Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 18/11555 · S. 167
Zu Artikel 3 (Änderung des AZR-Gesetzes)
Zu Artikel 3 (Änderung des AZR-Gesetzes) Zu Nummer 1 Wegen der Einfügung eines neuen § 17a wird die Inhaltsübersicht entsprechend angepasst. Zu Nummer 2 Im Ausländerzentralregister werden zu Ausländern, die mindestens drei Monate im Inland leben oder gelebt ha- ben, Informationen gespeichert, die insbesondere im Rahmen der operativen Analyse im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen relevant sein können. Mit dem neu eingefügten § 17a wird der Registerbehörde daher auf Ersuchen der Zentralstelle für Finanztransak- tionsuntersuchungen die Befugnis eingeräumt, bestimmte, enumerativ aufgeführte Daten zu übermitteln. Damit wird der Umfang der zu übermittelnden Daten auf das erforderliche Maß begrenzt. Der Zugriff auf den Datenbestand des Ausländerzentralregisters dient der Überprüfung der von den Verpflichteten mit der Verdachtsmeldung übermittelten Daten und deren Abgleich mit den Daten eines Ausländers im Auslän- derzentralregister soweit der Verdacht besteht, dass der Betreffende eine Straftat im Bereich Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung begangen hat. Die Übermittlung der Grunddaten (§ 14 AZR-Gesetz) und der Daten nach Nummer 1 bis 4 dient der Überprüfung der zur Identifizierung und Verifizierung des Betroffenen übermittelten Daten. Diese Angaben sollen es der Zent- ralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen außerdem ermöglichen, im Rahmen der operativen Analyse Quer- verbindungen zu einer oder mehreren vermeintlich anderen, aber in der Realität identischen Personen herzustel- len. Kann die absichtliche Verwendung mehrerer Identitäten nachgewiesen werden, kann dies einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung weiter untermauern. Die Angaben zu den Ausweispapieren nach Nummer 5
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.471 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/11555, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 632.202–637.673 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 5861954567096f28….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP