Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 65
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.111
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 20.06.2016 – 11 K 1508/15Zitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 12.03.2021 – 10 OB 28/21Zitiert von 3
- OVG Sachsen-Anhalt, 10.05.2021 – 2 O 20/21Zitiert von 1
- VGH Bayern, 24.08.2023 – 22 C 22.1856Zitiert von 4
- VGH Bayern, 10.12.2019 – 8 C 19.2198Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 07.10.2014 – 6 S 2165/13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 20.08.2026 – 5 E 385/26Frage eines subjektiven Rechts der Prozessbeteiligten auf fehlerfreie Anwendung des § 65 VwGO KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 24.06.2026 – 10 B 6.25Geologiedatengesetz: Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; verfassungsrechtlicher Schutz geologischer Fachdaten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- VG Münster, 11.05.2026 – 5 K 2533/24Unzulässigkeit der Anfechtung von Konkurrentenbeförderungen bei der Bundeswehr mangels Rechtsschutzbedürfnisses KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 65 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/65#abs-1 (1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/65#abs-2 (2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/65#abs-3 (3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/65#abs-4 (4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.