# § 32 AZRG — Dritte, an die Daten übermittelt werden

AZR-Gesetz  
Stand: 04.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auf Ersuchen werden die Daten an folgende öffentliche Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben übermittelt:

- 1. die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde und die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Stellen,

- 2. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,

- 3. das Bundeskriminalamt,

- 4. die Landeskriminalämter,

- 5. sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder,

- 6. die Ausländerbehörden und Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes,

- 7. die Träger der Sozialhilfe, die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen, die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen und die Jugendämter,

- 8. die in § 20 Abs. 1 bezeichneten öffentlichen Stellen,

- 9. die Gerichte und Staatsanwaltschaften,

- 10. die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung,

- 11. die obersten Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind, soweit nicht § 21 anzuwenden ist,

- 12. die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen,

- 13. die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung,

- 14. die deutschen Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten.

(2) § 21 Abs. 1 bis 3 und die Übermittlungsregelungen dieses Gesetzes gelten entsprechend.

(3) Eine Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen ist unzulässig.

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Zitiervorschlag: § 32 AZRG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 04.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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