§ 33 Abruf im automatisierten Verfahren
Stand: 29.05.2024
Die in § 32 bezeichneten Stellen können zum Abruf von Daten im automatisierten Verfahren zugelassen werden. § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 33 AZRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
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Änderungsverlauf
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01.11.2024 in Kraft
§ 33 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 152)
BGBl. 2024 I Nr. 152
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25.02.2019 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Februar 2019 (BGBl. I 162)
BGBl. 2019 I S. 162
BGBl. 2019 I S. 162
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