Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verwaltungsverfahrensgesetz NRW
VwVfG NRW§ 35 Begriff des Verwaltungsaktes
Stand: 26.08.2026
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
Wird zitiert von 282 Entscheidungen zu § 35 VwVfG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 05.06.2023 – 18 L 896/23Zitiert von 5
- VG Düsseldorf, 02.09.2026 – 18 L 2138/26Schulrecht: Anspruch eines chronisch kranken Schülers auf Teilnahme an einer Klassenfahrt Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Düsseldorf, 19.02.2026 – 18 L 320/26
- VG Minden, 29.12.2020 – 12 K 2070/18Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 04.11.2016 – 17 K 5903/15Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 04.12.2024 – 18 L 2925/24Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 14.08.2026 – 7 D 277/20.NEBauleitplanung: Erfolgloser Normenkontrollantrag einer Umweltvereinigung gegen den Bebauungsplan zur Erweiterung einer Sportanlage Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 14.08.2026 – 7 D 2/21.NEErfolgloser Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan zur Erweiterung eines Sportgeländes Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Düsseldorf, 24.07.2026 – 18 L 2189/26Versammlungsrecht: Einstweilige Feststellung der Versammlungseigenschaft einer religiös geprägten Veranstaltung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
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