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JustG NRW§ 112 Wirkung von Rechtsbehelfen in der Verwaltungsvollstreckung
Stand: 26.08.2026
Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden und der Vollzugsbehörden (§§ 2 und 56 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) in der Verwaltungsvollstreckung richten, haben keine aufschiebende Wirkung.
Kapitel 4:
Finanzgerichtsbarkeit
Wird zitiert von 354 Entscheidungen zu § 112 JustG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Minden, 15.06.2021 – 2 L 146/21
- VG Düsseldorf, 05.12.2018 – 15 L 2225/18
- VG Gelsenkirchen, 31.07.2018 – 7 L 961/18
- VG Köln, 11.11.2016 – 8 L 2140/16Zitiert von 5
- VG Düsseldorf, 15.12.2014 – 3 L 1231/14Zitiert von 4
- VG Köln, 20.08.2026 – 11 L 2116/26Anforderungen an die Anordnung des persönlichen Erscheinens zur Passersatzpapierbeschaffung nach § 82 Abs. 4 AufenthG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 21.08.2026 – 12 L 1979/26Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Fehlen der Ausreisepflicht wegen Fiktionswirkung eines Antrags auf Bleiberecht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Gelsenkirchen, 31.07.2026 – 8 L 1043/26Erfolgloser Eilantrag gegen Ausweisung eines Straftäters trotz Strafaussetzung zur Bewährung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Gelsenkirchen, 23.07.2026 – 16 L 3/26Erfolgloser Eilantrag gegen die Untersagung der gewerbsmäßigen Wachtelhaltung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 a) TierSchG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 112 JustG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.03.2022 in Kraft
§ 2 Absatz 1, § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 2 und 3, § 7 Absatz 1, § 24 Absatz 2, § 26 Absatz 2, § 27 Absatz 3, § 41 Absatz 3, § 51 Absatz 1, § 94 Absatz 2, § 112, § 119, §121 Absatz 1 und § 130 geändert durch Gesetz vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 9. März 2022
GV. NRW. 2022 S. 254
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