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PolG NRW§ 34a Wohnungsverweisung und Rückkehrverbotzum Schutz vor häuslicher Gewalt
Stand: 13.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28315/34a#abs-1 (1) Die Polizei kann eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbaren Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. Der räumliche Bereich, auf den sich Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot beziehen, ist nach dem Erfordernis eines wirkungsvollen Schutzes der gefährdeten Person zu bestimmen und genau zu bezeichnen. In besonders begründeten Einzelfällen können die Maßnahmen nach Satz 1 auf Wohn- und Nebenräume beschränkt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28315/34a#abs-2 (2) Der Person, die die Gefahr verursacht und gegen die sich die polizeilichen Maßnahmen nach Absatz 1 richten (betroffene Person), ist Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28315/34a#abs-3 (3) Die Polizei hat die betroffene Person aufzufordern, eine Anschrift oder eine zustellungsbevollmächtigte Person zum Zweck von Zustellungen behördlicher oder gerichtlicher Entscheidungen, die zur Abwehr einer Gefahr im Sinne des Absatzes 1 ergehen, zu benennen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28315/34a#abs-4 (4) Die Polizei hat die gefährdete Person auf die Möglichkeit der Beantragung zivilrechtlichen Schutzes hinzuweisen, sie über Beratungsangebote zu informieren, ihr eine Inanspruchnahme geeigneter, für diese Aufgabe qualifizierter Beratungseinrichtungen nahe zu legen und anzubieten, durch Weitergabe ihres Namens, ihrer Anschrift und ihrer Telefonnummer einen Kontakt durch die in der polizeilichen Einsatzdokumentation näher bezeichneten Beratungseinrichtung zu ermöglichen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28315/34a#abs-5 (5) Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot enden außer in den Fällen des Satzes 2 mit Ablauf des vierzehnten Tages nach ihrer Anordnung, soweit nicht die Polizei im Einzelfall ausnahmsweise eine kürzere Geltungsdauer festlegt. Stellt die gefährdete Person während der Dauer der gemäß Satz 1 verfügten Maßnahmen einen Antrag auf zivilrechtlichen Schutz mit dem Ziel des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, enden die Maßnahmen nach Absatz 1 mit dem Tag der gerichtlichen Entscheidung, spätestens jedoch mit Ablauf des vierzehnten Tages nach Ende der gemäß Satz 1 verfügten Maßnahmen. Die §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28315/34a#abs-6 (6) Das Gericht hat der Polizei die Beantragung zivilrechtlichen Schutzes sowie den Tag der gerichtlichen Entscheidung unverzüglich mitzuteilen; die §§ 18 bis 22 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz bleiben unberührt. Die Polizei hat die gefährdete und die betroffene Person unverzüglich über die Dauer der Maßnahmen nach Absatz 1 in Kenntnis zu setzen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28315/34a#abs-7 (7) Die Einhaltung eines Rückkehrverbotes ist mindestens einmal während seiner Geltung zu überprüfen.
Wird zitiert von 38 Entscheidungen zu § 34a PolG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Gelsenkirchen, 28.02.2002 – 17 L 364/02
- VG Gelsenkirchen, 29.01.2002 – 17 L 117/02Zitiert von 2
- BVerfG, 22.02.2002 – 1 BvR 300/02Polizeiliche Wohnungsverweisung: Keine Anhebung der verwaltungsgerichtlichen Prüfungsintensität im Eilrechtsschutzverfahren gegen ein Rückkehrverbot Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 44
- VG Köln, 02.04.2003 – 20 L 752/03Zitiert von 1
- VG Aachen, 29.07.2009 – 6 K 112/09Zitiert von 7
- VG Minden, 15.01.2003 – 11 K 3324/02Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 01.10.2026 – 5 E 698/26Streitwertfestsetzung bei Klage gegen polizeiliches Rückkehrverbot: Ermessensgerechter Ansatz des Auffangwerts Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Köln, 01.07.2026 – 20 L 1602/26Einstweiliger Rechtsschutz gegen polizeiliche Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Düsseldorf, 11.05.2026 – 35 K 11301/25.O
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34a PolG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.