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PolG NRW§ 50 Zulässigkeit des Verwaltungszwanges
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28315/50#abs-1 (1) Der Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28315/50#abs-2 (2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist, insbesondere weil Maßnahmen gegen Personen nach den §§ 4 bis 6 nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, und die Polizei hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt.
Wird zitiert von 46 Entscheidungen zu § 50 PolG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Aachen, 25.09.2025 – 6 K 853/24Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 01.12.2010 – 18 K 2192/10
- VG Gelsenkirchen, 25.07.2001 – 17 K 230/01
- OVG NRW, 28.11.2000 – 5 A 2724/00Zitiert von 10
- OVG NRW, 28.11.2000 – 5 A 2625/00Verwaltungsgebühr für Leerfahrten bei Abschleppmaßnahmen; Zulässigkeit einer einheitlichen Regelgebühr Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 76
- OVG NRW, 28.11.2000 – 5 A 4522/99Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Aachen, 15.04.2026 – 6 K 3481/25
- VG Düsseldorf, 15.07.2025 – 22 I 52/25
- OLG Köln, 14.04.2022 – 7 U 146/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 50 PolG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.