Rechtsprechung / VG Minden / 12. Kammer / 2026
VG Minden Urteil vom 12.08.2026 – 12 K 2120/24.A
12. Kammer · ECLI:DE:VGMI:2026:0812.12K2120.24A.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
Zitiert 8+ Entscheidungen 15+ zitierte Normen Als PDF speichern
Tatbestand§
Die Klägerinnen geben an: Die am 0. Mai 0000 in H. geborene Klägerin zu 1) sei die Tochter der am 00. Dezember 0000 in I. (Suriname) geborenen Klägerin zu 1). Sie seien christlichen Glaubens und besäßen die Staatsangehörigkeit Surinames. Die Klägerin zu 2), die am 16. Dezember 2018 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei, sei ledig.
Die Klägerin zu 2) wurde am 18. Dezember 2018 in der Bundesrepublik Deutschland erkennungsdienstlich behandelt. Sie legte den deutschen Behörden einen Reisepass der Republik Suriname vor, in dem sich ein 24. September 2018 ausgestelltes und vom 1. Oktober 2018 bis zum 15. November 2018 gültiges niederländischen Schengen-Visum befand. Die Erteilung des niederländischen Visums war auch in der VIS-Datenbank vermerkt. Eine durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) durchgeführte Eurodac-Recherche erbrachte indessen für die Klägerin zu 2) keinen Treffer. Sie wurde am 20. Dezember 2018 in der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen in Bonn als Asylsuchende registriert.
Am 17. Januar 2019 stellte die Klägerin beim Bundesamt den förmlichen Antrag, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr internationalen Schutz (Flüchtlingsschutz sowie subsidiären Schutz) zu gewähren. Im Rahmen verschiedener vor dem Bundesamt durchgeführter Anhörungen erklärte sie (in niederländischer Sprache) im Wesentlichen: Sie habe Suriname am 19. Oktober 2018 verlassen und sei unter Verwendung eines niederländischen Schengen-Visums auf dem Luftweg in die Niederlande gereist. Sie habe sich dort etwa zwei Monate lang aufgehalten, und zwar bei ihrem Großvater in Rotterdam. Einen Antrag auf internationalen Schutz habe sie in den Niederlanden nicht gestellt. Am 16. Dezember 2018 sei sie auf dem Landweg nach Deutschland weitergereist. Hier in Deutschland habe sie keine Verwandten; in den Niederlanden fühle sie sich indessen nicht sicher, zumal es dort viele Menschen aus Suriname gebe. In ihrem Heimatland habe sie in der Stadt I. zusammen mit ihren Geschwistern in einem Haus gewohnt. Heute habe sie keine Kontakte mehr zu ihren Verwandten in der Heimat und wolle dies auch nicht. Sie habe Schulen in Suriname sowie in Trinidad und Tobago besucht. Sie habe den Beruf einer Bürofachkraft erlernt und als Sekretärin gearbeitet. Zudem sei sie ehrenamtlich tätig gewesen. Die Reise in die Niederlande sei als Besuchsreise zu ihrem Großvater geplant worden. Sie habe die Reise indessen für die Flucht genutzt, der Folgendes zugrunde liege: Sie habe gegen ihren Willen einen etwa siebenundsechzigjährigen Kunu-Priester namens S. heiraten und dessen „hohe Priesterin“ werden sollen. Hintergrund sei eine religiöse Verpflichtung ihrer Familie gewesen. Als Kind sei sie nämlich durch ein Ritual der damaligen Frau dieses Priesters von einer schweren Erkrankung geheilt worden. Die Familie habe sich dadurch zu einer Gegenleistung verpflichtet gesehen. Am 24. August 2018 sei sie unter dem Vorwand, dass ein übliches Ritual durchgeführt werden solle, zu einem Kultort in A. gebracht worden. Dort sei sie weitgehend entkleidet, mit Wasser und dem Blut zweier getöteter Hähne übergossen beziehungsweise eingerieben und vom Priester gegen ihren Willen mit den Fingern im Genitalbereich berührt worden. Anschließend habe der Priester erklärt, sie sei dazu auserwählt worden, ihn zu heiraten und „hohe Priesterin“ zu werden. Die eigentliche Hochzeit habe am 17. November 2018 stattfinden sollen. Ihre Eltern hätten die Heirat zunächst unterstützt. Ihr Vater habe erklärt, bei einer Weigerung werde die gesamte Familie durch Krankheiten und wirtschaftlichen Niedergang getroffen; die Mutter habe Wohlstand für die Familie in Aussicht gestellt. Sie, die Klägerin zu 2), habe daraufhin Selbstmordgedanken entwickelt und sich wie ein Gegenstand gefühlt. Der Großvater habe sie nun in die Niederlande eingeladen, damit sie den Kopf frei bekomme. Ihr Großvater habe die geplante Hochzeit mit dem Priester aber ebenfalls unterstützt und ihr gesagt, sie solle rechtzeitig zur Hochzeit nach Suriname zurückkehren. Sie, die Klägerin zu 2), sei indessen nicht wie geplant nach Suriname zurückgereist. Zwischenzeitlich habe jedoch der Priester weitere Hochzeitsrituale durchgeführt und die bevorstehende Heirat bekannt gemacht. Ihr Vater habe dem Priester wegen der ausgefallenen Hochzeit entstandene Kosten erstatten müssen. Am vorgesehenen Hochzeitstag habe ihre Mutter ihr telefonisch mitgeteilt, dass der Priester sehr wütend sei; sie müsse bei einer Rückkehr zur Reinigung nackt durch das Dorf laufen und bei einer endgültigen Verweigerung der Heirat werde sie getötet werden. Ihre Mutter habe irgendwann die Haltung entwickelt, dass man ihr, der Klägerin zu 2) das Reinigungsritual nicht zumuten könne, wohingegen ihr Vater weiterhin an der Heirat festgehalten habe. Unbekannte hätten sie in den Niederlanden unter ihrer dortigen (neuen) Telefonnummer angerufen und ihr gedroht sowie die Aufforderung zukommen lassen, nach Suriname zurückzukehren. Sie, die Klägerin zu 2), vermute den Priester hinter diesen Anrufen. In der Folge der Drohanrufe habe sie endgültig entschieden, nicht nach Suriname zurückzureisen. Stattdessen habe sie sich nach Deutschland begeben. Für den Fall ihrer Rückkehr nach Suriname befürchte sie die Zwangsheirat mit dem Kunu-Priester und die erzwungene Aufgabe des von ihr gegen den Willen der Familie im Jahre 2015 angenommenen christlichen Glaubens. Ferner müsse sie damit rechnen, dass das besagte Reinigungsritual durchgeführt und sie im Falle der endgültigen Weigerung, den Priester zu heiraten, getötet werde. Sie könne sich auch nicht an einem anderen Ort in Suriname niederlassen, weil sie auch dort von den Anhängern des Priesters verfolgt werden würde. Sie habe in Suriname keine Probleme mit der Polizei oder sonstigen Sicherheitskräften gehabt. Sie habe sich auch nicht politisch betätigt. Staatlichen Schutz habe sie wegen der Zwangsheirat und der hiermit verbundenen Bedrohungslage nicht gesucht.
Das Bundesamt ersuchte am 25. Januar 2019 mit Blick auf das erteilte Schengen-Visum die Niederlande um Aufnahme der Klägerin zu 2) nach Maßgabe der Dublin III-Verordnung. Die niederländischen Behörden erklärten sich am 19. Februar 2019 zur Aufnahme der Klägerin zu 2) bereit. Daraufhin lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 20. Februar 2019 den Asylantrag der Klägerin zu 2) als unzulässig ab und ordnete ihre Abschiebung in die Niederlande an. Nachdem die in der Dublin III-Verordnung vorgesehene sechsmonatige Überstellungsfrist verstrichen war, hob das Bundesamt am 25. September 2019 den Dublin-Bescheid vom 20. Februar 2019 wieder auf.
Mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom 8. Juli 2020 lehnte das Bundesamt unter den Ziffern 1 bis 3 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Anerkennung der Klägerin zu 2) als Asylberechtigte und die Gewährung subsidiären Schutzes ab. Unter Ziffer 4 des Bescheides stellte das Bundesamt fest, dass für die Klägerin zu 2) keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Unter Ziffer 5 drohte es ihr die Abschiebung nach Suriname an. Schließlich befristete das Bundesamt unter Ziffer 6 des Bescheides das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.
Am 14. Juli 2020 hat die Klägerin zu 2) Klage beim Verwaltungsgericht Aachen erhoben. Dieses Gericht hat sich mit Blick auf die Zuweisung der Klägerin zu 2) nach Reichshof durch Beschluss vom 25. Oktober 2022 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen. Dieses Gericht gab das Verfahren sodann mit Blick auf die Zuständigkeitskonzentration von asylrechtlichen Verfahren mit Asylbewerbern aus den südamerikanischen Staaten beim Verwaltungsgericht Minden gemäß der Asylzuständigkeitsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen an dieses Gericht ab, wo das Verfahren ab dem 1. August 2024 zunächst unter dem Aktenzeichen 12 K 2160/24.A anhängig gewesen ist.
Die Geburt der Klägerin zu 1) am 0. Mai 0000 wurde dem Bundesamt am 7. Juli 2021 durch den Oberbergischen Kreis angezeigt. Das Bundesamt ging daraufhin entsprechend den seinerzeit geltenden asylverfahrensrechtlichen Bestimmungen davon aus, dass ein Antrag der Klägerin zu 1) auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylanerkennung und Gewährung subsidiären Schutzes als gestellt gilt.
Mit Bescheid vom 5. April 2022 lehnte das Bundesamt unter den Ziffern 1 bis 3 auch für die Klägerin zu 1) die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Anerkennung als Asylberechtigte und die Gewährung subsidiären Schutzes ab. Unter Ziffer 4 des Bescheides stellte das Bundesamt fest, dass für die Klägerin zu 1) keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Unter Ziffer 5 drohte es ihr gleichfalls die Abschiebung nach Suriname an. Unter Ziffer 6 des Bescheides befristete das Bundesamt auch für die Klägerin zu 2) das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.
Am 13. April 2022 hat die Klägerin zu 1) Klage beim Verwaltungsgericht Köln erhoben, das auch dieses Verfahren aufgrund der Asylzuständigkeitsverordnung an das Verwaltungsgericht Minden abgegeben hat, wo es seit dem 1. August 2024 unter dem Aktenzeichen 12 K 2120/24.A anhängig ist.
Zur Begründung ihrer Klagen beziehen die Klägerinnen sich im Wesentlichen auf das Vorbringen der Klägerin zu 2) im Verwaltungsverfahren.
Der Einzelrichter, dem die Verfahren der Klägerinnen zur Entscheidung übertragen worden sind, hat die beiden Verfahren mit Beschluss vom 11. August 2026 unter Hinweis auf § 93 Satz 1 VwGO miteinander verbunden; das Verfahren der Klägerinnen wird seither unter dem einheitlichen Aktenzeichen 12 K 2120/24.A beim Verwaltungsgericht Minden geführt.
Schriftsätzlich beantragen die Klägerinnen sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes vom 8. Juli 2020 und vom 5. April 2022 zu verpflichten, ihnen, den Klägerinnen, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und sie als Asylberechtigte anzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihnen subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Surinames vorliegen.
Die Beklagte bezieht sich auf die Begründung der Bundesamtsbescheide vom 8. Juli 2020 sowie vom 5. April 2022 und beantragt,
die Klagen der Klägerinnen abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die auf elektronischem Weg übermittelten Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
A. Der Einzelrichter entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Das dazu erforderliche Einverständnis der Beteiligten liegt vor. Die Klägerinnen haben ein solches Einverständnis durch Schriftsätze ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwältin W. (V.), vom 17. Januar 2025 (im Verfahren 12 K 2120/24.A) und vom 27. Januar 2025 (im Verfahren 12 K 2160/24.A) erteilt. Die Beklagte hat mit Schriftsätzen vom 23. Januar 2025 (im Verfahren 12 K 2120/24.A) und vom 6. Februar 2025 (im Verfahren 12 K 2160/24.A) auf mündliche Verhandlung verzichtet. Diese Erklärungen der Beteiligten sind nicht durch Fristablauf oder aufgrund sonstiger Umstände unwirksam geworden. Eine Erklärung, wonach Einverständnis mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung bestehe bzw. auf mündliche Verhandlung verzichtet werde, ist nämlich eine grundsätzlich unwiderrufliche Prozesshandlung, die nach dem Grundsatz der Klarheit einer verfahrensbestimmenden Prozesserklärung eindeutig und vorbehaltlos vorgenommen werden muss, was hier beiderseits erfolgt ist. Die Einverständniserklärung unterliegt dabei keiner zeitlichen Befristung. § 101 Abs. 2 VwGO sieht eine zeitliche Bindung des Gerichts nach Verzicht auf die mündliche Verhandlung nicht vor. § 128 Abs. 2 Satz 3 ZPO, der eine Drei-Monatsfrist bestimmt, ist nicht entsprechend über § 173 VwGO anwendbar. Der Verzicht auf mündliche Verhandlung bezieht sich seinem Inhalt nach allerdings lediglich auf die nächste Entscheidung des Gerichts und wird - wenn diese kein abschließendes Urteil ist - dadurch verbraucht. Er ist deshalb dann nicht mehr wirksam, wenn nach diesem Verzicht ein Beweisbeschluss ergeht, den Beteiligten durch einen Auflagenbeschluss eine Stellungnahme abgefordert wird oder Akten zu Beweiszwecken beigezogen oder sonst neue Erkenntnismittel in den Prozess eingeführt werden. Eine Änderung der Prozesslage führt hingegen im Verwaltungsprozess weder von selbst zur Unwirksamkeit eines einmal erklärten Verzichts auf mündliche Verhandlung noch - wie in § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgesehen - zu dessen Widerrufbarkeit.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2014 - 5 B 11.14 -, juris Rn. 11.
Zum Verbrauch des Einverständnisses mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung kann nur eine gerichtliche Entscheidung führen, die den Gegenstand des Verfahrens beeinflusst, d.h. neue Gesichtspunkte einbringt. Entscheidungen, die nur den Verfahrensablauf betreffen (z.B. die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter), können den Verbrauch dagegen nicht herbeiführen. Ausgehend hiervon ist kein Verbrauch des Verzichts der Beteiligten auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung eingetreten.
B. Die Klagen der Klägerinnen, mit denen sie unter Aufhebung der entgegenstehenden Regelungen in den Bescheiden vom 8. Juli 2020 und vom 5. April 2022 ihre Asylanerkennung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung subsidiären Schutz bzw. die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG begehren und sich überdies gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 sowie die Befristungsentscheidung in Ziffer 6 der Bescheide wenden, sind als kombinierte Anfechtungs- sowie Verpflichtungsklagen statthaft und auch im Übrigen zulässig. Allerdings sind die Klagen gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO nur teilweise begründet, weil die Klägerinnen jeweils lediglich einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG haben und demzufolge auch die Regelungen in den Ziffern 5 und 6 der streitgegenständlichen Bescheide aufzuheben sind. Die darüber hinaus geltend gemachten Ansprüche auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung subsidiären Schutzes sowie die Feststellung eines weiteren Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen hingegen nicht.
Im Einzelnen:
I. Die Klägerinnen haben keine Ansprüche auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung subsidiären Schutzes sowie auf Anerkennung als Asylberechtigte.
1. Insoweit ist vorab zur maßgeblichen Rechtslage zu bemerken:
a) Grundsätzlich ist zwar auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen, § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG. Abweichend davon ist hier allerdings das bis zum 11. Juni 2026 geltende Asylverfahrensrecht weiter anzuwenden. Nach Art. 79 Abs. 3 VO 2024/1348 (sog. Asylverfahrensverordnung - AsylVfVO -) unterliegen Anträge, die - wie hier - vor dem 12. Juni 2026 eingereicht wurden, der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie II). Daran anknüpfend bestimmt § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG, dass auf solche Altverfahren das Asylgesetz in der bis zum 12. Juni 2026 (gemeint ist der 11. Juni 2026) geltenden Fassung (a.F.) anzuwenden ist.
Vgl. VG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 12. Juni 2026 - 3 A 4278/25 -, juris Rn. 10.
Das erkennende Gericht teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen im Urteil vom 17. Juni 2026 - 15a K 3706/23.A -, juris, wonach § 87e AsylG keine bestimmte oder bestimmbare Übergangsregelung enthalte und daher die alte Fassung des Asylgesetzes nicht angewendet werden könne. Denn aus § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG folgt hinreichend deutlich, dass auf Altverfahren das Asylgesetz in der bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung anzuwenden ist. Mit der in § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG enthaltenen Wendung „Diese Regelung gilt“ knüpft der deutsche Gesetzgeber an die Stichtagsregelung des Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO an. Dies dient angesichts der Entstehungsgeschichte des § 87e AsylG und seines Regelungszusammenhangs dazu, eine unnötige Wiederholung des Textes des Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO zu vermeiden und einen Gleichlauf des nationalen Rechts mit dem Unionsrechts herzustellen, indem die Stichtagsregelung - nicht das Unionsrecht an sich - übernommen wird. Aufgrund der gesetzgeberischen Anordnung, dass die Regelung „hinsichtlich des Asylgesetzes in der Fassung bis zum 12. Juni 2026 gelte“, wird die Stichtagsregelung nach dem Wortlaut auf das gesamte Asylgesetz erstreckt. Ob es angesichts dessen der weiteren Ausführungen des § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG bedurfte (ab „und für die Prüfung...“) kann dahinstehen; diesen Zusätzen kommt jedenfalls keine einschränkende Wirkung zu. Mit der Bezugnahme auf das „Asylgesetz in der Fassung bis zum 12. Juni 2026“ ist auch eine eindeutige Verweisung auf die Bezugsnorm gegeben. Aus der Entstehungsgeschichte und dem Regelungszusammenhang geht hinreichend klar hervor, dass damit das Asylgesetz in der Fassung gemeint ist, die es vor den zur Umsetzung der GEAS-Reform am 12. Juni 2026 erfolgten Änderungen hatte. Dies zeigt auch die amtliche Überschrift des § 87e AsylG, welche die am 12. Juni 2026 erfolgten Änderungen des Asylgesetzes als Anlass für die Übergangsregelung nennt
- ebenso VG Osnabrück, Beschluss vom 22. Juni 2026 - 7 B 80/26 -, juris Rn. 17 -.
Die Übergangsregelung gilt für alle verfahrensbezogenen Vorschriften des Asylgesetzes, unabhängig davon, ob sie das behördliche bzw. gerichtliche Asylverfahren betreffen oder von der Richtlinie 2013/32/EU „geprägt“ sind. Dies ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, wonach der deutsche Gesetzgeber die Stichtagsregelung auf das gesamte Asylgesetz erstreckt hat, soweit es verfahrensrechtliche Regelungen enthält.
b) Anders als beim Verfahrensrecht sind indessen die anzuwendenden materiellen Schutz- und Statusvoraussetzungen auch für „Altverfahren“ der vorliegenden Art bereits der Verordnung (EU) 2024/1347 (sog. Statusverordnung - Status-VO -) zu entnehmen, da die Statusverordnung (anders als die Asylverfahrensverordnung) keine Übergangsvorschriften enthält.
Vgl. VGH Baden-Württemberg, Vorlagebeschluss vom 11. Februar 2026 - A 12 S 1014/24 -, juris.
Soweit man die in § 87e Abs. 2 AsylG getroffenen Übergangsvorschrift dahingehend verstehen wollte, dass sie die Geltung der in der Statusverordnung enthaltenen materiellen Schutz- und Statusvoraussetzungen auch für Verfahren anordnen will, bei denen die förmliche Asylantragstellung vor dem 12. Juni 2026 erfolgt ist, müsste man die entsprechende Bestimmung des nationalen Rechts als unionsrechtswidrig ansehen und nach dem unionsrechtlichen Grundsatz der Nichtanwendung
- vgl. zu diesem Grundsatz etwa EuGH, Urteil vom 22. Februar 2023 - C-430/21 -, juris Rn. 53 -
unangewendet lassen. Festzuhalten bleibt danach, dass für das vorliegende Verfahren in jedem Fall bereits das in der Status-VO enthaltene materielle Recht gilt.
2. Ausgehend von dieser Rechtslage sind die Anträge der Klägerinnen, ihnen nach Art 3 Nr. 5 Status-VO die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, auch dann unbegründet, wenn man als wahr unterstellt, dass die Klägerin zu 2) in Suriname tatsächlich mit einem Kunu-Priester zwangsverheiratet werden sollte und ihr für den Fall der Verzögerung der Heirat bzw. der Weigerung erhebliche Sanktionen wie ein „Reinigungsritual“ oder sogar die Tötung angedroht worden sind.
Gemäß Art 3 Nr. 5 Status-VO ist Flüchtling ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder ein Staatenloser, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Artikel 12 Status-VO keine Anwendung findet.
Als Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann, kommen nach Art. 6 Status-VO in Betracht der Staat (Buchstabe a), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Buchstabe b), oder nichtstaatliche Akteure, sofern die in Art. 7 Abs. 1 Status-VO genannten Akteure (u.a. der Staat) erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (Buchstabe c). Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure ist danach grundsätzlich nur dann relevant, wenn (insbesondere) der Herkunftsstaat dagegen „erwiesenermaßen“ keinen Schutz bietet. Insoweit bestimmt Art. 7 Abs. 2 Satz 1 Status-VO, dass der Schutz vor Verfolgung wirksam sein muss und nicht nur vorübergehender Art sein darf. Gemäß Art 7 Abs. 2 Satz 2 Status-VO wird ein solcher Schutz als gewährt angesehen, wenn die in Art. 7 Abs 1 Status-VO genannten Akteure (u.a. der Staat) geeignete Schritte unternehmen, um Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden zu verhindern, unter anderem durch Anwendung wirksamer Rechtsvorschriften für die Aufdeckung, strafrechtliche Verfolgung und Ahndung von Handlungen, die Verfolgung (oder einen ernsthaften Schaden) darstellen, und wenn ein Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat.
Für die Frage, ob eine (politische) Verfolgung im Sinne dieser Bestimmungen vorliegt, ist, jedenfalls bei einem nicht staatenlosen Ausländer, ausschließlich darauf abzustellen, ob für ihn im Land seiner Staatsangehörigkeit politische Verfolgung droht. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob die Antragsteller in einem Drittstaat Verfolgung befürchten müssen.
Vgl. etwa die über juris abrufbaren Urteile des BVerwG vom 18. Oktober 1983 - 9 C 158.80 - und vom 8. Februar 2005 - 1 C 29.03 - (noch zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Statusverordnung).
Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne von Art 3 Nr. 5 Status-VO i.V.m. Art. 9, 10 Status-VO begründet, wenn dem Antragsteller in Anbetracht seiner individuellen Lage bei einer Rückkehr in das Herkunftsland aufgrund der dortigen Umstände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsschutzrechtlich relevante Gefahren drohen. Eine subjektive Besorgnis genügt nicht. Die Statusverordnung stellt letztlich auf eine tatsächliche Gefahr ab. Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Rückkehr; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist. Der im Tatbestandsmerkmal „aus begründeter Furcht vor Verfolgung“ enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte werden nach den unionsrechtlichen Vorgaben nicht über einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern über die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Status-VO privilegiert. Danach wird es als ernsthafter Hinweis darauf angesehen, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist, wenn eine Vorverfolgung gegeben ist.
Ausgehend hiervon steht den Klägerinnen kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Ihr Vortrag ist bereits unschlüssig. Denn der Annahme einer flüchtlingsschutzrechtlichen Relevanz der Gefahren steht entgegen, dass die Verfolger keine tauglichen Verfolgungsakteure sind. Stellt man vorliegend auf die Republik Suriname, deren Staatsangehörigkeit die Klägerinnen besitzen, als möglichen Verfolgerstaat im Sinne der asylrechtlichen Bestimmungen ab (s.o.), so handelt es sich bei den die Klägerin zu 2) verfolgenden Personen um nichtstaatliche Akteure, die in Suriname keine staatliche Gewalt ausüben. Die Voraussetzungen der Art. 6, 7 Status-VO, unter denen nichtstaatliche Akteure als Verfolgungsakteure in Betracht kommen, liegen indessen in Bezug auf die besagten Akteure, d.h. auf den Priester und seine Getreuen, nicht vor. Zwar kann eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung im Ausgangspunkt auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn (insbesondere) der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz vor Verfolgung zu bieten, Art. 6 Buchstabe c), 7 Abs. 1 Status-VO. Flüchtlingsschutz wird nur dann gewährt, wenn der Heimatstaat der ihm obliegenden völkerrechtlichen Verantwortung, die auf seinem Gebiet lebenden Personen vor Übergriffen zu schützen, nicht nachkommt. An diesen „Wegfall des nationalen Schutzes“ knüpft die Gewährung von Flüchtlingsschutz an. Der „Wegfall des nationalen Schutzes“ ist immanente Voraussetzung des Begriffs der Verfolgung. Verfolgungshandlungen nichtstaatlicher Akteure sind als solche nicht geeignet, einen Anspruch auf Flüchtlingsschutz zu begründen. Vielmehr muss ein Versagen des Heimatstaates hinzukommen, seinen Staatsangehörigen gegenüber der Bedrohung den gebotenen Schutz zukommen zu lassen.
Vgl. dazu etwa Marx, Kommentar zum Asylgesetz, 11. Auflage 2022, § 3d Rn. 22 ff.
Dies ist hier nicht ersichtlich. Den Darlegungen der Klägerin zu 2) lässt sich nicht ausreichend entnehmen, dass der surinamische Staat in Fällen der vorliegenden Art nicht schutzfähig und schutzwillig ist.
Die verfügbaren Erkenntnisse sprechen maßgeblich dafür, dass in Suriname grundsätzlich staatlicher Schutz gegen eine mit Gewalt- oder Todesdrohungen durchgesetzte Zwangsheirat erlangt werden kann.
Wenngleich es im surinamischen Strafrecht keinen eigenständigen Straftatbestand geben mag, der eine Zwangsheirat als solche unter Strafe stellt, verbleibt es dabei, dass die mit einer Zwangsverheiratung verbundenen Handlungen gegen die zu verheiratende Person nach allgemeinem Strafrecht z.B. als Bedrohung, Nötigung, Freiheitsberaubung, Körperverletzung oder Sexualdelikt strafbar sein können. Daneben gilt seit 2009 in Suriname die „Wet Bestrijding Huiselijk Geweld“.
Vgl. https://huiselijkgeweld.sr/wet-bestrijding-huiselijk-geweld/ (abgerufen am 12. August 2026 und ins Deutsche übersetzt per künstlicher Intelligenz).
Der in diesem Gesetz zur Bekämpfung häuslicher Gewalt enthaltene Gewaltbegriff umfasst ausdrücklich körperliche, sexuelle, psychische und wirtschaftliche Gewalt innerhalb familiärer Beziehungen. Als psychische Gewalt gelten unter anderem die fortgesetzte Einschüchterung durch Drohungen, die Verfolgung und Überwachung, die Einschränkung der Bewegungsfreiheit sowie wiederholte unerwünschte Anrufe und Kontaktaufnahmen. Eltern und andere Verwandte fallen grundsätzlich in den persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes. Ein Gericht kann bereits dann ein Schutzgebot erlassen, wenn vernünftigerweise zu erwarten ist, dass es zu häuslicher Gewalt kommen wird; eine bereits vollendete Gewalttat ist nicht zwingend erforderlich. Auch Polizeibeamte, Staatsanwaltschaft, Ärzte oder Sozialarbeiter können unter bestimmten Voraussetzungen zugunsten des Opfers tätig werden. Zwar dürfte für einen außer halb der Familie stehenden Kunu-Priester der Anwendungsbereich dieses speziell gegen häusliche Gewalt gerichteten surinamischen Gesetzes nicht eröffnet sein. Gegen konkrete Drohungen, sexuelle Übergriffe oder Gewalttaten, die einem außerhalb der Familie stehenden Akteur zuzurechnen sind, könnten jedoch wiederum die allgemeinen strafrechtlichen Vorschriften und polizeilichen Befugnisse eingesetzt werden.
Nach Erkenntnissen des US-Außenministeriums gibt es in Suriname speziell geschulte Polizeieinheiten für Fälle sexueller und häuslicher Gewalt, besondere Opferräume bei Polizeidienststellen in I. und Nickerie, ein dem Justiz- und Polizeiministerium zugeordnetes Opferhilfebüro, Beratung und Unterstützung für Gewaltopfer, eine Schutzunterkunft für Frauen und Kinder sowie die (auch im genannten Gewaltschutzgesetz enthaltene) Möglichkeit, gerichtliche Schutzanordnungen zu erwirken. Die Strafvorschriften gegen Vergewaltigung und andere Formen sexueller Gewalt werden grundsätzlich wirksam durchgesetzt, wenngleich geschlechtsspezifische und häusliche Gewalt gleichwohl weiterhin als ernstes und verbreitetes Problem in der Republik Suriname gelten.
Vgl. dazu die in englischer Sprache über das Internet abrufbaren Berichte „Country Report on Human Rights Practices: Suriname“ des US Department of State für die Jahre 2022 und 2023.
Dass gerichtlicher Schutz nicht nur theoretisch besteht, zeigen ältere amtliche Zahlen: In den Geschäftsjahren 2013/14 bis 2015/16 wurden jährlich jeweils mehr als 400 Anträge auf Schutzanordnungen wegen häuslicher Gewalt gestellt. Hierfür waren mehrere Richter in I. und ein Richter in Nickerie zuständig.
Vgl. dazu den in englischer Sprache im Internet abrufbaren Bericht der United Nations Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women (CEDAW) vom 18. Dezember 2017.
Allerdings weist der Schutz vor Gewalt gegen Frauen auch einige Lücken auf. Insbesondere sind die Hilfsangebote stark in I. konzentriert; außerhalb der Hauptstadt, vor allem im schwer erreichbaren Binnenland, ist der Zugang deutlich schlechter. Außerdem sind Zuständigkeiten auf zahlreiche staatliche und nichtstaatliche Stellen verteilt.
Vgl. den in englischer Sprache im Internet verfügbaren Bericht der Vereinten Nationen vom 5 September 2023 mit dem Titel „Assessment of Essential Services in the Health, Social, Justice, and Police Sector in Suriname“.
Für Frauen aus entlegeneren Gebieten, namentlich aus den sog. Maroon-Gemeinschaften, können zusätzliche Schwierigkeiten bei der Erlangung staatlichen Schutzes aufgrund der großen Entfernung zu Polizei, Gerichten und Beratungsstellen, wirtschaftlicher oder familiärer Abhängigkeiten, gesellschaftlichen und innerfamiliären Drucks, traditioneller Autoritätsstrukturen, Zurückhaltung staatlicher Stellen gegenüber Vorgängen, die als interne Familien- oder Gemeinschaftsangelegenheiten wahrgenommen werden oder begrenzter Unterbringungs- und Beratungskapazitäten bestehen. Gewalt gegen Frauen ist nach wie vor kein Randproblem in Suriname: 32 Prozent der Frauen, die jemals eine Partnerschaft hatten, berichteten über körperliche oder sexuelle Partnergewalt im Laufe ihres Lebens.
Vgl. den über das Internet in englischer Sprache abrufbaren Bericht der Inter-American-Development-Bank mit dem Titel „National Women’s Health Survey for Suriname“ (Oktober 2019).
Diese Umstände zeigen jedoch in erster Linie die Verbreitung des Problems. Eine generelle Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit Surinames gegenüber dem Problem der häuslichen sowie sexuellen Gewalt und demjenigen einer erwachsenen Frau, die wegen einer Zwangsheirat bedroht wird, lässt sich den verfügbaren Länderinformationen indessen nicht entnehmen. Vielmehr bestehen in Recht und Praxis grundsätzlich erreichbare Schutzmechanismen, insbesondere in I.. Bei einer erwachsenen, niederländischsprachigen Frau wie der Klägerin zu 2), die zudem über einen gewissen Grad an Bildung verfügt und aus dem Großraum I. stammt, wird eine fehlende Erreichbarkeit oder Wirksamkeit staatlichen Schutzes nur in eng begrenzten Einzelfällen anzunehmen sein. Dass der Kunu-Priester, mit dem die Klägerin zu 2) ihren Angaben zufolge zwangsverheiratet werden sollte, seinerseits in der Lage wäre, staatliche Stellen in der Weise zu beeinflussen oder sogar zu steuern, dass sie ihn bzw. seine Anhänger in ihrem Vorgehen gegen die Klägerin zu 2) frei gewähren lassen würden, ist nicht einmal ansatzweise ersichtlich. Auch im Übrigen gibt es keine Hinweise darauf, dass der Schutz der eigenen Bevölkerung gerade in solchen Fällen unterbleiben würde, in denen eine Zwangsverheiratung mit einem Kunu-Priester initiiert oder aber die Verweigerung einer solchen Ehe von nichtstaatlichen Akteuren sanktioniert werden soll. Dass entsprechende Akteure beliebig in Suriname operieren können, ohne dafür von den surinamischen Stellen verfolgt zu werden, lässt sich den beigezogenen Berichten über die Lage in der Republik Suriname nicht entnehmen. Eine den Anforderungen von Art. 6 und 7 Status-VO genügende grundsätzliche Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft wird bei alledem nicht in Frage gestellt, wenn in Einzelfällen eine Schutzverweigerung festzustellen ist, die sich als ein von der Regierung nicht gewolltes Fehlverhalten darstellt. Kein Staat vermag einen schlechthin perfekten, lückenlosen Schutz zu gewähren und sicherzustellen, dass Fehlverhalten, Fehlentscheidungen oder „Pannen“ sonstiger Art bei der Erfüllung der ihm zukommenden Aufgabe der Wahrung des inneren Friedens nicht vorkommen. Deshalb schließt weder die Lückenhaftigkeit des Systems staatlicher Schutzgewährung überhaupt noch eine im Einzelfall von dem Betroffenen erfahrene Schutzversagung als solche schon die erforderliche „wirksame“ staatliche Schutzbereitschaft oder Schutzfähigkeit aus.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, juris Rn. 9.
In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass entsprechende nichtstaatliche Akteure auch in Deutschland operieren, ohne dass der deutsche Staat, obwohl er zweifellos grundsätzlich schutzbereit und schutzfähig ist, dies vollständig verhindern kann. Erforderlich und ausreichend ist es im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang, dass der betreffende Staat grundsätzlich einen wirksamen Schutz gegenüber den in Rede stehenden Übergriffen Dritter gewährt. Dagegen verlangt auch Art. 7 Abs. 2 Status-VO keinen lückenlosen Schutz.
Ausgehend davon war und ist es der Klägerin zu 2) möglich und zumutbar, sich in Suriname dem Schutz der dortigen Sicherheitsbehörden zu unterstellen. Über die von ihr geltend gemachten Umstände hinaus sind im Übrigen keine weitergehenden (eigenen) Gründe der Klägerin zu 1) dafür geltend gemacht worden, als Flüchtling anerkannt zu werden. Solche Gründe sind auch nicht anderweitig erkennbar.
3. Ebenso wenig sind die Voraussetzungen für eine Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gegeben.
Gemäß § 3 Nr. 6 Status-VO ist ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland oder, bei Staatenlosen, in dem Land seines gewöhnlichen Aufenthalts ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten nach der abschließenden Regelung des Art. 15 Status-VO die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Buchstabe a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Buchstabe b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Buchstabe c). Der subsidiäre Schutz bezieht sich (insbesondere) auf Personen, die von ernsthaften und schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen betroffen sind, hierfür aber keinen Verfolgungsgrund darlegen können.
Vgl. dazu etwa Marx, Kommentar zum Asylgesetz, 11. Auflage 2022, § 4 Rn. 7 ff.
Für den subsidiären Schutz gelten, soweit es um die Akteure geht, von denen ein ernsthafter Schaden ausgehen kann oder die Schutz bieten können, ebenfalls die Art. 6 und 7 Status-VO. Insoweit kann mithin auf die obigen Ausführungen zum Flüchtlingsschutz verwiesen werden. Zur gebotenen Gefahrenprognose kann ebenfalls auf die Darlegungen zum Flüchtlingsschutz Bezug genommen werden. Ebenso wie beim Flüchtlingsschutz ist beim subsidiären Schutz eine tatsächliche Gefahr notwendig. Es gilt der maßgeblich an Zumutbarkeitskriterien orientierte Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Bei einem bereits erlittenen ernsthaften Schaden einschließlich einer unmittelbaren Bedrohung greift nach den dargelegten Maßstäben die oben genannte Beweiserleichterung ein (Art. 4 Abs. 4 Status-VO). Danach liegen hier auch die für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erforderlichen Voraussetzungen nicht vor. Angesichts der in weiten Teilen gleichgelagerten Anforderungen ergibt sich dies letztlich aus den obigen Ausführungen zum Flüchtlingsschutz. Auch im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch nach Art. 3 Nr. 6 Status-VO sind die Angaben nicht schlüssig. Es fehlt in Bezug auf das für Suriname vorgetragene Verfolgungsschicksal an einem tauglichen Akteur im Sinne von Art. 6 Status-VO.
4. Aus den vorstehenden Erwägungen unter 2. zum Flüchtlingsschutz ergibt sich zudem, dass auch ein Anspruch der Klägerinnen auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG ausscheidet. Sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, liegen auch die in weiten Teilen gleichgelagerten, insgesamt aber engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG nicht vor.
Vgl. VG Minden, Beschluss vom 30. August 2019 - 10 L 370/19.A -, juris Rn. 64.
Abgesehen davon ist eine Asylanerkennung für die Klägerin zu 2) auch gemäß Art. 16a Abs. 2 GG sowie § 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylG (a.F.) ausgeschlossen. Danach wird nicht als asylberechtigt anerkannt, wer aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 GG in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Sichere Drittstaaten sind gemäß Art. 16a Abs. 2 und § 26 Abs. 2 AsylG (a.F.) i.V.m. Anlage 1 zum Asylgesetz die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Norwegen und die Schweiz. Die Klägerin zu 2) ist unstreitig über einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, nämlich über die Niederlande, in die Bundesrepublik Deutschland eingereist.
II. Die Kläger haben indessen jeweils Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Surinames.
Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist, insbesondere dem Ausländer im Falle einer Abschiebung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Wegen zu befürchtender unmenschlicher Behandlung durch die schlechte wirtschaftliche Lage im Zielstaat kommt ein Abschiebungsverbot nur ausnahmsweise in Betracht. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geht davon aus, dass Ausländer kein Recht aus der Konvention auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen können, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach dieser Rechtsprechung allein nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen.
Vgl. EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 - Nr. 26565/05, N./Vereintes Königreich -, NVwZ 2008, 1334 Rn. 42.
Derartige zwingende humanitäre Gründe sind immer dann anzunehmen, wenn die Verhältnisse im Zielland der Abschiebung ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nichtstaatlicher Akteure, die dem Staat zurechenbar sind, beruhen, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will. Aber auch dann, wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, weil es an einem verantwortlichen Akteur fehlt, können schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet dennoch als Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sein, wenn ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten. Es sind also im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht nur Gefahren für Leib und Leben berücksichtigungsfähig, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen, sondern auch „nichtstaatliche“ Gefahren auf Grund prekärer Lebensbedingungen, wobei dies aber nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht kommt. Außergewöhnliche individuelle Umstände bzw. Merkmale können auch solche sein, die eine Person mit anderen Personen teilt, die Träger des gleichen Merkmals sind bzw. sich in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befinden. Auch in einem solchen Fall kann ausnahmsweise ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu bejahen sein, wenn die Abschiebung zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Betroffenen führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte. Bei entsprechenden Rahmenbedingungen können schlechte humanitäre Verhältnisse eine Gefahrenlage begründen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK führt. Hierbei sind indes eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, darunter etwa der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen usw.
Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 161 ff., m.w.N.
Vorliegend ist den Klägerinnen auch dann ein Abschiebungsverbot zuzuerkennen, wenn man allein die hohen Anforderungen der letztgenannten Fallgestaltung für maßgeblich erachtet, weil man die hier unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK relevanten humanitären Verhältnisse in Suriname keinem Akteur zuordnet, sondern davon ausgeht, dass diese auf einer Vielzahl von Faktoren beruhen (z.B. die allgemeine wirtschaftliche Lage sowie die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung).
Dabei ist im Falle der Klägerinnen zu unterstellen, dass sie zusammen im Familienverbund nach Suriname zurückkehren würden. Bei der Überprüfung, ob Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen, ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass wenn der Ausländer auch in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie lebt, hiernach für die Bildung der Verfolgungsprognose der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen ist. Art. 6 GG gewährt zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt, enthält aber als wertentscheidende Grundsatznorm, dass der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, und gebietet die Berücksichtigung bestehender familiärer Bindungen bei staatlichen Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung. Bereits für die Bestimmung der voraussichtlichen Rückkehrsituation ist daher im Grundsatz davon auszugehen, dass ein nach Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK besonders schutzwürdiger Familienverband aus Eltern mit ihren minderjährigen Kindern nicht aufgelöst oder gar durch staatliche Maßnahmen zwangsweise getrennt wird. Die Mitglieder eines solchen Familienverbandes werden im Regelfall auch tatsächlich bestrebt sein, ihr - grundrechtlich geschütztes - familiäres Zusammenleben in einem Schutz- und Beistandsverband entweder im Bundesgebiet oder im Herkunftsland fortzusetzen.
Diese Regelvermutung gemeinsamer Rückkehr als Grundlage der Verfolgungsprognose setzt eine familiäre Gemeinschaft voraus, die zwischen den Eltern und ihren minderjährigen Kindern (Kernfamilie) bereits im Bundesgebiet tatsächlich als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft (fort-) besteht und infolgedessen die Prognose rechtfertigt, sie werde bei einer Rückkehr in das Herkunftsland dort fortgesetzt werden. Für eine in diesem Sinne „gelebte“ Kernfamilie reichen allein rechtliche Beziehungen, ein gemeinsames Sorgerecht oder eine reine Begegnungsgemeinschaft nicht aus. Maßgeblich ist für die typisierende Betrachtung im Rahmen der Rückkehrprognose nicht der - nicht auf Kernfamilien beschränkte - Schutzbereich des Art. 6 GG bzw. des Art. 8 EMRK. Bestehende, von familiärer Verbundenheit geprägte enge Bindungen jenseits der Kernfamilie mögen ebenfalls durch nach Art. 6 GG schutzwürdige besondere Zuneigung und Nähe, familiäre Verantwortlichkeit füreinander, Rücksichtnahme- und Beistandsbereitschaft geprägt sein; sie rechtfertigen für sich allein aber nicht die typisierende Regelvermutung gemeinsamer Rückkehr als Grundlage der Verfolgungsprognose.
Eine im Regelfall gemeinsame Rückkehr im Familienverband ist der Gefährdungsprognose auch dann zugrunde zu legen, wenn einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für diese ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45/18 -, juris Rn. 16 ff.
Unter diesen Voraussetzungen ist davon auszugehen, dass die Klägerinnen, bei denen es sich nach Lage der Akten um eine alleinstehende Mutter mit ihrer sechsjährigen Tochter handelt, im Familienverband nach Suriname zurückkehren würden. Der Einzelrichter hat keinerlei Zweifel daran, dass im Bundesgebiet tatsächlich eine Lebens- und Erziehungsgemeinschaft besteht und infolgedessen die Prognose gerechtfertigt ist, dass diese Gemeinschaft bei einer Rückkehr nach Suriname fortgesetzt wird.
Ausgehend hiervon wird die alleinstehende Klägerin zu 2) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sein, bereits zeitnah im Anschluss an eine Rückkehr nach Suriname den notwendigen Lebensunterhalt der gesamten Familie zuverlässig zu bestreiten. Die x-jährige Klägerin zu 2) spricht zwar Niederländisch und damit eine der in Surinam gebräuchlichen Amts- und Verkehrssprachen. Zudem hat sie eine Schul- und Berufsausbildung vorzuweisen. Allerdings hat sie nachvollziehbar dargelegt, keinen verwandtschaftlichen Rückhalt oder ein sonstiges soziales Netz mehr in Suriname zu haben. Zudem befindet sie sich bereits seit rund acht Jahren außer Landes. Angesichts dieser und weiterer Erschwerungen wird sie voraussichtlich mit ihrer Tochter in eine Lage extremer Armut geraten. Die wirtschaftliche und soziale Lage ist in Bezug auf zurückkehrende Asylbewerber in Suriname allerdings deutlich differenzierter zu beurteilen als etwa bei einem sehr armen oder institutionell weitgehend dysfunktionalen Staat. Suriname ist ein Land mit funktionierenden staatlichen Strukturen, einem grundsätzlich zugänglichen Bildungs- und Gesundheitssystem und vergleichsweise hoher Alphabetisierung. Gleichzeitig können aber die wirtschaftlichen Bedingungen gerade für eine alleinstehende Mutter mit einem Grundschulkind ohne familiäres Netzwerk und ohne gesichertes Einkommen schwierig sein. Suriname hat in den vergangenen Jahren eine schwere Wirtschafts- und Schuldenkrise durchlaufen. Inzwischen hat sich die Situation stabilisiert: Nach Angaben der Weltbank zu Suriname sank die Inflation von 51,6 % im Jahr 2023 auf 11,2 % 2024; das reale Bruttoinlandsprodukt wuchs 2024 um 2,8 %. Mittelfristig sind die Aussichten wegen der großen Offshore-Ölvorkommen sogar vergleichsweise günstig; die Produktion soll ab 2028 beginnen. Diese makroökonomische Erholung bedeutet allerdings nicht, dass die wirtschaftlichen Probleme der Haushalte verschwunden wären. Nach der gemeinsamen Armutsanalyse von Weltbank und Inter-American-Development-Bank lebten etwa 17,5 % der Bevölkerung unter der für Länder mit höherem mittleren Einkommen verwendeten Armutsgrenze. Bei Haushalten mit Kindern beträgt die Armutsquote rund 22 %, bei Haushalten ohne Kinder dagegen nur etwa 8 %. Eine alleinstehende Mutter ist damit Teil einer Gruppe, die überdurchschnittlich armutsgefährdet ist. Die Inter-American-Development-Bank bezeichnet ausdrücklich „female-led poor households” und arme Haushalte mit Kindern als besonders vulnerable Gruppen. Frauen erzielen in Suriname im Durchschnitt zwar bessere Bildungsabschlüsse als Männer, ihre Erwerbsbeteiligung ist aber vergleichsweise niedrig. Die besseren Bildungsleistungen führen also nicht entsprechend zu besseren Arbeitsmarktchancen. Es existieren zwar staatliche Sozialleistungen einschließlich finanzieller Unterstützung für arme Haushalte und Leistungen für Kinder. Diese bilden aber kein mit Deutschland vergleichbares existenzsicherndes Sozialleistungssystem. Weltbank und Inter-American-Development-Bank stellen ausdrücklich fest, dass die Abdeckung der Sozialhilfe unzureichend ist; insbesondere seien die Geldleistungen an Familien mit Kindern trotz relativ großer Reichweite finanziell nur gering. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Algemene Kinderbijslag (AKB). Sie richtet sich an Haushalte mit Kindern unter 18 Jahren, wenn der Haushaltsvorstand arbeitslos ist oder aus seiner Beschäftigung kein anderes Kindergeld erhält. Die Leistung kann für bis zu vier Kinder beantragt werden. Daneben existiert die Financiële Bijstand voor Zwakke Huishoudens, also finanzielle Unterstützung für wirtschaftlich schwache Haushalte. Zum System gehören außerdem Leistungen zur Kaufkraftstärkung und die nationale Basis-Krankenversicherung. Die Programme werden vom Ministerium für Soziales und Wohnungswesen verwaltet. Allerdings sind die Höhe und Zuverlässigkeit der Leistungen eingeschränkt. Weltbank und Inter-American-Development-Bank bezeichnen das Kindergeld ausdrücklich nur als „modest support”. Nach den zugrunde liegenden Berechnungen entsprach seine Höhe nur einem kleinen Bruchteil einer internationalen Armutsgrenze. Außerdem erfassten die wichtigsten Sozialprogramme nach der Armutsanalyse rund 45 % der armen Bevölkerung überhaupt nicht. Hinzu kommen praktische Probleme bei der Auszahlung. Die Regierung führte unter anderem die elektronische Moni Karta ein; noch 2025 wurden damit auch Zahlungsrückstände aus früheren Jahren abgearbeitet. Das zeigt einerseits, dass Leistungen tatsächlich gewährt werden, andererseits aber auch, dass eine kontinuierliche und pünktliche Auszahlung nicht immer gewährleistet war. Sozialleistungen können dementsprechend zwar zur Sicherung des Lebensunterhalts beitragen, stellen aber keine belastbare Grundlage für die Annahme dar, dass eine mittellose alleinstehende Mutter ihren Lebensunterhalt allein daraus bestreiten könnte. Beim Zugang zu Bildung ergibt sich kein Bild einer generellen Notlage. Die Grundschulbesuchsquote liegt laut UNICEF-Daten für Suriname bei ungefähr 97 %, die Abschlussquote in der Primarstufe bei etwa 85 %; die Alphabetisierungsquote der 15- bis 24-Jährigen beträgt etwa 99 %. Ein Kind im Grundschulalter kann also grundsätzlich regulär zur Schule gehen. Das unterscheidet Suriname erheblich von Staaten, in denen bereits der tatsächliche Zugang zu elementarer Schulbildung problematisch ist. Wirtschaftliche Armut kann aber mittelbar den Schulbesuch erschweren, etwa durch Kosten für Materialien, Transport und Versorgung. Die Inter-American-Development-Bank nennt eingeschränkten Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung ausdrücklich als mögliche Folge der Kinderarmut. Auch eine medizinische Grundversorgung besteht. Die Gesundheitsindikatoren sind für die Region nicht außergewöhnlich schlecht; beispielsweise liegt die Kindersterblichkeit bei Kindern unter fünf Jahren inzwischen bei rund 16 je 1.000 Lebendgeburten. Allerdings bestehen erhebliche regionale Unterschiede, insbesondere zwischen I. bzw. dem Küstengebiet und dem dünn besiedelten Landesinneren.
Vgl. zum Ganzen die über die Internet-Auftritte des International Monetary Fund und der Inter-American-Development-Bank abrufbaren Daten zur wirtschaftlichen und sozialen Lage in Suriname und den über das Internet in englischer Sprache abrufbaren Bericht der Weltbank mit dem Titel „Suriname - Poverty and Equity - Assessment“ (Juli 2024) sowie die weiteren auf der Internet-Seite der Weltbank abrufbaren Informationen zu Suriname; vgl. speziell zur Bildungssituation ferner die unter data.unicef.org/suriname verfügbaren Länderinformationen.
Unter Berücksichtigung dieser wirtschaftlichen und sozialen Lage in Suriname wird die Klägerin zu 2) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sein, das Existenzminimum für sich und die Klägerin zu 1) zu bestreiten, Dabei schlagen verschiedene individuelle Umstände zu Buche. So hat die Klägerin zu 2) plausibel dargelegt, dass sie keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie in Suriname hat. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass sie bereits vor rund acht Jahren aus Suriname ausgereist ist, was es noch umso schwerer machen würde, frühere soziale Bindungen wiederzubeleben und sich in absehbarer Zeit ein soziales Netz zu schaffen, das zuverlässig bei wirtschaftlichen Notlagen und auch bei weiteren Problemen wie der erforderlichen Kinderbetreuung helfen könnte. Das Fehlen eines entsprechenden Netzwerks führte insbesondere auch dazu, dass die Klägerinnen unmittelbar nach einer Rückkehr keine Möglichkeit hätten, zumindest für einen gewissen Übergangszeitraum bei einem Verwandten oder Bekannten zu wohnen. Sie stünden also zunächst ohne Anlaufpunkt und jeden Wohnraum da. Überdies fehlen Personen, z.B. Eltern, welche die mit sechs Jahren noch nicht eigenständige Klägerin zu 1) verlässlich zu bestimmten Tageszeiten betreuen könnten, um der Klägerin zu 2) somit die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Es kommt hinzu, dass die Klägerin zu 2) zwar über eine Berufsausbildung verfügt, aber schon acht Jahre lang nicht mehr in Suriname tätig gewesen ist, was ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt bei lebensnaher Betrachtung gegenüber solchen Konkurrenten deutlich schmälern wird, die über aktuelle Berufserfahrungen in dem Land verfügen. Zugleich fehlt es ihr wegen der auch bei einem Grundschulbesuch der Klägerin zu 1) weiter erforderlichen Kinderbetreuung, bei der sie absehbar keine Unterstützung von dritter Seite erhalten wird, an derjenigen Flexibilität, die ein längerfristig fest in der surinamischen Gesellschaft verankerter Konkurrent häufig weitaus eher mitbringen wird. Aufgrund ihrer langen Abwesenheit wird sie auch im Übrigen kaum mehr mit den Gepflogenheiten der surinamischen Arbeits- und Lebenswelt vertraut sein. Ohne eigenes Einkommen, Vermögen oder familiäres Unterstützungsnetz besteht indessen ein erhebliches Armutsrisiko; staatliche Leistungen allein können dieses, wie dargelegt, nicht zuverlässig auffangen. Nach den gegebenen individuellen Erschwerungen ist dabei für die hier gegebene Konstellation einer alleinstehenden Mutter mit einem noch jungen Kind - anders als in Fällen, in denen die Rückkehr einer erwachsenen Einzelperson oder einer Familie mit zwei Eltern in Rede steht - von einem derart hohen Risiko, in erhebliche Armut zu verfallen, auszugehen, dass eine Rückkehr nicht zumutbar ist. Bei den Klägerinnen liegt eine erhebliche Vulnerabilität vor, die sich aus dem Zusammenwirken mehrerer Umstände ergibt: der Alleinerziehung eines erst x-jährigen Kindes, dem Fehlen tragfähiger sozialer Kontakte und einer bei der Rückkehr unmittelbar verfügbaren Unterkunft, der achtjährigen Abwesenheit der Klägerin zu 2) aus dem Herkunftsland, ihrer fehlenden aktuellen Einbindung in den Arbeitsmarkt sowie der überdurchschnittlichen Armutsgefährdung von Frauen geführter Haushalte. Hinzu kommt, dass staatliche Sozialtransfers nach den vorhandenen Quellen, insbesondere den Untersuchungen von Weltbank und Inter-American-Development-Bank, zwar vorhanden sind, aber in ihrer Höhe, Abdeckung und Verlässlichkeit kein existenzsicherndes Sozialhilfesystem darstellen.
III. Über das danach gegebene Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG hinaus ist für die Klägerinnen kein weiteres Abschiebungsverbot nach nationalem Recht festzustellen, insbesondere kein solches nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Soweit sie einen dahingehenden Anspruch geltend machen, sind ihre Klagen somit abzuweisen.
IV. Das Bestehen von Ansprüchen auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG hat zur Folge, dass nicht nur der Ausspruch unter Ziffer 4 der Bescheide vom 8. Juli 2020 und vom 5. April 2022 (teilweise) aufzuheben ist, sondern auch die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 6 der vorstehend bezeichneten Bescheide, und zwar mit Blick darauf, dass den Klägerinnen darin gerade die Abschiebung nach Suriname angedroht wird.
V. Die Regelung in Ziffer 6 der Bescheide vom 8. Juli 2020 und vom 5. April 2022 (Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate) ist gegenstandslos geworden und gleichfalls aufzuheben.
Vgl. VG Minden, Urteil vom 13. November 2019 - 10 K 2275/19.A -, juris Rn. 150; VG Augsburg, Urteil vom 3. Januar 2017 - Au 7 K 16.32192 -, juris Rn. 27.
C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Sätze 1 und 3, 159 Satz 2 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Der Hinweis auf die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.