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Artikel 11 · BT-Drs. 20/1408 · S. 35

Zu Artikel 11 (Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte)

Zu Artikel 11 (Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte)
Zu Nummer 1
Mit der Änderung wird die Einkommensgrenze, ab der man sich wegen der Erzielung eines entsprechend hohen
außerlandwirtschaftlichen Arbeitsentgelts, Arbeitseinkommens, vergleichbaren Einkommens oder Erwerbser-
satzeinkommens von der Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte befreien lassen kann, wieder
mit der Geringfügigkeitsgrenze in ihrer jeweils aktuellen Höhe harmonisiert.
Zu Nummer 2
Anpassung der Regelung an die Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze.
Zu Nummer 3
Anpassung der Regelung an die Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze.
Zu Nummer 4
Die Regelung im ersten angefügten Satz lässt aus Vertrauensschutzgründen eine bisherige Befreiung von der
Versicherungspflicht fortbestehen, soweit ihre Voraussetzungen nach bisherigem Recht weiter vorliegen. Mit dem
zweiten angefügten Satz wird eine befristete Möglichkeit eröffnet, hiervon abweichend der Versicherungspflicht
beitreten zu können.

BT-Drs. 20/1408 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 20/1408, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 117.971–118.976 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 9c632db9bcc239ec….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP