Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
ALG§ 27a Rente wegen Erwerbsminderung und Hinzuverdienst
Stand: 18.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/27a#abs-1 (1) Eine Rente wegen Erwerbsminderung wird bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in Abhängigkeit vom monatlich erzielten Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder von einem vergleichbaren Einkommen nach Maßgabe von Absatz 2 in voller oder teilweiser Höhe geleistet, wenn die in Absatz 2 genannten Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten werden. Ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres bleibt außer Betracht. Für das zu berücksichtigende Einkommen findet § 96a Absatz 2, 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft nur berücksichtigt wird, wenn der Rentenbezieher Landwirt ist.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/ALG/27a#abs-1a (1a) Steht das zu berücksichtigende monatliche Einkommen noch nicht fest, so wird das voraussichtlich erzielte Einkommen zugrunde gelegt. Ergibt die Feststellung des tatsächlichen Einkommens unter Berücksichtigung des bisher zu Grunde gelegten voraussichtlichen Einkommens eine Änderung des Hinzuverdienstes, sind die bisherigen Bescheide für die betreffenden Zeiträume entsprechend aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/27a#abs-2 (2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 27a ALG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 19.04.2007 – L 10 LW 4786/03
- LSG Baden-Württemberg, 21.09.2023 – L 10 LW 3186/22
- BSG, 07.10.2004 – B 13 RJ 13/04 RRentenversicherung: Pachteinnahmen aus der Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs als Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit bei der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 30
- BSG, 02.12.1999 – B 10 LW 15/98 RZitiert von 2
- LSG Hessen, 20.04.2018 – L 5 R 256/16Zitiert von 2
- SG Fulda, 26.07.2016 – S 3 R 103/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 13.08.2003 – L 8 RJ 156/02Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27a ALG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
20.12.2022 Ausfertigung
§ 27a geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2759)
BGBl. 2022 I S. 2759
-
28.06.2022 Ausfertigung
§ 27a geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I 969)
BGBl. 2022 I S. 969
-
18.12.2018 Ausfertigung
§ 27a geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2651)
BGBl. 2018 I S. 2651
-
08.12.2016 Ausfertigung
§ 27a neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (BGBl. I 2838)
BGBl. 2016 I S. 2838
-
05.12.2012 Ausfertigung
§ 27a geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2474)
BGBl. 2012 I S. 2474
-
08.04.2008 Ausfertigung
§ 27a neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I 681)
BGBl. 2008 I S. 681
-
20.04.2007 Ausfertigung
§ 27a geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I 554)
BGBl. 2007 I S. 554
-
23.12.2002 Ausfertigung
§ 27a geändert durch Artikel 6a des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I 4621)
BGBl. 2002 I S. 4621
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.