen Friedrichsdorf, Gaimühle,
Lindach, Pleutersbach, Rockenau, Unterdiel-
bach), Edingen-Neckarhausen, Epfenbach,
Eppelheim, Eschelbronn, Gaiberg, Heddes-
heim, Heiligkreuzsteinach, Helmstadt-Bargen,
Hemsbach (ohne Balzenbach), Hirschberg
an der Bergstraße, Hockenheim, Ilvesheim,
Ketsch, Ladenburg (Stadt), Laudenbach,
Leimen, Lobbach-Lobenfeld (mit dem Orts-
teil Waldwimmersbach), Malsch, Mauer,
Meckesheim, Mühlhausen, Neckarbischofs-
heim (Stadt), Neckargemünd (Stadt) (mit den
Stadtteilen Dilsberg, Mückenloch, Waldhils-
bach), Neidenstein, Neulußheim, Nußloch,
Oftersheim, Plankstadt, Rauenberg (Stadt),
Reichartshausen, Reilingen, Sandhausen,
St. Leon-Rot, Schönau (Stadt), Schönbrunn,
Schriesheim (Stadt), Schwetzingen (Stadt),
Sinsheim (Stadt), Spechbach, Waibstadt
(Stadt), Walldorf (Stadt), Weinheim (Stadt)
(mit den Stadtteilen Hohensachsen, Lützel-
sachsen, Oberflockenbach, Rippenweier,
Ritschweier, Sulzbach), Wiesenbach, Wies-
loch (Stadt), Wilhelmsfeld, Zuzenhausen,
(die übrigen Gemeinden/ Städte gehören zum
Lastverteilungsgebiet V),
Enzkreis (ohne die beim Lastverteilungsge-
biet VII aufgeführten Gemeinden und Ortsteile),
Freudenstadt mit der
Gemeinde
Bad Rippoldsau-Schapbach,
F r e i b u r g mit der
kreisfreien Stadt
Freiburg und den
Kreisen/Landkreisen
Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen,
Ortenaukreis, Lörrach, Waldshut,
Rottweil mit den
Gemeinden/Städten
Hardt, Schenkenzell (ohne den Ortsteil Neu-
haus bei Zollhaus Württemberg), Schiltach,
Tennenbronn,
(die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören
zum Lastverteilungsgebiet VII),
Schwarzwald-Baar-Kreis (ohne die beim Last-
verteilungsgebiet VII aufgeführten Gemeinden
und Stadt-/Ortsteile),
Tuttlingen mit den
Gemeinden/Städten
Emmingen-Liptingen (mit dem Ortsteil
Emmingen), Geisingen, Immendingen (mit den
Ortsteilen Immendingen, Hattingen, Mauen-
heim), Neuhausen ob Eck (mit dem Ortsteil
Schwandorf),
(die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören
zum Lastverteilungsgebiet VII),
Konstanz mit den
Gemeinden/Städten
(ohne die beim Lastverteilungsgebiet VII auf-
geführten Gemeinden und Stadt-/Ortsteile),
T ü b i n g e n mit den
Kreisen/Landkreisen
Bodenseekreis (ohne die beim Lastverteilungs-
gebiet VII aufgeführten Gemeinden/Städte und
Stadtteile),
Sigmaringen mit den
Gemeinden/Städten
Beuron (mit den Ortsteilen Hausen i.T., Thier-
garten), Herdwangen-Schönach, Illmensee,
Inzigkofen (mit dem Ortsteil Engelwies),
Krauchenwies (mit den Ortsteilen Göggingen
und Ettisweiler), Leibertingen (mit den Orts-
teilen Leibertingen, Kreenheinstetten), Meß-
kirch, Ostrach (mit dem Ortsteil Burgweiler),
Pfullendorf,Sauldorf, Schwenningen, Sigma-
ringen (mit dem Stadtteil Gutenstein), Stetten

am kalten Markt (ohne die Stadtteile Frohn-
stetten und Storzingen), Wald,
(die übrigen Gemeinden und Stadt-/Ortsteile
gehören zum Lastverteilungsgebiet VII),
Zollernalbkreis mit der
Gemeinde
Meßstetten (mit dem Ortsteil Heinstetten).
Lastverteilungsgebiet VII
Die Länder
Baden-Württemberg mit den
Regierungsbezirken
S t u t t g a r t mit den
Kreisen/Landkreisen
Heilbronn Stadt, Stuttgart Stadt, Böblingen, Ess-
lingen, Göppingen, Ludwigsburg, Rems-Murr-
Kreis, Hohenlohekreis, Schwäbisch Hall, Heiden-
heim, Ostalbkreis,
Heilbronn Land (ohne die beim Lastverteilungs-
gebiet VI aufgeführten Gemeinden/Städte),
Main-Tauber-Kreis mit den
Gemeinden/Städten
Ahorn (ohne den Ortsteil Buch am Ahorn und
Schillingstadt), Assamstadt, Bad Mergentheim,
Creglingen, Igersheim, Niederstetten, Weikers-
heim,
(die übrigen Gemeinden und Stadt-/Ortsteile
gehören zum Lastverteilungsgebiet VI),
K a r l s r u h e mit den
Kreisen/Landkreisen
Calw,
Karlsruhe mit den
Gemeinden/Städten
Kürnbach, Oberderdingen (ohne den Ortsteil
Flehingen), Sulzfeld,
(die übrigen Gemeinden und Stadt-/Ortsteile
gehören zum Lastverteilungsgebiet VI),
Rastatt mit der
Gemeinde
Loffenau,
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastver-
teilungsgebiet VI),
Neckar-Odenwald-Kreis mit den
Gemeinden/Städten
Adelsheim, Buchen (mit den Stadtteilen Eber-
stadt, Götzingen, Rinschheim), Hardheim (mit
dem Ortsteil Gerichtstetten), Osterburken (ohne
die Stadtteile Hemsbach, Schlierstadt),
(die übrigen Städte/Gemeinden und Stadt-/
Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet VI,
Enzkreis mit den
Gemeinden/Städten
Birkenfeld, Engelsbrand, Friolzheim, Heims-
heim, Illingen, Keltern (mit dem Ortsteil Niebels
bach), Knittlingen, Maulbronn, Mönsheim, Mühl-
acker, Neuenbürg, Neuhausen, Niefern-Öschel-
bronn, Ölbronn-Dürrn (mit dem Ortsteil Öl-
bronn), Ötisheim, Sternenfels, Straubenhardt
(ohne den Ortsteil Langenalb), Wiernsheim,
Wimsheim, Wurmberg,
(die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören
zum Lastverteilungsgebiet VI),
Freudenstadt (ohne die Gemeinde Bad Rip-
poldsau-Schapbach, die beim Lastverteilungs-
gebiet VI aufgeführt ist),
F r e i b u r g mit den
Kreisen/Landkreisen
Rottweil (ohne die beim Lastverteilungsgebiet VI
aufgeführten Gemeinden/Gemeindeteile),
Schwarzwald-Baar-Kreis mit den
Gemeinden/Städten
Bad Dürrheim (mit den Stadtteilen Biesingen
Hochemmingen, Oberbaldingen, Öfingen, Sunt-
hausen, Unterbaldingen), Donaueschingen (mit
den Stadtteilen Aasen, Heidenhofen), Königs-
feld (mit dem Ortsteil Weiler), Niedereschach
(mit dem Ortsteil Fischbach), Tuningen, Villin-
gen-Schwenningen (mit den Stadtteilen Mühl-
hausen, Schwenningen, Weigheim),
(die übrigen Gemeinden und Stadt-/Ortsteile
gehören zum Lastverteilungsgebiet VI),
Tuttlingen (ohne die beim Lastverteilungsgebiet VI
aufgeführten Gemeinden/Gemeindeteile),
Konstanz mit den
Gemeinden/Städten
Aach, Eigeltingen (ohne die Ortsteile Heudorf,
Honstetten, Münchhöf, Reute, Rorgenwies),
Volkertshausen,
(die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören
zum Lastverteilungsgebiet VI),
T ü b i n g e n mit der
kreisfreien Stadt
Ulm und den
Kreisen/Landkreisen
Reutlingen, Tübingen, Alb-Donau-Kreis, Biberach,
Zollernalbkreis (ohne den Ortsteil Heinstetten
der Gemeinde Meßstetten, der beim Lastvertei-
lungsgebiet VI aufgeführt ist),
Bodenseekreis mit den
Gemeinden/Städten
Eriskirch, Friedrichshafen, Kreßbronn, Langen-
argen, Meckenbeuren, Neukirch, Oberteurin-
gen, Tettnang),
(die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören
zum Lastverteilungsgebiet VI),
Ravensburg (ohne die beim Lastverteilungs-
gebiet VIII aufgeführten Gemeinden und Stadt-/
Ortsteile),
Sigmaringen (ohne die beim Lastverteilungs-
gebiet VI aufgeführten Gemeinden/Städte und
Stadt-/Ortsteile),

Bayern mit den
Regierungsbezirken
M i t t e l f r a n k e n mit dem
Landkreis
Ansbach mit der
Gemeinde
Wilburgstetten (mit dem Gemeindeteil Rühling-
stetten),
(die übrigen Gemeinden und Gemeindeteile
gehören zum Lastverteilungsgebiet VIII),
U n t e r f r a n k e n mit dem
Landkreis
Würzburg mit den
Gemeinden/Städten
Aub, Bieberehren, Bütthard, Frickenhausen
a. Main, Gaukönigshofen, Giebelstadt (mit dem
Gemeindeteil Allersheim), Kirchheim, Ochsen-
furt, Riedenheim, Röttingen, Sonderhofen,
Tauberrettersheim,
(die übrigen Gemeinden/Städte und Gemeinde-/
Stadtteile gehören zum Lastverteilungsgebiet VIII),
S c h w a b e n mit den
Landkreisen
Dillingen a. d. Donau mit den
Gemeinden/Städten
Bachhagel, Bächingen a.d. Brenz, Gundelfinden
a. d. Donau (ohne die Stadtteile Echenbrunn,
Hygstetterhof, Peterswörth), Haunsheim, Lauin-
gen (Donau) (mit den Stadtteilen Frauenried-
hausen, Veitriedhausen), Medlingen, Mödingen,
Syrgenstein, Wittislingen (ohne den Gemeinde-
teil Schabringen), Ziertheim, Zöschingen,
(die übrigen Gemeinden/Städte und Gemeinde-/
Stadtteile gehören zum Lastverteilungsgebiet VIII),
Donau-Ries mit den
Gemeinden/Städten
Alerheim, Amerdingen, Auhausen (ohne die
Gemeindeteile Heuhof, Linkersbaindt, Pfeifhof,
Zirndorf), Deiningen, Donauwörth (mit den
Stadtteilen Dittelspoint, Felsheim, Huttenbach,
Maggenhof, Wörnitzstein), Ederheim, Ehingen
a. Ries, Forheim, Fremdingen, Hainsfarth (ohne
die Gemeindeteile Hasenmühle, Steinhart,
Ziegelhütte), Harburg (Schwaben) (ohne den
Stadtteil Mündling), Hohenaltheim, Maihingen,
Marktoffingen, Megesheim (mit dem Gemeinde-
teil Megesheim), Mönchsdeggingen (ohne den
Gemeindeteil Untermagerbein), Möttingen,
Munningen, Nördlingen, Oettingen i. Bay., Reim-
lingen, Wallerstein, Wechingen, Wemding,
(die übrigen Gemeinden und Gemeindeteile
gehören zum Lastverteilungsgebiet VIII),
Günzburg mit den
Städten
Günzburg, (mit dem Stadtteil Riedhausen
b. Günzburg), Leipheim
(die übrigen Gemeinden und Stadtteile gehören
zum Lastverteilungsgebiet VIII),
Lindau (Bodensee) mit den
Gemeinden
Gestratz (mit dem Gemeindeteil Ackers), Her-
gatz (mit den Gemeindeteilen Gses, Handwerks,
Staudach), Maierhöfen (mit den Gemeindeteilen
Schweinebach, Steinlishof, Wolfbühl),
(die übrigen Gemeinden und Gemeindeteile
gehören zum Lastverteilungsgebiet VIII),
Neu-Ulm mit der
Gemeinde
Elchingen (mit Ausnahme des Fabrikgeländes
Glockeraustraße 2–4),
(die übrigen Gemeinden und Gemeindeteile
gehören zum Lastverteilungsgebiet VIII),
Oberallgäu mit den
Gemeinden
Altusried (mit den Gemarkungen Frauenzell,
Kimratshofen, Mutmannshofen), Buchenberg
(mit den Gemeindeteilen Eschachthal, Exenried,
Häfeliswald, Kreuzthal, Ulmerthal, Wolfsberg),
(die übrigen Gemeinden und Gemeindeteile
gehören um Lastverteilungsgebiet VIII).
Lastverteilungsgebiet VIII
Die Länder
Bayern mit den
Regierungsbezirken
Oberbayern,
Niederbayern,
Oberpfalz,
Oberfranken,
M i t t e l f r a n k e n (ohne den Gemeindeteil Rühling-
stetten der Gemeinde Wilburgstetten des Land-
kreises Ansbach),
U n t e r f r a n k e n mit den
kreisfreien Städten
Schweinfurt und Würzburg und den
Landkreisen
Aschaffenburg (ohne die beim Lastverteilungs-
gebiet V aufgeführten Gemeinden und Ge-
meindeteile), Bad Kissingen, Haßberge, Kitzin-
gen, Main-Spessart, Miltenberg, Rhön-Grab-
feld, Schweinfurt, Würzburg (ohne die beim
Lastverteilungsgebiet VII aufgeführten Gemein-
den und Gemeindeteile),
S c h w a b e n mit den
kreisfreien Städten
Augsburg, Kaufbeuren, Kempten (Allgäu), Mem-
mingen und den
Landkreisen
Aichach-Friedberg,
Augsburg,
Dillingen a.d. Donau (ohne die zum Lastvertei-
lungsgebiet VII gehörenden Gemeinden und
Stadt-/Gemeindeteile),

Donau-Ries (ohne die zum Lastverteilungs-
gebiet VII gehörenden Gemeinden und Stadt-/
Gemeindeteile),
Günzburg (ohne den Stadtteil Riedhausen b.
Günzburg und ohne die Stadt Leipheim, die zum
Lastverteilungsgebiet VII gehören),
Lindau (Bodensee) (ohne die zum Lastvertei-
lungsgebiet VII gehörenden Gemeinden und
Gemeindeteile),
Neu-Ulm (ohne den zum Lastverteilungs-
gebiet VII gehörenden Teil der Gemeinde
Elchingen),
Oberallgäu (ohne die von österreichischer Seite
versorgte Gemeinde Balderschwang sowie
ohne die beim Lastverteilungsgebiet VII aufge-
führten Gemeinden und Gemeindeteile),
Ostallgäu,
Unterallgäu,
Baden-Württemberg mit dem
Regierungsbezirk
T ü b i n g e n mit dem
Landkreis
Ravensburg mit den
Gemeinden/Städten
Achberg (mit den Ortsteilen Regnitz und Stroh-
dorf), Isny (mit den Gemeindeteilen Argen,
Schiedel, Sommerberg), Leutkirch (mit dem
Gemeindeteil Rotis),
(die übrigen Gemeinden/Städte und Orts-/
Stadtteile gehören zum Lastverteilungsgebiet VII).
Lastverteilungsgebiet IX
Die Länder
Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen,
Sachsen-Anhalt mit den
Regierungsbezirken
M a g d e b u r g ohne die
Stadt
Oebisfelde (mit den Ortsteilen Breitenrode, Was-
sensdorf, Weddendorf), die zum Lastverteilungs-
gebiet I gehört,
Dessau,
Halle,
Thüringen.
Lastverteilungsgebiet X
Das Land
Berlin.“
3. Die Gaslastverteilungs-Verordnung vom 21. Juli 1976
(BGBl. I S. 1849), zuletzt geändert durch Artikel 325 der
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),
wird wie folgt geändert:
Die Anlage zu § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gaslastverteilungs-
Verordnung wird wie folgt gefasst:
„Anlage
zu § 4 Abs. 1 Satz 1
der Gaslastverteilungs-Verordnung
Die aus versorgungstechnischen Gründen gebildeten
Lastverteilungsgebiete I bis VII (Gebietsstand 1. März
1996) umfassen:
Lastverteilungsgebiet I
Die Länder
Bremen,
Hamburg,
Schleswig-Holstein,
Niedersachsen
mit den Regierungsbezirken
B r a u n s c h w e i g (ohne die Gemeinden/Städte
Friedland, Göttingen, Rosdorf aus dem Landkreis
Göttingen, die zum Lastverteilungsgebiet III gehören)
Hannover,
Lüneburg,
W e s e r - E m s (ohne die kreisfreie Stadt Osnabrück
und ohne die zum Lastverteilungsgebiet II gehören-
den Gemeinden/Städte des Landkreises Osna-
brück),
Hessen
mit dem Regierungsbezirk
Kassel
mit dem Kreis/Landkreis
Kassel
mit den Gemeinden/Städten
Ahnatal, Bad Karlshafen, Calden, Espenau,
Fuldatal (ohne den Ortsteil Ihringshausen), Gre-
benstein, Gutsbezirk Reinhardswald, Hofgeis-
mar, Immenhausen, Liebenau, Oberweser, Rein-
hardshagen, Trendelburg, Vellmar, Wahlsburg
(die übrigen Gemeinden/Städte und Stadt-/
Ortsteile gehören zu den Lastverteilungsge-
bieten II oder III),
Mecklenburg-Vorpommern
mit dem Landkreis
Nordwestmecklenburg
mit den Gemeinden/Städten
Alt Meteln, Badow, Böken, Brüsewitz, Bülow, Car-
low, Cramonshagen, Dalberg-Wendelstorf, Das-
sow, Dechow, Demern, Dragun, Gadebusch,
Grambow, Groß Molzahn, Groß Salitz, Harkensee,
Holdorf, Kalkhorst, Kneese, Köchelstorf b. Rehna,
Krembz, Löwitz, Lüdersdorf, Lützow, Mühlen-
Eichsen, Nesow, Nienmark, Perlin, Pokrent,
Pötenitz, Rehna, Renzow, Rieps, Roggendorf,
Schlagsdorf, Schönberg, Selmsdorf, Testorf-
Steinfort, Thandorf, Utecht, Veelböken, Vitense,
Wedendorf, Zickhusen
(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum
Lastverteilungsgebiet VII)

mit dem Landkreis
Ludwigslust
mit den Gemeinden/Städten
Dümmer, Gallin, Gresse, Lüttow, Nostorf,
Schwanheide, Valluhn, Zarrentin, Zülow
(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum
Lastverteilungsgebiet VII),
Sachsen-Anhalt
mit dem Regierungsbezirk
Magdeburg
mit dem Bördekreis
mit den Gemeinden/Städten
Ausleben, Barneberg, Beckendorf-Neindorf,
Gröningen, Großalsleben, Hamersleben, Harb-
ke, Hötersleben, Hordorf, Hornhausen, Krottorf,
Marienborn, Neuwegersleben, Oschersleben,
Sommersdorf, Völpke, Wackersleben, Wulfer-
stedt
(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum
Lastverteilungsgebiet VII),
mit dem Landkreis
Halberstadt
mit den Gemeinden/Städten
Aspenstedt, Berßel, Danstedt, Halberstadt,
Harsleben, Langenstein, Lüttgenrode, Oster-
wieck, Sargstedt, Schauen, Schwanebeck,
Ströbeck, Wegeleben, Zilly
(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum
Lastverteilungsgebiet VII),
mit dem Ohrekreis
mit den Gemeinden/Städten
Beendorf, Morsleben, Oebisfelde, Schwanefeld,
Walbeck, Weferlingen
(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum
Lastverteilungsgebiet VII),
mit dem Landkreis
Quedlinburg
mit der Gemeinde
Westerhausen
(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum
Lastverteilungsgebiet VII),
mit dem Landkreis
Wernigerode
mit den Gemeinden/Städten
Abbenrode, Altenbrak, Benneckenstein, Blan-
kenburg, Cattenstedt, Darlingerode, Derenburg,
Drübeck, Elbingerode, Elend, Heimburg, Heu-
deber, Hüttenrode, Ilsenburg, Langeln, Red-
deber, Schierke, Stapelburg, Veckenstedt,
Wasserleben, Wernigerode, Wienrode
(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum
Lastverteilungsgebiet VII).
Lastverteilungsgebiet II
Die Länder
Nordrhein-Westfalen
mit den Regierungsbezirken
Arnsberg,
Detmold,
Düsseldorf,
Köln,
Münster,
Niedersachsen
mit dem Regierungsbezirk
Weser-Ems
mit der kreisfreien Stadt
Osnabrück
und dem Landkreis
Osnabrück
mit den Gemeinden/Städten
Bad Essen, Bad Iburg, Bad Laer, Bad Rothenfel-
de, Belm, Bissendorf, Bohmte, Dissen am Teu-
toburger Wald, Georgsmarienhütte, Hagen am
Teutoburger Wald, Hasbergen, Hilter am Teuto-
burger Wald, Melle, Ostercappeln, Wallenhorst
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastver-
teilungsgebiet I),
Rheinland-Pfalz
mit den Bereichen der ehemaligen Regierungsbezirke
Koblenz
mit der kreisfreien Stadt
Koblenz
und den Landkreisen
Ahrweiler, Altenkirchen (Westerwald), Mayen-
Koblenz, Neuwied, Westerwaldkreis, Cochem-
Zell (ohne die Verbandsgemeinde Zell (Mosel),
die zum Lastverteilungsgebiet IV gehört),
Rhein-Hunsrück-Kreis
Rhein-Lahn-Kreis
mit der großen kreisangehörigen Stadt
Lahnstein und der
Verbandsgemeinde
Braubach
(die übrigen Gemeinden gehören zum Last-
verteilungsgebiet III),
Trier
mit den Landkreisen
Daun,
Bitburg-Prüm
mit der Verbandsgemeinde
Prüm,
Hessen
mit den Regierungsbezirken
Gießen
mit dem Kreis/Landkreis
Marburg-Biedenkopf
mit den Gemeinden/Städten
Angelburg, Biedenkopf, Breidenbach, Dautphe-
tal, Steffenberg
(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum
Lastverteilungsgebiet III),
Kassel
mit den Kreisen/Landkreisen
Kassel
mit den Gemeinden/Städten
Breuna, Wolfhagen
(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zu den
Lastverteilungsgebieten I oder III),

Waldeck-Frankenberg
mit den Gemeinden/Städten
Allendorf (Eder), Arolsen, Battenberg (Eder),
Bromskirchen, Burgwald, Diemelsee, Diemel-
stadt, Frankenau, Frankenberg (Eder), Gemün-
den (Wohra), Haina (Kloster), Hatzfeld (Eder),
Korbach, Lichtenfels, Rosenthal, Twistetal,
Volksmarsen, Vöhl, Waldeck, Willingen (Upland)
(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum
Lastverteilungsgebiet III).
Lastverteilungsgebiet III
Die Länder
Hessen
mit den Regierungsbezirken
Darmstadt
mit den kreisfreien Städten
Darmstadt, Frankfurt am Main, Offenbach am
Main, Wiesbaden
und den Kreisen/Landkreisen
Bergstraße (ohne die zum Lastverteilungsgebiet V
gehörende Stadt Viernheim), Darmstadt-Dieburg,
Groß-Gerau, Hochtaunuskreis, Main-Kinzig-Kreis,
Main-Taunus-Kreis, Odenwaldkreis, Offenbach,
Rheingau-Taunus-Kreis, Wetteraukreis,
Gießen
mit den Kreisen/Landkreisen
Gießen, Lahn-Dill-Kreis, Limburg-Weilburg, Vogels-
bergkreis, Marburg-Biedenkopf (ohne die beim
Lastverteilungsgebiet II aufgeführten Gemeinden/
Städte),
Kassel
mit der kreisfreien Stadt
Kassel
und den Kreisen/Landkreisen
Fulda, Hersfeld-Rotenburg (ohne die beim Lastver-
teilungsgebiet VII aufgeführten Gemeinden/
Städte), Kassel (ohne die bei den Lastverteilungs-
gebieten I und II aufgeführten Gemeinden/Städte),
Schwalm-Eder-Kreis, Waldeck-Frankenberg (ohne
die beim Lastverteilungsgebiet II aufgeführten
Gemeinden/Städte), Werra-Meißner-Kreis, (ohne
die beim Lastverteilungsgebiet VII aufgeführten
Gemeinden/Städte),
Niedersachsen
mit dem Regierungsbezirk
Braunschweig
mit dem Landkreis
Göttingen
mit den Gemeinden/Städten
Friedland, Göttingen, Rosdorf
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastver-
teilungsgebiet I),
Rheinland-Pfalz
mit den Bereichen der ehemaligen Regierungs-
bezirke
Koblenz
mit dem Landkreis
Rhein-Lahn-Kreis (ohne die beim Lastverteilungs-
gebiet II aufgeführten Gemeinden)
Rheinhessen-Pfalz
mit der kreisfreien Stadt
Mainz
und den Landkreisen
Alzey-Worms
mit der verbandsfreien Gemeinde
Osthofen (Stadt)
und den Verbandsgemeinden
Eich, Westhofen, Wörrstadt mit der Ortsgemein-
de Partenheim
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastver-
teilungsgebiet IV),
Mainz-Bingen (ohne die Verbandsgemeinde
Sprendlingen-Gensingen, die zum Lastvertei-
lungsgebiet IV gehört),
Bayern
mit dem Regierungsbezirk
Unterfranken
mit der kreisfreien Stadt
Aschaffenburg
und dem Landkreis
Aschaffenburg
mit den Gemeinden/Städten
Alzenau i. Ufr., Bessenbach, Blankenbach, Gei-
selbach, Glattbach, Goldbach, Haibach, Hös-
bach, Johannesberg, Kahl a. Main, Karlstein a.
Main, Kleinkahl, Kleinostheim, Krombach,
Laufach, Mainaschaff, Mömbris, Sailauf, Schöll-
krippen, Sommerkahl, Stockstadt a. Main,
Waldaschaff, Westerngrund
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastver-
teilungsgebiet VIa),
Thüringen
mit dem Landkreis
Eichsfeld
Lastverteilungsgebiet IV
Die Länder
Saarland,
Rheinland-Pfalz
mit den Bereichen der ehemaligen Regierungs-
bezirke
Koblenz
mit den Landkreisen
Bad Kreuznach, Birkenfeld,
Cochem-Zell
mit der Verbandsgemeinde
Zell (Mosel)
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastvertei-
lungsgebiet II)
Trier
mit der kreisfreien Stadt
Trier
und den Landkreisen
Bernkastel-Wittlich, Trier-Saarburg, Bitburg-Prüm
(ohne die Verbandsgemeinde Prüm, die zum Last-
verteilungsgebiet II gehört)

Rheinhessen-Pfalz
mit den kreisfreien Städten
Frankenthal (Pfalz), Kaiserslautern, Landau in der
Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Neustadt an der
Weinstraße, Pirmasens, Speyer, Zweibrücken
Worms, soweit aus dem Netz der Saar Ferngas
AG, Saarbrücken/Pfalzgas GmbH, Frankenthal
(Pfalz) versorgt,
und den Landkreisen
Bad Dürkheim, Donnersbergkreis, Germersheim,
Kaiserslautern, Kusel, Südliche Weinstraße, Lud-
wigshafen, Pirmasens, Alzey-Worms (ohne die
beim Lastverteilungsgebiet III aufgeführten Ge-
meinden),
Mainz-Bingen
mit der Verbandsgemeinde
Sprendlingen-Gensingen
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastver-
teilungsgebiet III).
Lastverteilungsgebiet V
Die Länder
Baden-Württemberg
mit den Regierungsbezirken
Freiburg,
Tübingen,
Karlsruhe,
S t u t t g a r t (ohne die Städte Freudenberg und
Wertheim aus dem Main-Tauber-Kreis, die zum
Lastverteilungsgebiet VIa gehören),
Bayern
mit den Regierungsbezirken
Schwaben
mit den Landkreisen
Lindau (Bodensee),
Neu-Ulm
mit den Gemeinden/Städten
Elchingen, Neu-Ulm, Senden, Vöhringen
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastver-
teilungsgebiet VIb),
Unterfranken
mit dem Landkreis
Würzburg
mit den Gemeinden/Städten
Bieberehren, Röttingen, Tauberrettersheim
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastver-
teilungsgebiet VIa),
Rheinland-Pfalz
mit dem Regierungsbezirk
Rheinhessen-Pfalz
mit der kreisfreien Stadt
Worms, soweit aus dem Netz der Gasversorgung
Süddeutschland GmbH, Stuttgart/Energie- und
Wasserwerke Rhein-Neckar AG, Mannheim, ver-
sorgt,
Hessen
mit dem Regierungsbezirk
Darmstadt
mit dem Kreis/Landkreis
Bergstraße
mit der Stadt
Viernheim.
Lastverteilungsgebiet VIa
Die Länder
Baden-Württemberg
mit dem Regierungsbezirk
Stuttgart
mit dem Main-Tauber-Kreis
mit den Gemeinden
Freudenberg, Wertheim,
Bayern
mit den Regierungsbezirken
Oberbayern
mit dem Landkreis
Eichstätt
mit den Gemeinden/Städten
Adelschlag, Altmannstein, Beilngries, Böhmfeld,
Buxheim, Denkendorf, Dollnstein, Egweil, Eich-
stätt, Hitzhofen, Kinding, Kipfenberg, Mindel-
stetten, Mörnsheim, Nassenfels, Pollenfeld,
Schernfeld, Titting, Walting, Wellheim
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastver-
teilungsgebiet VIb),
Niederbayern
mit den Landkreisen
Deggendorf (ohne die zum Lastverteilungsge-
biet VIb gehörenden Gemeinden)
Freyung-Grafenau
Kelheim
mit dem Markt Painten,
Regen
Straubing-Bogen
mit den Gemeinden
Ascha, Falkenfels, Haibach, Haselbach, Hun-
derdorf, Kirchroth, Konzell, Loitzendorf, Maria-
posching, Mitterfels, Neukirchen, Nieder-
winkling, Parkstetten, Perasdorf, Rattenberg,
Rattiszell, Sankt Englmar, Schwarzach, Stall-
wang, Steinach, Wiesenfelden, Windberg
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastver-
teilungsgebiet VIb),
Oberpfalz
mit den kreisfreien Städten
Amberg, Weiden i. d. Opf.
und den Landkreisen
Amberg-Sulzbach, Cham (ohne die Gemeinde
Rettenbach, die zum Lastverteilungsgebiet VIb
gehört), Neumarkt i. d. Opf., Neustadt a. d. Wald-
naab, Schwandorf, Tirschenreuth,

Regensburg
mit den Gemeinden/Städten
Beratzhausen, Brunn, Deuerling, Duggendorf,
Hemau, Holzheim a. Forst, Kallmünz, Laaber
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastver-
teilungsgebiet VIb),
O b e r f r a n k e n (ohne die zum Lastverteilungs-
gebiet VII gehörende Stadt Rodach b. Coburg des
Landkreises Coburg)
M i t t e l f r a n k e n und
U n t e r f r a n k e n (ohne die zum Lastverteilungs-
gebiet III gehörenden Gemeinden/Städte des Land-
kreises Aschaffenburg, ohne die kreisfreie Stadt
Aschaffenburg sowie ohne die zum Lastverteilungs-
gebiet V gehörenden Gemeinden/Städte des Land-
kreises Würzburg),
Thüringen
mit dem Saale-Orla-Kreis
mit den Gemeinden/Städten
Blankenberg, Blankenstein, Harra, Pottiga
(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum
Lastverteilungsgebiet VII).
Lastverteilungsgebiet VIb
Das Land
Bayern
mit den Regierungsbezirken
O b e r b a y e r n (ohne die zum Lastverteilungsgebiet
VIa gehörenden Gemeinden/Städte des Landkreises
Eichstätt),
Niederbayern
mit den kreisfreien Städten
Landshut, Passau, Straubing
und den Landkreisen
Deggendorf
mit den Gemeinden/Städten
Aholming, Buchhofen, Deggendorf, Künzing,
Moos, Oberpöring, Osterhofen, Otzing, Plattling,
Stephansposching, Wallerfing
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastver-
teilungsgebiet VIa),
Dingolfing-Landau, Kelheim (ohne den Markt
Painten, der zum Lastverteilungsgebiet VIa
gehört), Landshut, Passau, Rottal-Inn, Straubing-
Bogen (ohne die zum Lastverteilungsgebiet VIa
gehörenden Gemeinden),
Oberpfalz
mit der kreisfreien Stadt
Regensburg
und den Landkreisen
Cham
mit der Gemeinde
Rettenbach
(die übrigen Gemeinden gehören zum Last-
verteilungsgebiet VIa),
Regensburg (ohne die zum Lastverteilungs-
gebiet VIa gehörenden Gemeinden),
S c h w a b e n (ohne den Landkreis Lindau – gehört
zum Lastverteilungsgebiet V – sowie ohne die zum
Lastverteilungsgebiet V gehörenden Gemeinden/
Städte des Landkreises Neu-Ulm).
Lastverteilungsgebiet VII
Die Länder
Berlin,
Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern (ohne die zum Lastver-
teilungsgebiet I gehörenden Gemeinden/Städte aus
den Landkreisen Nordwestmecklenburg und Ludwigs-
lust),
Sachsen
mit den Regierungsbezirken
Dresden,
Chemnitz,
Leipzig,
Sachsen-Anhalt
mit den Regierungsbezirken
Dessau,
Halle,
M a g d e b u r g (ohne die zum Lastverteilungs-
gebiet I gehörenden Gemeinden/Städte aus den
Landkreisen Bördekreis, Halberstadt, Ohrekreis,
Quedlinburg, Wernigerode),
Thüringen (ohne den zum Lastverteilungsgebiet III
gehörenden Landkreis Eichsfeld)
(ohne die zum Lastverteilungsgebiet VIa gehörenden
Gemeinden/Städte aus dem Saale-Orla-Kreis),
Bayern
mit dem Regierungsbezirk
Oberfranken
mit dem Landkreis
Coburg
mit der Stadt
Rodach b. Coburg,
Hessen
mit dem Regierungsbezirk
Kassel
mit dem Werra-Meißner-Kreis
mit der Gemeinde/Stadt
Herleshausen
mit dem Kreis Hersfeld-Rotenburg
mit der Gemeinde/Stadt
Wildeck-Obersuhl.“
Artikel 21
Rückkehr zum
einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 14, 15, 16, 19a und 20 Nr. 2 und 3 be-
ruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen

können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächti- (2) Das Bundesverfassungsschutzgesetz, das MAD-
gungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Gesetz, das BND-Gesetz, das Artikel 10-Gesetz, das
Sicherheitsüberprüfungsgesetz und § 7 Abs. 2 des BKA-
Gesetzes gelten vom 11. Januar 2007 wieder in ihrer am
Artikel 22 31. Dezember 2001 maßgeblichen Fassung.
Inkrafttreten
(3) Die Neuregelungen sind vor Ablauf der Befristung
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. zu evaluieren.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
gesetzblatt verkündet.
Berlin, den 9. Januar 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Müller
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
Der Bundesminister der Verteidigung
Rudolf Scharping
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 361. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 7978663a37157bee….