Rechtsprechung / VG Gelsenkirchen / 18a. Kammer / 2026

VG Gelsenkirchen Beschluss vom 25.08.2026 – 18a L 1246/26.A

18a. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2026:0825.18A.L1246.26A.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Leitsatz

1. Für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung nach § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG sieht das Asylgesetz keine Antragsfrist vor. 2. Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 findet in Verfahren, die nach dem 12. Juni 2026 entschieden werden, keine unmittelbare Anwendung mehr, da sie mit Wirkung vom 12. Juni 2026 aufgehoben worden ist (vgl. Art. 83 Abs. 1 VO (EU) 2024/1351); Anschluss an OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22. Juni 2026 – 4 LB 323/22 OVG –. 3. Da die VO (EU) 2024/1351 nicht in gleicher Weise wie die Vorgängerverordnung VO (EU) 604/2013 zwischen Aufnahme- und Wiederaufnahmegesuch unterscheidet, sind beide unter § 36 Abs. 1 Buchstabe a VO (EU) 2024/1351 zu fassen. 4. Soweit Art. 43 Abs. 1 UA 2 Buchstabe c VO (EU) 2024/1351 den gerichtlichen Prüfungsmaßstab dahingehend fasst, dass ein Verstoß gegen die Art. 25 bis 28 und 34 der VO (EU) 2024/1351 zu prüfen ist, steht die Vorschrift in Fällen, in denen – wie hier – die Unzulässigkeitsentscheidung vor dem 12. Juni 2026 und damit in Anwendung der VO (EU) 604/2013 getroffen wurde, die gerichtliche Kontrolle aber nach Inkrafttreten der VO (EU) 2024/1351 stattfindet, in einem Spannungsverhältnis zu Art. 84 Abs. 2 VO (EU) 2024/1351 (hier im Ergebnis offenlassend).

Gründe§

Der dem Tenor sinngemäß entsprechende Antrag der Antragstellerin ist zulässig und begründet.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen das private Interesse des jeweiligen Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Vorliegend fällt - bei der allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung - die Abwägung zwischen dem Interesse an der aufschiebenden Wirkung der von der Antragstellerin erhobenen Klage - 18a K 3858/26.A - gegen die in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 26. Mai 2026 enthaltene Abschiebungsandrohung und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Regelung zugunsten der Antragstellerin aus.

A.

Der Antrag ist zulässig.

I.

Für die verfahrensrechtliche Beurteilung des Antrages ist das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Art. 10 des Gesetzes vom 21. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 221) geändert worden ist, anzuwenden, da das Gericht gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. des Asylgesetzes (AsylG) in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung abstellt.

§ 87e AsylG trifft insofern für die vorliegende Konstellation keine Übergangsregelung. Insbesondere ist § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG nicht anwendbar, da diese Regelung auf § 87e Abs. 1 Satz 1 AsylG und dieser wiederum auf Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (VO (EU) 2024/1348) verweist. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 79 Abs. 3 VO (EU) 2024/1348 unterliegen Anträge auf internationalen Schutz, die vor dem 12. Juni 2026 eingereicht wurden, der RL 2013/32/EU. In Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden, gilt dagegen für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes die VO (EU) 2024/1348. Das dem Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes vorgelagerte Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und zur Überstellung fällt nicht unter die asylverfahrensrechtlichen Bestimmungen der VO (EU) 2024/1348. Das ergibt sich unmittelbar aus Art. 2 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmangement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (VO (EU) 2024/1351) und Art. 3 Nr. 9 VO (EU) 2024/1348. Die VO (EU) 2024/1348 betrifft nicht die Verfahren zwischen Mitgliedstaaten im Rahmen der VO (EU) 2024/1351 und auch nicht die Rechtsbehelfe im Rahmen dieser Verfahren.

Vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22. Juni 2026 - 4 LB 323/22 OVG -, juris, Rn. 18 m.w.N.

II.

Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Fall, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft, da die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage - 18a K 3858/26.A - gemäß § 75 AsylG i.V.m. Art. 43 VO (EU) 2024/1351 keine aufschiebende Wirkung hat.

III.

Eine Antragsfrist sieht das Asylgesetz für den Fall eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung nicht vor. Insbesondere regelt § 34a Abs. 3 Satz 1 AsylG lediglich die Frist für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung.

Insofern dürfte es sich um eine Regelungslücke handeln. Nach dem vor dem 12. Juni 2026 geltenden Asylgesetz (AsylG a.F.) bestand kein Regelungsbedürfnis für eine Antragsfrist nach § 80 Abs. 5 VwGO, da die Klage gegen die Abschiebungsandrohung nach § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG a.F. - welchem § 34a Abs. 1 Satz 4 des Asylgesetzes in der derzeit geltenden Fassung inhaltlich entspricht - gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F. aufschiebende Wirkung hatte. Wenngleich die Klage nach der nunmehr geltenden Rechtslage - wie vorstehend dargestellt - keine aufschiebende Wirkung entfaltet, wurde eine Antragsfrist für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht geregelt.

IV.

Es fehlt auch nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis wegen offensichtlicher Verfristung der in der Hauptsache erhobenen Klage - 18a K 3858/26.A -. Die letztlich geltende Klagefrist wurde gewahrt.

1.

Es galt zunächst statt der zweiwöchigen Klagefrist ab Zustellung des Bescheides (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 1 AsylG) die dreimonatige Ausschlussfrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 4 AsylG i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO.

Denn die dem streitgegenständlichen Bescheid zunächst beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung nannte als zuständiges Gericht das Verwaltungsgericht Köln. In dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des streitgegenständlichen Bescheides an die Antragstellerin hatte diese jedoch ihren Aufenthalt in U. zu nehmen, was gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO zur Zuständigkeit des beschließenden Gerichts führt, da die Stadt U. gemäß § 17 Nr. 4 des Justizgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen im Bezirk des beschließenden Gerichts liegt. Das konkrete Zustellungsdatum des streitgegenständlichen Bescheides ist den Verwaltungsvorgängen des Bundesamtes nicht zu entnehmen, jedoch wurde die Zustellung des streitgegenständlichen Bescheides am 26. Mai 2026 verfügt.

2.

Die sodann ab dem 8. Juni 2026 in Gang gesetzte zweiwöchige Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 AsylG wurde gewahrt.

Die Klagefrist betrug zwei Wochen, da die verkürzte, einwöchige Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 AsylG i.V.m. Art. 43 Abs. 3 VO (EU) 2024/1351 und § 34a Abs. 3 Satz 1 AsylG bei einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung nicht eingreift.

Die Klagefrist begann gemäß § 57 VwGO i.V.m. § 222 der Zivilprozessordnung (ZPO) und § 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) am 8. Juni 2026. Denn die Rechtsmittelbelehrung wurde nachträglich berichtigt. Mit Schreiben vom 28. Mai 2026 sandte das Bundesamt eine korrigierte Rechtsbehelfsbelehrung unter Nennung des beschließenden Gerichts als zuständiges Gericht an die Antragstellerin.

Die Nachholung und spätere Berichtigung einer Rechtsmittelbelehrung ist jederzeit möglich; dies gilt jedenfalls für den Fall, dass die Rechtsmittelfrist - hier die dreimonatige Ausschlussfrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 4 AsylG i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO - noch nicht abgelaufen ist.

Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 3 L 5/13 -, juris, Rn. 8 m.w.N.

Hierfür ist im nach dem vorstehend Gesagten nichts ersichtlich.

Eine solche nachträglich berichtigte bzw. nachgeholte Rechtsmittelbelehrung hat zur Folge, dass die Rechtsmittelfrist mit der Bekanntgabe der nachträglichen Rechtsmittelbelehrung zu laufen beginnt.

Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 3 L 5/13 -, juris, Rn. 8 m.w.N.

Die Rechtsbehelfsbelehrung ging ausweislich einer in den Verwaltungsvorgängen des Bundesamtes enthaltenen Empfangsbestätigung am 3. Juni 2026 bei der Notunterkunft U. ein und wurde der Antragstellerin am 15. Juni 2026 ausgehändigt. Damit galt die Mitteilung gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG - auf dessen Rechtsfolgen die Antragstellerin ausweislich einer in den Verwaltungsvorgängen des Bundesamtes enthaltenen Empfangsbestätigung hingewiesen wurde - als am 7. Juni 2026 bewirkt.

Die Klagefrist endete gemäß § 57 VwGO i.V.m. § 222 ZPO und § 188 Abs. 2 BGB - da es sich bei dem 21. Juni 2026 um einen Sonntag handelte - mit Ablauf des 22. Juni 2026.

Die an das Verwaltungsgericht Köln adressierte Klage ging am 18. Juni 2026 bei diesem ein.

Wird die Klage an ein örtlich unzuständiges Gericht gerichtet, wird die Klagefrist dennoch gewahrt, wenn der Kläger bei diesem Gericht Klage erheben wollte.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 2001 - 2 C 37.00 -, juris, Rn. 13 m.w.N.; W.-R- Schenke in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 31. Aufl. 2025, § 74 Rn. 8 m.w.N.

Insofern kommt es nicht darauf an, ob die Verweisung an das zuständige Gericht gemäß § 83 VwGO i.V.m. § 17a des Gerichtsverfassungsgesetzes vor oder - wie hier am 30. Juni 2026 - nach Fristablauf erfolgt.

Vgl. W.-R- Schenke in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 31. Aufl. 2025, § 74 Rn. 8 m.w.N.

B.

Der Antrag ist begründet.

I.

Streitentscheidend sind in materiell-rechtlicher Hinsicht allein die Bestimmungen der VO (EU) 2024/1351, die ab dem 12. Juni 2026 insgesamt gelten (vgl. Art. 85 Abs. 2 und 3 VO (EU) 2024/1351). Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (VO (EU) 604/2013) findet keine unmittelbare Anwendung mehr, da sie mit Wirkung vom 12. Juni 2026 aufgehoben worden ist (vgl. Art. 83 Abs. 1 VO (EU) 2024/1351).

Die Übergangsvorschrift des Art. 79 Abs. 3 UA 1 Satz 2 VO (EU) 2024/1348 greift insofern nicht ein. Diesbezüglich kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.

Soweit Verfahrenshandlungen vor dem 12. Juni 2026 stattgefunden haben, sind sie nach den Grundsätzen des intertemporalen Verfahrensrechts zu beurteilen. Das seit dem 12. Juni 2026 geltende Verfahrensrecht erfasst deshalb vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an auch bereits anhängige Verfahren.

Vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22. Juni 2026 - 4 LB 323/22 OVG -, juris, Rn. 19 m.w.N.

Nach der Übergangsvorschrift des Art. 84 Abs. 2 VO (EU) 2024/1351 erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor dem 12. Juni 2026 registriert wird, nach den Kriterien der VO (EU) 604/2013. Das sind die Regelungen der Art. 7 bis 15 im Kapitel III der VO (EU) 604/2013, die die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates nach dieser Verordnung bilden und somit ihrem Inhalt nach - mittelbar - weiterhin Anwendung für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates nach der VO (EU) 2024/1348 finden, wenn der Antrag - wie im vorliegenden Fall - vor dem 12. Juni 2026 registriert worden ist.

Vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22. Juni 2026 - 4 LB 323/22 OVG -, juris, Rn. 20.

II.

Die in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Abschiebungsanordnung ist als Überstellungsentscheidung rechtswidrig.

Die auf § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG in der vor dem 12. Juni 2026 geltenden Fassung gestützte Abschiebungsandrohung stellt eine Überstellungsentscheidung i.S.d. Art. 26, 27 VO (EU) 604/2013 dar.

Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31. August 2023 - 13 A 11158/22 -, juris, Rn. 12.

Diese Überstellungsentscheidung findet seit dem 12. Juni 2026 ihre Rechtsgrundlage in Art. 42 Abs. 1 VO (EU) 2024/1351. Die Antragstellerin kann diese Entscheidung nur noch nach Maßgabe von Art. 43 Abs. 1 UA 2 VO (EU) 2024/1351 gerichtlich überprüfen lassen. Der Umfang des Rechtsbehelfs beschränkt sich danach auf eine Bewertung, ob die Überstellung für die betreffende Person zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta (GRCh) führen würde (Art. 43 Abs. 1 UA 2 Buchstabe a VO (EU) 2024/1351), ob nach der Überstellungsentscheidung Umstände vorliegen, die für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung entscheidend sind (Art. 43 Abs. 1 UA 2 Buchstabe b VO (EU) 2024/1351) und ob im Falle von Personen, die nach Art. 36 Abs. 1 Buchstabe a VO (EU) 2024/1351 aufgenommen wurden, gegen die Art. 25 bis 28 und 34 VO (EU) 2024/1351 verstoßen wurde (Art. 43 Abs. 1 UA 2 Buchstabe c VO (EU) 2024/1351).

Vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22. Juni 2026 - 4 LB 323/22 OVG -, juris, Rn. 26.

Es kann dahinstehen, ob eine Gefahr i.S.d. Art. 43 Abs. 1 UA 2 Buchstabe a VO (EU) 2024/1351 oder Umstände i.S.d. Art. 43 Abs. 1 UA 2 Buchstabe b VO (EU) 2024/1351 vorliegen. Denn die Überstellungsentscheidung ist jedenfalls nach Art. 43 Abs. 1 UA 2 Buchstabe c VO (EU) 2024/1351 rechtswidrig.

1.

Die Antragstellerin ist als Person zu betrachten, die nach Art. 36 Abs. 1 Buchstabe a VO (EU) 2024/1351 aufgenommen wurde.

Nach Art. 36 Abs. 1 Buchstabe a VO (EU) 2024/1351 ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, dessen Antrag in einem anderen Mitgliedstaat registriert worden ist, nach Maßgabe der Art. 39, 40 und 46 aufzunehmen. Art. 39, 40 und 46 VO (EU) 2024/1351 regeln das Aufnahmegesuch, die Antwort darauf sowie die Modalitäten und Fristen der Überstellung. Dem entsprechen in der Vorgängerverordnung VO (EU) 604/2013 die Regelungen in Kapitel VI Abschnitt I bis III sowie Art. 29.

Zu den Personen nach Art. 36 Abs. 1 Buchstabe a VO (EU) 2024/1351 zählt ein Antragsteller, dessen Antrag in einem anderen Mitgliedstaat registriert worden ist. Ausweislich eines EURODAC-Treffers mit der Kennnummer ES1xxxxxxxxxxxxx wurde am 30. August 2025 ein Antrag der Antragstellerin auf internationalen Schutz in Spanien registriert.

Auf ein nach Art. 18 Abs. 1 Buchstabe b VO (EU) 604/2013 gestelltes Wiederaufnahmegesuch vom 15. April 2025 erklärte das spanische Innenministerium, der Wiederaufnahme der Antragstellerin gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchstabe b VO (EU) 604/2013 zuzustimmen. Da die VO (EU) 2024/1351 nicht in gleicher Weise wie die Vorgängerverordnung VO (EU) 604/2013 zwischen Aufnahme- und Wiederaufnahmegesuch unterscheidet, sind beide unter § 36 Abs. 1 Buchstabe a VO (EU) 2024/1351 zu fassen.

2.

Die Antragsgegnerin ist nach Art. 26 VO (EU) 2024/1351 bzw. Art. 9 VO 604/2013 für die Prüfung des Antrages der Antragstellerin auf internationalen Schutz zuständig.

Soweit Art. 43 Abs. 1 UA 2 Buchstabe c VO (EU) 2024/1351 den gerichtlichen Prüfungsmaßstab dahingehend fasst, dass ein Verstoß gegen die Art. 25 bis 28 und 34 der VO (EU) 2024/1351 zu prüfen ist, steht die Vorschrift in Fällen, in denen - wie hier - die Unzulässigkeitsentscheidung vor dem 12. Juni 2026 und damit in Anwendung der VO (EU) 604/2013 getroffen wurde, die gerichtliche Kontrolle aber nach Inkrafttreten der VO (EU) 2024/1351 stattfindet, in einem Spannungsverhältnis zu Art. 84 Abs. 2 VO (EU) 2024/1351. Denn danach erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor dem 12. Juni 2026 registriert wird, nach den Kriterien der VO (EU) 604/2013. Jedenfalls die von Art. 43 Abs. 1 UA 2 Buchstabe c VO (EU) 2024/1351 in Bezug genommenen Art. 25 bis 28 VO (EU) 2024/1351 betreffen jedoch gerade die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates. Insofern bleib unklar, ob ein Verstoß gegen Art. 25 bis 28 VO (EU) 2024/1351 oder gegen die diesen jeweils entsprechenden Vorschriften der VO (EU) 604/2013 zu prüfen ist.

Ob - konkreter gefasst - vorliegend ein Verstoß gegen Art. 26 VO (EU) 2024/1351 oder gegen Art. 9 VO (EU) 604/2013 zu prüfen ist, kann jedoch dahinstehen. Denn es liegt ein Verstoß gegen beide Vorschriften vor.

Nach Art. 26 VO (EU) 2024/1351 gilt: Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen, der in seiner Eigenschaft als Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist (...), so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundgetan haben.

Nach Art. 9 VO (EU) 604/2013 galt: Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat -, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun.

Gegen beide - in ihrem wesentlichen Inhalt deckungsgleichen - Vorschriften, wurde im Verfahren zur Bestimmung des für den Antrag der Antragstellerin auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaates verstoßen.

Die Antragstellerin ist mit Herrn D., geboren am 00.00.0000 verheiratet, welcher als ihr Ehemann Familienangehöriger i.S.d. Art. 2 Abs. 8 Buchstabe a VO (EU) 2024/1351 ist. Die Ehe wurde ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen des Bundesamtes enthaltenen Übersetzungen der dort eingereichten Urkunden in M. geschlossen und der Ehevertrag am 00.00.2022 durch den Obersten Justizrat der Republik Iraks - Präsidium des I.-gerichts in M., Gericht der persönlichen Angelegenheiten in M. - registriert.

Herrn D. wurde mit seit dem 7. Oktober 2017 bestandskräftigem Bescheid vom 11. Mai 2017 der subsidiäre Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG a.F. zuerkannt. Er ist aufgrund dessen gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufenthaltsberechtigt.

Wenngleich ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes am 0. August 2026 ein Widerrufsverfahren eingeleitet wurde, ist dieses im Zeitpunkt der hiesigen Entscheidung noch nicht abgeschlossen und der subsidiäre Schutzstatus des Ehemannes der Antragstellerin derzeit nicht widerrufen.

Die Antragstellerin und ihr Ehemann haben den in Art. 26 VO (EU) 2024/1351 bzw. Art. 9 VO (EU) 604/2013 vorausgesetzten Wunsch zur Zuständigkeit desjenigen Mitgliedstaates für die Prüfung ihres Antrages auf internationalen Schutz, in dem ein Familienangehöriger aufenthaltsberechtigt ist, schriftlich kundgetan. Die Antragstellerin hat ausweislich ihrer im Asylverfahren abgegebenen Erklärungen im Dublin-Verfahren angegeben, mit der Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der Familieneinheit einverstanden zu sein. Herr D. hat im Asylverfahren ebenfalls eine Erklärung abgegeben, wonach er wolle, dass während des Asylverfahrens seine Familie zusammenbleibe oder vereint werde.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.

Rechtsmittelbelehrung:

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).