Rechtsprechung / VG Köln / 2022

VG Köln Gerichtsbescheid vom 21.12.2022 – 7 K 2159/21

ECLI:DE:VGK:2022:1221.7K2159.21.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_2

Der Kläger begehrt die nachträgliche Feststellung, dass die in der Allgemeinverfügung der Beklagten getroffene Anordnung einer nächtlichen Ausgangsbeschränkung rechtswidrig gewesen ist.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_3

Der Kläger lebt in Köln.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_4

Seit dem 15. März 2021 überstieg die 7-Tages-Inzidenz in der Stadt Köln den Wert von 100, seit dem 26. März 2021 den Wert von 130. Am 16. April 2021 lag die 7-Tages-Inzidenz in der Stadt Köln bei einem Wert von 162,7.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_5

Die Beklagte erließ am 16. April 2021 die streitgegenständliche Änderung der Allgemeinverfügung vom 2. Oktober 2020 zur regionalen Anpassung der Coronaschutzverordnung an das Infektionsgeschehen in der Stadt Köln. § 1 der Allgemeinverfügung enthielt daraufhin die folgende Regelung:

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_6

„Nr. 1a Ausgangsbeschränkung

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_7

¹In der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags gilt eine Ausgangsbeschränkung.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_8

²Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum ist in dieser Zeit bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet:

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_9

a)      Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_10

b)      Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst, jeweils die An- und Abreise auf direktem Weg zu diesen Tätigkeiten eingeschlossen,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_11

c)      Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen,

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_12

d)     Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_13

e)      Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_14

f)       unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren sowie Maßnahmen der Tierseuchenprävention und zur Vermeidung von Wildschäden,

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_15

g)      sonstige vergleichbar gewichtige und unabweisbare Gründe.“

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_16

Ziffer III. der Änderung der Allgemeinverfügung ist zu entnehmen, dass diese am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in und unter Änderung des § 2 mit Ablauf des 3. Mai 2021 außer Kraft trete. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Anordnung der Ausgangsbeschränkung zulässig sei, da auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erheblich gefährdet sei. Im Übrigen kann auf den Inhalt der Begründung vom 16. April 2021 verwiesen werden (https://www.stadt-koeln.de/mediaasset/content/bekanntmachungen/2021/2021.04.16_0079-01_coronaschutzvo_regionale_anpassung_vom_16.04.2021.pdf).

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_17

Am 3. Mai 2021 verlängerte die Beklagte die Geltungsdauer der in der Allgemeinverfügung geregelten Ausgangsbeschränkung bis zum Ablauf des 17. Mai 2022 (https://www.stadt-koeln.de/mediaasset/content/bekanntmachungen/2021/2021.05.03_0091-01_coronaschutzvo_regionale_anpassung_vom_03.05.2021.pdf). Der Begründung ist zu entnehmen, dass die Voraussetzungen für eine Verschärfung der CoronaSchVO nach § 16 Abs. 2 vorlägen, da der Inzidenzwert in Köln nachhaltig und signifikant über 100 läge (3. Mai 2021: 188,8). Zudem habe sich nichts an der angespannten medizinischen Versorgungslage geändert. Auch die Ausgangsbeschränkung durch die sog. Bundesnotbremse mache die städtische Regelung nicht entbehrlich. Man halte eine ab 22.00 Uhr geltende Ausgangsbeschränkung für deutlich weniger effektiv, da sie erheblich weniger Kontakte unterbinde.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_18

Mit Ablauf des 17. Mai 2022 trat die in § 1 Nr. 1a der Allgemeinverfügung geregelte Ausgangsbeschränkung außer Kraft. Der Begründung der Beklagten war zu entnehmen, dass sich aufgrund der gesunkenen 7-Tages-Inzidenzen (Stand 17. Mai 2022: 105,3) die gegenüber der Bundesnotbremse verschärfte Ausgangsbeschränkung als nicht erforderlich, jedenfalls nicht mehr als verhältnismäßig darstelle (https://www.stadt-koeln.de/mediaasset/content/bekanntmachungen/2021/2021.05.17_0102-02_coronaschutzvo_regionale_anpassung_vom_17.05.2021.pdf).

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_19

Der Kläger hat bereits am 19. April 2021 Klage gegen die in § 1 Nr. 1a der Allgemeinverfügung geregelte Ausgangsbeschränkung erhoben. Seinen Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Änderung der Allgemeinverfügung vom 16. April 2021 bezüglich des § 1 Nr. 1a anzuordnen, hat die Kammer durch Beschluss vom 22. April 2021 abgelehnt (Az. 7 L 721/21).

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_20

Zur Begründung seiner Klage trägt er vor, dass die Änderung der Allgemeinverfügung rechtswidrig sei und ihn in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, in der Freiheit der Person im Sinne von Art. 2 Abs. 2 GG sowie seinem Recht auf Freizügigkeit nach Art. 11 Abs. 1 GG verletze. Die Beeinträchtigung seiner Grundrechte, geknüpft an einen Inzidenzwert, rechtfertige eine derartige Maßnahme nicht. Die Ausgangsbeschränkung sei zudem unangemessen, wenn von den Behörden nicht alles Mögliche unternommen worden sei, um die Befolgung anderer Schutzmaßnahmen sicherzustellen. Für den Fall der Erledigung sei zudem festzustellen, dass weitere Verfügungen derartiger Art ohne wissenschaftliche Grundlage ebenfalls rechtswidrig seien.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_21

Den Kläger beantragt sinngemäß

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_22

festzustellen, dass die Änderung der Allgemeinverfügung der Beklagten vom       16. April 2021 zur regionalen Anpassung der Coronaschutzverordnung NRW an das Infektionsgeschehen in der Stadt Köln vom 2. Oktober 2020 in Bezug auf § 1 Nr. 1a rechtswidrig gewesen ist.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_23

Die Beklagte beantragt,

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_24

die Klage abzuweisen.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_25

Die Anordnung der Ausgangsbeschränkung sei rechtmäßig, da bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erheblich gefährdet sei.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_26

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe§

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_28

Die Entscheidung ergeht gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_29

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_30

Die ursprünglich als Anfechtungsklage erhobene Klage ist nunmehr als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Denn bei der in § 1 Nr. 1a der Änderung der Allgemeinverfügung der Beklagten vom 16. April 2021 zur regionalen Anpassung der Coronaschutzverordnung NRW an das Infektionsschutzgeschehen in der Stadt Köln vom 2. Oktober 2020 geregelten Ausgangsbeschränkung handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW), der sich mit Ablauf des 17. Mai 2021, mithin nach Erhebung der Klage am 14.Mai 2021 erledigt hat.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_31

Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, da es sich um einen sich typischerweise kurzfristig erledigenden Verwaltungsakt handelt. Grundsätzlich kann ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Es ist typischerweise in den anerkannten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses sowie der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses gegeben, kann aber auch aus anderen Umständen des Einzelfalls hergeleitet werden, sofern die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die klägerische Position in rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht zu verbessern.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_32

Vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 29. März 2017, 6 C 1.16, juris, Rn. 29.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_33

In all diesen Fällen muss das berechtigte Fortsetzungsfeststellungsinteresse jedoch über das bloße Interesse an der Klärung der Rechtswidrigkeit der betroffenen Verfügung hinausgehen. Ferner kann ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse mit Blick auf  Art. 19 Abs. 4 GG auch aufgrund eines Grundrechtseingriffs bestehen, sofern aufgrund der typischerweise kurzfristigen Erledigung des betroffenen Verwaltungsaktes keine Möglichkeit bestand, die Maßnahme einer gerichtlichen Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren zuzuführen,

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_34

vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013, 8 C 14.12, juris, Rn. 30,

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_35

wobei nicht endgültig geklärt ist, ob dies nur dann gilt, wenn hierdurch die Grundrechte schwerwiegend oder tiefgreifend betroffen sind.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_36

Vgl. hierzu die Nachweise der Rechtsprechung aufgeführt in OVG NRW, Urteil vom 25. August 2022, 13 D 33/20.NE, juris, Rn. 51, m.w.N.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_37

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben, da sich sowohl die rechtlichen als auch die tatsächlichen Umstände maßgeblich verändert haben und auch noch fortlaufend verändern. Die Anordnung einer Ausgangsbeschränkung ist nach dem Ende der durch den Bundestag festgestellten „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ nicht mehr möglich. Darüber hinaus ist vor dem Hintergrund einer - größtenteils - grundimmunisierten Bevölkerung, der Existenz neuer Varianten und dem fortlaufend dynamischen Pandemiegeschehen auch nicht von einem unveränderten Fortbestand der tatsächlichen Umstände auszugehen.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_38

Auch kommt ein Präjudizinteresse nicht in Betracht, da der Kläger nicht geltend macht, dass er wirtschaftliche Schäden durch die Ausgangsbeschränkung erlitten hat.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_39

Überdies scheidet ein Rehabilitations- oder Genugtuungsinteresse aus, da die Ausgangsbeschränkung keinen den Kläger diskriminierenden Charakter hatte und auch nicht seine Persönlichkeitsrechte beeinträchtigte.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_40

Bei der Regelung der Ausgangsbeschränkung handelt es sich jedoch um einen sich typischerweise kurzfristig erledigenden Verwaltungsakt, gegen den Rechtsschutz in einem gerichtlichen Hauptsachverfahren regelmäßig nicht zu erlangen ist. Die Ausgangsbeschränkung war lediglich für einen kurzen Zeitraum angelegt. Die am 16. April 2021 geänderte Allgemeinverfügung war zunächst bis zum Ablauf des 2. Mai 2021 befristet und wurde am 3. Mai 2021 einmalig bis Ablauf des 17. Mai 2021 verlängert.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_41

Dahinstehen kann, ob im Rahmen dieser Fallgruppe auch ein schwerwiegender Grundrechtseingriff vorliegen muss. Denn ein solcher ist in der vorliegenden Sache jedenfalls anzunehmen. Die streitgegenständliche Ausgangsbeschränkung stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die von Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit des Klägers dar.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_42

Vgl. VG Trier, Urteil vom 4. Oktober 2021, 6 K 1408/21.TR, S. 9 f.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_43

Angesichts der Kürze der Zeit, die zwischen dem Erlass der Allgemeinverfügung und deren Erledigung lag, konnte der Kläger auch keinen den Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG genügenden Rechtsschutz erlangen. Dabei steht der Annahme eines Feststellungsinteresses nicht entgegen, dass die Kammer bereits über einen entsprechenden Eilantrag des Klägers ablehnend entschieden hat. Art. 19 Abs. 4 GG gewährt nämlich dem Kläger in Anbetracht der Schwere des Grundrechtseingriffs einen Anspruch auf eine vollständige gerichtliche Überprüfung in einem Klageverfahren. Dahinstehen kann damit, ob ein Feststellungsinteresse auch im Falle einer stattgebenden Eilentscheidung anzunehmen gewesen wäre.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_44

Vgl. VG München, Urteil vom 11. Juli 2022, M 26a K 20.1251, juris, Rn. 59 - 62.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_45

Die Klage ist allerdings unbegründet. Die Änderung der Allgemeinverfügung der Beklagten vom 16. April 2021 zur regionalen Anpassung der Coronaschutzverordnung NRW an des Infektionsschutzgeschehen in der Stadt Köln vom 2. Oktober 2020 war hinsichtlich der in § 1 Nr. 1a geregelten Ausgangsbeschränkung rechtmäßig und hat den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, §§ 113 Abs. 1, Abs. 4 VwGO.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_46

Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung des erledigten Verwaltungsakts im Sinne von § 35 Satz 2 VwVfG NRW ist der gesamte Zeitraum zwischen der Bekanntgabe und dem Zeitablauf der Ausgangsbeschränkung. Bei einer Fortsetzungsfeststellungklage kommt es grundsätzlich auf die zum Zeitpunkt der Erledigung des angegriffenen Verwaltungsaktes maßgebliche bestehende Sach- und Rechtslage an. Da es sich vorliegend jedoch um einen Dauerverwaltungsakt handelte und es der Beklagten danach im Zeitraum zwischen der Bekanntgabe und dem Zeitablauf jederzeit möglich war, die Allgemeinverfügung aufgrund einer Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern, ist es sachgerecht, die gerichtliche Rechtmäßigkeitsprüfung auf den gesamten Zeitraum der Geltungsdauer zu erstrecken.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_47

In dem so bestimmten maßgeblichen Beurteilungszeitraum - 17. April 2021 bis einschließlich 17. Mai 2021 - beruhte die Allgemeinverfügung auf einer tauglichen Ermächtigungsgrundlage und war formell sowie materiell rechtmäßig.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_48

Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung der Ausgangsbeschränkung war § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in der Fassung vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) i.V.m. §§ 28 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG in der Fassung vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370). Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Absatz 1 und in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder es sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war. Gemäß § 28 a Abs. 1 Nr. 3 IfSG können notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag insbesondere Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum sein.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_49

Es ist nicht zu beanstanden, dass die streitgegenständliche Ausgangsbeschränkung in Form einer Allgemeinverfügung im Sinne von § 35 Satz 2 VwVfG NRW ergangen ist. Denn bei der Anordnung dieser Schutzmaßnahme handelte es sich um die Regelung eines Einzelfalls für einen bestimmten bzw. bestimmbaren Personenkreis. Mit der Verfügung wurde auf eine konkrete Infektionsgefahr, die in der Steigerung der 7-Tage-Inzidenz auf über 100 zum Ausdruck kam, reagiert. Die Geltung sowohl bei Bekanntgabe als auch bei der Verlängerung war auf jeweils knapp zwei Wochen begrenzt.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_50

Vgl. VG Trier, Urteil vom 4. Oktober 2021, 6 K 1408/21.TR, S. 13 f.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_51

Auch die formelle Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung ist gegeben. Insbesondere konnte gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG NRW von einer Anhörung abgesehen werden.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_52

Die Allgemeinverfügung genügt auch in materiell-rechtlicher Hinsicht den Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Bei der Coronavirus-Krankheit handelt es sich um eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG. Zudem sind auch Kranke, Krankheitsverdächtige und Ansteckungsverdächtige festgestellt worden. Darüber hinaus hatte der Deutsche Bundestag, wie von § 28a IfSG vorausgesetzt wird, am 25. März 2020 aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus in Deutschland eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt und deren Fortbestehen am 4. März 2021 für den vorliegend maßgeblichen Zeitraum bestätigt.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_53

Die Beklagte konnte mit der streitgegenständlichen Ausgangsbeschränkung eine über die bereits landesweit im Verordnungswege angeordneten Infektionsschutzmaßnahmen hinausgehende Maßnahme treffen. Gemäß § 16a Abs. 2 (ab dem 23. April 2021 gemäß § 16 Abs. 2) der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) war die Beklagte sogar zur Prüfung zusätzlicher Schutzmaßnahmen verpflichtet, wenn die 7-Tages-Inzidenz im Stadtgebiet „nachhaltig“ und „signifikant“ über einem Wert von 100 lag. Beides stand für die Stadt Köln für den maßgeblichen Zeitraum außer Frage. Die Inzidenzzahl von 100 wurde seit dem 15. März 2021 dauerhaft überschritten. Es zeigte sich eine kontinuierliche Entwicklung bis zu einem Wert von 208,4 am 22. April 2021,

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_54

vgl. VG Köln, Beschluss vom 22. April 2021, 7 L 736/21, juris, Rn. 16.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_55

die am 25. April 2021 einen Höchstwert von 255,6 erreichte, zum Zeitpunkt der Verlängerung am 3. Mai 2021 bei 188,8 lag und erstmalig am 15. Mai 2021 den Wert von 100 unterschritt.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_56

Auch nach dem Inkrafttreten des § 28b Abs. 1 IfSG am 23. April 2021 und dem unmittelbaren Vorliegen der Voraussetzungen der „Bundesnotbremse“ im Stadtgebiet war die Beklagte nicht an der Aufrechterhaltung und der Verlängerung der streitgegenständlichen Ausgangsbeschränkung gehindert. Denn gemäß § 28b Abs. 5 IfSG blieben weitergehende Schutzmaßnahmen auf Grundlage dieses Gesetzes unberührt. Danach galten sowohl die landesrechtlichen Vorschriften als auch die städtisch angeordneten Maßnahmen fort und traten nur dann hinter den bundrechtlichen Vorschriften zurück, wenn § 28b IfSG inhaltsgleiche oder weitergehende Schutzmaßnahmen anordnete. Dies war vorliegend nicht der Fall.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_57

Mit Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG war die Beklagte zum Handeln verpflichtet. Denn hinsichtlich des „Ob“ des Tätigkeitwerdens handelt es sich um eine gebundene Entscheidung.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_58

Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012, 3 C 16.11, juris, Rn 23.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_59

Hinsichtlich der Art und des Umfangs („Wie“) der zu treffenden Schutzmaßnahmen räumt § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG der Behörde ein Auswahlermessen ein. § 28 Abs. 1 IfSG liegt die Erwägung zugrunde, dass sich die Bandbreite der Schutzmaßnahmen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, nicht im Vorfeld bestimmen lässt. Der Begriff der „Schutzmaßnahmen“ ist folglich umfassend und eröffnet der Infektionsschutzbehörde ein möglichst breites Spektrum geeigneter Maßnahmen. Der Kreis möglicher Schutzmaßnahmen wird nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 IfSG dadurch begrenzt, dass die in Rede stehende Maßnahme im konkreten Einzelfall notwendig sein muss. Diese Einschränkung ist Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Der Staat darf nicht alle Maßnahmen und auch nicht solche Maßnahmen anordnen, die von Einzelnen in Wahrnehmung ihrer Verantwortung gegenüber sich selbst und Dritten bloß als nützlich angesehen werden. Vielmehr dürfen staatliche Behörden nur solche Anordnungen verbindlich treffen, die zur Erreichung infektionsschutzrechtlich legitimer Ziele objektiv notwendig sind. Diese Notwendigkeit ist während der Dauer einer angeordneten Maßnahme von der zuständigen Behörde fortlaufend zu überprüfen.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_60

Vgl. BVerfG, Beschl. v. 10. April 2020, 1 BvQ 31/20, juris, Rn. 16.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_61

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind Ermessensfehler der Beklagten hinsichtlich der Ausübung ihres Auswahlermessens nicht ersichtlich. Ihre Erwägungen in der Änderung der Allgemeinverfügung vom 16. April 2021 sind vor dem Hintergrund des nach § 114 Satz 1 VwGO eingeschränkten Prüfungsumfangs der Gerichte rechtlich nicht zu beanstanden. Die Anordnung der Ausgangsbeschränkung genügte insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_62

Die Beklagte verfolgte mit der angeordneten Ausgangsbeschränkung legitime Zwecke. Ziele waren die Verhinderung der weiteren Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und vor allem die Eindämmung seiner Verbreitungsgeschwindigkeit zum Schutz der Bevölkerung vor von einem massenhaften Infektionsgeschehen ausgehenden Gefahren, insbesondere zur Verhinderung einer Überlastung des Gesundheitswesens.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_63

Vgl. so auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. April 2021, 24 L 849/21, juris, Rn. 31.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_64

Das angeordnete Mittel war - aus der allein maßgeblichen ex-ante-Perspektive - zur Erreichung dieser Ziele auch geeignet. Denn der Begründung der Beklagten ist zu entnehmen, dass die Maßnahme nicht auf die Kontaktreduzierung im Freien, sondern vielmehr auf die Beschränkung der abendlichen privaten Kontakte in Innenräumen gerichtet war.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_65

Angestrebt war danach eine weitere Reduzierung privater Kontakte. Es sollte verhindert werden, dass abends und nachts Häuser und Wohnungen verlassen werden, um andere Häuser und Wohnungen aufzusuchen und dort soziale Kontakte zu pflegen. Die Beklagte hat nachvollziehbar unter der Berücksichtigung ihr vorliegender Mobilitätsdaten ausgeführt, dass die Ausgangsbeschränkung in dem gewählten Zeitraum zu einer Einschränkung der Kontakte um etwa 10 %, bezogen auf den gesamten Tag, führte.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_66

Vgl. so auch VG Köln, Beschluss vom 22. April 2021, 7 L 736/21, juris, Rn. 17; zur allgemeinen Geeignetheit von Ausgangsbeschränkungen: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. April 2021,13 B 610/2, juris, Rn. 10 - 27; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. April 2021, 24 L 849/21, juris, Rn. 33 - 46.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_67

Dass die Maßnahme lediglich zu einer Vorverlagerung der Kontakte in Innenräumen geführt haben soll, überzeugt die Kammer nicht. Es wird zwar nicht in Abrede gestellt, dass in Einzelfällen von einer solchen Vorverlagerung der abendlichen Aktivitäten auszugehen war. Dass die Maßnahme jedoch in rechtserheblicher Art und Weise ungeeignet gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich. Bereits vor dem Hintergrund typischer Tages- und Wochenrhythmen in der Bevölkerung - Arbeit, Schule, Studium, Kinderbetreuung - ist es lebensfremd, die Möglichkeit einer solchen generellen Vorverlagerung anzunehmen.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_68

Die streitgegenständliche Ausgangsbeschränkung war auch erforderlich. Erforderlich ist ein Eingriff in grundrechtliche Schutzgüter grundsätzlich, wenn kein anderes, für die Zielerreichung gleich wirksames, aber das Schutzgut nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte eingesetzt werden können. Insbesondere waren mit Blick auf die Effektivität der Gefahrenabwehr auf einzelne Stadtteile begrenzte Ausgangsbeschränkungen nicht in gleicher Weise geeignet wie eine stadtweit geltende Beschränkung. Die Kammer hält an ihrer Auffassung fest, dass solche Ausgangsbeschränkungen vor dem Hintergrund fließend ineinander übergehender Stadtviertelgrenzen nicht praktikabel waren.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_69

Vgl. VG Köln, Beschluss vom 23. April 2021, 7 L 713/21.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_70

Der Effektivität der Gefahrenabwehr liegt zudem der Gedanke zugrunde, dass Maßnahmen freiwillig befolgt und auch akzeptiert werden. Es bestehen erhebliche Zweifel daran, dass eine auf einzelne Stadtviertel beschränkte Ausgangsbeschränkung diese Akzeptanz gefunden hätte.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_71

Die Anordnung der Ausgangsbeschränkung war auch unter Berücksichtigung der besonderen Vorgaben des § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG erforderlich. Danach ist die Anordnung einer Ausgangsbeschränkung nur dann zulässig, soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 erheblich gefährdet wäre.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_72

Der Gesetzgeber grenzt hiermit das Auswahlermessen hinsichtlich der in § 28a Abs. 1 IfSG geregelten Schutzmaßnahmen ein, da die in §§ 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 - Nr.3 IfSG genannten Schutzmaßnahmen mit erheblichen Eingriffen in Individualgrundrechte verbunden sind. Die Anordnung einer Ausgangsbeschränkung soll danach nur nach diesen qualifizierten Voraussetzungen möglich sein.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_73

Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit, BT-Drs. Nr. 19/24334, Seite 73.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_74

Die frühere Auffassung der Kammer, dass die Anordnung einer Ausgangsbeschränkung „in der Tat die ultima ratio“ sei, wird im Hauptsacheverfahren nicht mehr vertreten. Dass der Gesetzgeber ein solches Verständnis dem § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG zugrunde gelegt hat, ist schon den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_75

Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit, BT-Drs. Nr. 19/24334, Seite 73.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_76

Auch der Wortlaut der Vorschrift liefert keinerlei Anhaltspunkte für eine solche Auslegung. Normativer Bezugspunkt von Ausgangsbeschränkungen ist allein die erhebliche Gefährdung der Pandemieeindämmung unter Berücksichtigung der bisherigen Schutzmaßnahmen. Zu Ausgangsbeschränkungen darf es danach kommen, wenn sich das Infektionsgeschehen trotz bisheriger Maßnahmen erheblich verschärft.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_77

Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. April 2021, 24 L 849/21, juris, Rn. 20.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_78

Die Anordnung der Ausgangsbeschränkung genügte diesen strengen Anforderungen an die Erforderlichkeit. Hierfür spricht die von der Beklagten in der Begründung vom 16. April 2021 aufgezeigte Entwicklung der Infektionslage im Stadtgebiet mit einer 7-Tages-Inzidenz, die seit dem 15. März 2021 dauerhaft über dem Wert von 100, am Tag der streitgegenständlichen Änderung bei einem Wert von 179 und am 25. April 2021 sogar einen Höchstwert von 255,6 erreichte. Es ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte zuvor bereits verschiedenste Mittel mit dem Ziel der Kontaktreduzierung ergriffen hatte, ohne dass der Beitrag eines jeden einzelnen Mittels mit letzter Verlässlichkeit festgestellt und gewichtet werden konnte und die Inzidenzzahl dennoch nicht zurückgegangen war. Die Beklagte verlängerte die Ausgangsbeschränkung und verwies dabei auf eine Inzidenz von 188,8 am 3. Mai 2021, der danach höher war, als der Wert im Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahme. Diese dargestellte Entwicklung der Infektionslage ging erst Mitte Mai 2021 zurück, nachdem die 7-Tages-Inzidenz am 15. Mai 2021 erstmalig bei einem Wert von unter 100 lag.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_79

Der Annahme der Erforderlichkeit im Sinne von § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG stand nicht entgegen, dass bereits zuvor erfolgte Verschärfungen von Infektionsmaßnahmen, wie die am 5. Februar 2021 angeordneten Kontaktbeschränkungen im privaten Raum, durch gesteigerte Kontrollen besser durchgesetzt werden konnten. Auch im Rahmen dieses Hauptsacheverfahrens ist maßgeblich, dass die Beklagte in ihrer Begründung nachvollziehbar dargelegt hat, dass die zuvor angeordneten Kontaktbeschränkungen in personeller und organisatorischer Hinsicht sowie mit Blick auf den grundrechtlich von Art. 13 GG geschützten Bereich der Wohnung auch in rechtlicher Hinsicht schwer durchzusetzen gewesen wären.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_80

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. April 2021, 13 B 610/21, juris; a.A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. April 2021, 13 ME 166/21, juris, Rn. 30 - 31.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_81

Die angeordnete Ausgangsbeschränkung war zudem angemessen. Angemessen ist eine Freiheitseinschränkung nur dann, wenn das Maß der Belastung des Einzelnen noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen steht. Um dies feststellen zu können, ist eine Abwägung zwischen den Gemeinwohlbelangen, deren Wahrnehmung der Eingriff in Grundrechte dient, und den Auswirkungen auf die Rechtsgüter der davon Betroffenen notwendig. Hierbei müssen die Interessen des Gemeinwohls umso gewichtiger sein, je empfindlicher der Einzelne in seiner Freiheit beeinträchtigt wird. Andererseits wird der Gemeinschaftsschutz umso dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_82

Vgl. BVerfG, Urteil vom 26. Februar 2020, 2 BvR 2347/15, BVerfGE 153, 182-310, Rn. 265, m. w. N.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_83

Die durch die Ausgangsbeschränkung beschränkte allgemeine Handlungsfreiheit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG trat hinter dem Schutz von Leben und Gesundheit zurück.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_84

Vgl. so auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. April 2021,13 B 610/2, juris, Rn. 40 – 51; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. April 2021, 24 L 849/21, juris, Rn. 55.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_85

Zwar wird die allgemeine Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinne gewährleistet. Dieser Schutz besteht danach zweifelsohne auch hinsichtlich des Rechts, abends und nachts das Haus zu verlassen, um zu joggen oder spazieren zu gehen, andere zu besuchen oder jeder anderen denkbaren legalen Tätigkeit nachzugehen. Dieser Schutz steht jedoch unter dem Vorbehalt der verfassungsrechtlichen Ordnung, der mit Blick auf die von der Ausgangsbeschränkungen verfolgten legitimen Ziele letztlich dem Lebensschutz dienen, der sich grundrechtlich in Art. 2 Abs. 2 GG widerspiegelt.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_86

Im Rahmen der Abwägung war zu berücksichtigen, dass die Ausgangbeschränkung für den Zeitraum von 21.00 Uhr bis 05.00 Uhr etwa 10 %, mithin einen verhältnismäßig geringen Anteil der Gesamtmobilität der Bevölkerung betraf. Schließlich waren die erstmalige Anordnung und auch die spätere Verlängerung der Maßnahme auf einen Geltungszeitraum von jeweils knapp zwei Wochen befristet.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_87

Vgl. VG Köln, Beschluss vom 22. April 2021, 7 L 736/21, juris, Rn. 21.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_88

Ähnliche Erwägungen liegen im Übrigen dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. November 2021 (Az.: 1 BvR 781/21 u.a.) zugrunde, wonach die Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Sinne von § 28b Abs.1 Nr. 1 und 2 IfSG verfassungsrechtlich zulässig und insbesondere verhältnismäßig waren.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_89

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, 1 BvR 781/21, BVerfGE 159, 223-355, juris, Rn. 289 - 303.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_90

Danach ist auch im Fall der streitgegenständlichen Ausgangsbeschränkung zu berücksichtigen, dass die Beklagte durch die Regelung der Ausnahmetatbestände in § 1 Nr. 1a Satz 2 der Allgemeinverfügung die entgegenstehenden Belange berücksichtigt hat. Dieser Katalog war mit Blick auf § 1 Nr. 1a Satz 2 lit. g zudem auch nicht abschließend geregelt, sodass die Intensität der Grundrechtseingriffe gemildert waren.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_91

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 84 Abs.1 Satz 3, 154 Abs. 1 VwGO.  Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_92

Rechtsmittelbelehrung

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_93

Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_94

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_96

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen,

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_97

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_98

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_99

4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_100

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_101

Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_102

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_103

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_104

Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen.

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_105

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_106

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

Beschluss§

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_108

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

Gründe§

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_112

Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_113

Rechtsmittelbelehrung

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_114

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_115

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_116

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/7-k-2159-21#rd_117

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.