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PolG NRW§ 53 Zwangsgeld
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28315/53#abs-1 (1) Das Zwangsgeld wird auf mindestens fünf und höchstens zweitausendfünfhundert Euro schriftlich festgesetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28315/53#abs-2 (2) Mit der Festsetzung des Zwangsgeldes ist der betroffenen Person eine angemessene Frist zur Zahlung einzuräumen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28315/53#abs-3 (3) Zahlt die betroffene Person das Zwangsgeld nicht fristgerecht, so wird es im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Die Beitreibung unterbleibt, sobald die betroffene Person die gebotene Handlung ausführt oder die zu duldende Maßnahme gestattet. Ein Zwangsgeld ist jedoch beizutreiben, wenn der Duldungs- oder Unterlassungspflicht zuwidergehandelt worden ist, deren Erfüllung durch die Androhung des Zwangsgeldes erreicht werden sollte; sind weitere Zuwiderhandlungen nicht mehr zu befürchten, so kann von der Beitreibung abgesehen werden, wenn diese eine besondere Härte darstellen würde.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 53 PolG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 09.02.2012 – 5 A 2152/10Zwangsgeldfestsetzung nach Ablauf der Geltungsdauer einer Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 36
- VG Düsseldorf, 21.09.2009 – 18 K 2052/09
- VG Köln, 26.10.2020 – 20 L 1762/20
- VG Köln, 18.05.2020 – 20 L 675/20
- VG Aachen, 29.07.2009 – 6 K 112/09Zitiert von 7
- VG Köln, 01.07.2026 – 20 L 1602/26Einstweiliger Rechtsschutz gegen polizeiliche Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
Zuletzt entschieden
- VG Aachen, 15.04.2026 – 6 K 3481/25
- VG Köln, 03.03.2026 – 20 L 474/26
- OVG NRW, 28.11.2025 – 4 B 421/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 53 PolG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.