Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
ALG§ 27a Rente wegen Erwerbsminderung und Hinzuverdienst
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/27a?asof=2022-10-01#abs-1 (1) Eine Rente wegen Erwerbsminderung wird bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in Abhängigkeit vom monatlich erzielten Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder von einem vergleichbaren Einkommen nach Maßgabe von Absatz 2 in voller oder teilweiser Höhe geleistet, wenn die in Absatz 2 genannten Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten werden. Ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres bleibt außer Betracht. Für das zu berücksichtigende Einkommen findet § 96a Absatz 2, 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft nur berücksichtigt wird, wenn der Rentenbezieher Landwirt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/27a?asof=2022-10-01#abs-2 (2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 27a geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2759)
BGBl. 2022 I S. 2759
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28.06.2022 Ausfertigung
§ 27a geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I 969)
BGBl. 2022 I S. 969
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 27a geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2651)
BGBl. 2018 I S. 2651
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08.12.2016 Ausfertigung
§ 27a neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (BGBl. I 2838)
BGBl. 2016 I S. 2838
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 27a geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2474)
BGBl. 2012 I S. 2474
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08.04.2008 Ausfertigung
§ 27a neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I 681)
BGBl. 2008 I S. 681
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20.04.2007 Ausfertigung
§ 27a geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I 554)
BGBl. 2007 I S. 554
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23.12.2002 Ausfertigung
§ 27a geändert durch Artikel 6a des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I 4621)
BGBl. 2002 I S. 4621
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.