Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 93
Stand: 10.06.2019
Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.
Wird zitiert von 788 Entscheidungen zu § 93 VwGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 22.01.2010 – 1 OA 246/09Zitiert von 3
- BVerwG, 10.06.2025 – 3 BN 6.24Unbegründete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Teilurteil zu Bestimmungen der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung vom 19. November 2021 in der Fassung vom 2. Februar 2022Zitiert von 5
- OLG Naumburg, 29.04.2010 – 1 Verg 3/10
- BVerwG, 10.02.2015 – 6 B 3/15Passentziehung eines Deutschen im Ausland; behördliche ZusammenarbeitZitiert von 11
- BVerwG, 08.12.2021 – 5 B 1/21Rechtswegzuständigkeit bei einem zunächst in der Verwaltungsgerichtsbarkeit und anschließend in der Zivilgerichtsbarkeit anhängigen Verfahren wegen Entschädigung für ein überlanges GerichtsverfahrenZitiert von 12
- BVerwG, 14.11.2016 – 5 C 10/15 DEntschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer; Begriff des Verfahrens; Zusammenhang mehrerer VerfahrenZitiert von 110
Zuletzt entschieden
- VG Minden, 12.08.2026 – 12 K 2120/24.AAnspruch einer alleinstehenden Mutter auf Feststellung eines Abschiebungsverbots bei Rückkehr nach Suriname Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 24.06.2026 – 3 B 9.25Verkehrsbeschränkende Anordnung zur Sicherung eines Schulwegs, der innerorts die Benutzung der Fahrbahn einer Landesstraße erfordert
- VGH Bayern, 17.06.2026 – 10 ZB 26.394Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung gegen eine Ausweisung wegen Vorlage eines unrichtigen Sprachzertifikats Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 93 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.1993 Ausfertigung
§ 93 geändert und eingefügt und neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I 2123)
BGBl. 1993 I S. 2123
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.