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B/M

§ 9 Beteiligung des Staatlichen Prüfungsamtes für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen; Genehmigung der Prüfungsordnungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-28291/9#abs-1 (1) Zur Gewährleistung der staatlichen Verantwortung für die inhaltlichen Anforderungen der Lehrerausbildung wirkt das für die Universität zuständige Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen bei der Entwicklung von Studien- und Prüfungsordnungen für die Bachelor- und die Master-Studiengänge beratend mit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-28291/9#abs-2 (2) Die Prüfungsordnungen der Studiengänge sind dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung vor Genehmigung anzuzeigen. Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung überprüft die Prüfungsordnungen im Hinblick auf die Gleichwertigkeit mit der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO -) und stellt dabei das Einvernehmen mit dem Ministerium her.

§ 8 § 10