Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VO
B/M§ 3 Inhalt und Dauer des Bachelor-Studiengangs
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-28291/3#abs-1 (1) Der Bachelor-Studiengang hat eine Regelstudienzeit von drei Studienjahren. Er umfasst fachwissenschaftliche Studien und Studien, die auf eine Vermittlungs- oder Lehrtätigkeit vorbereiten und in die von der Universität verantwortete Praxisphasen im Umfang von etwa acht Wochen integriert sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-28291/3#abs-2 (2) Die Einrichtung der Bachelor-Studiengänge bedarf gemäß § 108 Abs. 2 Hochschulgesetz der Genehmigung durch das Ministerium für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Ministerium.