Gesetze / AZR-Gesetz

AZRG

§ 33 Abruf im automatisierten Verfahren

Stand: 29.05.2024

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Die in § 32 bezeichneten Stellen können zum Abruf von Daten im automatisierten Verfahren zugelassen werden. § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 32 § 34