Rechtsprechung / VG Köln / 20. Kammer / 2025
VG Köln Beschluss vom 30.09.2025 – 20 L 2513/25
20. Kammer · ECLI:DE:VGK:2025:0930.20L2513.25.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext
G r ü n d e
A. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten nach § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch die Berichterstatterin.
1. Frau D. G. M. wird beigeladen, da ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung in dem anhängigen Verfahren berührt werden, § 65 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die in diesem Verfahren ergehenden rechtskräftigen Entscheidungen binden auch die Beigeladene.
2. Der Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen den
Bescheid des Antragsgegners vom 27. September 2025 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem Individualinteresse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung überwiegt das öffentliche Interesse, weil sich nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und allein möglichen summarischen Überprüfung sowohl das gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene Rückkehrverbot als auch die Zwangsgeldandrohung als rechtmäßig erweisen.
Das vom Antragsgegner mündliche verfügte Rückkehrverbot, das gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbar ist, findet seine Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW. Das dem Antragsteller ausgehändigte Formular „Schriftliche Polizeiverfügung nach § 34a PolG NRW zum Schutz vor häuslicher Gewalt“ stellt hierbei anders als aus dem Verwaltungsvorgang hervorgehend, keine schriftliche Bestätigung der mündlichen Verfügung, sondern eine wiederholende Polizeiverfügung ohne neuen Regelungsgehalt dar.
Nach § 34a PolG NRW kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbaren Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers setzt eine derartige Maßnahme daher grundsätzlich entweder eine Gewaltbeziehung mit konkreten Anzeichen für wiederholte Misshandlungen voraus oder eine erstmalige Gewalttat, wenn auf Grund der Intensität des Angriffs und der Schwere der Verletzungen mit einer jederzeitigen Wiederholung der Gewaltanwendung zu rechnen ist.
Vgl. hierzu jüngst OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2024 - 5 E 646/23 -, juris, Rn. 9 ff. m. w. N.
Ob die Bedingungen für ein Einschreiten gegeben sind, beurteilt sich aus der ex ante-Sicht. Maßgeblich ist, ob die Polizeibeamten vor Ort aufgrund des zum Zeitpunkt der Anordnung der Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot möglichen Erkenntnisstands bei verständiger Würdigung zu der Einschätzung gelangen durften, von dem Betroffenen gehe eine gegenwärtige Gefahr im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW aus,
vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Mai 2011 - 5 E 1271/10 -; vom
17. März 2010 - 5 E 1700/09 -; vom 20. November 2009 - 5 E 1420/09
- und vom 16. Dezember 2008 - 5 A 2631/08 -, juris.
Aus dem Wesen des Rückkehrverbotes als Dauerverwaltungsakt folgt, dass seine Voraussetzungen während der gesamten Geltungsdauer vorliegen müssen. Entscheidend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung müssen daher die aktuellen Umstände sein, weshalb die Behörde auch verpflichtet ist, ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Dauerverwaltungsaktes auch nach ihrem Erlass bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer zu aktualisieren, sofern sich die maßgebliche Erkenntnislage nachträglich ändert,
vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Mai 2012 - 5 B 599/12 -, juris,
und vom 23. Dezember 2014 - 5 E 1202/14 -, juris.
Insoweit hat die Behörde im Rahmen ihrer Ermessensausübung insbesondere zu berücksichtigen, wenn die gefährdete Person und der Adressat der Maßnahme sich erkennbar ausgesöhnt haben und eine Gefahrenlage daher nicht mehr gegeben ist,
vgl. BeckOK PolR NRW/Ogorek/Traub, 31. Ed. 15.2.2025, PolG NRW
§ 34a Rn. 19, beck-online; Dietlein/Hellermann NRWÖffR/Dietlein,
10. Aufl. 2024, § 3. Rn. 170, beck-online.
Aus dem Selbstbestimmungsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG folgt auch ein Selbstgefährdungsrecht des Grundrechtsträgers, bei dessen Ausübung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit entfallen kann,
vgl. BeckOK PolR NRW/Ogorek/Traub, 31. Ed. 15.2.2025, PolG NRW
§ 34a Rn. 16, beck-online.
Gleichwohl steht es grundsätzlich nicht zur Disposition des Opfers, ob der Staat in einem solchen Fall seinem aus Art. 2 Abs. 2 GG folgenden Schutzauftrag (für Leben und körperliche Unversehrtheit) nachkommt. Ein Selbstgefährdungsrecht kann dem Einzelnen nur in einem gewissen Rahmen zuerkannt werden. Drohen dem Einzelnen
erhebliche Gefahren für Leib und Leben, so wird dem staatlichen Schutzauftrag für diese Rechtsgüter in aller Regel der Vorrang einzuräumen sein.
Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.Oktober 2012 - 1 S. 1401/11 -,
juris; VG Aachen, Beschluss vom 28. März 2013 - 6 L 121/13 -, juris, m.w.N.;
Guckelberger/Gard, NJW 2014, 2822 (2826).
Nach diesen Maßstäben durften die Beamten des Antragsgegners von einer von dem Antragsteller ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der Beigeladenen ausgehen.
Ausweislich des Berichts der Polizei zu ihrem Einsatz am Morgen des 27. September 2025 (Bl. 3 ff. der Beiakte), der Aussagen der Zeuginnen T. und H., der spontanen Angaben der Beigeladenen gegenüber den Beamten des Antragsgegners und des Berichtes zu dem polizeilichen Einsatz am 22. November 2024 (Bl. 15 ff der Beiakte 2), der ebenfalls Gewaltanwendungen des Antragstellers gegenüber der Beigeladenen und eine im Anschluss ausgesprochene Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot zum Gegenstand hatte, durften die Beamten des Antragsgegners vom Vorliegen einer Gewaltbeziehung mit konkreten Anzeichen für wiederholte Misshandlungen ausgehen.
Zwar hat der Antragsteller bestritten, die Beigeladene geschlagen zu haben. Dem stehen jedoch die übereinstimmenden Angaben der Zeuginnen, T. und H. gegenüber, die ausgesagt haben, dass aus der durch den Antragsteller und die Beigeladene gemeinsam bewohnten Wohnung laute Streitgeräusche gedrungen seien, die sodann von deutlichen Schlaggeräuschen und dem Wimmern einer Frau begleitet worden seien. Ausweilich des Polizeiberichts habe die Beigeladene beim Öffnen der Haustür tränenunterlaufene Augen gehabt und einen aufgewühlten Eindruck gemacht. Auf Nachfrage habe sie bejaht, von ihrem Partner, dem Antragsteller, geschlagen worden zu sein. Dass die Beigeladene diese Aussage im Anschluss revidiert und angegeben hat, es habe lediglich eine verbale, jedoch keine körperliche Auseinandersetzung zwischen ihr und dem Antragsteller gegeben, vermag den Eindruck des Vorliegens einer Gewaltbeziehung mit konkreten Anzeichen für wiederholte Misshandlungen nicht zu erschüttern. Denn ausweislich des Polizeiberichts (Bl. 1 ff. des Verwaltungsvorgangs) hat die Beigeladene die Aussage auf den Vorhalt, dass eine Straftat des Antragstellers im Raum stehe und diese von der Polizei verfolgt werden müsse, aufgegeben und erkennbar versucht, den Sachverhalt zu relativeren („heute nicht so schlimm“). Dieses Verhalten steht im Einklang mit dem Aussageverhalten der Beigeladenen im Rahmen des polizeilichen Einsatzes am 22. November 2024. Obwohl eine unabhängige Zeugin ausgesagt hatte, beobachtet zu haben, dass der Antragsteller die Beigeladene mehrfach mit der Faust geschlagen und, auch als diese am Boden lag, weiter auf sie eingeschlagen habe, wobei die Beigeladene so laut geschrien habe, dass die Zeugin sie trotz geschlossenen Fensters bis auf die Straße gehört habe, hatte die Beigeladene gegenüber der Polizei bestritten, geschlagen worden zu sein. Vielmehr hatte sie angegeben, sich die augenscheinlich frischen Hämatome selbst zugefügt zu haben. Auch hier zeigte sie deutliche Entlastungstendenzen und die erkennbare Absicht, das Geschehen zu verharmlosen. Sie habe eine dünne Haut, die zur Hämatombildung neige. Man könne die Angelegenheit unter sich klären. Neben der erheblichen Gewaltanwendung im November 2024 begründet auch die Aussage der Beigeladenen, „heute“ sei es „nicht so schlimm“ gewesen, Anhaltspunkte für fortgesetzte erhebliche Misshandlungen innerhalb einer stabilisierten Gewaltbeziehung.
Ermessensfehler sind nicht erkennbar (§ 114 Satz 1 VwGO). Das Rückkehrverbot ist insbesondere verhältnismäßig. Der Umstand allein, dass die zu schützende Person mit einer Wohnungsverweisung oder einem Rückkehrverbot nicht (mehr) einverstanden ist, führt in der Regel nicht zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme, insbesondere, wenn zweifelhaft bleibt, ob dem ein freier Wille zugrunde liegt. Ein gemindertes Schutzinteresse hat die Polizei bei der Ausübung des Ermessens einzelfallbezogen stets zu berücksichtigen und mit der Schwere der drohenden Gefahr sowie den schutzwürdigen Interessen der Betroffenen abzuwägen,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2012 - 5 B 599/12 -, juris, Rn. 8.
Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass Opfer einer Gewaltbeziehung, die sich über Monate oder gar Jahre hinweg stabilisiert hat, typischerweise dazu neigen, das Geschehen zu verharmlosen oder die betroffene Person sogar gegenüber der Polizei (vielfach aus Angst vor späteren "Racheakten" oder wegen einer wirtschaftlichen bzw. emotionalen Abhängigkeit von der betroffenen Person) in Schutz zu nehmen.
Vgl. LT-Drs. 13/1525, S. 12 f.
Vor diesem Hintergrund überwiegt der staatliche Schutzauftrag vorliegend mit Blick auf verbleibende Zweifel an der freien Willensbildung der Beigeladenen und den aus der geschilderten Vorgeschichte und der anzunehmenden stabilisierten Gewaltbeziehung drohenden erheblichen Gefahren für Leib und Leben das Selbstgefährdungsrecht der Beigeladenen.
Im Übrigen fällt auch eine unabhängig von den Erfolgsaussichten der Hauptsache angestellte Interessenabwägung zulasten des Antragstellers aus. Sollte sich nach Ablehnung des Antrags herausstellen, dass die Gefahrenprognose unzutreffend war, hätte der Antragsteller zwar zu Unrecht gravierende Beeinträchtigungen seiner persönlichen Sphäre hinnehmen müssen. Das Gewicht der durch die Wohnungsverweisung verursachten Beeinträchtigung wird durch die zeitliche Begrenzung der Maßnahme auf zehn Tage jedoch deutlich relativiert. Zudem sind die drohenden Konsequenzen für die Beigeladene für den Fall, dass dem Antrag stattgegeben würde und sich die prognostizierten Gefahren realisierten, deutlich schwerwiegender zu gewichten,
vgl. insoweit auch OVG NRW, NJW 2002, 2195 f. und BVerfG, NJW 2002, 2225 f.
Angesichts dessen tritt das (Rückkehr-) Interesse des Antragstellers zurück, zumal er - falls notwendig - im Beisein der Polizei in seinem Eigentum stehende und für ihn wichtige Gegenstände aus der gemeinsamen Wohnung abholen kann (vgl. § 34a Abs. 2 PolG NRW). Besondere Gesichtspunkte, die eine Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers dennoch rechtfertigen könnten, sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Verwaltungsvorgang, dass der Antragsteller bei einem Bekannten unterkommen kann.
Die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 Satz 1 JustG NRW ebenfalls kraft Gesetzes sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung begegnet bereits im Ausgangspunkt keinen rechtlichen Bedenken. Denn sie steht mit den gesetzlichen Bestimmungen des § 50 Abs. 1, § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, §§ 53 und 56 PolG NRW im Einklang.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene sich mangels Antragstellung keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten, sollten solche überhaupt entstanden sein, selbst trägt.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 35.4, 1.5 und 1.7.2 des Streitwertkatalogs in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen. Der für ein Hauptsacheverfahren anzunehmende Streitwert von 5.000,00 Euro wird im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht reduziert, weil die Entscheidung in der Sache vorweggenommen wird. Die Zwangsgeldandrohung bleibt für die Streitwertfestsetzung außer Betracht.
Rechtsmittelbelehrung
Ziffer 1 dieses Beschlusses ist unanfechtbar (§ 65 Abs. 4 Satz 3 VwGO).
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer- Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) wird hingewiesen.
Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung.
Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Gegen Ziffer 3 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.